Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 4 Gebührenbefreiung
Gebührenbefreiung
(1) Bestattungen auf den Ehrenfriedhöfen sind von Benutzungs- und Nebengebühren befreit.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Verwaltungsrates der Stadtbetriebe Grevenbroich Gebührenbefreiung oder -ermäßigung gewährt werden.
§ 5 a
Stundungen von Gebühren
(1) Eine Stundung von Gebühren ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes von fälligen Forderungen gegenüber der Friedhofsverwaltung. Sie kann auch durch Bewilligung einer Ratenzahlung erfolgen.
Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Gebührenpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Eine Stundung der Gebühren erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt werden.
§ 6 Zurücknahme von Anträgen
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist, 25 % der Gebühren erhoben.
§ 7 Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGB I. I S. 686) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960 (GV.NRW. S. 68) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung zu.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht aufgehoben.
§ 8 Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
-
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
-
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der ehemaligen Stadt Grevenbroich vom 24. April 1972,
b) die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der ehemaligen Stadt Wevelinghoven vom 04. Mai 1971,
c) die Gebührensatzung für den Friedhof der ehemaligen Gemeinde Gustorf vom 18. April 1969,
d) die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Hemmerden vom 13. Dezember 1972,
e) die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Kapellen vom 18. Dezember 1972,
f) die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der ehemaligen Gemeinde Neukirchen vom 16. April 1971 in der Fassung der Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neukirchen vom 15. Februar 1973
Artikel I
Der Gebührentarif als Anlage zur Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt neu gefasst:
Gebührentarif
Anlage zur Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren.
I. Benutzung der Leichenzelle und Trauerhalle
| 1. | Leichenzellen Benutzung ohne Dekoration pauschal | 150,– € |
|---|---|---|
| 2. | Trauerhallen Benutzung einschl. Dekoration pauschal | 250,– € |
II. Bestattungsgebühren (Grabbereitung) einschl. Ausschmückung des offenen Grabes
| 1. | Grabbereitung | |
|---|---|---|
| 1.1 | Kindergrab | 550,– € |
| 1.2 | Reihengrab | 991,– € |
| 1.3 | Wahlgrab | 1.431,– € |
| 1.4 | Wahlgrab als Tiefengrab | 1.981,– € |
| 1.5 | Beisetzung von Urnen auch in Urnenkammern | 330,– € |
| 1.6 | Ascheverstreuung | 133,– € |
| 2. | Beisetzung von Totgeburten und Körperteilen, wenn die Bestattung nicht in Särgen oder festen Kästen erfolgt | 220,– € |
| 3.1 | Umbettung von Särgen | nach Aufwand |
| 3.2 | Umbettung von Urnen auch aus Urnenkammern | nach Aufwand |
| 4.1 | Ausbettungen | nach Aufwand |
| 4.2 | Ausbettungen von Urnen auch aus Urnenkammern | nach Aufwand |
| 5. | Tiefersetzung von Särgen | nach Aufwand |
| 6 | Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts | |
|---|---|---|
| 6.1 | Wahlgräber je Grabstelle und Jahr | 80,– € |
| 6.2 | Urnenwahlgräber je Grabstelle und Jahr | 70,– € |
III. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten
| 1. | Ersterwerb | |
|---|---|---|
| 1.1. | Reihengrab | |
| 1.1.1 | Reihengrab für Personen bis zu 5 Jahren | 697,– € |
| 1.1.2 | Reihengrab für Personen über 5 Jahren | 2.354,– € |
| 1.2 | Wahlgrab | |
| 1.2.1 | Wahlgrab | 3.168,– € |
| 1.2.2 | Tiefengrab | 3.297,– € |
| 1.2.3 | Wahlgrab für 4 Urnen | 3.040,– € |
| 1.2.4 | Wahlgrab für 2 Urnen auf Kooperationsfeld | 2.940,– € |
| 1.3 | Rasengrab einschließlich Gebühren für die Pflege für die Dauer der Nutzungszeit ohne Grabplatte und Verlegung / ohne Beschriftung | |
| 1.3.1 | Rasenreihengrab (nur in Frimmersdorf) | 2.858,– € |
| 1.3.2 | Rasenreihengrab für eine Urne | 2.721,– € |
| 1.3.3 | Rasenurnenwahlgrab | 3.442,– € |
| 1.3.4 | Rasenreihengrab (anonym) für eine Urne | 2.447,– € |
| 1.5 | Urnenwahlgrab für 2 Urnen im Kolumbarium | 3.272,– € |
| 2. | Wiedererwerb Die Gebühr für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab beträgt 1/30 der Gebühren zu 1.2 und 1.3 pro Jahr des Wiedererwerbs. | |
| 3. | Nutzung des Aschestreufeldes auf den Friedhöfen Neuenhausen, Elsen und Gustorf | 904,– € |
IV. Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Grabaufbauten
| 1. | Reihengrab je Grabstätte: Grabmal einschl. Einfassung | 38,– € |
|---|---|---|
| 2. | Wahlgrab je Grabstätte: Grabmal einschl. Einfassung | 46,– € |
- Reihengrab je Grabstätte: Grabmal 26,– €
- Wahlgrab je Grabstätte: Grabmal 38,– €
- Reihen- und Urnengrab je Grabstätte: Einfassung 26,– €
- Wahlgrab je Grabstätte: Einfassung 38,– €
- Je Grabstätte: Grababdeckung einschl. Einfassung 46,– €
- Je Grabstätte: Grababdeckung 38,– € 9.1 Abräumen von Grabaufbauten an einstelligen Wahlgrabstätten bei Pflichtversäumnis 250,– € 9.2 Für jede weitere Grabstelle wird zu dem Betrag aus Ziffer 9.1 ein Zuschlag von 75 % erhoben. 9.3 Abräumen einer Urnenwahlgrabstätte bei Pflichtversäumnis 200,– €
V. Bescheinigungen
- Ausstellen einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Bestattung 24,– €
- Ausstellen einer Bescheinigung über die fristgerechte Beisetzung einer Asche 24,– €
VI. Sonstiges
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.
Artikel II
Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.