Friedhofssatzung
30 Abschnitte.
§ 3 Öffnungszeiten der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 5 Friedhofsabfälle
(1) Als Friedhofsabfälle gelten alle Reststoffe, die bei der Unterhaltung und Pflege der Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind mit Ausnahme der gewerblichen Abfälle. Unter gewerblichem Abfall ist bei Gärtnereien zu verstehen: Verpackungs- und Transportmaterial, das von den Friedhofsgärtnern auf den Friedhof gebracht wird, z. B. Holzkisten, Paletten, Säcke, Blumentöpfe und ähnliches. Dieses für den Transport von Pflanzen und Erden notwendige Verpackungs- und Transportmaterial ist von den Friedhofsgärtnern selbst zu entsorgen. Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall. (2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Abfällen vorhanden sind, sind sie ihrer Zweckbestimmung nach in Anspruch zu nehmen. (3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf den Friedhöfen verboten.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerkähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Sofern genehmigungspflichtige Arbeiten außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten durchgeführt werden sollen, sind diese bis Freitagmorgen – bzw. dem Tage vor dem Feiertag – 8.00 Uhr bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der aufgrund der gewerblichen Arbeiten entstehende Abraum bzw. Abfall ist durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen. Er darf nicht den auf den Friedhöfen zur Verfügung gestellten Abfalleinrichtungen zugeführt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen finden keine Beerdigungen statt. An Freitagen finden Beerdigungen bis 12.00 Uhr statt, es sei denn, der auf den Freitag folgende Montag ist ein Feiertag. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Soweit die Friedhofsverwaltung den Kooperationspartner eines Kooperationsfelds mit dem Aushub und der Wiederverfüllung der Gräber beauftragt, gelten für diesen die Vorschriften des § 6 Abs. 6 vorrangig, auch bezüglich des Zeitpunktes der Beisetzung.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden.
(4) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung, müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrocellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papier, Stoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge sollen in der Regel nicht mehr als 2 m lang, 80 cm hoch und 70 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tiefengräbern mindestens 1,80 m und bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt auf den Friedhöfen Neurath, Flur 8, Flurstück 31 und Frimmersdorf, Flur 3, Flurstück 500, 30 Jahre, auf allen übrigen Friedhöfen und Friedhofsteilen beträgt die Ruhefrist für Leichen und Aschen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener, auch diejenigen aus Urnennischen oder –stelen, werden in würdiger Weise innerhalb des jeweiligen Friedhofes erdbestattet.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 2 (2) und (3) bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte, gegebenenfalls im Einverständnis mit dem/den Angehörigen des Verstorbenen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte(n) Angehörige(n) im Einverständnis mit dem Inhaber der Grabnummernkarte. In den Fällen des § 24 (2) und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 (1) können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die SBG oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenstreufelder
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Ehrengrabstätten, d) Aschengrabstätten in Form von Reihen- und Wahlgrabstätten, e) Streufelder für Aschebeisetzungen, f) Wahl- und Reihengrabstätten in Rasenfeldern für Leichen- und Aschebeisetzungen, g) Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen in Urnennischen/-wänden (Kolumbarien), h) Wahl- und Reihengrabstätten für Leichen und Aschen in Feldern, die von einem fachlich qualifizierten Kooperationspartner angelegt und unterhalten werden (Kooperationsfelder), i) anonyme Urnenreihengrabstätten, j) muslimische Grabstätten, k) Felder für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Zu Lebzeiten können Nutzungsrechte an den in § 12 Abs. 2 Buchstaben g) und h) bezeichneten Wahlgrabstätten erworben werden; im Übrigen nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Kapazität des Friedhofes für die zu erwartenden Bestattungen ausreichend bleibt. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 2 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden, der Wiedererwerb in Teilabschnitten von mindestens 5 Jahren wird zugelassen. Ein Wiedererwerb ist nur für volle Jahre und nur für das gesamte Wahlgrab gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 2 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Tiefengräber können nur angelegt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen. Die Friedhofsverwaltung muss vorher zustimmen. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung besteht nicht. Aus wichtigem Grund kann das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten bereits nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Bestattung zurückgegeben werden. Der Nutzungsberechtigte erstattet der Friedhofsverwaltung die ihr für die Übernahme der Pflege bis zum Ende der Nutzungszeit entstehenden Kosten im Voraus. Die Rückgabe wird mit der Zahlung der Gebühr und Abräumung der Grabaufbauten wirksam. Die vorstehende Ausnahme wird für Wahlgräber in Rasenfeldern, Kooperationsfeldern und Kolumbarien nicht angewandt.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 Ehrengräber
Die Ehrengräber werden von den SBG angelegt und unterhalten.
§ 16 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) anonymen Urnenreihengrabstätten, c) Reihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Wahlgrabstätten, f) Rasengrabstätten aller Art, g) Streufeldern, h) Kooperationsfeldern, i) Kolumbarien.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Asche bestattet werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Es können bis zu 4 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden, bis zu 2 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte als sogenanntes Partnergrab auf einem Kooperationsfeld sowie bis zu 2 Urnen in der Urnennische oder Urnenstele eines Kolumbariums.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können zusätzlich zu der Beisetzung eines Sarges – bei Tiefengrabstätten von 2 Särgen – bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) In Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Aschengräber.
§ 17 Aschenbeisetzungen ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich vorerst auf den Friedhöfen Neuenhausen, Elsen und Gustorf durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Der Urneninhalt muss aus fein gemahlener Asche bestehen.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Verstreuung der Asche nach Abs. 1 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 ff) sind nicht zulässig.
(3) Auf dem Aschestreufeld auf dem Friedhof Neuenhausen ist eine namentliche Kennzeichnung an der dafür vorgesehenen Stele möglich. Die Beschriftung der Stele wird durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(4) Das Abstellen von Blumenschmuck oder Grabbeigaben ist an allen Aschestreufeldern sowie an der Stele nicht gestattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen auf den Sonderfeldern - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf den Rasengräbern werden bis zur vollständigen Belegung der Felder RA und RB auf dem Friedhof Elsen ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellte und beschriftete Grabplatten verlegt. Für Rasengräber außerhalb der oben genannten Felder ist eine steinerne Grabplatte als liegendes Grabmal, Farbe grau-anthrazit, Bearbeitungsform geschliffen, Größe 40 cm x 30 cm für Reihengrabstätten und 60 cm x 40 cm für Wahlgrabstätten, Mindeststärke einheitlich 10 cm, ebenerdig verlegt, verpflichtend. Grabplatten, die Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbetag in vertiefter Schrift, Schrifttönungen nur in grün, blau, schwarz, gold oder silber enthalten, sind allgemein genehmigt. Die Verlegung hat durch den vom Nutzungsberechtigten zu beauftragenden Steinmetzbetrieb nach den geltenden Vorschriften des Steinmetzhandwerks zu erfolgen. Wird die Grabplatte nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung verlegt, kann die Friedhofsverwaltung die Verlegung auf Kosten des für die Grabstätte Verantwortlichen vornehmen lassen. Grabplatten, die nicht den vorstehenden Gestaltungsvorschriften entsprechen, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des für die Grabstätte Verantwortlichen abräumen lassen. Weitere bauliche Anlagen, eine Bepflanzung der Grabstätte bzw. das Aufstellen von Blumenschmuck ist hier nicht zulässig. Die Pflege der Rasengräber übernimmt der Friedhofsträger. (2a) Die Friedhofsverwaltung beschafft für jede Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätte in Kolumbarien eine Verschlussplatte. Die Verwendung anderer Verschlussplatten steht unter Genehmigungsvorbehalt der Friedhofsverwaltung. Die Verschlussplatten sind einheitlich zu gestalten. Die Beschriftung der Verschlussplatte mit Namen, evtl. Geburtsnamen, Vornamen und Lebensdaten des Verstorbenen ist allgemein genehmigt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: Einhaltung Abstand linker und rechter Seitenrand 25 Millimeter, oberer Seitenrand 30 Millimeter, unterer Seitenrand 60 Millimeter, Schriftgröße 30 Millimeter für Großbuchstaben und 23 Millimeter für Kleinbuchstaben, Zahlengröße 20 Millimeter, Schriftarten Schreibschrift, Kursiv, Antiqua, Capitalis, Blockschrift, zugelassene Trauer- und Gedenkornamente: betende Hände, Blattranke, Feuerschale, Kranz, Kreuz, Lebensbaum, Palmzweig, Porzellanfoto, Rose, Sonne, Sterne, Größe der Ornamente 100 Millimeter, Bearbeitungsform aller genannten Elemente eingraviert, Farbe: weiß. Die gravierte Verschlussplatte ist innerhalb von drei Monaten ab Beisetzung des Verstorbenen anzubringen. Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten ist nur durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung zulässig. Das Anbringen von Gegenständen aller Art, z.B. Vasenhalter, Kerzenhalter u.a., an der Urnennische ist nicht gestattet. Aufgrund der Doppelnutzung des Raumes als Trauerhalle und Kolumbarium und aus Sicherheitsgründen ist das Ablegen von Blumen oder anderer Gegenstände und das Aufstellen von Kerzen nicht gestattet. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, hat der Nutzungsberechtigte diese auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erneuern. Die Friedhofsverwaltung kann unzulässig beschriftete, bemalte oder durch individuelle Steinmetzarbeiten veränderte oder beschädigte Verschlussplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigten austauschen. Es ist nicht gestattet, Urnennischen zu öffnen, zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen oder Urnen zu entnehmen. Die Verschlussplatten der Urnennischen gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Angehörigen über. Verschlussplatten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten abgeholt werden, werden von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten entsorgt. Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit nicht wieder erworben, so kann die Friedhofsverwaltung die Urnen entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten, ohne dass über ihren Verbleib Nachweis geführt werden muss. Über- oder Schmuckurnen, welche von dem Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht abgeholt werden, werden von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten entsorgt. (3) Im Rahmen einer Kooperation mit einem fachlich qualifizierten Partner werden Grabstätten auf besonders gestalteten Grabfeldern angeboten. Der Erwerb eines Nutzungsrechts in einem besonders gestalteten Grabfeld ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag wird für den gesamten Zeitraum des erworbenen Nutzungsrechts abgeschlossen. (4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabaufbauten und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Satz 1 gilt für die Gestaltung der Verschlussplatte einer Urnennische oder Urnenstele eines Kolumbariums sinngemäß, ebenso gilt § 18 Abs. 3 Satz 3.
(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, aus der alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen. Art, Farbe und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sind eindeutig zu erläutern. Die Friedhofsverwaltung kann vor Genehmigung neuartiger Werkstoffe Materialproben verlangen.
(4) Der Beginn der Arbeiten ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Genehmigung anzuzeigen.
(5) Bei der Errichtung von Grabaufbauten ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der Genehmigung oder wurde es ohne Genehmigung errichtet und kann es nachträglich nicht genehmigt werden, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung anordnen und bei Nichtbefolgung die Entfernung erzwingen, bzw. auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen.
(6) Die Genehmigung von Grabaufbauten darf nur versagt werden, wenn die Grabaufbauten durch Gestaltung, Beschriftung oder mangelnde Anpassung an die Umgebung der Würde des Ortes abträglich oder geeignet sind, schutzwürdige Empfindungen der Friedhofsbesucher erheblich zu verletzen oder die Bestimmungen des § 18 und des § 20 nicht eingehalten sind.
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabaufbauten dürfen nur von Personen errichtet werden, die die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks beherrschen.
(2) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(4) Im Einzelnen gelten für die Errichtung von Grabaufbauten folgende Bestimmungen:
a) Grabaufbauten dürfen über die Grenze des Grabes nicht hinausragen
b) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.
(5) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit des Grabmals gewährleisten.
(6) Die Verwendung von Betonsteinen in Form von Kantsteinen jeglicher Art sowie Pflastersteinen als Einfassung ist nicht gestattet. Einfassungen aus Metall und Kunststoff sind nicht zulässig.
(7) Die SBG wird Grabfelder zur Verfügung halten, auf denen Beeinträchtigungen durch Wurzelwachstum als ausgeschlossen anzusehen sind. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
(8) Für Beeinträchtigungen durch Wurzelwuchs ist die Haftung der SBG ausgeschlossen.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die SBG sind verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der SBG bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften den SBG im Innenverhältnis, soweit die SBG nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) An Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung verfügen kann und die der Rat der Stadt Grevenbroich als erhaltenswert festgestellt hat, können zu Lebzeiten durch gegenseitigen Vertrag Pflegerechte erworben werden. Das Pflegerecht beinhaltet u.a. die Anwartschaft auf Beisetzung in der Grabstätte und die Verpflichtung zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. § 21 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Weitere regelt die Friedhofsverwaltung.
§ 22 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 (3) kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Verzicht oder der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamentbrücken zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der SBG über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Die entfernten Grabmale und sonstigen Grabaufbauten einschließlich Fundamentbrücken sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. Sie dürfen nicht den auf den Friedhöfen zur Verfügung gestellten Abfalleinrichtungen zugeführt werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhefrist die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach dem Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 26 (2) bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 26 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbenen an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 28 Haftung
Die SBG haften nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von den SBG verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a. sich als Besucher entgegen § 4 (1) nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b. die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 2 missachtet,
c. entgegen § 19 oder § 20 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, d. Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt, e. entgegen § 4 (2) Nr. g Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder entgegen § 5 (2) Abfälle nicht entsprechend der zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen trennt, f. entgegen § 5 (3) Abfälle, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, auf dem Friedhof entsorgt, g. entgegen § 5 (1) den aufgrund von gewerblichen Arbeiten entstehenden Abraum bzw. Abfall nicht selbst entsorgt, h. entgegen § 22 von Wahlgrabstätten entfernte Grabmale und sonstige Grabaufbauten nicht selbst entsorgt, i. entgegen § 23 (6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 31 Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofes vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Grevenbroich vom 14.04.2016 und alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.