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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Verwaltungsgebühren (§ 6) (3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 II.
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Im Übrigen wird die Grabgebühr zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
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II.
Einzelne Gebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) eine Reihengrabstätte 70,47 Euro b) eine Familiengrabstätte 82,85 Euro c) eine Urnennische 75,31 Euro d) ein Urnenbaumgrab 46,16 Euro
(2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechtes gelten die Jahresbeiträge in Absatz 1. (3) Die in Abs. 1 genannte Gebühr wird für den Fall, dass die Grabnutzung während eines Kalenderjahres beginnt bzw. endet, anteilig für jeden angefangenen Monat berechnet.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Tag 55,00 Euro. Für die Reinigung der Böden des Leichenhauses inklusiver Desinfektion, sowie für das Öffnen und Schließen (Schließdienste) des Leichenhauses beträgt die Gebühr 77,35 Euro.
(2) Die Gebühren für die Bestattung betragen: a) Erdbestattung für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 957,95 € b) Erdbestattung für Kinder über 5 Jahre bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 303,45 € c) Erdbestattung für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 184,45 € d) Urnenbeisetzung im Erdgrab 208,25 € e) Urnenbeisetzung in der Urnennische oder im einer Baumgrabstätte 184,45 €
(3) Die Gebühren betragen für eine Trauerfeier a) und Beerdigung für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 261,20 € b) und Beerdigung für Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 136,85 € c) und Beerdigung Urnenbeisetzung 95,20 € d) ohne anschließende Beerdigung (z. B. zur an-schließenden Feuerbestattung bzw. Überführung) 136,85 €
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(4) Die Gebühr beträgt für die
| a) Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhezeit | 678,30 € |
|---|---|
| b) Ausgrabung von Gebeinen aus einem Grab | 559,30 € |
| c) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab | 95,20 € |
| d) Urnenentnahme aus einer Urnennische | 65,45 € |
| e) Ausgrabungen und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen | 874,65 € |
(5) Die Zuschläge betragen für
| a) Tieferlegungen | 95,20 € |
|---|---|
| b) Samstagsbestattungen | 297,50 € |
(6) Die Gebühren für Amtsbestattungen betragen für
| a) Sarg für Erdbestattung inkl. kompletter Ausstattung, (Sargpolster, Sargbespannung, Sarg mit Namenskennzeichnung und Griffen, Garnitur Kissen und Decke, Talar) | 987,70 € |
|---|---|
| b) Sarg für Feuerbestattung inkl. kompletter Ausstattung (Sargpolster, Sargbespannung, Sarg mit Namenskennzeichnung, Garnitur Kissen und Decke, Talar) | 690,20 € |
| c) Einsargung, Desinfektion und Reinigung – div. Variationen (auch evtl. erforderliche Schutzmaßnahmen, Sterbehemd) | 114,24 € |
| d) Abholung der Leiche u. Überführung der Leiche von/ins Gemeindegebiet und/oder Krematorium oder Kühlung | 380,80 € |
| e) Rücktransport und oder Versand Urne innerhalb Deutschlands | 84,97 € |
| f) Gebühr für Kremation | 487,90 € |
(7) In allen in Abs. 2 bis 6 genannten Preisen sind die notwendige Versicherung, Schalungsmaterial, evtl. notwendige Wasserpumpen und Kompressoren sowie Werkzeuge alle Art enthalten.
§ 6 Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
| 1. Schriftliche Auskünfte (Rahmengebühr) | 5,00 € bis 20,00 € |
|---|---|
| 2. Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern | 15,00 € |
| 3. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen | 15,00 € |
- 5 -
- Ausstellung einer Graburkunde, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 15,00 €
- Gestattung der Ausgrabung und Umbettung einer Leiche 15,00 €
III.
Schlussbestimmungen
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2015 außer Kraft.
Haag a. d. Amper, 18.12.2023
(S)
Anton Geier Ester Bürgermeister
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Verwaltungsgebühren (§ 6) (3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Im Übrigen wird die Grabgebühr zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
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II.
Einzelne Gebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) eine Reihengrabstätte 70,47 Euro b) eine Familiengrabstätte 82,85 Euro c) eine Urnennische 75,31 Euro d) ein Urnenbaumgrab 46,16 Euro
(2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechtes gelten die Jahresbeiträge in Absatz 1. (3) Die in Abs. 1 genannte Gebühr wird für den Fall, dass die Grabnutzung während eines Kalenderjahres beginnt bzw. endet, anteilig für jeden angefangenen Monat berechnet.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Tag 55,00 Euro. Für die Reinigung der Böden des Leichenhauses inklusiver Desinfektion, sowie für das Öffnen und Schließen (Schließdienste) des Leichenhauses beträgt die Gebühr 77,35 Euro.
(2) Die Gebühren für die Bestattung betragen: a) Erdbestattung für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 957,95 € b) Erdbestattung für Kinder über 5 Jahre bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 303,45 € c) Erdbestattung für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 184,45 € d) Urnenbeisetzung im Erdgrab 208,25 € e) Urnenbeisetzung in der Urnennische oder im einer Baumgrabstätte 184,45 €
(3) Die Gebühren betragen für eine Trauerfeier a) und Beerdigung für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 261,20 € b) und Beerdigung für Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 136,85 € c) und Beerdigung Urnenbeisetzung 95,20 € d) ohne anschließende Beerdigung (z. B. zur an-schließenden Feuerbestattung bzw. Überführung) 136,85 €
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(4) Die Gebühr beträgt für die
| a) Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhezeit | 678,30 € |
|---|---|
| b) Ausgrabung von Gebeinen aus einem Grab | 559,30 € |
| c) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab | 95,20 € |
| d) Urnenentnahme aus einer Urnennische | 65,45 € |
| e) Ausgrabungen und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen | 874,65 € |
(5) Die Zuschläge betragen für
| a) Tieferlegungen | 95,20 € |
|---|---|
| b) Samstagsbestattungen | 297,50 € |
(6) Die Gebühren für Amtsbestattungen betragen für
| a) Sarg für Erdbestattung inkl. kompletter Ausstattung, (Sargpolster, Sargbespannung, Sarg mit Namenskennzeichnung und Griffen, Garnitur Kissen und Decke, Talar) | 987,70 € |
|---|---|
| b) Sarg für Feuerbestattung inkl. kompletter Ausstattung (Sargpolster, Sargbespannung, Sarg mit Namenskennzeichnung, Garnitur Kissen und Decke, Talar) | 690,20 € |
| c) Einsargung, Desinfektion und Reinigung – div. Variationen (auch evtl. erforderliche Schutzmaßnahmen, Sterbehemd) | 114,24 € |
| d) Abholung der Leiche u. Überführung der Leiche von/ins Gemeindegebiet und/oder Krematorium oder Kühlung | 380,80 € |
| e) Rücktransport und oder Versand Urne innerhalb Deutschlands | 84,97 € |
| f) Gebühr für Kremation | 487,90 € |
(7) In allen in Abs. 2 bis 6 genannten Preisen sind die notwendige Versicherung, Schalungsmaterial, evtl. notwendige Wasserpumpen und Kompressoren sowie Werkzeuge alle Art enthalten.
Paragraph 06
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
| 1. Schriftliche Auskünfte (Rahmengebühr) | 5,00 € bis 20,00 € |
|---|---|
| 2. Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern | 15,00 € |
| 3. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen | 15,00 € |
- 5 -
- Ausstellung einer Graburkunde, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 15,00 €
- Gestattung der Ausgrabung und Umbettung einer Leiche 15,00 €
III.
Schlussbestimmungen
Paragraph 07
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2015 außer Kraft.
Haag a. d. Amper, 18.12.2023
(S)
Anton Geier Ester Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 II.
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde im Ort Haag a. d. Amper als eine öffentliche Einrichtung:
- den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 7, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 19),
- das gemeindliche Leichenhaus (§§ 20 ff.),
- die Leichentransportmittel (§ 22),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23).
II.
Der gemeindliche Friedhof
§ 2 Paragraph 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Paragraph 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
- Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) – untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe sowie an Sonn- und Feiertagen zu verrichten;
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen;
- der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser Flaschen, Blumenkisten u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
- Grabeinfassungen und Grabhügel (bis zu 6 Monate nach der Bestattung) unbefugt zu betreten;
- Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu beschädigen;
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;
- Abraum und Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.
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§ 7 III.
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 2 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen (2) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft oder fahrlässig verursachen. (3) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmäler, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, abgeräumte Blumen und Bepflanzungen, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn der ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) Nicht gestattet sind:
- Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,
- an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Bestattungen handelt,
- Gerüste, Pflanzenkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzustellen,
- Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich ist,
- Kies und Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Material zu hinterlassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erdabraum und Pflanzenabfälle sind aus dem Friedhof zu entfernen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III.
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Paragraph 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10) für bis zu zwei Personen bei tiefer Beisetzung
- Familiengräber (Wahlgräber, § 11) für bis zur vier Personen bei tiefer Beisetzung,
- Urnengrabstätten (§ 12) für die Beisetzung bis zu drei Urnen.
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10 Paragraph 10
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab dürfen für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) höchstens zwei Leichen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich.
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Wahlgräber für Reihengräber entsprechend.
§ 11 Paragraph 11
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Das Grabnutzungsrecht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhefrist ausläuft.
(2) Während der Ruhezeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder
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eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich.
§ 12 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
- Urnennischen (Urnenmauer)
- Urnenbaumgräber
- allen Gräbern.
(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an den auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(3) In den Urnennischen können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ist das Nutzungsrecht in einer Nische erloschen, so kann die Friedhofsverwaltung die Urne entfernen. Das gleiche gilt, wenn die Ruhezeit einer Urne abgelaufen ist und der Nutzungsrechtsinhaber weitere Urnenbeisetzungen in derselben Nische wünscht. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich.
(4) In den Reihen- und Wahlgräbern dürfen bis zu vier Aschenurnen mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Grabnutzungsrecht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhefrist ausläuft.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenmauernischen sind und bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. Andere als die von der Friedhofsverwaltung gewählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind einheitlich nach Anordnung der Friedhofsverwaltung zu beschriften. Für die Inschrift dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu stören. Infolge der geringen Verschlussplattengröße darf nur ein Kreuzzeichen, der Ruf- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag der Bestatteten angegeben werden. Das Kreuzzeichen darf nur mittig angebracht werden. Die Schrifthöhe der Buchstaben und Zahlen hat zwischen 3,5 cm und 5,0 cm zu betragen. Die Schriften, Zeichen und Symbole sind durch Gravur oder Lasertechnik (schwarz) auf den Abschlussplatten anzubringen. Es ist nicht erlaubt, Urnenmauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel oder Schrauben anzubringen.
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(7) Urnenmauernischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder deren Vertreter geöffnet werden. Abschlussplatten sollen zum Beschriften nach Möglichkeit nicht abgenommen werden. Ist die Abnahme aus technischen Gründen jedoch nicht unumgänglich, darf die Urnenmauernische nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Bis zur Wiederanbringung der Originalplatte ist die Urnenmauernische von der Friedhofsverwaltung mit einem Provisorium zu verschließen. (8) Die Abschlussplatten dürfen von der Friedhofsverwaltung nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen die Platten nicht übergeben werden. (9) Blumen und Kerzen dürfen nur auf der von der Urnenwand dafür vorgesehenen Blockstufe angebracht werden. Das Ablegen von Blumen und Weihnachtsschmuck jeglicher Art, sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen vor oder auf der Urnenmauer sind nicht gestattet. Ausgenommen ist der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er ist nach dem Verwelken, spätestens 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen. (10) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen aus der Nische zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdige Weise der Erde übergeben werden. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verfall von Urnenerdgrabstätten oder beim Verfall von Grabstätten für Erdbeisetzungen, wenn dort zusätzlich eine Urne bestattet war. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich. (11) Eine Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (12) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Reihen- und Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.
§ 13 Paragraph 13
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrabstätten (§10) | ||
| a) bei Kopf-an-Kopf-Belegung | 7,60 m incl. 0,60 m Fundament | 1,50 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
| b) bei Kopf-an-Fuß-Belegung | 3,80 m incl. 0,30 m Fundament | 1,50 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
| 2. Familiengrabstätten (§11) | ||
| a) bei Kopf-an-Kopf-Belegung | 7,60 m incl. 0,60 m Fundament | 3,00 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
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| b) bei Kopf-an-Fuß-Belegung | Länge 3,80 m incl. 0,30 m Fundament | Breite 3,00 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
|---|
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) a) bei Erstbelegung mindestens 2,40 m (bis zur Unterkante des Sarges), b) bei Daraufbelegung mindestens 0,90 m (bis zur Oberkante des Sarges) (4) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzung ausdauernder Gehölze (strauch- und baumartige Pflanzen) darf den Grabstein nicht überragen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (4) Die Rasenstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind mit einer Mindestbreite von 60 cm zu belassen. Das Bestreuen der Rasenstreifen mit Sand, Kies oder ähnlichem Material, sowie das Auslegen mit Steinplatten etc. sind untersagt. Bei Bestattungen notwendigerweise zu entfernender Rasen der Rasenwege ist vor weiteren Aufgrabungen sorgfältig als möglichst große Rasensoden zu entfernen und nach erfolgter Beisetzung lagerichtig wieder einzusetzen. (5) Verdorrte Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen, und soweit möglich, getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen abzulagern. (6) Wege und Plätze sind sauber zu halten. (7) Die Grabbepflanzung ist Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabbepflanzungen gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (8) Erde, Kränze und Grabschmuck sind vom Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Auf dem Friedhofsgelände ist dafür ein Sammelplatz vorhanden. (9) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 6 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Über-
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nimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandene Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(10) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Friedhofsverwaltung die in Abs. 9 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
§ 15 Paragraph 15
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Für die Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßig Zustände hergestellt werden können. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 16 Paragraph 16
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Höhe | Breite | |
|---|---|---|
| 1. bei Einzelgrabstätten | max. 1,40 m | max. 0,90 m |
| 2. bei Familiengrabstätten | max. 1,50 m | max. 1,50 m |
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(2) Für stehende Grabmale werden folgende Stärken vorgeschrieben:
- ohne Sockel: mind. 0,20 m, max. 0,30 m
- mit Sockel: a) Sockel mind. 0,20 m, max. 0,30 m b) Stein mind. 0,16 m, max. 0,30 m
(3) Liegende Grabmale sind nicht zugelassen, da sie die Verwesung verlangsamen und sich außerdem nicht in das Friedhofsbild einfügen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Genehmigung zulassen. Eine Grabplatte sollte nur eine Teilfläche des Grabes bedecken.
(4) Für Grabeinfassungen sind folgende Maße vorgeschrieben:
| 1. bei Einzelgrabstätten | Länge von Grabsteinrückseite 2,00 m (verbindliches Maß) | Breite max. 0,90m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) |
|---|---|---|
| 2. bei Familiengrabstätten | von Grabsteinrückseite 2,00 m (verbindliches Maß) | max. 1,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) |
(5) Grabkreuze dürfen bis zu einer max. Höhe von 1,40 m und einer max. Breite von 0,90 m errichtet werden.
§ 17 Paragraph 17
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere dürfen sie nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmäler müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätte gestellt werden. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (4) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Andere Materialien sind nicht zugelassen. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Grabeinfassungen sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: aa) es darf nur Naturstein verwendet werden ab) für die einzuhaltenden Maße gelten die Vorgaben des § 16 Abs. 4 analog ac) die Breite des Steins darf 0,15 m nicht überschreiten ad) die Einfassung darf maximal 0,15 m über die Geländeoberkante hinausragen ae) die Einfassung darf nicht auf einen Betonsockel gesetzt werden. b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein.
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(6) Nicht zugelassen sind folgend aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere: a) Beton, Kunststeine und Kunststoffe b) Mauerwerk c) Glasplatten d) Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten e) Anstriche, Gemälde f) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe und auffallender Gestaltung und Anordnung.
(7) Der Grabstättenbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Neuanlage der Grabstätte die nicht mehr benötigten Teile wie Grabstein, Sockel, Einfassungen, Aushub, etc. innerhalb von 4 Wochen beseitigt werden. Sollten diese nicht innerhalb der 4 Wochen beseitigt sein, kann dies die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabstätteninhabers beseitigen lassen.
(8) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(9) Die Grabmäler sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts, trotz Aufforderung nach angemessener Frist, nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
§ 18 Standsicherheit
Standsicherheit
(1) Die Fundamentierung ist, soweit nicht schon vorhanden, durch den Nutzungsberechtigten herzustellen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie)) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Befestigung kann die Friedhofsverwaltung jederzeit überprüfen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch jederzeit die Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die Einhaltung der o. g. BIV-Richtlinien verlangen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, dies gilt insbesondere bei Umstürzen des Grabmals oder Teilen davon.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
IV.
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 Paragraph 20
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient
- zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben grundsätzlich keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegen hat.
§ 21 V.
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
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V.
Leichentransportmittel
§ 22 VI.
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
VI.
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 VII.
Friedhofs- und Bestattungspersonal, Bestattungsinstitut
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmen.
VII.
Bestattungsvorschriften
§ 24 Paragraph 24
Allgemeines
Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
§ 25 Paragraph 25
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. (5) Erdbestattungen haben in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Aschen müssen 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
§ 26 Paragraph 26
Ruhezeiten
Die Ruhezeit betragen:
a) für den Bestandsteil des gemeindlichen Friedhofes (Abteilung I – VII)
- für Leichen 15 Jahre
- für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
b) für den Erweiterungsteil des gemeindlichen Friedhofes (Abteilung VIII – IX)
- für Leichen Erwachsener 30 Jahre
- für Leichen von Kindern vom 2. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre
- für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 15 Jahre
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
c) für die Urnengrabstätten (Urnennische) 10 Jahre
§ 27 VII.
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
VII.
Übergangs- / Schlussbestimmungen
§ 28 Paragraph 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und, sofern das Grabmal unverän- dert bleibt, auch die Gestaltung (Bestandsschutz) nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Paragraph 29
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benut- zung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zeigt (§ 25 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27)
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
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§ 31 Paragraph 31
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.
§ 33 Paragraph 33
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Haag a. d. Amper vom 16.12.2015 außer Kraft.
Haag a. d. Amper, 18.12.2023
(S)
Anton Geier Erster Bürgermeister
Paragraph 01
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde im Ort Haag a. d. Amper als eine öffentliche Einrichtung:
- den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 7, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 19),
- das gemeindliche Leichenhaus (§§ 20 ff.),
- die Leichentransportmittel (§ 22),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23).
II.
Der gemeindliche Friedhof
Paragraph 02
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
Paragraph 03
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
Paragraph 04
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
- Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) – untersagen.
Paragraph 06
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe sowie an Sonn- und Feiertagen zu verrichten;
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen;
- der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser Flaschen, Blumenkisten u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
- Grabeinfassungen und Grabhügel (bis zu 6 Monate nach der Bestattung) unbefugt zu betreten;
- Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu beschädigen;
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;
- Abraum und Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.
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Paragraph 07
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 2 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen (2) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft oder fahrlässig verursachen. (3) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmäler, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, abgeräumte Blumen und Bepflanzungen, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn der ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) Nicht gestattet sind:
- Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,
- an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Bestattungen handelt,
- Gerüste, Pflanzenkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzustellen,
- Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich ist,
- Kies und Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Material zu hinterlassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erdabraum und Pflanzenabfälle sind aus dem Friedhof zu entfernen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III.
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
Paragraph 08
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
Paragraph 09
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10) für bis zu zwei Personen bei tiefer Beisetzung
- Familiengräber (Wahlgräber, § 11) für bis zur vier Personen bei tiefer Beisetzung,
- Urnengrabstätten (§ 12) für die Beisetzung bis zu drei Urnen.
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
Paragraph 10
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab dürfen für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) höchstens zwei Leichen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich.
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Wahlgräber für Reihengräber entsprechend.
Paragraph 11
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Das Grabnutzungsrecht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhefrist ausläuft.
(2) Während der Ruhezeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder
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eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich.
Paragraph 12
Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
- Urnennischen (Urnenmauer)
- Urnenbaumgräber
- allen Gräbern.
(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an den auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(3) In den Urnennischen können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ist das Nutzungsrecht in einer Nische erloschen, so kann die Friedhofsverwaltung die Urne entfernen. Das gleiche gilt, wenn die Ruhezeit einer Urne abgelaufen ist und der Nutzungsrechtsinhaber weitere Urnenbeisetzungen in derselben Nische wünscht. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich.
(4) In den Reihen- und Wahlgräbern dürfen bis zu vier Aschenurnen mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Grabnutzungsrecht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhefrist ausläuft.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenmauernischen sind und bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. Andere als die von der Friedhofsverwaltung gewählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind einheitlich nach Anordnung der Friedhofsverwaltung zu beschriften. Für die Inschrift dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu stören. Infolge der geringen Verschlussplattengröße darf nur ein Kreuzzeichen, der Ruf- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag der Bestatteten angegeben werden. Das Kreuzzeichen darf nur mittig angebracht werden. Die Schrifthöhe der Buchstaben und Zahlen hat zwischen 3,5 cm und 5,0 cm zu betragen. Die Schriften, Zeichen und Symbole sind durch Gravur oder Lasertechnik (schwarz) auf den Abschlussplatten anzubringen. Es ist nicht erlaubt, Urnenmauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel oder Schrauben anzubringen.
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(7) Urnenmauernischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder deren Vertreter geöffnet werden. Abschlussplatten sollen zum Beschriften nach Möglichkeit nicht abgenommen werden. Ist die Abnahme aus technischen Gründen jedoch nicht unumgänglich, darf die Urnenmauernische nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Bis zur Wiederanbringung der Originalplatte ist die Urnenmauernische von der Friedhofsverwaltung mit einem Provisorium zu verschließen. (8) Die Abschlussplatten dürfen von der Friedhofsverwaltung nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen die Platten nicht übergeben werden. (9) Blumen und Kerzen dürfen nur auf der von der Urnenwand dafür vorgesehenen Blockstufe angebracht werden. Das Ablegen von Blumen und Weihnachtsschmuck jeglicher Art, sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen vor oder auf der Urnenmauer sind nicht gestattet. Ausgenommen ist der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er ist nach dem Verwelken, spätestens 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen. (10) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen aus der Nische zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdige Weise der Erde übergeben werden. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verfall von Urnenerdgrabstätten oder beim Verfall von Grabstätten für Erdbeisetzungen, wenn dort zusätzlich eine Urne bestattet war. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich. (11) Eine Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (12) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Reihen- und Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.
Paragraph 13
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrabstätten (§10) | ||
| a) bei Kopf-an-Kopf-Belegung | 7,60 m incl. 0,60 m Fundament | 1,50 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
| b) bei Kopf-an-Fuß-Belegung | 3,80 m incl. 0,30 m Fundament | 1,50 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
| 2. Familiengrabstätten (§11) | ||
| a) bei Kopf-an-Kopf-Belegung | 7,60 m incl. 0,60 m Fundament | 3,00 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
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| b) bei Kopf-an-Fuß-Belegung | Länge 3,80 m incl. 0,30 m Fundament | Breite 3,00 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
|---|
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) a) bei Erstbelegung mindestens 2,40 m (bis zur Unterkante des Sarges), b) bei Daraufbelegung mindestens 0,90 m (bis zur Oberkante des Sarges) (4) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 14
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzung ausdauernder Gehölze (strauch- und baumartige Pflanzen) darf den Grabstein nicht überragen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (4) Die Rasenstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind mit einer Mindestbreite von 60 cm zu belassen. Das Bestreuen der Rasenstreifen mit Sand, Kies oder ähnlichem Material, sowie das Auslegen mit Steinplatten etc. sind untersagt. Bei Bestattungen notwendigerweise zu entfernender Rasen der Rasenwege ist vor weiteren Aufgrabungen sorgfältig als möglichst große Rasensoden zu entfernen und nach erfolgter Beisetzung lagerichtig wieder einzusetzen. (5) Verdorrte Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen, und soweit möglich, getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen abzulagern. (6) Wege und Plätze sind sauber zu halten. (7) Die Grabbepflanzung ist Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabbepflanzungen gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (8) Erde, Kränze und Grabschmuck sind vom Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Auf dem Friedhofsgelände ist dafür ein Sammelplatz vorhanden. (9) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 6 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Über-
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nimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandene Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(10) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Friedhofsverwaltung die in Abs. 9 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
Paragraph 15
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Für die Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßig Zustände hergestellt werden können. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
Paragraph 16
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Höhe | Breite | |
|---|---|---|
| 1. bei Einzelgrabstätten | max. 1,40 m | max. 0,90 m |
| 2. bei Familiengrabstätten | max. 1,50 m | max. 1,50 m |
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(2) Für stehende Grabmale werden folgende Stärken vorgeschrieben:
- ohne Sockel: mind. 0,20 m, max. 0,30 m
- mit Sockel: a) Sockel mind. 0,20 m, max. 0,30 m b) Stein mind. 0,16 m, max. 0,30 m
(3) Liegende Grabmale sind nicht zugelassen, da sie die Verwesung verlangsamen und sich außerdem nicht in das Friedhofsbild einfügen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Genehmigung zulassen. Eine Grabplatte sollte nur eine Teilfläche des Grabes bedecken.
(4) Für Grabeinfassungen sind folgende Maße vorgeschrieben:
| 1. bei Einzelgrabstätten | Länge von Grabsteinrückseite 2,00 m (verbindliches Maß) | Breite max. 0,90m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) |
|---|---|---|
| 2. bei Familiengrabstätten | von Grabsteinrückseite 2,00 m (verbindliches Maß) | max. 1,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) |
(5) Grabkreuze dürfen bis zu einer max. Höhe von 1,40 m und einer max. Breite von 0,90 m errichtet werden.
Paragraph 17
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere dürfen sie nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmäler müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätte gestellt werden. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (4) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Andere Materialien sind nicht zugelassen. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Grabeinfassungen sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: aa) es darf nur Naturstein verwendet werden ab) für die einzuhaltenden Maße gelten die Vorgaben des § 16 Abs. 4 analog ac) die Breite des Steins darf 0,15 m nicht überschreiten ad) die Einfassung darf maximal 0,15 m über die Geländeoberkante hinausragen ae) die Einfassung darf nicht auf einen Betonsockel gesetzt werden. b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein.
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(6) Nicht zugelassen sind folgend aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere: a) Beton, Kunststeine und Kunststoffe b) Mauerwerk c) Glasplatten d) Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten e) Anstriche, Gemälde f) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe und auffallender Gestaltung und Anordnung.
(7) Der Grabstättenbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Neuanlage der Grabstätte die nicht mehr benötigten Teile wie Grabstein, Sockel, Einfassungen, Aushub, etc. innerhalb von 4 Wochen beseitigt werden. Sollten diese nicht innerhalb der 4 Wochen beseitigt sein, kann dies die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabstätteninhabers beseitigen lassen.
(8) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(9) Die Grabmäler sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts, trotz Aufforderung nach angemessener Frist, nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
Paragraph 18
Standsicherheit
(1) Die Fundamentierung ist, soweit nicht schon vorhanden, durch den Nutzungsberechtigten herzustellen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie)) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Befestigung kann die Friedhofsverwaltung jederzeit überprüfen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch jederzeit die Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die Einhaltung der o. g. BIV-Richtlinien verlangen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, dies gilt insbesondere bei Umstürzen des Grabmals oder Teilen davon.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
Paragraph 19
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
IV.
Das gemeindliche Leichenhaus
Paragraph 20
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient
- zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben grundsätzlich keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegen hat.
Paragraph 21
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
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V.
Leichentransportmittel
Paragraph 22
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
VI.
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Paragraph 23
Friedhofs- und Bestattungspersonal, Bestattungsinstitut
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmen.
VII.
Bestattungsvorschriften
Paragraph 24
Allgemeines
Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
Paragraph 25
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. (5) Erdbestattungen haben in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Aschen müssen 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
Paragraph 26
Ruhezeiten
Die Ruhezeit betragen:
a) für den Bestandsteil des gemeindlichen Friedhofes (Abteilung I – VII)
- für Leichen 15 Jahre
- für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
b) für den Erweiterungsteil des gemeindlichen Friedhofes (Abteilung VIII – IX)
- für Leichen Erwachsener 30 Jahre
- für Leichen von Kindern vom 2. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre
- für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 15 Jahre
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
c) für die Urnengrabstätten (Urnennische) 10 Jahre
Paragraph 27
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
VII.
Übergangs- / Schlussbestimmungen
Paragraph 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und, sofern das Grabmal unverän- dert bleibt, auch die Gestaltung (Bestandsschutz) nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 29
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benut- zung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zeigt (§ 25 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27)
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
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Paragraph 31
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.
Paragraph 33
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Haag a. d. Amper vom 16.12.2015 außer Kraft.
Haag a. d. Amper, 18.12.2023
(S)
Anton Geier Erster Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Verwaltungsgebühren (§ 6) (3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 II.
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Im Übrigen wird die Grabgebühr zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
- 3 -
II.
Einzelne Gebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) eine Reihengrabstätte 70,47 Euro b) eine Familiengrabstätte 82,85 Euro c) eine Urnennische 75,31 Euro d) ein Urnenbaumgrab 46,16 Euro
(2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechtes gelten die Jahresbeiträge in Absatz 1. (3) Die in Abs. 1 genannte Gebühr wird für den Fall, dass die Grabnutzung während eines Kalenderjahres beginnt bzw. endet, anteilig für jeden angefangenen Monat berechnet.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Tag 55,00 Euro. Für die Reinigung der Böden des Leichenhauses inklusiver Desinfektion, sowie für das Öffnen und Schließen (Schließdienste) des Leichenhauses beträgt die Gebühr 77,35 Euro.
(2) Die Gebühren für die Bestattung betragen: a) Erdbestattung für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 957,95 € b) Erdbestattung für Kinder über 5 Jahre bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 303,45 € c) Erdbestattung für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 184,45 € d) Urnenbeisetzung im Erdgrab 208,25 € e) Urnenbeisetzung in der Urnennische oder im einer Baumgrabstätte 184,45 €
(3) Die Gebühren betragen für eine Trauerfeier a) und Beerdigung für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 261,20 € b) und Beerdigung für Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 136,85 € c) und Beerdigung Urnenbeisetzung 95,20 € d) ohne anschließende Beerdigung (z. B. zur an-schließenden Feuerbestattung bzw. Überführung) 136,85 €
- 4 -
(4) Die Gebühr beträgt für die
| a) Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhezeit | 678,30 € |
|---|---|
| b) Ausgrabung von Gebeinen aus einem Grab | 559,30 € |
| c) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab | 95,20 € |
| d) Urnenentnahme aus einer Urnennische | 65,45 € |
| e) Ausgrabungen und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen | 874,65 € |
(5) Die Zuschläge betragen für
| a) Tieferlegungen | 95,20 € |
|---|---|
| b) Samstagsbestattungen | 297,50 € |
(6) Die Gebühren für Amtsbestattungen betragen für
| a) Sarg für Erdbestattung inkl. kompletter Ausstattung, (Sargpolster, Sargbespannung, Sarg mit Namenskennzeichnung und Griffen, Garnitur Kissen und Decke, Talar) | 987,70 € |
|---|---|
| b) Sarg für Feuerbestattung inkl. kompletter Ausstattung (Sargpolster, Sargbespannung, Sarg mit Namenskennzeichnung, Garnitur Kissen und Decke, Talar) | 690,20 € |
| c) Einsargung, Desinfektion und Reinigung – div. Variationen (auch evtl. erforderliche Schutzmaßnahmen, Sterbehemd) | 114,24 € |
| d) Abholung der Leiche u. Überführung der Leiche von/ins Gemeindegebiet und/oder Krematorium oder Kühlung | 380,80 € |
| e) Rücktransport und oder Versand Urne innerhalb Deutschlands | 84,97 € |
| f) Gebühr für Kremation | 487,90 € |
(7) In allen in Abs. 2 bis 6 genannten Preisen sind die notwendige Versicherung, Schalungsmaterial, evtl. notwendige Wasserpumpen und Kompressoren sowie Werkzeuge alle Art enthalten.
§ 6 Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
| 1. Schriftliche Auskünfte (Rahmengebühr) | 5,00 € bis 20,00 € |
|---|---|
| 2. Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern | 15,00 € |
| 3. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen | 15,00 € |
- 5 -
- Ausstellung einer Graburkunde, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 15,00 €
- Gestattung der Ausgrabung und Umbettung einer Leiche 15,00 €
III.
Schlussbestimmungen
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2015 außer Kraft.
Haag a. d. Amper, 18.12.2023
(S)
Anton Geier Ester Bürgermeister
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Verwaltungsgebühren (§ 6) (3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Im Übrigen wird die Grabgebühr zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
- 3 -
II.
Einzelne Gebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) eine Reihengrabstätte 70,47 Euro b) eine Familiengrabstätte 82,85 Euro c) eine Urnennische 75,31 Euro d) ein Urnenbaumgrab 46,16 Euro
(2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechtes gelten die Jahresbeiträge in Absatz 1. (3) Die in Abs. 1 genannte Gebühr wird für den Fall, dass die Grabnutzung während eines Kalenderjahres beginnt bzw. endet, anteilig für jeden angefangenen Monat berechnet.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Tag 55,00 Euro. Für die Reinigung der Böden des Leichenhauses inklusiver Desinfektion, sowie für das Öffnen und Schließen (Schließdienste) des Leichenhauses beträgt die Gebühr 77,35 Euro.
(2) Die Gebühren für die Bestattung betragen: a) Erdbestattung für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 957,95 € b) Erdbestattung für Kinder über 5 Jahre bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 303,45 € c) Erdbestattung für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 184,45 € d) Urnenbeisetzung im Erdgrab 208,25 € e) Urnenbeisetzung in der Urnennische oder im einer Baumgrabstätte 184,45 €
(3) Die Gebühren betragen für eine Trauerfeier a) und Beerdigung für Personen ab Vollendung des 11. Lebensjahres 261,20 € b) und Beerdigung für Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 136,85 € c) und Beerdigung Urnenbeisetzung 95,20 € d) ohne anschließende Beerdigung (z. B. zur an-schließenden Feuerbestattung bzw. Überführung) 136,85 €
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(4) Die Gebühr beträgt für die
| a) Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhezeit | 678,30 € |
|---|---|
| b) Ausgrabung von Gebeinen aus einem Grab | 559,30 € |
| c) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab | 95,20 € |
| d) Urnenentnahme aus einer Urnennische | 65,45 € |
| e) Ausgrabungen und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen | 874,65 € |
(5) Die Zuschläge betragen für
| a) Tieferlegungen | 95,20 € |
|---|---|
| b) Samstagsbestattungen | 297,50 € |
(6) Die Gebühren für Amtsbestattungen betragen für
| a) Sarg für Erdbestattung inkl. kompletter Ausstattung, (Sargpolster, Sargbespannung, Sarg mit Namenskennzeichnung und Griffen, Garnitur Kissen und Decke, Talar) | 987,70 € |
|---|---|
| b) Sarg für Feuerbestattung inkl. kompletter Ausstattung (Sargpolster, Sargbespannung, Sarg mit Namenskennzeichnung, Garnitur Kissen und Decke, Talar) | 690,20 € |
| c) Einsargung, Desinfektion und Reinigung – div. Variationen (auch evtl. erforderliche Schutzmaßnahmen, Sterbehemd) | 114,24 € |
| d) Abholung der Leiche u. Überführung der Leiche von/ins Gemeindegebiet und/oder Krematorium oder Kühlung | 380,80 € |
| e) Rücktransport und oder Versand Urne innerhalb Deutschlands | 84,97 € |
| f) Gebühr für Kremation | 487,90 € |
(7) In allen in Abs. 2 bis 6 genannten Preisen sind die notwendige Versicherung, Schalungsmaterial, evtl. notwendige Wasserpumpen und Kompressoren sowie Werkzeuge alle Art enthalten.
Paragraph 06
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
| 1. Schriftliche Auskünfte (Rahmengebühr) | 5,00 € bis 20,00 € |
|---|---|
| 2. Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern | 15,00 € |
| 3. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen | 15,00 € |
- 5 -
- Ausstellung einer Graburkunde, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 15,00 €
- Gestattung der Ausgrabung und Umbettung einer Leiche 15,00 €
III.
Schlussbestimmungen
Paragraph 07
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2015 außer Kraft.
Haag a. d. Amper, 18.12.2023
(S)
Anton Geier Ester Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 II.
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde im Ort Haag a. d. Amper als eine öffentliche Einrichtung:
- den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 7, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 19),
- das gemeindliche Leichenhaus (§§ 20 ff.),
- die Leichentransportmittel (§ 22),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23).
II.
Der gemeindliche Friedhof
§ 2 Paragraph 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Paragraph 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
- Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) – untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe sowie an Sonn- und Feiertagen zu verrichten;
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen;
- der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser Flaschen, Blumenkisten u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
- Grabeinfassungen und Grabhügel (bis zu 6 Monate nach der Bestattung) unbefugt zu betreten;
- Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu beschädigen;
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;
- Abraum und Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.
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§ 7 III.
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 2 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen (2) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft oder fahrlässig verursachen. (3) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmäler, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, abgeräumte Blumen und Bepflanzungen, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn der ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) Nicht gestattet sind:
- Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,
- an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Bestattungen handelt,
- Gerüste, Pflanzenkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzustellen,
- Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich ist,
- Kies und Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Material zu hinterlassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erdabraum und Pflanzenabfälle sind aus dem Friedhof zu entfernen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III.
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Paragraph 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10) für bis zu zwei Personen bei tiefer Beisetzung
- Familiengräber (Wahlgräber, § 11) für bis zur vier Personen bei tiefer Beisetzung,
- Urnengrabstätten (§ 12) für die Beisetzung bis zu drei Urnen.
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10 Paragraph 10
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab dürfen für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) höchstens zwei Leichen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich.
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Wahlgräber für Reihengräber entsprechend.
§ 11 Paragraph 11
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Das Grabnutzungsrecht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhefrist ausläuft.
(2) Während der Ruhezeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder
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eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich.
§ 12 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
- Urnennischen (Urnenmauer)
- Urnenbaumgräber
- allen Gräbern.
(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an den auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(3) In den Urnennischen können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ist das Nutzungsrecht in einer Nische erloschen, so kann die Friedhofsverwaltung die Urne entfernen. Das gleiche gilt, wenn die Ruhezeit einer Urne abgelaufen ist und der Nutzungsrechtsinhaber weitere Urnenbeisetzungen in derselben Nische wünscht. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich.
(4) In den Reihen- und Wahlgräbern dürfen bis zu vier Aschenurnen mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Grabnutzungsrecht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhefrist ausläuft.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenmauernischen sind und bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. Andere als die von der Friedhofsverwaltung gewählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind einheitlich nach Anordnung der Friedhofsverwaltung zu beschriften. Für die Inschrift dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu stören. Infolge der geringen Verschlussplattengröße darf nur ein Kreuzzeichen, der Ruf- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag der Bestatteten angegeben werden. Das Kreuzzeichen darf nur mittig angebracht werden. Die Schrifthöhe der Buchstaben und Zahlen hat zwischen 3,5 cm und 5,0 cm zu betragen. Die Schriften, Zeichen und Symbole sind durch Gravur oder Lasertechnik (schwarz) auf den Abschlussplatten anzubringen. Es ist nicht erlaubt, Urnenmauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel oder Schrauben anzubringen.
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(7) Urnenmauernischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder deren Vertreter geöffnet werden. Abschlussplatten sollen zum Beschriften nach Möglichkeit nicht abgenommen werden. Ist die Abnahme aus technischen Gründen jedoch nicht unumgänglich, darf die Urnenmauernische nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Bis zur Wiederanbringung der Originalplatte ist die Urnenmauernische von der Friedhofsverwaltung mit einem Provisorium zu verschließen. (8) Die Abschlussplatten dürfen von der Friedhofsverwaltung nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen die Platten nicht übergeben werden. (9) Blumen und Kerzen dürfen nur auf der von der Urnenwand dafür vorgesehenen Blockstufe angebracht werden. Das Ablegen von Blumen und Weihnachtsschmuck jeglicher Art, sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen vor oder auf der Urnenmauer sind nicht gestattet. Ausgenommen ist der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er ist nach dem Verwelken, spätestens 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen. (10) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen aus der Nische zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdige Weise der Erde übergeben werden. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verfall von Urnenerdgrabstätten oder beim Verfall von Grabstätten für Erdbeisetzungen, wenn dort zusätzlich eine Urne bestattet war. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich. (11) Eine Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (12) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Reihen- und Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.
§ 13 Paragraph 13
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrabstätten (§10) | ||
| a) bei Kopf-an-Kopf-Belegung | 7,60 m incl. 0,60 m Fundament | 1,50 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
| b) bei Kopf-an-Fuß-Belegung | 3,80 m incl. 0,30 m Fundament | 1,50 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
| 2. Familiengrabstätten (§11) | ||
| a) bei Kopf-an-Kopf-Belegung | 7,60 m incl. 0,60 m Fundament | 3,00 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
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| b) bei Kopf-an-Fuß-Belegung | Länge 3,80 m incl. 0,30 m Fundament | Breite 3,00 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
|---|
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) a) bei Erstbelegung mindestens 2,40 m (bis zur Unterkante des Sarges), b) bei Daraufbelegung mindestens 0,90 m (bis zur Oberkante des Sarges) (4) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzung ausdauernder Gehölze (strauch- und baumartige Pflanzen) darf den Grabstein nicht überragen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (4) Die Rasenstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind mit einer Mindestbreite von 60 cm zu belassen. Das Bestreuen der Rasenstreifen mit Sand, Kies oder ähnlichem Material, sowie das Auslegen mit Steinplatten etc. sind untersagt. Bei Bestattungen notwendigerweise zu entfernender Rasen der Rasenwege ist vor weiteren Aufgrabungen sorgfältig als möglichst große Rasensoden zu entfernen und nach erfolgter Beisetzung lagerichtig wieder einzusetzen. (5) Verdorrte Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen, und soweit möglich, getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen abzulagern. (6) Wege und Plätze sind sauber zu halten. (7) Die Grabbepflanzung ist Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabbepflanzungen gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (8) Erde, Kränze und Grabschmuck sind vom Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Auf dem Friedhofsgelände ist dafür ein Sammelplatz vorhanden. (9) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 6 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Über-
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nimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandene Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(10) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Friedhofsverwaltung die in Abs. 9 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
§ 15 Paragraph 15
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Für die Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßig Zustände hergestellt werden können. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 16 Paragraph 16
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Höhe | Breite | |
|---|---|---|
| 1. bei Einzelgrabstätten | max. 1,40 m | max. 0,90 m |
| 2. bei Familiengrabstätten | max. 1,50 m | max. 1,50 m |
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(2) Für stehende Grabmale werden folgende Stärken vorgeschrieben:
- ohne Sockel: mind. 0,20 m, max. 0,30 m
- mit Sockel: a) Sockel mind. 0,20 m, max. 0,30 m b) Stein mind. 0,16 m, max. 0,30 m
(3) Liegende Grabmale sind nicht zugelassen, da sie die Verwesung verlangsamen und sich außerdem nicht in das Friedhofsbild einfügen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Genehmigung zulassen. Eine Grabplatte sollte nur eine Teilfläche des Grabes bedecken.
(4) Für Grabeinfassungen sind folgende Maße vorgeschrieben:
| 1. bei Einzelgrabstätten | Länge von Grabsteinrückseite 2,00 m (verbindliches Maß) | Breite max. 0,90m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) |
|---|---|---|
| 2. bei Familiengrabstätten | von Grabsteinrückseite 2,00 m (verbindliches Maß) | max. 1,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) |
(5) Grabkreuze dürfen bis zu einer max. Höhe von 1,40 m und einer max. Breite von 0,90 m errichtet werden.
§ 17 Paragraph 17
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere dürfen sie nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmäler müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätte gestellt werden. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (4) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Andere Materialien sind nicht zugelassen. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Grabeinfassungen sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: aa) es darf nur Naturstein verwendet werden ab) für die einzuhaltenden Maße gelten die Vorgaben des § 16 Abs. 4 analog ac) die Breite des Steins darf 0,15 m nicht überschreiten ad) die Einfassung darf maximal 0,15 m über die Geländeoberkante hinausragen ae) die Einfassung darf nicht auf einen Betonsockel gesetzt werden. b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein.
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(6) Nicht zugelassen sind folgend aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere: a) Beton, Kunststeine und Kunststoffe b) Mauerwerk c) Glasplatten d) Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten e) Anstriche, Gemälde f) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe und auffallender Gestaltung und Anordnung.
(7) Der Grabstättenbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Neuanlage der Grabstätte die nicht mehr benötigten Teile wie Grabstein, Sockel, Einfassungen, Aushub, etc. innerhalb von 4 Wochen beseitigt werden. Sollten diese nicht innerhalb der 4 Wochen beseitigt sein, kann dies die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabstätteninhabers beseitigen lassen.
(8) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(9) Die Grabmäler sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts, trotz Aufforderung nach angemessener Frist, nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
§ 18 Standsicherheit
Standsicherheit
(1) Die Fundamentierung ist, soweit nicht schon vorhanden, durch den Nutzungsberechtigten herzustellen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie)) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Befestigung kann die Friedhofsverwaltung jederzeit überprüfen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch jederzeit die Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die Einhaltung der o. g. BIV-Richtlinien verlangen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, dies gilt insbesondere bei Umstürzen des Grabmals oder Teilen davon.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
IV.
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 Paragraph 20
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient
- zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben grundsätzlich keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegen hat.
§ 21 V.
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
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V.
Leichentransportmittel
§ 22 VI.
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
VI.
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 VII.
Friedhofs- und Bestattungspersonal, Bestattungsinstitut
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmen.
VII.
Bestattungsvorschriften
§ 24 Paragraph 24
Allgemeines
Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
§ 25 Paragraph 25
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. (5) Erdbestattungen haben in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Aschen müssen 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
§ 26 Paragraph 26
Ruhezeiten
Die Ruhezeit betragen:
a) für den Bestandsteil des gemeindlichen Friedhofes (Abteilung I – VII)
- für Leichen 15 Jahre
- für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
b) für den Erweiterungsteil des gemeindlichen Friedhofes (Abteilung VIII – IX)
- für Leichen Erwachsener 30 Jahre
- für Leichen von Kindern vom 2. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre
- für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 15 Jahre
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
c) für die Urnengrabstätten (Urnennische) 10 Jahre
§ 27 VII.
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
VII.
Übergangs- / Schlussbestimmungen
§ 28 Paragraph 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und, sofern das Grabmal unverän- dert bleibt, auch die Gestaltung (Bestandsschutz) nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Paragraph 29
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benut- zung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zeigt (§ 25 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27)
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
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§ 31 Paragraph 31
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.
§ 33 Paragraph 33
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Haag a. d. Amper vom 16.12.2015 außer Kraft.
Haag a. d. Amper, 18.12.2023
(S)
Anton Geier Erster Bürgermeister
Paragraph 01
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde im Ort Haag a. d. Amper als eine öffentliche Einrichtung:
- den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 7, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 19),
- das gemeindliche Leichenhaus (§§ 20 ff.),
- die Leichentransportmittel (§ 22),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23).
II.
Der gemeindliche Friedhof
Paragraph 02
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
Paragraph 03
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
Paragraph 04
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
- Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) – untersagen.
Paragraph 06
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe sowie an Sonn- und Feiertagen zu verrichten;
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen;
- der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser Flaschen, Blumenkisten u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
- Grabeinfassungen und Grabhügel (bis zu 6 Monate nach der Bestattung) unbefugt zu betreten;
- Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu beschädigen;
- zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;
- Abraum und Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.
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Paragraph 07
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 2 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen (2) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft oder fahrlässig verursachen. (3) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmäler, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, abgeräumte Blumen und Bepflanzungen, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn der ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) Nicht gestattet sind:
- Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,
- an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Bestattungen handelt,
- Gerüste, Pflanzenkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzustellen,
- Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich ist,
- Kies und Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Material zu hinterlassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erdabraum und Pflanzenabfälle sind aus dem Friedhof zu entfernen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III.
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
Paragraph 08
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
Paragraph 09
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10) für bis zu zwei Personen bei tiefer Beisetzung
- Familiengräber (Wahlgräber, § 11) für bis zur vier Personen bei tiefer Beisetzung,
- Urnengrabstätten (§ 12) für die Beisetzung bis zu drei Urnen.
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
Paragraph 10
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab dürfen für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) höchstens zwei Leichen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich.
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Wahlgräber für Reihengräber entsprechend.
Paragraph 11
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Das Grabnutzungsrecht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhefrist ausläuft.
(2) Während der Ruhezeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder
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eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich.
Paragraph 12
Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
- Urnennischen (Urnenmauer)
- Urnenbaumgräber
- allen Gräbern.
(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an den auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(3) In den Urnennischen können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ist das Nutzungsrecht in einer Nische erloschen, so kann die Friedhofsverwaltung die Urne entfernen. Das gleiche gilt, wenn die Ruhezeit einer Urne abgelaufen ist und der Nutzungsrechtsinhaber weitere Urnenbeisetzungen in derselben Nische wünscht. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich.
(4) In den Reihen- und Wahlgräbern dürfen bis zu vier Aschenurnen mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Grabnutzungsrecht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhefrist ausläuft.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenmauernischen sind und bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. Andere als die von der Friedhofsverwaltung gewählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind einheitlich nach Anordnung der Friedhofsverwaltung zu beschriften. Für die Inschrift dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu stören. Infolge der geringen Verschlussplattengröße darf nur ein Kreuzzeichen, der Ruf- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag der Bestatteten angegeben werden. Das Kreuzzeichen darf nur mittig angebracht werden. Die Schrifthöhe der Buchstaben und Zahlen hat zwischen 3,5 cm und 5,0 cm zu betragen. Die Schriften, Zeichen und Symbole sind durch Gravur oder Lasertechnik (schwarz) auf den Abschlussplatten anzubringen. Es ist nicht erlaubt, Urnenmauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel oder Schrauben anzubringen.
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(7) Urnenmauernischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder deren Vertreter geöffnet werden. Abschlussplatten sollen zum Beschriften nach Möglichkeit nicht abgenommen werden. Ist die Abnahme aus technischen Gründen jedoch nicht unumgänglich, darf die Urnenmauernische nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Bis zur Wiederanbringung der Originalplatte ist die Urnenmauernische von der Friedhofsverwaltung mit einem Provisorium zu verschließen. (8) Die Abschlussplatten dürfen von der Friedhofsverwaltung nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen die Platten nicht übergeben werden. (9) Blumen und Kerzen dürfen nur auf der von der Urnenwand dafür vorgesehenen Blockstufe angebracht werden. Das Ablegen von Blumen und Weihnachtsschmuck jeglicher Art, sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen vor oder auf der Urnenmauer sind nicht gestattet. Ausgenommen ist der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er ist nach dem Verwelken, spätestens 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen. (10) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen aus der Nische zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdige Weise der Erde übergeben werden. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verfall von Urnenerdgrabstätten oder beim Verfall von Grabstätten für Erdbeisetzungen, wenn dort zusätzlich eine Urne bestattet war. Eine Verlängerung ist ohne Sterbefall für die gleiche Länge der Ruhefrist möglich. (11) Eine Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (12) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Reihen- und Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.
Paragraph 13
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| 1. Einzelgrabstätten (§10) | ||
| a) bei Kopf-an-Kopf-Belegung | 7,60 m incl. 0,60 m Fundament | 1,50 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
| b) bei Kopf-an-Fuß-Belegung | 3,80 m incl. 0,30 m Fundament | 1,50 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
| 2. Familiengrabstätten (§11) | ||
| a) bei Kopf-an-Kopf-Belegung | 7,60 m incl. 0,60 m Fundament | 3,00 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
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| b) bei Kopf-an-Fuß-Belegung | Länge 3,80 m incl. 0,30 m Fundament | Breite 3,00 m (gemessen von Grabmitte zu Grabmitte) |
|---|
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) a) bei Erstbelegung mindestens 2,40 m (bis zur Unterkante des Sarges), b) bei Daraufbelegung mindestens 0,90 m (bis zur Oberkante des Sarges) (4) Die Tiefe der Grabstätte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 14
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzung ausdauernder Gehölze (strauch- und baumartige Pflanzen) darf den Grabstein nicht überragen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (4) Die Rasenstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind mit einer Mindestbreite von 60 cm zu belassen. Das Bestreuen der Rasenstreifen mit Sand, Kies oder ähnlichem Material, sowie das Auslegen mit Steinplatten etc. sind untersagt. Bei Bestattungen notwendigerweise zu entfernender Rasen der Rasenwege ist vor weiteren Aufgrabungen sorgfältig als möglichst große Rasensoden zu entfernen und nach erfolgter Beisetzung lagerichtig wieder einzusetzen. (5) Verdorrte Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen, und soweit möglich, getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen abzulagern. (6) Wege und Plätze sind sauber zu halten. (7) Die Grabbepflanzung ist Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabbepflanzungen gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (8) Erde, Kränze und Grabschmuck sind vom Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Auf dem Friedhofsgelände ist dafür ein Sammelplatz vorhanden. (9) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 6 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Über-
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nimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandene Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(10) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Friedhofsverwaltung die in Abs. 9 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
Paragraph 15
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Für die Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßig Zustände hergestellt werden können. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
Paragraph 16
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Höhe | Breite | |
|---|---|---|
| 1. bei Einzelgrabstätten | max. 1,40 m | max. 0,90 m |
| 2. bei Familiengrabstätten | max. 1,50 m | max. 1,50 m |
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(2) Für stehende Grabmale werden folgende Stärken vorgeschrieben:
- ohne Sockel: mind. 0,20 m, max. 0,30 m
- mit Sockel: a) Sockel mind. 0,20 m, max. 0,30 m b) Stein mind. 0,16 m, max. 0,30 m
(3) Liegende Grabmale sind nicht zugelassen, da sie die Verwesung verlangsamen und sich außerdem nicht in das Friedhofsbild einfügen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Genehmigung zulassen. Eine Grabplatte sollte nur eine Teilfläche des Grabes bedecken.
(4) Für Grabeinfassungen sind folgende Maße vorgeschrieben:
| 1. bei Einzelgrabstätten | Länge von Grabsteinrückseite 2,00 m (verbindliches Maß) | Breite max. 0,90m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) |
|---|---|---|
| 2. bei Familiengrabstätten | von Grabsteinrückseite 2,00 m (verbindliches Maß) | max. 1,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) |
(5) Grabkreuze dürfen bis zu einer max. Höhe von 1,40 m und einer max. Breite von 0,90 m errichtet werden.
Paragraph 17
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere dürfen sie nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmäler müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätte gestellt werden. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (4) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Andere Materialien sind nicht zugelassen. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Grabeinfassungen sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: aa) es darf nur Naturstein verwendet werden ab) für die einzuhaltenden Maße gelten die Vorgaben des § 16 Abs. 4 analog ac) die Breite des Steins darf 0,15 m nicht überschreiten ad) die Einfassung darf maximal 0,15 m über die Geländeoberkante hinausragen ae) die Einfassung darf nicht auf einen Betonsockel gesetzt werden. b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein.
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(6) Nicht zugelassen sind folgend aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere: a) Beton, Kunststeine und Kunststoffe b) Mauerwerk c) Glasplatten d) Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten e) Anstriche, Gemälde f) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe und auffallender Gestaltung und Anordnung.
(7) Der Grabstättenbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Neuanlage der Grabstätte die nicht mehr benötigten Teile wie Grabstein, Sockel, Einfassungen, Aushub, etc. innerhalb von 4 Wochen beseitigt werden. Sollten diese nicht innerhalb der 4 Wochen beseitigt sein, kann dies die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabstätteninhabers beseitigen lassen.
(8) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(9) Die Grabmäler sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts, trotz Aufforderung nach angemessener Frist, nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
Paragraph 18
Standsicherheit
(1) Die Fundamentierung ist, soweit nicht schon vorhanden, durch den Nutzungsberechtigten herzustellen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie)) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Befestigung kann die Friedhofsverwaltung jederzeit überprüfen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch jederzeit die Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die Einhaltung der o. g. BIV-Richtlinien verlangen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, dies gilt insbesondere bei Umstürzen des Grabmals oder Teilen davon.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
Paragraph 19
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
IV.
Das gemeindliche Leichenhaus
Paragraph 20
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient
- zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben grundsätzlich keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegen hat.
Paragraph 21
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
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V.
Leichentransportmittel
Paragraph 22
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
VI.
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Paragraph 23
Friedhofs- und Bestattungspersonal, Bestattungsinstitut
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmen.
VII.
Bestattungsvorschriften
Paragraph 24
Allgemeines
Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
Paragraph 25
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. (5) Erdbestattungen haben in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Aschen müssen 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
Paragraph 26
Ruhezeiten
Die Ruhezeit betragen:
a) für den Bestandsteil des gemeindlichen Friedhofes (Abteilung I – VII)
- für Leichen 15 Jahre
- für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
b) für den Erweiterungsteil des gemeindlichen Friedhofes (Abteilung VIII – IX)
- für Leichen Erwachsener 30 Jahre
- für Leichen von Kindern vom 2. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre
- für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 15 Jahre
Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
c) für die Urnengrabstätten (Urnennische) 10 Jahre
Paragraph 27
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
VII.
Übergangs- / Schlussbestimmungen
Paragraph 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und, sofern das Grabmal unverän- dert bleibt, auch die Gestaltung (Bestandsschutz) nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 29
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benut- zung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zeigt (§ 25 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27)
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
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Paragraph 31
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.
Paragraph 33
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Haag a. d. Amper vom 16.12.2015 außer Kraft.
Haag a. d. Amper, 18.12.2023
(S)
Anton Geier Erster Bürgermeister