Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Döben-Höfgen (Kirchspiel Muldental)
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Amtliche Bekanntmachungen
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I Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe in Döben und Höfgen
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Döben-Höfgen
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13
Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde-
ordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskir-
che Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A
33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Ab-
satz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche
Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung –
FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A
81) hat der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirch-
spiels Muldental die folgende Gebührenordnung für
die Friedhöfe in Döben und Höfgen beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Ein-
richtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Ge-
bühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1.
wer die Bestattung oder sonstige gebüh-
renpflichtige Leistung nach dieser Ord-
nung beantragt oder durch ihm zurechen-
bares Verhalten ausgelöst hat,
2.
wer das Nutzungsrecht an einer Grabstät-
te erworben oder verlängert hat,
3.
wer die Gebührenschuld gegenüber der
Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für
die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1.
wer die Verwaltungshandlung veranlasst
oder in wessen Interesse sie vorgenom-
men wird,
2.
wer die Gebührenschuld gegenüber der
Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für
die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt-
schuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
für Benutzungsgebühren mit der Inanspruch-
nahme der jeweiligen gebührenpflichtigen
Leistung.
für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofs-
unterhaltungsgebühren mit der Verleihung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nut-
zungsdauer der Grabstätte oder mit der Fest-
legung der Verlängerung des Nutzungsrechtes
für den Zeitraum der gesamten Verlängerung
der Grabstätte.
für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme
der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
schriftlichen Gebührenbescheids fällig und
sind innerhalb der dort angegebenen Zah-
lungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung ent-
sprechender Sicherheiten können Bestattun-
gen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Ge-
meinschaftsgräber werden für die gesamte
Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum
30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger
Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür an-
fallende Aufwand durch den Gebührenschuld-
ner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwal-
tungszwangsverfahren eingezogen. Die Kos-
ten der Vollstreckung hat der Vollstreckungs-
schuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeits-
gründen wegen persönlicher oder sachlicher Här-
ten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen
werden.
§ 7 Gebührentarif
I.
Nutzungsgebühren (Gebühren für die Verlei-
hung von Nutzungsrechten an Grabstätten)
1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung
des 2. Lebensjahres
275,00 €
für Sargbestattung oder
Urnenbeisetzung (Ruhezeit 10 Jahre)
1.2 für Verstorbene ab Vollendung
des 2. Lebensjahres
550,00 €
für Sargbestattung oder
Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre)
2. Wahlgrabstätten (Ruhezeit 20 Jahre)
2.1 Einzelwahlgrab für Sargbestattung
(plus wahlweise eine weitere Urne) 650,00 €
2.2 Einzelwahlgrab für Urnenbeisetzung
(plus wahlweise eine weitere Urne) 650,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr je Grablager und Jahr)
Mindestverlängerungszeit 2 Jahre 32,50 €
2.4 Sondergrabstellen je Grablager
(Wandstelle/Schmuckplatz) 650,00 €
2.5 Gebühr für die Verlängerung
des Nutzungsrechts pro Jahr an
Sondergrabstellen je Grablager
(Wandstelle/Schmuckplatz)
Mindestverlängerungszeit 2 Jahre 32,50 €
II.
Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im
Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand
für Grabherstellung etc.)
1. Beisetzungsgebühren
1.1 Sargbestattung
(Verstorbene bis 2 Jahre)
440,00 €
1.2 Sargbestattung
(Verstorbene ab 2 Jahre)
625,00 €
1.3 Urnenbestattung
285,00 €
1.4 Stille Beisetzung (feierlich)
90,00 €
2. Umbettungen, Ausbettungen
2.1 Umbettung von Erdbestattungen
wird nach § 8 berechnet.
2.2 Umbettung von Urnen innerhalb
des Friedhofes
450,00 €
2.3 Urnenausbettung bei Überführung
auf einen anderen Friedhof
250,00 €
III. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Un-
terhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird
von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines
Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungs-
rechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsge-
bühr pro Grablager erhoben.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungs-
gebühr beträgt pro Grablager 26,00 €.
Ab dem 3. Grablager und für alle weiteren Grabla-
ger beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr nur
60% der vorstehenden Gebühr.
IV. Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle,
Sondergebühren
1.
Gebühr für die Benutzung der
Trauerhalle, inkl. Grunddekoration 130,00 €
2.
Kantorendienst
50,00 €
V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestal-
tung, Pflege, Namensträger, Nutzungs-, Friedhofs-
unterhaltungs- sowie Bestattungsgebühr für die
Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren.
1.
Einheitlich gestaltete Reihengräber
für Sargbestattung
5.780,00 €
2.
Einheitlich gestaltete Reihengräber
für Urnenbestattungen
4.751,00 €
3.
Beisetzung in einer Urnengemein-
schaftsanlage auf dem
Friedhof Döben
3.107,00 €
VI. Verwaltungsgebühren / Sonstige Gebühren
1.
Genehmigung für die Errichtung
eines Grabmals sowie anderer bau-
licher Anlagen (z. B. Einfassungen) 50,00 €
2.
Genehmigung für die Veränderung
eines Grabmales oder der Ergänzung
Amtliche Bekanntmachungen
von Inschriften oder anderer
baulicher Maßnahmen
50,00 €
3.
Erteilung einer Berechtigungskarte
an einen Gewerbetreibenden 50,00 €
4.
Zweitausfertigung von Bescheini-
gungen der Friedhofsverwaltung 10,00 €
5.
Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 €
6.
Mahngebühr
10,00 €
7.
Verwaltungsgebühr bei Ausrichtung
einer Feier und Beisetzung auf
einem anderen Friedhof
30,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für
die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von
der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen
Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Än-
derungen hierzu bedürfen der öffentlichen
Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im
vollen Wortlaut im Amtsblatt der Stadt Grimma.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsge-
bührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der
Friedhofsverwaltung (August-Bebel-Straße
14) und im Pfarramt (Mühlstraße 15) in Grim-
ma aus.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Ände-
rungen treten jeweils nach der Bestätigung
durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt am Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebühren-
ordnung treten die Friedhofsgebührenordnun-
gen für den Friedhof Höfgen vom 25.08.2011
und für den Friedhof Döben vom 23.09.2004
i.d.F. des Nachtrages vom 25.08.2011 außer
Kraft.
Grimma, den 02.06.2021
Quelle
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Döben-Höfgen (Kirchspiel Muldental)