Friedhofssatzung – Großostheim

Vollständige Friedhofssatzung für Großostheim.

Friedhofssatzung

48 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich, Eigentum und Verwaltung

Geltungsbereich, Eigentum und Verwaltung

(1) ¹Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender, im Gebiet der Marktgemeinde Großostheim liegende Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen:

  • Alter Friedhof Großostheim
  • Parkfriedhof Großostheim
  • Alter Friedhof Pflaumheim
  • Neuer Friedhof Pflaumheim (Bergweg)
  • Friedhof Wenigumstadt

(2) ¹Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum des Marktes Großostheim.

(3) ¹Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt dem Markt Großostheim (Friedhofsverwaltung).

§ 2 Zweckbestimmung

Zweckbestimmung

(1) ¹Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) ¹Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu Ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt.

(3) ¹Die Trauerhallen dienen der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.

§ 3 Benutzungsrecht

Benutzungsrecht

(1) ¹Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in Großostheim ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) ¹Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Marktes Großostheim.

§ 4 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) ¹Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2) ¹Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(3) ¹Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. ² Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

§ 5 Benutzungszwang

Benutzungszwang

(1) ¹Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

  1. das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  3. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab
  4. Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  5. Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

(2) ¹Zur Durchführung dieser Tätigkeiten kann sich der Markt Großostheim eines oder mehrerer qualifizierter Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen bedienen. ²Die Erfüllungsgehilfen sind den Weisungen des Marktes Großostheim unterworfen. ³Die Einzelheiten sind in einem Vertrag festzulegen.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

II. Grabstätten

§ 6 Belegung

(1) ¹Die Aufteilung der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(2) ¹Lücken in den Friedhöfen werden zuerst belegt.

(3) ¹Vom Markt Großostheim (Friedhofsverwaltung) wird eine Grabkartei geführt.

(4) ¹Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 7 Arten der Grabstätten

(1) ¹Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten (§ 8)
  2. Familiengrabstätten (§ 9)
  3. Urnengrabstätten (§ 10)
  4. Urnennischen (§ 11)
  5. Urnenbaumgrabstätten (§ 11a)
  6. Urnengarten (§ 11b)
  7. Kindergrabstätten (§ 12)
  8. Sternenkindergrab (§ 12a)
  9. Anonymes Grabfeld (§ 13)

(2) ¹Grabstätten gleicher Art werden zu Grabfeldern zusammengefasst.

(3) ¹Grabstätten sind ein- oder mehrstellig. ²Je Grabstelle kann in Grabstätten, die zur Erdbeisetzung von Särgen bestimmt sind, ein Sarg in der gleichen Ebene beigesetzt werden. ³In Urnengräbern können je Grabstelle vier Urnen beigesetzt werden; bei Urnenkammern und Urnennischen richtet sich die Anzahl nach den Platz findenden Urnen, maximal jedoch vier Urnen. ⁴Um den Urnenbaum herum und in dem Urnengarten können je Grabstelle maximal zwei Urnen (Partnergrab) beigesetzt werden.

§ 8 Reihengrabstätten

¹Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die aus einer Grabstelle bestehen.

§ 9 Familiengrabstätten

¹Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die aus zwei oder drei Grabstellen bestehen.

§ 10 Urnengrabstätten

(1) ¹Urnengrabstätten sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten. ²In jeder Urnengrabstätte sind vier Urnenplätze.

(2) ¹Urnen können auch in sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, die für Erdbeisetzungen bestimmt sind, und zwar je Grabstelle vier Urnen.

§ 11 b Urnengarten

¹Der Urnengarten ist eine pflegefreie Grabanlage in einem Urnengemeinschaftsfeld, bei dem die Pflege durch den Markt Großostheim oder einen vom Markt Großostheim beauftragten Dritten erfolgt. ²Eine eigene Gestaltung des Grabplatzes ist nicht gestattet.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 12 a Sternenkindergrab

Die Anlage des Sternenkindergrabes ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Kinder, die sterben bevor sie geboren sind oder während der Geburt versterben und nicht der Bestattungspflicht unterliegen (Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes), wenn dies dem Willen der Angehörigen entspricht.

§ 13 Anonymes Grabfeld

$^{1}$Das Anonyme Grabfeld dient zur Beisetzung von Asche ohne individuelle Kennzeichnung.

§ 14 Eingeschränkte Erdbestattung

(1) $^{1}$In den Friedhöfen „Alter Friedhof Großostheim“ und „Alter Friedhof Pflaumheim“ sind nur Urnenbeisetzungen möglich.

(2) $^{1}$Abweichend des Abs. 1 wird die Erdbestattung für einen Ehegatten in der Grabstätte des bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung verstorbenen Ehegatten zugelassen. $^{2}$Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Kinder oder sonstige Angehörige.

(3) $^{1}$Im Bestattungsfall nach Abs. 2 sind Grabmäler der umliegenden Gräber zur Beisetzung vorübergehend zu entfernen, sofern nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft sichergestellt werden kann. $^{2}$Die Kosten hierfür tragen die Angehörigen.

§ 15 Einfach- und Tiefgräber

$^{1}$Reihengräber oder Familiengräber dürfen als Tiefgräber ausgebildet werden. $^{2}$In diesen Fällen sind pro Grabstelle bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Sargbeisetzungen übereinander zulässig. $^{3}$Voraussetzung hierfür ist, dass die erste Beisetzung in Tieflage vorgenommen wird. $^{4}$Ist dies nicht der Fall, bleibt es beim Einfachgrab. $^{5}$Eine Tieferlegung während der Ruhezeiten ist nicht zulässig.

§ 16 Ausmaße der Grabstätten

(1) $^{1}$Die Ausmaße der Grabstätten ergeben sich aus deren Lage und werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. $^{2}$Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten soll mindestens 0,40 m betragen.

(2) $^{1}$Auf Gegebenheiten insbesondere in den alten Friedhöfen soll die Friedhofsverwaltung Rücksicht nehmen.

(3) $^{1}$Auf dem Alten Friedhof Großostheim und auf dem Alten Friedhof Pflaumheim sind Grabkürzungen möglich. $^{2}$Die jeweiligen Abmessungen werden anhand zuvor festgelegter Maße durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. $^{3}$Wird eine Verkürzung der Grabstätte in Anspruch genommen, entfällt die Wahlmöglichkeit nach § 14 Absatz 2. $^{4}$Nach Vollzug einer Maßnahme nach Satz 1 ändert sich die Art der Grabstätte hin zu einer Urnengrabstätte im Sinne des § 10 Absatz 1.

§ 17 Eigentumsverhältnisse

$^{1}$Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. $^{2}$An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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§ 18 Paragraph 18

Ruhezeiten

(1) ¹Die Ruhezeiten für Erdbestattungen betragen im

  • Alten Friedhof Großostheim 50 Jahre
  • Parkfriedhof Großostheim 20 Jahre
  • Alten Friedhof Pflaumheim 50 Jahre
  • Neuen Friedhof Pflaumheim 30 Jahre
  • Friedhof Wenigumstadt 30 Jahre

²Eine Neubelegung einer abgelaufenen Grabstätte im Neuen Friedhof Pflaumheim und im Friedhof in Wenigumstadt darf erst nach vorheriger Sondierung erfolgen.

(2) Die Ruhezeiten für Urnenbestattungen betragen 10 Jahre.

(3) ¹Für Kinderbestattungen in Gräbern nach § 12 beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. ²Für die Nutzung der Ruhe- und Gedenkstätte für Kinder nach § 12a beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 19 Paragraph 19

Grabrecht

(1) ¹Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht).

(2) ¹Inhaber eines Grabrechts kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche Person sein.

(3) ¹Ein Grabrecht kann in der Regel nur anlässlich eines Sterbefalls oder einer Umbettung begründet werden. ²Ausnahmen von dieser Regelung können bei ausreichend vorhandenen Kapazitäten von der Friedhofsverwaltung schriftlich genehmigt werden. ³Das Grabrecht wird mit der Entrichtung der festgesetzten Gebühr erworben.

(4) ¹Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. ²Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte.

§ 20 Paragraph 20

Dauer des Grabrechts

(1) ¹Das Grabrecht für Urnenerdgrabstätten, Urnenkammern und Urnenbaumgrabstätten besteht für 10 Jahre, für Kindergrabstätten 15 Jahre.

(2) ¹Für Erdgräber besteht das Grabrecht im

  • Alten Friedhof Großostheim 30 Jahre
  • Parkfriedhof Großostheim 20 Jahre
  • Alten Friedhof Pflaumheim 30 Jahre
  • Neuen Friedhof Pflaumheim 30 Jahre
  • Friedhof Wenigumstadt 30 Jahre

(3) ¹In Fällen, in denen die Ruhezeiten einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht für Erdgräber mindestens bis zum Ablauf der Grabrechtsdauer nach Abs. 2, für andere Grabarten nach Abs. 1. ²Im Übrigen kann ein Grabrecht auf Antrag um 5, 10, bei Erdgrabstätten auch um 20 Jahre verlängert werden.

(4) ¹Noch bestehende Restdauern an Grabrechten im Alten Friedhof Großostheim und im Alten Friedhof Pflaumheim werden unter folgenden Voraussetzungen auf neu erworbene Nutzungsrechte an Grabstätten im Parkfriedhof, Neuen Friedhof Pflaumheim und Friedhof Wenigumstadt angerechnet:

  1. anlässlich eines Sterbefalls wird das neue Grabrecht begründet
  2. der Sterbefall wird als Erdbestattung beigesetzt
  3. bei der bereits auf den Alten Friedhöfen bestehenden Grabstätte sind die Ruhefristen abgelaufen
  4. die Grabstätte auf den Alten Friedhöfen wird vollständig abgeräumt und das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte wird aufgegeben
  5. die Anzahl der Grabstellen der neuen Grabstätte ist kleiner oder gleich der Anzahl der Grabstellen der alten Grabstätte.

²Die übertragene Restdauer beträgt höchstens die Dauer des Nutzungsrechts an der neuerworbenen Grabstätte.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

(5) ¹Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.

(6) ¹Nach Ablauf der Ruhezeiten gemäß § 18 kann bei noch bestehendem Grabrecht an einer Grabstätte, diese vorzeitig aufgelöst werden. ²Eine Rückgewährung von den gemäß § 3 der Friedhofsgebührensatzung geleisteten Grabplatzgebühren für das hierdurch nicht in Anspruch genommene Nutzungsrecht, erfolgt nicht.

§ 21 Paragraph 21

Übergang des Grabrechts

(1) ¹Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.

(2) ¹Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todeswegen auf einen anderen übertragen werden.

(3) ¹Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod des Inhabers auf seine Angehörigen über, die für die Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. ²Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. ³In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

(4) ¹Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grabrecht auf den Markt Großostheim über.

§ 22 III. Grabmale

Neubelegung

(1) ¹Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.

(2) ¹Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte oder Urnennische ist der Markt Großostheim berechtigt, die bestatteten Urnen zu entfernen. ²Die Asche wird an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

III. Grabmale

§ 23 Paragraph 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Grabmäler im Sinne der Satzung sind Grabmäler aus Naturstein, Holz oder Metall in folgender Form:

  1. Grabkreuze
  2. stehende Grabmale
  3. liegende Platten
  4. Platten an Mauern
  5. freistehende, allseits sichtbare Grabmale und Plastiken
  6. Behelfskreuze (nur in Holz)

(2) ¹Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(3) ¹Die Grabmale bei Urnengräbern auf allen Friedhöfen sind folgenden Beschränkungen unterworfen:

  • Breite: maximal 60 cm
  • Höhe: maximal 80 cm
  • Stärke: mindestens 14 cm

²Die übrigen Grabmale im Parkfriedhof und im Neuen Friedhof Pflaumheim sind folgenden Beschränkungen unterworfen:

Reihengräber

  • Breite: maximal 60 cm
  • Höhe: maximal 120 cm
  • Stärke: mindestens 16 cm

Familiengräber

  • Breite: maximal 160 cm
  • Höhe: maximal 150 cm
  • Stärke: mindestens 20 cm

³Satz 1 findet auf in Urnengräber umgewandelte Familiengräber der Alten Friedhöfe Großostheim und Pflaumheim keine Anwendung.

(3a) ¹Bei Urnenbaumgrabstätten muss nicht zwingend eine Kennzeichnung erfolgen.

²Wenn eine Kennzeichnung durch den Grabrechtsinhaber gewünscht ist, hat diese

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  • Durchgeschriebene Fassung -

a) bei Urnenbaumgrabstätten (UB01 – UB10) auf dem Parkfriedhof bodengleich zu erfolgen und die Maße 20 cm Länge x 30 cm Breite einzuhalten; die Mindeststärke beträgt hier 10 cm.

b) ab der Urnenbaumgrabstätte UB11 auf dem Parkfriedhof bodengleich zu erfolgen und die Maße 40 cm Länge x 40 cm Breite und einer Mindeststärke von 8 cm einzuhalten. Es muss dabei gewährleistet sein, dass die Kennzeichnung so in den Boden eingebracht wird, dass das Überfahren mit einem Breitflächenmäher möglich ist und dadurch weder an der Kennzeichnung noch am Mäher selbst Schäden entstehen können.

c) bei Urnenbaumgrabstätten (UB01 - UB08) auf dem neuen Friedhof in Pflaumheim hat die Kennzeichnung mit der Maße 36 cm Länge x 36 cm Breite x 20 cm Stärke zu erfolgen.

$^{3}$Bei einer Kennzeichnung von Urnenbaumgrabstätten kann der Grabrechtsinhaber aus den Materialien Stein, Metall oder Holz auswählen.

(3b) $^{1}$Bei den Urnengärten wird das Grabmal für die Dauer des Grabrechtes vom Markt Großostheim zur Verfügung gestellt und kann mit einer Schriftplatte versehen werden. $^{2}$Die Schriftplatte ist mit dem vom Markt Großostheim zur Verfügung gestellten Befestigungsmaterial anzubringen. $^{3}$Das Ablegen von Blumen und Kerzen ist nur auf den dafür vorgesehenen Bodenplatten gestattet. $^{4}$Die Bepflanzung und Pflege des Urnengartens erfolgt ausschließlich durch den Markt Großostheim oder von ihm durch beauftragte Dritte.

(3c) Beim Sternenkindergrab ist das Ablegen eines individuellen Steines nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

(4) $^{1}$Grababdeckungen in Gestalt von Abdeckplatten sind auf allen Friedhöfen – mit Ausnahme des Parkfriedhofes und des Friedhofes Pflaumheim Bergweg 2 und Bergweg 3 – zu maximal einem Drittel der Fläche unterhalb des Grabmales der Grabstätte gestattet. $^{2}$Bereits vorhandene vollflächige Grababdeckungen auf Grabstätten können – auch nach einer weiteren Beisetzung – beibehalten werden. $^{3}$Eine Maßnahme nach Satz 1 auf dem Alten Friedhof Großostheim ist nur in Verbindung mit einer Kürzung des Grabes im Sinne des § 16 Abs. 3 vollziehbar. § 24 Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) $^{1}$In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden; Grabmäler, die gegen diese Vorschrift verstoßen sind zu entfernen und ggf. unter Erneuerung des Fundaments neu zu versetzen.

(6) $^{1}$Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. $^{2}$Alle größeren Grabmäler sind daher mindestens auf Frosttiefe (80 cm) zu fundieren.

(7) $^{1}$Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. $^{2}$Fundamente, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere jene Fundamente, bei denen die angegebene Höhenlage überschritten ist, sind als ordnungswidrig zu beseitigen, und zwar auch dann, wenn das zugehörige Grabmal bereits gesetzt ist.

(8) $^{1}$Die Inschrift auf Grabmalen ist in gut ausgewogener Verteilung auf die Schriftfläche zu setzen. $^{2}$Schriften in schreienden, reklamehaften Farbtönen sind nicht zugelassen. $^{3}$Die Inschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen.

(9) $^{1}$Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

(10) $^{1}$Die Inschriften auf den Verschlussplatten der Urnenkammern dürfen nur gehauen oder geblasen werden. $^{2}$Die Schrift darf dabei eine Größe von 70 mm nicht überschreiten. $^{3}$Bei den Verschlussplatten aus Sandstein ist die Inschrift in dunkelbraun oder farblos zu fertigen, im Übrigen ist der Absatz 8 zu beachten.

§ 24 Genehmigungserfordernis

(1) $^{1}$Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen, Abdeckplatten und Teilabdeckungen bedarf für jede einzelne Grabstätte der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. $^{2}$Diesbezüglich antragsberechtigt ist der Inhaber des Grabrechts für die jeweilige Grabstätte. $^{3}$Eine Erweiterung der Beschriftung an einem genehmigten Grabmal aus Anlass einer weiteren Beisetzung in die entsprechende Grabstätte ist, wenn sie in gleicher Weise wie die in der bereits zuvor schon genehmigten Fassung erfolgt, genehmigungsfrei. $^{4}$Satz 1 gilt auch für vorläufige Grabmale, sofern sie die Abmessungen von 15 x 30 cm überschreiten.

(2) $^{1}$Dem Antrag nach Abs. 1 ist ein zeichnerischer Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) $^{1}$Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. und den Vorgaben gemäß dieser Satzung entspricht.

(4) $^{1}$Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 25 Beseitigung von Anlagen

$^{1}$Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.

§ 26 Besonders geschützte Grabmale

(1) $^{1}$Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die für die besondere Eigenart eines Friedhofs aus früherer Zeit kennzeichnend sind, können vom Markt Großostheim unter Eintragung in ein Verzeichnis besonders geschützt werden. $^{2}$Der Inhaber des Grabrechts wird von der Eintragung unterrichtet.

(2) $^{1}$Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Marktes entfernt werden. $^{2}$Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber des Grabrechts ein überwiegendes Interesse an der Entfernung hat.

(3) $^{1}$Der Markt kann die Pflege dieser Grabmale und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.

§ 27 Unterhalt

(1) $^{1}$Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. $^{2}$Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabrechts.

(2) $^{1}$Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. $^{2}$Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 28 IV. Anlegung und Pflege

Entfernung

¹Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, mit dem Erlöschen des Grabrechts (§ 19) das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.

²Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen.

IV. Anlegung und Pflege

§ 29 Paragraph 29

Anlegung und Instandhaltung

(1) ¹Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften des § 23 Abs. 2 anzulegen und dauernd Instand zu halten. ²Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales oder die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes (§ 30) oder der sonstigen Graboberfläche.

(2) ¹Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. ²Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.

(3) ¹Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 30 Paragraph 30

Grabbeete

(1) ¹Bei Rasengrabfeldern haben die Grabbeete folgende Ausmaße:

Reihengräber:

Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m

Familiengräber:

Länge: 1,80 m
Breite: 1,60 m

²Es besteht weiterhin die Möglichkeit, das Grabbeet mit Gras einzusäen.

(2) Im Übrigen entspricht die Größe des Grabbeetes der Größe des Grabes.

(3) ¹Bei Rasengrabfeldern sind Steineinfassungen sowie Grabeinfassungen mit Findlingen, Metall, Glas, Holz oder Kunststoff nicht erlaubt. ²Altbestände dürfen bis zur nächsten Beisetzung bestehen bleiben; eine Erneuerung der bestehenden Einfassung ist nicht gestattet.

§ 31 Paragraph 31

Pflege

(1) ¹Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und Ihre Reinhaltung. ²Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(2) ¹Für die Ablage von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. ²Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. ³Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.

§ 32 Paragraph 32

Pflanzenschmuck

(1) ¹Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.

(2) ¹Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden.

(3) ¹An den Urnenkammern dürfen nur Blumen, Blumengestecke oder Grablichter auf dem dafür vorgesehenen Mauervorsprung abgestellt werden. ²Hierbei ist darauf zu achten, dass keine bleibende Beeinträchtigung (z.B. durch Ruß) entstehen kann. ³Jegliches Befestigen von Halterungen oder Ähnlichem ist nicht erlaubt. ⁴Im Übrigen gilt auch für Urnenkammern § 31 Abs. 1 Satz 2.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

(4) $^{1}$Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Schalen, Lichtern oder sonstigen Gegenständen auf den Grabstellen um den Urnenbaum herum ist nicht gestattet. $^{2}$Bei Zuwiderhandlung wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 33 Unzulässiger Schmuck

$^{1}$Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen, ist unzulässig. $^{2}$Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.

V. Leichenhäuser und Bestattungsvorschriften

§ 34 Benutzung der Leichenhäuser

(1) $^{1}$Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten, feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. $^{2}$Leichen, die an einen Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführt werden sollen, sind bis dahin in das Leichenhaus zu bringen, wenn die Leiche nicht innerhalb 24 Stunden nach Eintritt des Todes überführt wird. $^{3}$Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichenhaus zu bringen, falls nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(2) $^{1}$Wertgegenstände sind den Leichen vor der Überführung abzunehmen und den Berechtigten zu übergeben. $^{2}$Für Verluste oder Beschädigungen haftet der Markt nicht.

(3) $^{1}$Falls eine besondere Reinigung oder Desinfektion des Leichenhauses notwendig ist, sind die Kosten von den Hinterbliebenen dem Markt zu erstatten.

§ 35 Aufbahrung

(1) $^{1}$In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt.

(2) $^{1}$Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder Pietät eine offene Aufbahrung verbietet.

§ 36 Bestattungszeit

(1) $^{1}$Die Zeit der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, festgesetzt.

(2) $^{1}$Für die Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. $^{2}$Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann.

§ 37 Särge und Urnen

(1) $^{1}$Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.

(2) $^{1}$Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. $^{2}$Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag auf Bestattung einzuholen.

(3) Die in den Urnenbaumgrabstätten beigesetzten Urnen sind in ihrer Materialbeschaffenheit so zu wählen, dass deren Zersetzung innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren sichergestellt ist.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 38 Paragraph 38

Trauerfeier

(1) ¹Vor der Beisetzung findet auf Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, eine Trauerfeier statt.

(2) ¹Für eine Aussegnung werden die Leichen durch das Bestattungsunternehmen eine Stunde vor der angesetzten Beerdigung in die Aussegnungshallen gebracht. ²Die Aussegnungen und kirchlichen Handlungen erfolgen nach den Riten der jeweiligen Konfessionen. ³Musikalische Darbietungen und Ansprachen bei der Aussegnungsfeier sind erlaubt, sofern sie für die Trauerfeier geeignet sind. ⁴Die Durchführung der Trauerfeier und ihre Ausgestaltung ist den Angehörigen überlassen.

§ 39 VI. Ordnungsvorschriften

Umbettungen

(1) ¹Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. ³Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(2) ¹Den Zeitpunkt einer Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. ²Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein.

(3) ¹Schäden an benachbarten Gräbern und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragssteller zu ersetzen.

(4) ¹Der Ablauf der Ruhezeit (§ 18) und des Grabrechts (§ 20) werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) ¹Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

VI. Ordnungsvorschriften

§ 40 Paragraph 40

Zugangsrecht

¹Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 41 Paragraph 41

Öffnungszeiten

(1) ¹Die Friedhöfe sind geöffnet: 01.10. - 31.03. 08.00 Uhr - 17.00 Uhr 01.04. - 30.09. 07.00 Uhr - 21.00 Uhr

(2) ¹An Allerheiligen, Allerseelen, Totensonntag und Heilig Abend bleiben die Friedhöfe bis 21.00 Uhr geöffnet.

(3) ¹Von der Regelung können bei dringendem Bedürfnis vom Markt Großostheim Ausnahmen zugelassen werden.

§ 42 Paragraph 42

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) ¹Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) ¹Die Wege auf den Friedhöfen dürfen nur mit Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühlen, Handwagen und dergleichen nichtmotorisierten Fahrzeugen befahren werden. ²Im Übrigen ist Gehbehinderten die Benutzung von Dreirädern und elektrisch angetriebenen Mobilitätshilfen gestattet. ³Das Befahren der Friedhöfe mit motorisierten Kraftwagen ist ohne weiteres ausschließlich den mit der Aufgaben der Bestattung beauftragten sowie den mit der Pflege der Friedhofsanlagen vorbehaltenen Personen gestattet. ⁴Gewerbetreibende sind im Rahmen der Zulassung nach § 43 zum Befahren der Friedhöfe mit motorisierten Kraftwagen in Ausübung und Umfang ihrer jeweils genehmigten Tätigkeit befugt. ⁵Das Befahren der jeweiligen Wege darf nur mit den hierfür geeigneten Fahrzeugen erfolgen.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

(3) ¹Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:

  1. Außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten (§ 41) die Friedhöfe zu betreten.
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
  4. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
  5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  7. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
  8. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.

(4) ¹Totengedenkfeiern sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die mindestens eine Woche vorher eingeholt werden soll, zulässig.

(5) ¹Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 43 VII. Übergangs- und Schlussvorschriften

Gewerbetreibende

(1) ¹Bildhauer und Steinmetze, die beabsichtigen, auf den Friedhöfen regelmäßig gewerblich tätig zu sein, haben diese Absicht der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. ²Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.

(2) ¹Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) ¹Unbeschadet des § 42 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. ²In Fällen des § 40 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) ¹Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. ²Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. ³Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. ⁴Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(5) ¹Personen, die unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

(6) ¹Bei Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, kann das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

VII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 44 Paragraph 44

Gebühren

¹Für die Benutzung der vom Markt Großostheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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  • Durchgeschriebene Fassung -

§ 45 Paragraph 45

Übergangsrecht

(1) ¹Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) ¹Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. ²Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind.

§ 46 Paragraph 46

Ausnahmen

¹Der Markt Großostheim kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung nicht entgegenstehen. ²Wenn besondere Gründe unter Berücksichtigung öffentlicher Belange dies notwendig erscheinen lassen, kann der Markt Großostheim im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern.

§ 47 Paragraph 47

Ordnungswidrigkeiten

¹Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer:

  1. ohne die nach § 24 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert,

  2. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 23 Abs. 6 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt,

  3. Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, ohne die nach § 26 Abs. 2 erforderliche Genehmigung entfernt.

  4. einer der Vorschriften des § 31 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwiderhandelt,

  5. einer der Vorschriften das § 42 Abs. 3 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,

  6. einer der Vorschriften des § 43 Abs. 1 über Gewerbetreibende zuwiderhandelt,

  7. einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

§ 48 Paragraph 48

Inkrafttreten

(1) ¹Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

(2) ¹Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Großostheim vom 02.01.1995 außer Kraft.

Großostheim, 05.12.2008

Markt Großostheim Klug, Erster Bürgermeister

(geändert am 07.12.2009, §§ 23, 43. In Kraft getreten am 18.12.2009)

(geändert am 02.06.2016, §§ 7, 11, 11a, 20, 23, 32, 37. In Kraft getreten am 10.06.2016)

(geändert am 19.07.2017, § 30. In Kraft getreten am 28.07.2017)

(geändert am 01.08.2019, §§ 19, 43, 47. In Kraft getreten am 01.01.2020)

(geändert/ergänzt am 14.12.2023; §§ 7, 11b, 12a, 18, 23. In Kraft getreten am 01.01.2024)

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  • Durchgeschriebene Fassung -

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