Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Hagen a.T.W. betreibt die von ihr unterhaltenen Friedhöfe (Martinusfriedhof und Waldfriedhof) als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. (2) Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungsstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Gemeinde Hagen a.T.W. Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. (4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2 B) Gebühren für Reihengräber
Benutzungsgebühren
A) Gebühren für Wahlgräber
- Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern betragen für die Dauer von 30 Jahren: a) Stellen für 2 Verstorbene 980,00 Euro b) Stellen für 4 Verstorbene 1.650,00 Euro c) Stellen für 6 Verstorbene 1.900,00 Euro
- Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern betragen für die Dauer von 30 Jahren: a) Stellen für 2 Urnen 780,00 Euro b) Stellen für 4 Urnen 1.380,00 Euro
- Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnengräbern im Kolumbarium betragen für die Dauer von 30 Jahren: a) Urnendoppelfach 3.900,00 Euro
1
B) Gebühren für Reihengräber
- Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengräbern betragen für die Dauer von 30 Jahren:
a) für Verstorbene über 5 Jahre 750,00 Euro b) für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird auf eine Gebühr verzichtet
- Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengräbern betragen für die Dauer von 30 Jahren 590,00 Euro
- Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnen-gemeinschaftsgrabstätten betragen für die Dauer von 30 Jahren je Urne 630,00 Euro
- Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnengräbern im Kolumbarium betragen für die Dauer von 30 Jahren: a) Urneneinzzelfach 1.950,00 Euro
C) Sonstige Grabgebühren
- Die Gebühren für Streifenfundamente für Grabmale auf dem Waldfriedhof betragen:
a) Zweier-Wahlgrabstätten 115,00 Euro b) Vierer-Wahlgrabstätten 190,00 Euro
- Die Gebühren für Platteneinfassungen auf dem Waldfriedhof betragen:
a)Reihengraber 40,00Euro b) Wahlgräber 40,00 Euro c) Urnengräber 25,00 Euro
-
Die Kosten für die namentliche Erwähnung auf der Stele der Urnengemeinschaftsgrabstätte sind der Gemeinde Hagen a.T.W. zu erstatten. Für die Bereitstellung der Stele sind einmalig an die Gemeindekasse zu zahlen.
-
Die Kosten für die Verschlussblende für die Urnenfächer im Kolumbarium betragen:
a) Urnendoppelfach 380,00 Euro b) Urneneinzzelfach 270,00 Euro
- Die Kosten für die Namensgravur für die Urnenfächer im Kolumbarium sind der Gemeinde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Gravur zu erstatten.
D) Gebühren für die Beisetzung
- Die Gebühren für Beisetzungen betragen:
a) für Verstorbene über 5 Jahre 520,00 Euro b) für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird auf eine Gebühr verzichtet c) für Totgeburten wird auf eine Gebühr verzichtet d) für Urnen 260,00 Euro
2
In den Gebühren nach D 1 Buchstabe a) bis d) sind folgende Leistungen enthalten: Ausheben und Schließen der Gruft, Transport der Kränze nach der Trauerfeier bis zum Grab, Verwaltungstätigkeiten.
- Bei gleichzeitiger Beisetzung übereinander wird nur die einfache Gebühr nach Ziffer 1 Buchstabe a), b) und d) erhoben.
- Für besondere Erschwernisse beim Grabaushub, z. B. durch starke Verwurzelungen die vom Gebührenpflichtigen zu vertreten sind, können im Einzelfall höhere Gebühren festgesetzt werden.
E) Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
- Die Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. eines Abschiedsraumes betragen: 310,00 Euro
- Die Gebühren für die Benutzung der Friedhofkapellen ausschließlich für die Abschiedsfeier betragen 265,00 Euro
- Für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird auf die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Friedhofkapellen verzichtet.
F) Gebühren für Umbettungen (Ein- und Ausbetten)
- Die Gebühren für Umbettungen betragen: a) für Verstorbene – Sterbealter über 5 Jahre 1.040,00 Euro b) für Verstorbene – Sterbealter unter 5 Jahre 520,00 Euro c) für Urnen 520,00 Euro
Für Ein- und Ausbettungen werden die Gebühren nach D) erhoben. Wird die Einbettung gleichzeitig mit einer Beisetzung vorgenommen, wird für die Einbettung keine Gebühr erhoben. Bei besonderen Erschwernissen können im Einzelfall höhere Gebühren festgesetzt werden.
- Die Verwaltungsgebühr für eine Umbettung (Ein-/Ausbettung) von Verstorbenen beträgt 100,00 Euro
G) Sonstige Gebühren
Die Gebühren für die Aufbewahrung einer/eines Verstorbenen, die auswärts beigesetzt werden sollen oder deren Beisetzung schuldhaft verzögert wird, betragen für jeden angefangenen Tag 25,00 Euro
H) Wird das Nutzungsrecht verlängert, beträgt die Gebühr pro Jahr 1/30 der jeweiligen Grabgebühren.
§ 3 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige/r ist,
- Wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- Wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
- Wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlangert hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
3
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. (2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder über die begehrte Leistung beschieden wurde. (3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 5 Fälligkeit
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die/den Gebührenpflichtige/n zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.
§ 6 Übergangsregelung
Übergangsregelung
Auf Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die am Tage des Inkrafttretens dieser Gebührensatzung bereits bestanden, finden die Bestimmungen dieser Gebührensatzung gleichfalls Anwendung.
§ 7 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hagen a.T.W. vom 12.03.2015 außer Kraft.
Hagen a.T.W., 02.03.2023
Gemeinde Hagen a.T.W.
Siegel
Möller
Bürgermeisterin
Satzung vom 02.03.2023 in der Fassung vom 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025
4