ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Grimma (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Grimma

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung
für den Friedhof Grimma
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
GRIMMA
vom 04.06.2008
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Grimma erlässt folgende Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§2 Benutzung des Friedhofes
§3 Schließung und Entwidmung
§4 Beratung
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§7 Gebühren
Bestattungen und Feiern
Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§8 Bestattungen
§9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben von Gräbern
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 28 a Gemeinschaftsgräber und ihre Rechtsverhältnisse
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 aufgehoben
§ 33 aufgehoben
§ 34 aufgehoben
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung
II. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist
für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die
Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe ge-
dacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auf-
erstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als
ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die
Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten
wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

I. Allgemeines
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Friedhof in Grimma steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Grimma.
Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt
des öffentlichen Rechts.
(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
(3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Be-
stimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig.
(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungs-
rechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher
Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten
werden die dafür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§2
Benutzung des Friedhofes

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Grimma
sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde
Grimma hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be-
schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung
von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in
Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte be-
stehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die
Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Ent-
widmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten
abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beschränkt geschlossen. Eine
Bestattung ist nur noch für einen Hinterbliebenen Ehepartner möglich.
Abteilung: II. Friedhof, Abteilung 7, Reihe 1 bis 7
II. Friedhof, Abteilung 7B, Reihe 1 bis 7
II. Friedhof, Abteilung UH und UR
§4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die
Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofs-
träger/die Friedhofsverwaltung wenden.

§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem
Anlass vorübergehend untersagen.
(5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahr-
zeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu
werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszu-
führen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-
friedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen un-
berechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der
Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsver-
waltung einzuholen.

§6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der
entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Fried-
hofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu
beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin-
sicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meister-
prüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben
haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle ein-
getragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung
abgelegt haben.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten ge-
stattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten ent-
sprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen
Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Aus-
übung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zu-
gelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.
Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Ver-
langen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend
gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Ab-
sätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Be-
scheid entziehen.
(10)Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe
von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig.
Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner
sind nicht zulässig.
(11)Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und
Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen
sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die
Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Fried-
höfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-
stellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem
Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
(12)Die Tätigkeit Gewebetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsver-
waltung.

§7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich
bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§8
Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung
im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die
landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben un-
berührt.
(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den An-
gehörigen fest.
(4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
(5) Bestattungen finden an den Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr statt.
§9
Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standes-
amtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungs-
behörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung
vorzulegen.
(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung
der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht
nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein
Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben,
so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der An-
meldung schriftlich zu beantragen.
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Fried-
hofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen
auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht ver-
langt werden.

§ 10
Leichenhalle/Leichenkammer
(1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung.
Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und ge-
schlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu
schließen.
(2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des
zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(3) Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt der Friedhofsträger im Auftrag der Stadtverwaltung
Grimma. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
(4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf einem
kirchlichen Friedhof befindet.

§ 11
Feierhalle/Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
(2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist
der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht
verdeckt, verändert oder entfernt werden.
(3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle
kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder
sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen.
(4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind
mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass
sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13
Musikalische Darbietungen
(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirch-
lichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen
der Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des zweiten
Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens 10 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 13.
Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre.

§ 15
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind
nicht zulässig.
(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen
Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der
Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder ge-
schlossen.
(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Ober-
kante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene
Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-
heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder
der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer
Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Ge-
schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt
werden.
(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden
werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht
verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte
für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Ge-
nehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt ent-
sprechend.

§ 18
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Friedhofsträgers und des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des
gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.
Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Ver-
storbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeit-
punkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätz-
lich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten
nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung aus-
geführt.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die
an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangs-
läufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes entsprechen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen
oder behördlichen Anordnung.

§ 19
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m
und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ge-
nehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder bio-
logische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei
Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit
vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen,
Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umwelt-
belastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten.
Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen
umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und
Naturtextilien bestehen.
(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein.
Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbe-
treibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20
Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen ver-
geben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten
bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim
Friedhofsträger beantragen.
(3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser
Ordnung.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grab-
stätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift un-
verzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer
solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in ab-
geräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der
Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher
nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und
bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck
erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu be-
pflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die
Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen
nicht überschreiten.
(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die
Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Fried-
hofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter-
sagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die
Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen
und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht
kompostierbarem Material abzulegen.
(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert
oder beseitigt werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Be-
seitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt
fühlen.
(7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie
die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
c) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten von Pflanzbeeten aus Holz, Metall, Steinersatz,
Kunststein, Glas, Kunststoff usw. (Ausnahme: Einfassungen aus gebrochenem Naturstein),
d) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie
Kochsalz bei der Grabpflege,
e) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
f) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

§ 21a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten an-
gemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der
Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hin-
weis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung
bringen lassen.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende
Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Fried-
hofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den
Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht
befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Fried-
hofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen
aufzubewahren.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegever-
trages übernehmen.

§ 23
Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Ge-
staltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des
Ortes abträglich ist.
(2) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2:1 sein (außer bei Breit-
steinen auf Doppelstellen). Im Übrigen wird zur Gestaltung auf die §§ 35 bis 38 verwiesen.
(3) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grab-
malen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16
cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
(4) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofs-
mauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforder-
lichen Mindestabstand gesondert vor.
(5) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

§ 24
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Ge-
nehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der
Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art
und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung
und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Fried-
hofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann
ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im
Maßstab 1:1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines
Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte ver-
langt werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungs-
berechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ab-
lauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, ge-
lagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden
Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes
des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabein-
fassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung
durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der
Friedhofsmauer sind unzulässig.
(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum
von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert
worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Be-
nachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(10)Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Ge-
nehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzu-
stimmen.

§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrs-
sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge-
fährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder
Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grab-
malen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-
waltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon
zu entfernen zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu
tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,
das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden
Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und
sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grab-
stätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen
dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger
geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu
vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden.
Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Ge-
nehmigung.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge ab-
geschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grab-
mal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 27
Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen bau-
lichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Ein-
fassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen.
Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe
nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe: 0,15 m
b) Aschenbestattung
Größe der
Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung
erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten
Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate
vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. §
27 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 28 a
Gemeinschaftsgräber und ihre Rechtsverhältnisse

(1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- oder
Sargbestattung mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.

(2) Sie sind nur für Verstorbene bestimmt, die bis zum Tode ihren Wohnsitz im Bereich Grimma hatten.
Für die Bestattung in einer solchen Grabstätte ist die schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen
Voraussetzung; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und bodendeckenden
Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und
auf die Dauer der Ruhezeit unterhalten.

(4) Da die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofträger obliegt, ist die
individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Be-
hältern gestattet.

(5) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des besonderen
Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.

(6) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgt (vgl. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine
weitere Beisetzung (z.B. des Ehepartners) ausgeschlossen.

(7) Im Übrigen gelten für Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhezeit die Bestimmungen für
Reihengräber gemäß § 28 Abs. 1,2 und 6 sowie § 14 der Friedhofsordnung.

(8) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestattung zu entrichten.

C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im
Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung ver-
geben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In
begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für
Aschenbestattung 1,00 m lang und 1,00 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht be-
rührt.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen Wahl-
grabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche be-
legten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte
für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als An-
gehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie
sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungs-
berechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene
bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungs-
berechtigten Personen bestattet wird.
(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung
erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.
Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der
Friedhofsordnung richtet.
(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte
verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs
Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch
öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhe-
zeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit
notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage
nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der
Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume
durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von
Bäumen zu gewährleisten.
(10)Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auf-
lagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden
den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
(11)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach
Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte
möglich.

§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Abs. 4 übertragen.
Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen
Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag
übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-
berechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden
sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schrift-
lichen Bescheid bekannt zu geben.
(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht
mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine
Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte
Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten
Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist
dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können
Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31
Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat,
richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder un-
bestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Fried-
hofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1
dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt . Sie enden jedoch nicht vor Ablauf
der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser
Ordnung.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 32
aufgehoben

§ 33
aufgehoben

§ 34
aufgehoben
§ 35
Grabmalgrößenfestlegung
(1) Die folgenden Maße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und
Metall.

Maßtabelle (Angaben in cm) Max. Max. Mindest-
Breite Höhe höhe
vom vom
Erdboden Erdboden
1. Steingrabmal für Reihengrab oder einstelliges Wahlgrab für
50 70
Aschebestattung (stehend)
2. Steingrabmal für Reihengrab und einstelliges Wahlgrab für
55 100 70
Leichenbestattung (stehend)
3. Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber für
100 100 70
Leichenbestattung (stehend)

(2) Die Stärke von Holz muss mindestens 6 cm betragen.
(3) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.

§ 36
Material, Form und Bearbeitung
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet
werden.
(2) Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die auf-
strebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
(3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breit-
steine (außer bei Doppelstellen) sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie
weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
(4) Grabmale und Sockel müssen aus dem gleichen Material hergestellt sein.
(5) Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten,
gesprengt oder bossiert sein.
(6) Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
(7) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Be-
arbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech,
Draht, Aluminium etc.

§ 37
Schrift, Inschrift und Symbol
(1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug
nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname erforderlich.
(2) Es sind nur handwerklich gehauene Schriften (mindestens 60-Grad bei keilförmig vertiefter Schrift) oder
plastisch erhabene Schriften zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien
möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auf-
lagen) sowie Steinintarsien.
(3) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der
Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Ölfarben und Lack-
anstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.
§ 38
Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
(1) Grabmale müssen mindestens 20 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabfläche stehen
zwecks Umpflanzung.
(2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängigkeit von der
Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“. Für die Aufstellung ist die vor-
handene Anordnung im Grabfeld oder der Reihe zu übernehmen.

§ 39
Grabstättengestaltung
(1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen
Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten
nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
(2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der
Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des
Grabmals und der Bezug auf den Verstorbenen.
(3) Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der Wechselbepflanzung
Einzelpflanzen in die bodendeckenden Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten
Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.
(4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein sym-
metrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
(5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
(6) Die Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden – soweit funktionell erforderlich – von
dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Ab-
grenzung zu den Nachbargrabstätten.
(7) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung
anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als
25 cm sein.

IV. Schlussbestimmungen

§ 40
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21 a
Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Fried-
hofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die
geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Abs. 1 und 2 sowie §§ 35 und 37 wird
nach § 24 Abs. 3 verfahren.
(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 21 a ver-
fahren.

§ 41
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs,
seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 42
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung
durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Grimma.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsicht-
nahme in der Friedhofsverwaltung in Grimma, August Bebel Str. 14 aus.
(4) Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen
Änderungen zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Friedhofseingang bekannt
gemacht.

§ 43
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt
Leipzig am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Grimma vom 1. Juli 1998 außer Kraft.

Grimma, 04.06.2008
Ort, Datum

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Grimma

Gez. Behr Gez. Schäfer
Vorsitzender Mitglied

Kirchensiegel

Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig

Gez. Schlichting
Oberkirchenrat

Quelle

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Grimma

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