Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) Grabplatzgebühren (§ 3)
- b) Aussegnungshallen- und Leichenhausgebühren (§ 4)
- c) Bestattungsgebühren (§ 5)
- d) Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
- a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- c) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
- d) wer die Amtshandlung veranlasst hat.
(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
- Durchgeschriebene Fassung -
(1) Die Grabplatzgebühren betragen pro Jahr des erworbenen Nutzungsrechtes
A) auf dem Alten Friedhof Großostheim, den Friedhöfen Pflaumheim (soweit nicht Buchstabe B) und Wenigumstadt bei
| 1. Reihengrabstätten | 96,00 € |
|---|---|
| 2. Familiengrabstätten | |
| a) mit zwei Grabstellen | 195,00 € |
| b) mit drei Grabstellen | 393,00 € |
| 3. Urnengrabstätten | 146,00 € |
| 4. Urnenwand | 174,00 € |
| 5. Urnenstele | 72,00 € |
| 6. Urnengarten | 174,00 € |
| 7. Kindergrabstätten | 46,00 € |
| 8. Anonymen Urnengrabstätten | 34,00 € |
B) auf dem Neuen Friedhof Pflaumheim (Abteilung II) und dem Parkfriedhof bei
| 1. Reihengrabstätten | 164,00 € |
|---|---|
| 2. Familiengrabstätten | |
| a) mit zwei Grabstellen | 278,00 € |
| b) mit drei Grabstellen | 393,00 € |
| 3. Urnengrabstätten | 146,00 € |
| 4. Urnenwand | 174,00 € |
| 5. Urnenstele | 72,00 € |
| 6. Urnenbaumgrabstätte | 67,00 € |
| 7. Kindergrabstätten | 46,00 € |
| 8. Sternenkindergrabstätten | 35,00 € |
| 9. Anonymen Urnengrabstätten | 34,00 € |
(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die gleichen Gebührensätze.
- Durchgeschriebene Fassung -
§ 4 Aussegnungshallen- und Leichenhausgebühren
Die Benutzungsgebühren betragen für
die Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhallen je Tag auf dem Parkfriedhof 279,00 € auf den übrigen Friedhöfen 139,00 €.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren betragen für
- a) Beisetzungs-/Trauerfeiern (Aufbahrung des Sarges / der Urne, Grundausstattung mit Trauerschmuck, Lautsprecher, Betreuung der Trauerfeier Begleitung der Beerdigung bis zur Schließung des Grabes) 250,00 € b) Ausgrünen der Graböffnung (bei Inanspruchnahme) 75,00 €
- das Öffnen und Schließen von Gräbern bei Erdbestattungen von a) Kindern bis zum 5. Lebensjahr und Totgeborenen 250,00 € b) Kindern ab vollendetem 5. bis zum 10. Lebensjahr 375,00 € c) Verstorbenen ab vollendetem 10. Lebensjahr 438,00 € d) Verstorbenen ab vollendetem 10. Lebensjahr bei Tieferlegung im Parkfriedhof 688,00 € in den übrigen Friedhöfen 563,00 € e) Urnen 250,00 €
- das Öffnen und Schließen von Urnennischen 187,00 €
- das Ausgraben und Umbetten a) einer Leiche oder von Leichenteilen je nach Schwierigkeit 187,00 – 249,00 € b) einer Urne 187,00 €
- besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abräumen einer Grabstätte oder dem Entfernen vorhandener Fundamente nach tatsächlichem Aufwand pro Stunde 49,00 €
- den Erschwerniszuschlag auf Grund beengter Örtlichkeiten 188,00 €
- das Entfernen und Wiederanbringen von Kissensteinen bei Urnengartengräbern 250,00 €.
- Durchgeschriebene Fassung -
§ 6 Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren
(1) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
(2) Neben den Gebühren nach dieser Satzung werden für Amtshandlungen Verwaltungsgebühren entsprechend den Vorschriften des Kostengesetzes und der gemeindlichen Kostensatzung erhoben.
§ 7 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit
- a) Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtung
- b) dem Erwerb eines Nutzungsrechtes
- c) der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.12.2008, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 07.12.2017 außer Kraft.
Markt Großostheim Großostheim, 01.12.2020
gez. Herbert Jakob
- Bürgermeister
(geändert am 07.02.2022; § 3, § 4. In Kraft getreten am 01.03.2022) (geändert am 11.12.2023; § 3, § 5. In Kraft getreten am 01.01.2024)
- Durchgeschriebene Fassung -