ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung (FO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum in 27404 Gyhum, Eichenstraße 2.

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der
Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum am 07.09.2023 folgende Friedhofsordnung
beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit
seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an
dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und
denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser
Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenruhegemeinschaftsanlagen
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Urnengrabstätten auf dem Rasenfeld
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 19 Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten

§ 21 Allgemeines
§ 22 Grabpflege, Grabschmuck
§ 23 Vernachlässigung

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 24 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 25 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 26 Entfernung
§ 27 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 28 Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Friedhofskapelle

IX. Haftung und Gebühren

§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum in seiner
jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 51/2 und 50/3 Flur 1 Gemarkung
Gyhum in Größe von insgesamt 11.832 qm. Eigentümerin der Flurstücke ist die Ev.-luth.
Kirchengemeinde Gyhum.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von
Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§2
Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen
kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen,
einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung,
Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur
Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern
sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben,
verarbeitet und genutzt werden.

§3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen
Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden.
Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit
erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der
beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt
sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an
denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu
belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen
von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger
Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die
Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche
Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend
geschlossen werden.

§5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und
Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische
Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die
Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des
Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen
Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für
den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer- zu befahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu
verwerten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,
die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten
Unrat zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen
oder zu verunreinigen,

h) Hunde unangeleint mitzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht
beeinträchtigt werden.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.

§6
Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den
Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf
Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung
gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß
ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und
Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine
Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof
keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei
der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung
gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen
Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der
Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt
werden.

§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der
Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu
bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu
verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist
ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für
größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des
Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge
mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu
verändern.

§9
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der
unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten,
alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung
gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11
Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten (§ 12),

b) Wahlgrabstätten (§ 13),

c) Urnenruhegemeinschaftsanlage (§ 14),

d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15).

e) Urnengrabstätten auf dem Rasenfeld (§16).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-
rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung
verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen
zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der
Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung
oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine
verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder
zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle
bestattet werden.

(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet
werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner
oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein
naher Verwandter war.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) für Särge von Kindern: Länge: 150 cm - Breite: 90 cm,
von Erwachsenen: Länge: 250 cm - Breite: 120 cm,

b) für Urnen: Länge: 50 cm - Breite: 50 cm.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für
Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen,
Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das
Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss
beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die
dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu
erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich
einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht
kann nicht verlängert werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der
Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen
vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung
angerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte
Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur
rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert
sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren
für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige
bestattet werden:

a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten
Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die
Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der
Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung
berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen
bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der
Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in
Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der
Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten
Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen
ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine
schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist
beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach
ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten
Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der
einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die
Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer
Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die
Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das
Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht
vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes
bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 14
Urnenruhegemeinschaftsanlage

(1) Plätze auf der Urnenruhegemeinschaftsanlage werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In
einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

(2) Die Beisetzung einer Urne auf der Ruhegemeinschaftsanlage erfolgt inklusive Beschriftung mit
einer Plakette auf der vorhandenen Stele der Grabanlage. Auf der Plakette werden Vorname, Name,
Geburtsjahr und Sterbejahr vermerkt.

(3) Die Pflege der Anlage erfolgt durch den Friedhofsgärtner.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.

§ 15
Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche
für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 16
Urnengrabstätten auf dem Rasenfeld

(1) Die Fläche ist eine Rasenfläche, die sich gärtnerisch von den übrigen Gräbern unterscheidet.

(2) Auf der zugewiesenen Grabstelle können Steinplatten der Größe 30 cm x 40 cm eingelassen
werden, auf denen der Name, das Geburtsdatum und der Todestag stehen dürfen. Die Kosten hierfür
trägt der Nutzungsberechtigte.

(3) Die Pflege der Rasenflächen und der übrigen gärtnerischen Anlagen erfolgt durch den Träger des
Friedhofes. Um die Pflege der Rasenflächen durch die Friedhofsverwaltung nicht zu behindern, sind
Blumen und Kränze auf dem hierfür gesonderten ausgewiesenen Feld aufzustellen.

(4) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet.

§ 17
Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst
nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte
Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten
(Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die
künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht
nicht.

§ 18
Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen
lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 19
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und
die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabstätten müssen zu mindestens 50% bepflanzt werden. Die Gestaltung der gesamten
Grabstätte mit Kies ist nicht gestattet.

§ 20
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des
Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf
sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend.
Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in
unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der
Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu
halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet,
sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der
nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von
Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der
nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder
ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat
aufgestellt wird.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 21
Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des
Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die
benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von
Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen
behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze
usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
allein der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde
Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 22
Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch
nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen
Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen
sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen
ist nicht gestattet.

§ 23
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht
nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in
Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz
1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf
hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert,
das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des
Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und
Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein
Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu
setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 24
Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen
Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den
Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel
mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und
Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden,
wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen
die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei
Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung
mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten
Daten bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die
aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-
Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA-Grabmal gilt für die
Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige
Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung,
Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA-
Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen.
Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der
Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die
Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den
Anforderungen der TA-Grabmal vorzulegen.

(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer
Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die
angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA-Grabmal die erforderlichen
Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für
die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren
und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können
und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu
dokumentieren.

(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen
nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die
Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder
Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die
Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person
veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer
Anlagen gilt § 19 Absatz 4.

§ 25
Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen
der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten
§ 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist
nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der
Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und
Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung
des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten
Personen vollständig zu entfernen.
§ 26
Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten
veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb
von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten
Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach §
26 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten.
Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die
Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person
selbst abräumt.

§ 27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der
Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 28
Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der
Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem
Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen
Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen
Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde
geöffnet werden.

§ 29
Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Für Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle
von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine halbe
Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

(3) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(4) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des
Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der
Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken
wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Haftung und Gebühren

§ 30
Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag
errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 31
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

X. Schlussvorschriften

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer
Kraft.

Gyhum, den 07.09.2023

Der Kirchenvorstand:
L. S.
Vorsitzender: Kirchenvorsteher:

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2
und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Der Kirchenkreisvorstand:
L. S.
Vorsitzender: Kirchenkreisvorsteher:

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum in 27404 Gyhum, Eichenstraße 2.

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 31
der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum für den
Friedhof in Gyhum am 07.09.2023 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der

Verwaltungshandlung.

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50
Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. Urnengrabstätte Rasenfeld:
Für 30 Jahre inkl. Pflege der Grabstelle:
2.000,00 €

2. Urnenruhegemeinschaftsanlage:
Für 30 Jahre:
3.000,00 €

3. Urnenwahlgrabstätte:
Für 30 Jahre - je Grabstelle -:
330,00 €
Urnenwahlgrabstätten Verlängerung:
10,00 €

4. Wahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle-:
450,00 €
Wahlgrabstätten Verlängerung je Grabstelle:
15,00 €

5. Familienurnenwahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle-:
550,00 €
Familienurnenwahlgrabstätte je Grabstelle p.a.:
20,00 €

6. Familienwahlgrabstätte
Für 30 Jahre:
450,00 €
Familienwahlgrabstätten je Grabstelle p.a.:
15,00 €

7. Sternengräber
Unter 1 Jahr:
350,00 €

8. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl-
Grabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:

eine Gebühr gemäß Nummer 6 zur Anpassung an die neue Ruhezeit

9.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem.
§ 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/30 der
Gebühren nach Nummern 2 und 4 zu entrichten.

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren
möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird
für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Verwaltungsgebühren:

Für die Genehmigung zur Errichtung oder
Änderung von Grabmahlen und für die
Prüfung der Standsicherheit während der
Dauer des Nutzungsrechts

50,00 €

III. Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für Abfallentsorgung,
Wasserentsorgung und Unterhaltung der Außenanlagen:

Für ein Jahr
Je Grabstelle -:
15,00 €

IV. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle / Kirche:

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
je Trauerfeier:
150,00 €

§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-ordnung
außer Kraft.

_____________ (Ort), ________ (Datum)

Der Kirchenvorstand:
L. S.
Vorsitzender:

Kirchenvorsteher:

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Der Kirchenkreisvorstand:
L. S.
Vorsitzender:

Kirchenkreisvorsteher:

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Gyhum

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