Gebührenordnung – Günzburg,_GK

Vollständige Gebührenordnung für Günzburg,_GK.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 4 Grabnutzungsgebühr ¹

  1. Die Grabnutzungsgebühren bemessen sich wie folgt:
1. Friedhof an der Ulmer Straße (Kernstadt)
1.1 Kindergräber 38 €
1.2 Reihengräber 50 €
1.3 Wahlgräber östlicher Teil
1.3.1 Einzelgrabstätten 58 €
1.3.2 Doppelgräber 92 €
1.3.3 Dreifachgräber 127 €
1.4 Wahlgräber westlicher Teil
1.4.1 Einzelgräber 68 €
1.4.2 Doppelgräber 113 €
1.4.3 Dreifachgräber 158 €
1.5 Wahlgräber an Hauptwegen
1.5.1 Einzelgräber 89 €
1.5.2 Doppelgräber 154 €
1.5.3 Dreifachgräber 220 €
1.6 Mauergräber
1.6.1 Einzelgräber 99 €
1.6.2 Doppelgräber 175 €
1.6.3 Dreifachgräber 251 €
1.7 Grüfte
Die Gebühren für Grüfte unterliegen der freien Vereinbarung.
2. Stadtteilfriedhöfe Deffingen, Leinheim, Reisensburg, Riedhausen
2.1 Kindergräber 38 €
2.2 Wahlgräber
2.2.1 Einzelgräber 58 €
2.2.2 Doppelgräber 92 €
3. Urnenerdgräber 62 €
4. Kammern in Urnenstelen/ Urnennischen / Urnenwand 125 €
5. Urnengemeinschaftsgräber
5.1 Urnenreihengräber BKH 28 €
5.2 Urnengemeinschaftsgräber (Grab am Baum, Grab am Fels etc.) 90 €
5.3 Memoriamgräber 56 €
5.4 Urnenerdkammern 95€

¹ § 4 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.12.2021

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Stadt Günzburg

  1. Die Grabnutzungsgebühren fallen pro Nutzungsjahr an.
  2. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für fünf Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren ²

  1. Die Bestattungsgebühren fallen pro Bestattungsfall an.
  2. Die Gebühren gliedern sich wie folgt:
Allgemeine Gebühren:
1. Die Gebühr für das Leichenhaus wird wie folgt festgesetzt:
1.1 Aufbewahrung eines Sarges je angefangenen Kalendertag 93 €
1.2 Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Kalendertag 46 €
1.3 Benutzung der Sarg-Kühlanlage je angefangenen Kalendertag 27 €
1.4 Benutzung der Friedhofskapelle an der Ulmer Straße 163 €
Weitere anfallende Gebühren pro Bestattung:
2. Bei Erdbestattungen sind je Todesfall neben den allgemeinen Gebühren zu entrichten:
bei Verstorbenen ab 6 Jahren
2.1 Ausheben und Verfüllen des Grabes 784 €
2.2 Zuschlag für Ausheben des Grabes auf die doppelte Grabtiefe 261 €
2.3 Durchführung der Erdbestattung 392 €
bei Verstorbenen bis 6 Jahren
2.4 Ausheben und Verfüllen des Grabes 392 €
2.5 Durchführung der Erdbestattung 196 €
2.6 Durchführung einer Bestattung von tot- oder fehlgeborenen Kindern 65 €
3. Bei Feuerbestattungen sind je Todesfall neben den allgemeinen Gebühren zu entrichten:
3.1 Ausheben und Verfüllen des Urnengrabes und das Aufschütten des Grabhügels 196 €
3.2 Öffnen und Verschließen einer Kammer in einer Urnenstele / Urnennische / Urnenwand 98 €
3.3 Öffnen und Verschließen einer Urnenerdkammer 98 €
3.4 Durchführung einer Feuerbestattung 196 €
4. Bei einer Umbettung oder Exhumierung ist neben den Gebühren, die nach 2. oder 3. für die erneute Beisetzung anfallen, zusätzlich zu entrichten
4.1 Ausgraben eines Sarges 915 €
4.2 Zuschlag für das Ausheben auf die doppelte Grabtiefe 392 €
4.3 erneutes Einsargen 131 €
4.4 Ausgraben einer Urne 229 €
5. Findet die Beisetzung ausnahmsweise an einem Samstag statt, ist zusätzlich zu den oben genannten Gebühren folgender Zuschlag zu entrichten
5.1 bei Erdbestattungen 392 €
5.2 bei Feuerbestattungen 196 €

² § 5 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.12.2021

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Stadt Günzburg

§ 6 Sonstige Gebühren ³

1. Gebühr für Berechtigungsscheine der Handwerker (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner usw.) zur Vornahme gewerblicher Arbeiten an Gräbern und Grüften einschließlich der Erlaubnis zur Benutzung der Friedhofswege durch geeignete Fahrzeuge (§ 9 Friedhofsordnung)
1.1 Jahreserlaubnis 51 €
1.2 Einmalige Erlaubnis 18 €
2. Für die Inanspruchnahme des Friedhofspersonals für Dienstleistungen außerhalb eines Bestattungsfalls, pro Person und Dienststunde 65 €

§ 7 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.09.2017 in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.06.1992 außer Kraft.

³ § 6 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.12.2021

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Original-Gebührenordnung als PDF

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