Friedhofssatzung – Griesheim

Vollständige Friedhofssatzung für Griesheim.

Friedhofssatzung

42 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Stadt Griesheim.

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Griesheim waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebiets verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Griesheim beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Griesheim gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

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§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

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§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:1. a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, 2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, 3. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, 4. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen; gleiches gilt für Videoaufnahmen und ähnliche Aufzeichnungen, 5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 7. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, 8. h) Abraum und Abfälle abzulegen, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind, 9. i) zu rauchen, zu lagern, zu spielen, zu lärmen sowie alkoholische Getränke mitzubringen, 10. j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzubrennen, 11. k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

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§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. (1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
    1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    2. b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
  3. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
  4. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins, der bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.
  6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

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(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheins oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien,

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Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsinstituts.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

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§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in einer andere Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Urnenwände (Kolumbarien), f) Feld für anonyme Urnenreihengrabstätten, g) Baumgrabstätten, h) Ehrengrabstätten.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und betreffen einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge : 2,20 m

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Breite : 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,20 m.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten als Tiefengrabstätten abgegeben, wobei die Erstbelegung als Tiefenbestattung vorgenommen wird. In einer Tiefengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstätte eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

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(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Nutzungsberechtigte haben das Recht auf Beisetzung nach ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in der Wahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 4 übertragen werden.

(6) Erwerber einer Wahlgrabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese sind aus dem in Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die oder auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

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§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

a) Einstellige Grabstätten mit der Möglichkeit von zwei Belegungen

Länge : 2,95 m - 3,20 m

Breite : 1,30 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,20 m.

b) Zweistellige Grabstätten mit der Möglichkeit von vier Belegungen

Länge : 2,95 m - 3,20 m

Breite : 2,60 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,20 m.

c) Dreistellige Grabstätten mit der Möglichkeit von sechs Belegungen

Länge : 3,20 m

Breite : 3,75 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,20 m.

d) Vierstellige Grabstätten mit der Möglichkeit von acht Belegungen

Länge : 3,20 m

Breite : 5,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,20 m.

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C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstellen für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) Urnenwände (Kolumbarien), e) einem Feld für anonyme Urnenreihengrabstätten, f) Baumgrabstätten, g) Ehrengrabstätten.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenreihengrabstätten, in Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

In Wahlgrabstätten und Ehrengrabstätten in Form von Wahlgrabstätten können bis zu 4 Aschenurnen je Grabstelle beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge : 0,55 m

Breite : 0,75 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(3) Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

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a) Erdurnenwahlgrabstätte mit Bepflanzungsmöglichkeit für zwei Aschenurnen

Länge : 0,90 m

Breite : 0,70 m

b) Erdurnenwahlgrabstätte mit Grabplatte für drei Aschenurnen

Länge : 0,55 m

Breite : 0,75 m

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof in Griesheim angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben folgende Maße:

a) Urnenkammer in einer Urnenwand ohne Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von einer Aschenurne

Höhe : 0,42 m

Breite: 0,35 m

b) Urnenkammer in einer Urnenwand ohne Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von zwei Aschenurnen

Höhe : 0,42 m

Breite: 0,78 m

c) Urnenkammer in einer Urnenwand mit einer Nische für Blumenschmuck zur Aufnahme von zwei Aschenurnen

Höhe : 0,47 m

Breite: 0,95 m

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(2) Die Urnenkammern werden für 30 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer bzw. von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke oder sonstige Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach.

§ 28 Feld für anonyme Urnenbestattungen

Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Urnenbestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße 30x30 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Gräberfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Das Feld für anonyme Urnenbestattungen wird durch einen Findling kenntlich gemacht.

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§ 29 Baumgrabstätten

  1. (1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
  2. (2) In einer Baumgrabstätte kann jeweils eine Urne beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.
  3. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  4. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
  5. (5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Nutzungsberechtigten mit einem im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstein, der mit Namensschildern unter Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr gekennzeichnet ist. Die Namensschilder sind von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
  6. (6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
  7. (7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

D. Weitere Grabarten

§ 30 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt werden.

Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Der Magistrat entscheidet auch über die Aberkennung einer

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Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteht nicht.

Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Griesheim.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Stoff hergestellt sein.
  3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein.
  4. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

Für diese Grabmale gelten folgende Mindeststärken:

  • bis zu einer Höhe von 0,80 m : 12 cm
  • bis zu einer Höhe von 1,20 m : 14 cm
  • bis zu einer Höhe von 1,60 m : 16 cm
  • bis zu einer Höhe von 1,80 m : 18 cm
  1. Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.

Für diese Grabmale gelten folgende Mindeststärken:

  • bis zu einer Höhe von 0,80 m : 12 cm
  • bis zu einer Höhe von 1,00 m : 14 cm
  1. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis

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zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 33 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung

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kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaber der Grabstätte bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf seine Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei

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Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 Herrichtung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie den Baumgrabstätten – sind herzurichten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(4) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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(6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist den Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die

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Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 38 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnenreihengrabstätten, der Urnenwahlgrabstätten, der Urnenwände, der Ehrengrabstätten sowie der Positionierung der Aschenurnen in den Feldern für anonyme Urnenreihengrabstätten und Baumgrabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, verteilt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Abraum und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind, ablegt, j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) raucht, lagert, spielt, lärmt oder alkoholische Getränke mitbringt, k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abbrennt, l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe k) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt, m) entgegen § 7 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, n) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

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o) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, p) entgegen § 32 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert, q) entgegen § 33 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, r) entgegen § 33 Abs. 2 Grabmale nicht auf ihre Standfestigkeit überprüft, s) entgegen § 34 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen entfernt, t) entgegen der §§ 35 und 36 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet und dauernd instand hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Griesheim vom 17.07.2003 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 13.11.2009 außer Kraft. § 37 bleibt unberührt.

Griesheim, den 19.12.2014

Der Magistrat gez. Gabriele Winter Bürgermeisterin

  1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 15.12.2022 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen am 14.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023

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Original-Satzung als PDF

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