Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.
(2) Dem Gebührenschuldner wird ein Leistungsbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und vom Gebührenschuldner oder dessen Beauftragten auf das Konto der Friedhofsverwaltung zu überweisen.
(3) Bei Gebühren nach § 4 Ziffern 5.30 und 6.50 wird die Gebühr für den gesamten Zeitraum von der Antragstellung bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in einer Summe im Voraus fällig.
(4) Nicht fristgerecht gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
§ 4 – Gebührentarif
| Ziffer | Gebührenposition | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Benutzung der Friedhofsgebäude | |
| 1.10 | Aufbewahrung eines Verstorbenen (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Aufbewahrung eines Toten in einem Aufbewahrungsraum bis zur Bestattung, Einäscherung oder Überführung auf einen anderen Friedhof) | 50 € |
| 1.20 | Aufbewahrung eines Verstorbenen in einem Kühlraum (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Aufbewahrung eines Toten in einem Kühlraum für bis zu sieben Tage) | 75 € |
| 1.30 | Nutzung des Abschiedsraumes (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Zurverfügungstellung des ausgeschmückten Abschiedsraumes) | 100 € |
| 1.40 | Nutzung des Obduktionsraumes | 225 € |
| 1.50 | Nutzung des Waschhauses für eine religiöse Waschung | 225 € |
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| 1.51 | Waschutensilien für eine religiöse Waschung (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Zurverfügungstellung eines weißen Leinentuchs, eines Stücks Seife sowie je zwei Einwegschürzen und Einwegüberziehschuhpaaren) | 30 € |
|---|---|---|
| 1.60 | Nutzung eines Kühlraumes nach Ablauf von sieben Tagen je Tag (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Aufbewahrung eines Toten in einem Kühlraum nach Ablauf von sieben Tagen bis zur Bestattung, Einäscherung oder Überführung auf einen anderen Friedhof) | 15 € |
| 1.70 | Nutzung der Andachtshalle (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Bereitstellung der ausgeschmückten Andachtshalle für die erste halbe Stunde [Regelnutzungszeit] sowie die Aufbahrung des Sarges oder der Urne in der Andachtshalle) | 250 € |
| 1.80 | Zuschlag für eine längere Nutzung der Andachtshalle (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Bereitstellung der ausgeschmückten Andachtshalle für jede weitere angefangene halbe Stunde im Anschluss an die Regelnutzungszeit) | 100 € |
§ 5 – Gebührenerstattung
Werden Leistungen der Friedhofsverwaltung ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind, nicht in Anspruch genommen, findet eine Erstattung von Gebühren nicht statt.
Satzung vom 26.02.2015, öffentlich bekannt gemacht am 27.02.2015, in Kraft getreten am 28.02.2015
I. Nachtrag vom 14.12.2015, öffentlich bekannt gemacht am 18.12.2015, in Kraft getreten am 19.12.2015
II. Nachtrag vom 24.05.2019 öffentlich bekannt gemacht am 29.05.2019, in Kraft getreten am 01.06.2019
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