Friedhofssatzung – Gröningen

Vollständige Friedhofssatzung für Gröningen.

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Gröningen.

§ 2 Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeinde Westliche Börde im Auftrag der Stadt Gröningen. Friedhofspersonal im Sinne dieser Satzung sind die Mitarbeiter des Bereiches Bauhof.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofszweck

(1) Die gemeinsdeigenen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Gröningen. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Gröningen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben. Er dient weiterhin Personen, die in der Stadt Gröningen verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. (3) Die Bestattung auswärftig verstorbener Bürger, die keine Bürger der Stadt Gröningen sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes. (4)) Für die Nutzung als gemeinsdeigener Friedhof sind für den

Friedhof Gröningen

Flur 10, Flurstücke 35, 36, 38/1 und 39

Größe 15.240 qm

Friedhof Kloster Gröningen

Flur 22, Flurstück 29/8

Größe: 7.869 qm

Friedhof Dalldorf

Flur 3, Flurstück 2

Größe: 2.836 qm

Friedhof Großalsleben

Flur 2, Flurstück 592

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Friedhof Krottorf

Größe: 14.034 qm

Flur 3, Flurstück 9 und 10

Größe: 10.190 qm

gewidmet.

§ 4 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzung noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. (4) Schliebung und Entwidmung bedürfen eines Beschlusses des Stadtrates und werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte eine Wahlgrabstätte erhält außer dem schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort besteht ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentliche besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Gröningen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (7) Bei dem Friedhof der Stadt Gröningen, Deesdorfer Straße handelt es sich um einen geschlossenen Friedhof. Dort sind weitere Bestattungen nicht zulässig. Nutzungsrechte an Grabstätten können Dort nicht mehr erworben oder verlangert werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für den Besuch von 7:00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

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§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren; d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren; e) Druck- oder sonstige Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind; f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abfälle außerhalb an den darauf bestimmten Stellen abzulagern; h) private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen zu deponieren; i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine geführt werden müssen; j) Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Höhe von Grabstellen zu lagern; k) zu larmen, zu spiel den und Radios oder ähnliches zu benutzen; I) Blumen, Pflanzen, Straucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen; m) Blumen oder Zweige abzuschneiden oder abzureißen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind mindestens drei Werktage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. (1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
  2. (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
  3. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leiten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungfall nicht nachkommt.
  4. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten, längstens bis 19:00 Uhr ausgeführt werden. Eine halbe Stunde vor Beginn einer Trauerfeier bis zum Ende der Beisetzung sind alle störenden Handlungen in der Nähe der Feierhalle bzw. der betroffenen Grabstelle zu unterlassen.
  5. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  6. (6) Die Dienstleistungserbringer haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof verursachten Schäden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

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(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht (Graburkunde) nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung koordiniert Ort und Zeit der Trauerfeier und Bestattungen. Die Bestattungen erfolgen regelmäß von Montag bis Samstag, Feiertage ausgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zu halten.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen werden durch das jeweilige Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt, ausgenommen sind Beisetzungen in anonymen und halbanonymen Urnengrabstätten. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeiten für Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt mindestens 10 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Totenarf nicht gestort werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus anonymen und halbanonymen Grabstätten sind nicht möglich. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Rechnung für den Erwerb der betroffenen Grabstände bzw. die Graburkunde vorzulegen. (4) Umbettungen sind grundsätzlich einem Bestattungsinstitut zu übertragen. Umbettungen auf das anonyme und halbanonyme Urnenfeld werden von Friedhofspersonal durchgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

2.1. Reihengrabstätten

2.1.1. für Erdbestattungen 2.1.2. für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen)

2.2. Wahlgrabstätten 2.2.1. für Erdbestattungen 2.2.2 für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) 2.2.3. für Bestattungen von Kindern vor dem vollendeten 10. Lebensjahr

2.3. Anonyme Grabstätten 2.3.1. für Feuerbestattungen

2.4. Halbanonyme Grabstätten 2.4.1. für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) an der Stele

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Reihengrabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Nutzungsrechte auf Wahlgrabstätten können auf Antrag zu Lebzeiten erworben werden.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach zu belegen und für die Dauer der Ruhezeiten gemäß § 10 des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf bestattet werden:

a) eine Leiche oder b) eine Leiche und die Leiche eines familienangehorgen Kindes unter einem Jahr c) die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren

(3) In einer Reihengrabstelle für Feuerbestattungen ist die Beisetzung einer Urne gestattet.

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(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorherbekanntzugeben. (5) Für die Genehmigung zur Beräumung von Reihengrabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, bei Kindergrabstätten für die Dauer von mindestens 10 Jahren Nutzungszeit vergeben wird. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht nicht bis 3 Monate nach Ablauf wiedererworben, ist ein Wiedererwerb nicht mehr möglich. (3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten erworben. Auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen kann jeweils eine Leiche und zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden. (4) Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen sind Grabstätten für die Bestattung von maximal 4 Urnen. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde. (6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zu rechtzeitigen Stellung eines Antrages zum Wiedererwerb eines Nutzungsrechts aufzufordern oder über den Ablauf desselben den Nutzungsberechtigten zu informieren. (7) Wahrend der Nutzungszeit dar eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht wiedererworben wird. (8) Das Nutzungsrecht endet jeweils am 31.12. des letzten Jahres der Nutzungszeit. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genommen Personenkreis seinen Nachfolger in Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner b) auf die Kinder c) auf die Eltern d) auf die Geschwister e) auf die Enkel f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben

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(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten und teilbelegten Grabstätten aus Vorliegen von wichtigen Gründen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Für die Genehmigung zur Beräumung von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr

§ 15 V. Gestaltung von Grabstätten

anonymes und halbanonymes Urnenfeld

(1) Anonyme Urnenfelder sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung anonym für die Dauer der gemäß § 10 dieser Satzung des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Halbanonyme Urnenfelder sind Grabstätten für Feuerbestattungen mit Namenskennzeichnung sowie Kennzeichnung der Geburts- und Sterbedaten die von der Friedhofsverwaltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 des zu Bestattenden zugeteilt werden. Für die Kennzeichnung steht ein Grabmal zur Verfugung. (3) Anonyme und halbanonyme Urnenfelder sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für Bestattungsarten kann nicht erworben werden. Umbettungen aus diesen Urnenfeldern sind nicht möglich. (4) Die Beisetzung auf dem anonymen und halbanonymen Urnenfeld erfolgt in Abwesenheit der Hinterbliebenen. Die genaue Lage der Grabstände in dem halbanonymen und anonymen Urnenfeld wird den Hinterbliebenen nicht besteht gegeben. (5) Für die Ablage von Blumenschmuck ist die davon eingerichtete Ablagefläche zu nutzen. Gestattet sind die Ablage von Blumenschmuck anlsslich der Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumensträußen in den davon vorgesehenen Vasen. Kuntlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet. (6) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger. (7) Die Grabmalbeschriftung an der Stele obliegt dem Erwerber der Grabstelle. Sie liegt nicht in der Zuständigkeit der Kommune. Die Grabmalbeschriftung an der Stele ist nicht Bestandteil der Friedhofsgebühr. Der verantwortliche Steinmetz für die Grabmalbeschriftung wird dem Erwerber mit dem Erwerb der Grabstelle bekanngegeben.

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V. Gestaltung von Grabstätten

§ 16 IV. Grabmale und bauliche Anlagen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den öffentlichen Flächen der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz.

IV. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17 Paragraph 17

Aufstellen von Grabmalen

Das Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen hat durch einen fachlich geeigneten Gewerbebetrieb zu erfolgen. Das Aufstellen durch private Personen ist nicht zulässig.

§ 18 Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (3)) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Die Reihen- und Wahlgrabstätten können mit einer Einfassung versehen werden. Wird eine Einfassung gesetzt, sind nachstehende Abmaße (Außenkante der Einfassung) einzuhalten.

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen 1,00 x 2,00 m b) Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen 1,00 x 2,00 m c) Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen 2,00 x 2,00 m d) Wahlgrabstätte für Kinderbestattungen 0,60 x 1,20 m e) Reihengrabstätten für Feuerbestattungen 1,00 x 1,00 m f) Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen 1,00 x 1,00 m

(5) Für die Einfassungen sind nachfolgende Materialien zulässig:

a) vom Steinmetz entsprechend bearbeiteter Naturstein b) vom Steinmetz entsprechend bearbeiteter Kunststein

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(6)) Für Grabmale dürfen Naturstein, vom Steinmetz bedarfsgerecht gefertigter Kunststein, Holz oder gegossene Bronze verwendet werden.

§ 19 Paragraph 19

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale sind nicht gestattet. Antragsberechtigt ist der jeweilige Verfügungsberechtigte.

(2) Den Anträgen ist zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materiales, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet ist.

§ 20 Paragraph 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes (Richtlinien der Berufsgenossenschaft: TA-Grabmal in der Deutschen Natursteinakademie e. V. in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung mit der Zustimmung nach § 17.

(3) Die Steinstärke und das Fundament müssen die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 21 Paragraph 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem

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und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweils Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit vor Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 22 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach diesem Termin, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in diesem Fall entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Kosten für das Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf Wahlgrabstellen trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten räumen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Paragraph 23

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten

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und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei jeder Grabstände der Verfugungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (4) Die Herrichtung der Grabaufbauten und jeder Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat damit sein Nutzungsrecht nachzuweisen, wenn die Friedhofsverwaltung dazu auffordert. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder an einen Dritten damit beauftragen. (6) Alle Grabstätten müssen innerhalb vom 6 Monaten nach dem Erwerb der Grabstände entsprechend der in § 18 Absatz 4 festgelegten Abmaßen hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Außerhalb der Grabstätten dürfen keine Grabaufbauten errecht, keine Steine und Platten gelegt, keine privaten Sitzgelegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufgestellt sowie keine zusätzlichen Wegabgrenzungen angelegt werden. Private Anpflanzungen außerhalb der Grabstände sind unzulässig. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Auf den Grabstätten ist unzulässig:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern (max. Wuchshöhe 0,30 m) b) das Errichten von Rankengerüsten, -gittern oder Pergolen; c) das Aufstellen von Banken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.

§ 24 VIII. Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monaten unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte beräumen sowie ersatzlos Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. (2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung einziehen

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und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einebnen.

VIII. Trauerfeiern

§ 25 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung, sofern sie den Rahmen des bei einer Bestattung üblichen Umfanges übersteigt.

IX. Schlussvorschriften

§ 26 Paragraph 26

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 27 Paragraph 27

Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu errichten.

(2) Mit Erwerb des Nutzungsrechtes an eine Grabstätte ist der Erwerber verpflichtet, die Gebühr im Voraus und für die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit zu errichten.

(3) Eine Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

§ 28 Paragraph 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 6 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
  • die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
  • entgegen § 6 Abs. 2 Pkt. a bis m

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  • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeugen mit entsprechender Genehmigung befährt,
  • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet und diesbezüglich wirbt,
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  • e) Druck- oder sonstige Schriften verteilt, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungshandlungen notwendig und/oder üblich sind,
  • f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
  • g) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • h) private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfällen vorgesehenen Stellen deponiert,
  • i) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine geführt werden,
  • j) Hausrat.- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nähe der Grabstellen lagert,
  • k) lärmt, spielt und Radios oder ähnliches benutzt,
  • l) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt,
  • m) Blumen oder Zweige abschneidet bzw. abreißt.- - entgegen § 7 gewerbliche Arbeiten nicht während der festgelegten Zeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien nicht an den genehmigten Stellen ablagert, die Arbeits- und Lagerstätten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt und gewerbliche Geräte an oder in den Wasserstellen der Friedhöfe reinigt,
    • entgegen § 11 Abs. 2 Umbettungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    • entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Umbettungen nicht durch ein Bestattungsunternehmen durchführen lässt,
    • entgegen § 15 Abs. 5 für die Ablage des Blumenschmuckes nicht die dafür eingerichteten Flächen nutzt sowie nicht zugelassenen Blumenschmuck verwendet,
    • entgegen § 17 Grabmale nicht durch einen dafür zugelassenen Handwerksbetrieb aufstellen lässt,
    • entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet und verändert und/oder provisorische Grabmale errichtet,
    • entgegen § 20 Abs. 1 die Grabmale nicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so fundamentiert und befestigt, dass sie dauernd sicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
    • entgegen § 21 Abs. 1 die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht dauern in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält;
    • entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit ohne

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vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,

  • entgegen § 23 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen der Vorschriften des § 17 herrichtet und dauern in Stand hält, verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Grabstätten entfernt,
  • entgegen § 23 Abs. 2 Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen beeinträchtigen,
  • entgegen § 23 Abs. 6 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb der Grabstätte entsprechend den in §18 Abs. 4 festgelegten Abmaßen herrichtet,
  • entgegen § 23 Abs. 7 außerhalb der Grabstätten Grabaufbauten errichtet, Steine und Platten legt, private Sitzgelegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufstellen sowie zusätzliche Wegabgrenzungen anlegt, private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten tätigt,
  • entgegen § 23 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet,
  • entgegen § 23 Abs. 9 auf Grabstätten Bäume oder großwüchsige Sträucher mit einer Wuchshöhe mit mehr als max. 0,30 m pflanzt, Rankengerüste, -gitter oder Pergolen errichtet, Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt, (2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung können gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 29 Paragraph 29

Inkrafttreten

(1) Die Friedhofssatzung der Stadt Gröningen tritt nach ihre Bekanntmachung am 01.01.2025 in Kraft. (2) Zu diesem Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2014 außer Kraft.

Gröningen den, 16.09.2024

Ernst Brunner
Bürgermeister

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