Gebührenordnung – Gröningen

Vollständige Gebührenordnung für Gröningen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung für die Gebühr erfolgt für den Zeitraum des Nutzungsrechts der jeweiligen Grabart.

(2) Die Gebühr ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 5 Paragraph 5

Höhe der Gebühren

Die Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.

§ 6 Paragraph 6

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 7 Anlage 1

Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01.01.2025 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe im Eigentum der Stadt Gröningen vom 01.01.2014 außer Kraft.

Gröningen, den 16.09.2024

Ernst Brunner Bürgermeister

Anlage 1

Gebührentarife

Gebühren-Nr. Gebührengrund Ruhefrist (Jahre) Einmalige Gebühr (Euro) Jahresgebühr (Euro)
1. Reihengrabstätten
1.1. Erdreihengrabstätte 20 29,00 580,00
1.2. Urnenreihengrabstätte 20 22,00 440,00
2. Wahlgrabstätten
2.1. Einzelwahlgrabstätte 20 40,00 800,00
2.2. Doppelwahlgrabstätte 20 69,00 1.380,00
2.3. Urnenwahlgrabstätte 20 36,00 720,00
2.4. Kinderwahlgrabstätte 10 13,00 130,00
3. Beisetzung auf dem anonymen Urnengrabfeld 20 21,00 420,00
4. Beisetzung auf dem halbanonymen Urnengrabfeld 20 23,00 460,00
5. Benutzung der Trauerhalle 100,00
6. Sonstige Gebühren
6.1. Genehmigung Grabmal und Einfassung 25,00
6.2. Genehmigung Einfassung 15,00
6.3. Genehmigung Grabmal 15,00

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde