Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 7 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Griesheim:
(1) Für die Umbettung einer Aschenurne a) innerhalb des Friedhofs 529,00 € b) nach einem anderen Friedhof in einer anderen Stadt oder Gemeinde 300,00 € (2) Umbettung einer Leiche Umbettungen von Leichen werden zum vollen Kostenersatz abgerechnet.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden erhoben 1.352,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden erhoben 728,00 €
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Für eine einstellige Wahlgrabstätte mit der Möglichkeit von zwei Belegungen 2.250,00 € b) Für eine zweistellige Wahlgrabstätte mit der Möglichkeit von vier Belegungen 3.546,00 € c) Für eine dreistellige Wahlgrabstätte mit der Möglichkeit von sechs Belegungen 5.010,00 € d) Für eine vierstellige Wahlgrabstätte mit der Möglichkeit von acht Belegungen 6.366,00 €
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(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben: a) Für eine Erdurnenwahlgrabstätte mit Bepflanzungsmöglichkeit und der Möglichkeit von zwei Belegungen 1.164,00 € b) Für eine Erdurnenwahlgrabstätte mit Grabplatte und der Möglichkeit von drei Belegungen 1.092,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 sowie §§ 25, 26 der Friedhofssatzung) werden je Grabstätte und Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben: a) bei einstelligen Grabstätten mit der Möglichkeit von zwei Belegungen 75,00 € b) bei zweistelligen Grabstätten mit der Möglichkeit von vier Belegungen 118,20 € c) bei dreistelligen Grabstätten mit der Möglichkeit von sechs Belegungen 167,00 € d) bei vierstelligen Grabstätten mit der Möglichkeit von acht Belegungen 212,20 € e) bei Erdurnenwahlgrabstätten mit Bepflanzungsmöglichkeit und der Möglichkeit von zwei Belegungen 38,80 € f) bei Erdurnenwahlgrabstätten mit Grabplatte und der Möglichkeit von drei Belegungen 36,40 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Für eine Urnenkammer in einer Urnenwand ohne Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von einer Urne 1.380,00 € b) Für eine Urnenkammer in einer Urnenwand ohne Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von zwei Urnen 1.806,00 € c) Für eine Urnenkammer in einer Urnenwand mit einer Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von zwei Urnen 2.235,00 €
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d) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenreihengrabstätten 1.380,00 € e) Für eine Baumgrabstätte 1.890,00 € (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gelten die Abs. 1 a) bis c) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer (§ 27 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofssatzung) werden je Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben: a) bei einer Urnenkammer in einer Urnenwand ohne Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von einer Urne 46,00 € b) bei einer Urnenkammer in einer Urnenwand ohne Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von zwei Urnen 60,20 € c) bei einer Urnenkammer in einer Urnenwand mit einer Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von zwei Urnen 74,50 €
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
a) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 466,00 € b) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten 672,00 € c) bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit der Möglichkeit der Bepflanzung 397,00 € d) bei Urnenwahlgrabstätten mit Grabplatte und Wandurnenwahlgrabstätten 328,00 € (2) Die Gebührenpflicht entsteht nach erfolgter Abräumung.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen
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Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung eines Berechtigungsscheins (§ 9 der Friedhofssatzung) für die Dauer eines Kalenderjahres 49,00 € b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofssatzung) 49,00 € c) Für das Ausstellen von Urkunden für eine Wahlgrabstätte bzw. eine Urnenwahlgrabstätte 49,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Behörde übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Griesheim vom 19.12.2014 außer Kraft.
Griesheim, den 11.12.2020
Der Magistrat gez. Geza Krebs-Wetzl Bürgermeister
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