Friedhofssatzung – Greifswald,_Hansestadt

Vollständige Friedhofssatzung für Greifswald,_Hansestadt.

Friedhofssatzung

42 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die folgenden kommunalen Friedhöfe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald:

  • Alter Friedhof an der Wolgaster Straße,
  • Neuer Friedhof an der Straße ‘Am Neuen Friedhof’.

(2) Die Friedhöfe dienen der pietätvollen, würdigen und geordneten Bestattung der nach Maßgabe dieser Satzung berechtigten Personen.

§ 2 Berechtigte

(1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterhält, hat Anspruch darauf, auf einem der Friedhöfe nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung bestattet zu werden. Dieser Anspruch wird durch den Bestattungspflichtigen ausgeübt.

(2) Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können ein Friedhof oder Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).

(2) In diesem Falle finden auf dem geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Grabnutzungsrechte werden nicht mehr erteilt und nicht mehr verlängert.

(3) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann das Friedhofsgrundstück auch aus Gründen des öffentlichen Wohles einer anderen Verwendung zuführen (Aufhebung).

(4) Die Aufhebung des Friedhofes hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.

(5) Jede Schließung oder Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofteiles ist öffentlich bekannt zu geben.

§ 4 Ersatzgrabstellen

(1) Im Falle der Aufhebung stellt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald den betroffenen Nutzungsberechtigten Ersatzgrabstellen auf den kommunalen Friedhöfen zur Verfügung. Im Falle der Schließung stellt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald den betroffenen Nutzungsberechtigten Ersatzgrabstellen auf den kommunalen Friedhöfen zur Verfügung.

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wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab beigesetzt werden kann.

(2) Eine Umbettung in Ersatzgrabstellen erfolgt im Falle der Aufhebung nur, wenn die für die Grabstelle bestimmte Ruhezeit und gewährte Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist oder im Falle der Schließung, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab beigesetzt werden kann.

(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstellen.

(4) Die Termine für die Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind die Umbettungstermine

  • bei Erdreihengrabstellen einem Angehörigen des Verstorbenen und
  • bei Erdwahlgrabstellen/Urnenwahlgrabstellen dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich von 04 Uhr bis 23 Uhr durchgehend geöffnet. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.

(2) Aus besonderem Anlass können ein Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung mündlich durch ausgewiesene Friedhofsmitarbeiter, durch ein Hinweisschild oder durch rot-weißes Absperrband an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Es ist verboten: a) den Friedhof, seine Einrichtungen und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstellen und Grabeinfassungen zu betreten, b) Tiere, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstellen laufen zu lassen. Verunreinigungen durch mitgeführte Tiere sind vom Tierführer sofort zu beseitigen,

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c) Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, zu verteilen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und die Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Bürger, die im Besitz einer Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe (befristete Genehmigung) sind, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen, h) Abfälle abzulegen, die mit der Grabpflege in keinem direkten Zusammenhang stehen i) zu lärmen oder bemerkbar zu spielen, j) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben (Herstellerhinweise auf Grabmalen etc.) k) einen Friedhof unbefugt oder außerhalb der Öffnungszeiten zu betreten oder sich dort unbefugt oder außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofes hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Gewerbetreibende

(1) Die gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen bedarf einer besonderen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die besondere Zulassung kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn der jeweilige Antragsteller: a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist, b) selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige fachliche Qualifikation verfügen und c) und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 42a VwVfG M-V. Die Zulassung kann befristet werden.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.

(3) Für alle Schäden, die aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.

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(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für anfallenden Abfall besteht ein Mitnahmegebot. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die besondere Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid nach vorausgegangener Abmahnung entziehen.

III. Bestattungen

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind eine hoheitliche Aufgabe und obliegen der Friedhofsverwaltung. Zu den hoheitlichen Aufgaben gehoren sãmtliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, die für einen wurdigen Umgang mit Verstorbenen erforderlich sind und die die Einhaltung der hygienischen Anforderungen gewährleisten. Dazu gehoren sãmtliche Tätigkeiten von der Annahme des Verstorbenen im Krematorium bis zum Schlieben der Gruft auf dem Friedhof. (2) Erdbestattung ist die Beisetzung einer Leiche in einem Sarg. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche mit anschließender Beisetzung der Asche. (3) Alle zur Bestattung erforderlichen Unterlagen sind mindestens 24 Stunden vor der Bestattung bzw. Trauerfeier bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (4) Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechtes für die Beisetzung in einer Grabstelle. Ohne gültiges Nutzungsrecht findet keine Beisetzungstatt. (5) Den Beisetzungstermin setzen die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Bestattern und den Hinterbliebenen fest. Die Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden nur werktags, außer mittwochs und samstags,statt.

§ 9 Särge, Aschekapseln, Überurnen

(1) Särge, deren Innenausstattung und die Bekleidung der Leiche dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben. Unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien (Öko-Urne) bestehen. (2) Särge müssen als Vollholzsärge hergestellt sein. Die Särge sollen eine Länge von 210 cm, eine Höhe von 66 cm und eine Breite von 74 cm nicht überschreiben. Sind in

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Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Bei Erdbestattung in Kindergräbern kann die Ruhezeit auf 20 Jahre verkürzt werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine entsprechende Zustimmung des Gesundheitsamtes einholt und beibringt.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausschachten und Schließen der Gräber wird ausschließlich von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Vorhandenes Grabzubehör ist zuvor von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Gehölzauswuchs bei Zweitbelegungen kann durch die Friedhofsverwaltung nach Auftragserteilung kostenpflichtig gerodet werden.

(2) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung.

(3) Der Abstand zwischen den Grüften für Erdbestattungen darf 0,3 m nicht unterschreiten.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt und bei Leichen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorliegt. Der Antrag auf Umbettung kann nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung fest. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.

(3) Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.

(4) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

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IV. Nutzungsrechte

§ 13 Inhalt und Erwerb des Nutzungsrechtes

  1. (1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle entsteht auf Antrag durch Aushändigung einer Urkunde und Zuweisung der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung.
  2. (2) Der Vergabe des Nutzungsrechts hat in der Regel eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die Friedhofsverwaltung vorauszugehen.
  3. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich Rechte und die Pflichten, die Grabstätte entsprechend der im Anhang beigefügten Belegungs- und Gestaltungsregelung zu pflegen, gestalten und in Stand zu halten.
  4. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstelle oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  5. (5) Das Nutzungsrecht ist an die Bestattungspflichtigen gem. § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V zu vergeben. Soll von dieser Reihenfolge abgewichen werden oder soll ein anderer das Nutzungsrecht erwerben, hat der Bestattungspflichtige seine schriftliche Zustimmung zu erteilen. Dem steht der Nachweis einer schriftlich verfassten Totenfürsorgeregelung des Verstorbenen gleich.
  6. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    1. a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
    2. b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
    3. c) auf die Eltern
    4. d) auf die Geschwister
    5. e) auf die Großeltern
    6. f) auf die Enkelkinder
    7. g) auf die nicht unter Buchstaben a bis f fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen nach den Buchstaben b bis g wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis g vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

(7) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, innerhalb des von den §§ 15ff.

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gesetzten Rahmens in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstelle zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag (schriftlich), nur für die gesamte Grabstelle möglich und nur möglich, wenn nicht aufgrund anderer Vorschriften dieser Satzung eine Verlängerung ausgeschlossen ist.

(9) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur auf volle Jahre verlängert.

(10) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte erlischt, wenn

  1. die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde oder
  2. der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet, wobei erst nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Umbettung der Verzicht erklärt werden kann.

(2) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an teilbelegten Wahlgrabstellen ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle möglich.

(3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstellen kann jederzeit zurückgegeben werden.

(4) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts gem. § 14 Abs. 1 und der Rückgabe gem. § 14 Abs. 2 und 3 erfolgt keine Erstattung der Gebühren.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch eine öffentliche Bekanntmachung am Anfang jeden Jahres (Grabstellenaufruf) und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.

V. Grabstellen

§ 15 Allgemeines

(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • Erdwahlgrabstellen
  • Erdreihengrabstellen

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  • Urnenwahlgrabstellen
  • Urnengemeinschaftsanlagen Neuer Friedhof
  • Urnenfeld für die Anatomie Alter Friedhof
  • Ehrengrabstellen

(3) Aus der im Anhang beigefügten Belegungs- und Gestaltungsregelung ergeben sich die in den einzelnen Bereichen der Friedhöfe zugelassenen Grabstellenarten.

§ 16 Erdwahlgrabstellen

(1) Erdwahlgrabstellen sind Grabstellen, an denen das Nutzungsrecht auf Antrag einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstelle wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes abgestimmt.

(2) In jeder 3,00 m x 1,50 m großen Grabstelle darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Zusätzlich ist die Beisetzung von zwei Urnen je Erdwahlstelle möglich.

(3) Erdrasenstellen sind Erdwahlgrabstellen des Neuen Friedhofs, deren Grabpflege die Friedhofsverwaltung für die Dauer des Nutzungsrechtes übernimmt. Die Grabfläche wird als Rasenfläche angelegt, in die vom Nutzungsberechtigten ein Liegestein ebenerdig gelegt werden kann.

(4) Kindergräber sind Grabstellen im Sinne des Absatzes 1, die ausschließlich für die Bestattung von Kindern bis maximal sechs Jahren vorgesehen sind. In jeder 1,40 m x 1,60 m großen Grabstelle darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren ist für eine Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren unabhängig vom Standort gebührenfrei.

§ 17 Erdreihengrabstellen

(1) Erdreihengrabstellen sind Einzelgrabstätten (3,00 m x 1,20 m) zur Erdbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte.

(2) Das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren vergeben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 6 Jahren dürfen gemeinsam in einer Reihengrabstelle bestattet werden.

§ 18 Urnenwahlgrabstellen

(1) Urnenwahlgrabstellen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer

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Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach Größe der Grabstelle. Das Nutzungsrecht kann mehrmals verlängert werden. Urnenwahlgrabstellen werden in den Formen: einfache Urnenwahlgrabstelle, Urnenparkstelle oder Sonderform angeboten.

(2) Folgende einfache Urnenwahlgrabstellen sind möglich:

a) Urnenwahlgrabstellen/klein Neuer Friedhof sind Grabstellen (1,00 m x 1,20 m) in denen 1 - 2 Urnen beigesetzt werden können.

b) Urnenwahlgrabstellen/groß Neuer Friedhof sind Grabstellen (1,20 m x 1,50 m) in denen 1 - 4 Urnen beigesetzt werden können.

c) Urnenwahlgrabstellen/klein Alter Friedhof sind Grabstellen (1,00 m x 1,00 m) in denen 1-2 Urnen beigesetzt werden können.

(3) Urnenparkstellen Neuen Friedhof sind mehrstellige, parkähnliche Urnenwahlgrabstellen.

a) Auf dem Neuen Friedhof sind sie in der Abteilung UP 18 zugelassen. Die Stellen sind 4,80 m² groß und können bis zu 10 Urnen aufnehmen.

b) Urnenparkstellen/klein Alter Friedhof sind Grabstellen (1,50 m x 1,50 m) in denen 1-6 Urnen beigesetzt werden können.

c) Urnenparkstellen/groß Alter Friedhof sind Grabstellen (1,50 m x 2,60 m) in denen 1-10 Urnen beigesetzt werden können.

(4) In der Sonderform (mit Grabplatte) der Urnenbestattung auf dem Neuen Friedhof können 1 - 2 Urnen beigesetzt werden.

Auf der Grabstelle U 28s ist das Ablegen einer Liegeplatte mit vorgegebenen Abmessungen (Größe: 40x50cm) Pflicht.

Weitere dafür vorgesehene Abteilungen werden mit Pultsteinen (Größe 40 x 40 cm) in den Granitarten Bahama blue, Multicolor oder Impala oder optisch gleichwertig besetzt. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird im Voraus mit der Verleihung des Nutzungsrechtes bezahlt.

Es besteht keine individuelle Pflanzmöglichkeit für den Nutzer. Das Aufstellen von Blumenkübeln, ähnlichen Gefäßen oder anderen Gegenständen ist nicht gestattet.

Hinter dem Stein ist eine individuelle Blumenablage in Steckvasen möglich

Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen.

§ 19 Urnengemeinschaftsanlagen Neuer Friedhof

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage ist ein Gräberfeld, in dem Urnen an einem vom Friedhofsträger bestimmten Platz beigesetzt werden.

Die Ruhezeit einer Urne beträgt 20 Jahre.

Ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird nicht verliehen.

Eine Ausbettung von Urnen aus der Urnengemeinschaftsanlage ist wegen Störung der Totenruhe Dritter nicht möglich.

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Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen.

Das Betreten der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.

(2) Die Kinder-Urnengemeinschaftsanlage ist für Verstorbene bis zu 6 Jahren. Für die Kinder-Urnengemeinschaftsanlage gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Nicht bestattungspflichtige Tot- oder Fehlgeborene sowie Feten können in einem dafür besonders ausgewiesenen Grabfeld beigesetzt werden.

§ 20 Urnenfeld für die Anatomie auf dem Alten Friedhof

Das Urnengrabfeld wurde eigens zum Gedenken an die Vermächtnisgeber angelegt, die ihren Körper nach dem Tode dem Institut für Anatomie der Universität Greifswald überlassen haben. Nach Einäscherung der Leichname im Krematorium der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erfolgt die anonyme Beisetzung der Urnen auf diesem Gräberfeld.

§ 21 Ehrengrabstellen

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstelle erfolgt durch Beschluss der Bürgerschaft, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst wird. Im Einzelfall kann von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Unterhaltung der Ehrengrabstellen übernommen werden. Eine Nachbelegung ist grundsätzlich nicht möglich.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Darüber hinaus bemisst sich die Gestaltung für Gräber und Grabmale danach, ob die Grabstelle in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt. Im historischen Teil des Neuen Friedhofs und auf dem Alten Friedhof gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften. Die unterschiedlichen Abteilungen und die für sie geltenden Gestaltungsvorschriften werden in Belegungsplänen und im Anhang der Satzung ausgewiesen. Die Gestaltungsvorschriften werden im Satzungstext erläutert. Die Belegungspläne sind Bestandteil dieser Satzung.

(3) Der Bestattungspflichtige hat das Recht, zwischen einer Grabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und einer Grabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen und hierüber einen Nutzungsvertrag abzuschließen.

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  • (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechtes, bei Reihengrabstellen mit Ablauf der Ruhezeit.
  • (5) Bei der Bepflanzung einer Grabstelle ist darauf zu achten, dass andere Grabstellen und öffentliche Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  • (6) Blumengebinde, Kränze und dergleichen dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen. Nach dem Verwelken sind sie umgehend von dem Nutzungsberechtigten von der Grabstelle zu entfernen und in die bereitgestellten Behältnisse für verrottbare Abfälle (grüne Container) abzulagern. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten.
  • (7) Die Grabstellen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung eine über die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten. Das Hügeln der Gräber zur gärtnerischen Anlage ist nur in den dafür vorgesehenen Abteilungen gestattet (siehe Anhang).
  • (8) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstellen selbst anlegen oder einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen.
  • (9) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
  • (10) Gießkannen und Gartengeräte sind nicht auf der Grabstelle zu lagern; für Blumensträuße sind Grabvasen zu verwenden.
  • (11) Das Aufstellen von Bänken auf den Grabstellen ist nicht gestattet.
  • (12) Die Neuanpflanzung von Seitenhecken (Abgrenzung zu den Nachbargräbern) ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Jeweils die linke Hecke gehört zur Grabstelle. Für die Pflege dieser Hecke ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Hecken sind nicht höher als 0,45 m und nicht breiter als 0,25 m zu halten.
  • (13) Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.
  • (14) Das Aufbringen von Feldsteinen, Kies, Sand und Split auf die Grabstätten sowie das Abdecken mit Folien ist nicht gestattet. Verwendetes Schreddermaterial muss aus naturbelassenem Material bestehen.
  • (15) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in den Verfügungsbereich der Friedhofsverwaltung über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht fristgerecht abgeräumt worden sind.

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§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Belegungsfelder Richtlinien über die Art der Bepflanzung der Grabstätten aufstellen.

(2) Bei der Bepflanzung von Urnengrabstellen dürfen nur die im Anhang dieser Satzung in der Liste unter „U“ (auf Urnenwahlgrabstellen gestattet) aufgeführten Gehölze, Stauden und Gräser verwendet werden.

§ 24 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine Mindeststärke aufweisen. Die Mindeststärke soll, um eine große Eigenstandfestigkeit der Grabmale sicherzustellen, ab

Höhe Mindeststärke
0,40 - 0,70 m 0,12 m
0,70 - 1,00 m 0,14 m
1,00 - 1,50 m 0,16 m
über 1,50 m 0,18 m
Liegesteine 0,05 m
aufweisen.

(2) Auf jeder Grabstelle soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegesteine können von der Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Deren Größe darf 40x50 cm nicht überschreiten. Sie müssen dem vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

(3) Zur Herstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabausstattungen werden Steinmetze, Steinbildhauer, Holzbildhauer sowie bildende Künstler zugelassen, die die Anforderungen des § 7 erfüllen.

(4) Für die Grabmale sind alle Natursteinmaterialien und Holz, für die Grabausstattungen Naturstein, Metall und Metalllegierungen zugelassen. Die Anbringung von Fotos der Verstorbenen auf dem Grabstein ist nur in Form eines Porzellanfotos (Fotokeramikplatte) in einer Größe von maximal 10 cm x 13 cm zulässig.

(5) Unzulässig sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Aluminium, Kunststoff und Ölfarbenanstriche.

(6) Naturbelassene Reihen- und Breitsteine aus Spaltmaterial können ohne Sockel gesetzt werden.

(7) Bei Verwendung von Sockelsteinen dürfen diese eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.

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(8) Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole dürfen in das Material von Grabmalen hinein oder aus ihm heraus gearbeitet werden. Erfolgt dies nicht, so müssen Schriften, Ornamente, Figuren oder Symbole verdübelt sein und können aus einem der in Abs. 4 genannten Materialien bestehen. Zweitschriften auf Grabmalen müssen der Erstschrift angepasst sein. Farbige Tönungen sowie Ölfarben und Lackanstriche sind nicht gestattet.

(9) Als Kernmaße für Grabmale werden festgelegt:

Höhe Breite
Urnengräber 0,60 - 0,90 m bis 0,60 m
einstellige Erdwahlgräber 0,60 - 0,90 m bis 0,60 m
mehrstellige Erdwahlgräber 0,60 - 1,10 m bis 1,40 m
Liegesteine 0,35 - 0,50 m 0,40 - 0,60 m

Liegesteine dürfen im Normalfall höchstens mit einer zur Abwässerung nötigen Neigung von 10 - 15 % verlegt werden.

§ 25 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Alten Friedhof kann ein zusätzlicher Liegestein mit einer maximalen Größe von 40 x 50 cm bei Urnenparkstellen von der Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Sie muss dem vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. Nicht gestattet ist die Verwendung von grellweißem Steinmaterial als Grabmal-, Ausstattungs- und Einfassungsmaterial. Auf dem Alten Friedhof ist die Verwendung von Schreddermaterial nicht erlaubt. (2) Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole dürfen ausschließlich handwerklich gestaltet sein. Sie sollen ausreichend tief oder erhaben gearbeitet werden. Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole können aus gegossenem oder geschmiedetem Metall, wie Kupfer, Bronze oder Messing bestehen. Nicht gestattet sind Emaillefotos, Fotos in Metallrahmen, das Radieren von Porträts und das Anbringen von Glas und Kunststofftafeln. (3) Grabstellen mit Einzäunungsanlagen und sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten über die Durchführung geeigneter Reparatur- und Konservierungsmaßnahmen zu erhalten. (4) Auf dem Alten Friedhof sind Einfassungen und Abdeckungen jeglicher Art nicht erlaubt. Auf dem historischen Teil des Neuen Friedhofes sind Steineinfassungen und Abdeckungen nur in den ausgewiesenen Abteilungen im Anhang II erlaubt.

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§ 26 Vernachlässigung der Grabstelle

(1) Die Friedhofsverwaltung kann dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstelle den Gestaltungsvorschriften nicht entspricht, die Würde des Friedhofes stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.

(2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle, durch den der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer von ihr festgelegten Frist die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 27 Zustimmungserfordernis und Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und Grabausstattungen

(1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Genehmigungsantrag zum Aufstellen eines Grabmales) einzuholen. Den Genehmigungsantrag zum Aufstellen eines Grabmales kann nur der Nutzungsberechtigte oder dessen Bevollmächtigter stellen. Der Antrag bedarf der Schriftform.

(2) Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre Abmessungen 0,15 x 0,30 m nicht überschreiten. Sie dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

(3) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Grabeinfassungen sind in den Abteilungen gestattet, die in der Spalte „Besonderheit“ im Anhang II die Eintragung „Einfassung“ enthalten. Für Einfassungen dürfen nur Materialien aus Naturstein verwendet werden, wobei das Natursteinmaterial in Art und Farbe auf das Hauptgrabmal abzustimmen ist. Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig: Breite : 6 cm Höhe: 6 cm über Erdoberfläche.

(5) Grabeinfassungen aus anderen als in (Abs. 4) genannten Materialien sind nicht gestattet.

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(6) Die Gesamtgröße der Grabausstattung je Grabstelle wie Vogeltränken, Grableuchten, Skulpturen und Trittplatten ist auf insgesamt 0,5 m² Grundfläche/Ansichtsfläche und die Höhe auf 1,2 m begrenzt. Es dürfen nicht mehr als 5 Grabausstattungen je Grabstelle aufgestellt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen - wie z. B. Muster - anfordern soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmales erforderlich und für den Antragsteller zumutbar ist.

(8) Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, verfällt die Genehmigung.

§ 28 Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Die Standsicherheit der Grabmale (Verkehrssicherheit) wird auch durch die Friedhofsverwaltung einmal jährlich über die Druckprobe geprüft. Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale nicht mehr standsicher sind, werden diese durch den Aufkleber „Unfallgefahr“ gekennzeichnet. Der Nutzungsberechtigte wird schriftlich aufgefordert, innerhalb einer ihm gesetzten Frist Abhilfe- und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

(4) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

§ 29 Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an der Grabstätte oder die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

(2) Stellt die Friedhofsverwaltung Verstöße gegen § 27 (1) und § 29 (1) fest, ist sie berechtigt, die Grabmale uns Grabeinfassungen einen Monat nach Benachrichtigung des

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Nutzungsberechtigten vom satzungswidrigen Zustand auf dessen Kosten beseitigen zu lassen.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder nach Einziehung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal, Grabeinfassungen, Grabausstattungen einschließlich der Fundamente auf seine Kosten von der Grabstelle zu entfernen.

(4) Sind Grabmale, Fundamente und Grabeinfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese zu entfernen. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen. Grabmale und Grabausstattungen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt.

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme zur Bestattung vorbereiteter (eingesargter) Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Einäscherung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Durch den Bestatter sind die Verstorbenen mindestens einen Tag vor der stattfindenden Trauerfeierlichkeit an die Leichenhalle zu überführen.

(3) Bestatter haben zur Beförderung und Überführung von Leichen an die Leichenhalle nur Fahrzeuge zu benutzen, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und dafür eingerichtet sind.

(4) Der Bestattungsunternehmer hat auf dem Sargdeckel eine Karte mit den Angaben über die Person des Verstorbenen haltbar zu befestigen.

(5) Die Särge der an ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen werden gekennzeichnet. Diese Särge dürfen nur nach Absprache mit dem Amtsarzt bzw. dem Rechtsmediziner geöffnet werden.

(6) Särge dürfen nur durch das Friedhofspersonal oder durch Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsunternehmens geöffnet und geschlossen werden.

§ 31 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumen der Feierhalle des Neuen Friedhofes oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Feierhalle und des Foyers für eine Trauerfeier oder Beisetzung ohne Feier wird auf maximal 30 Minuten festgesetzt. Jeweils 15 Minuten dienen dem Vor- und Nachbereiten der Feierlichkeiten.

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(3) Der Pflanzenschmuck in den Feierhallen wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. (4) Zusätzliche Ausstattungsgegenstände darf der Bestattungsunternehmer nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellen. (5) Die Aufbahrung des Verstorbenen wird untersagt, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. (6) Auf dem Alten Friedhof besteht die Möglichkeit der feierlichen Urnenübergabe in einem Mausoleum.

VIII. Krematorium

§ 32 Allgemeines

(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt ein Krematorium zum Zweck der Feuerbestattung. (2) Eine Einäscherung kann nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung gegeben sind. (3) Die Voraussetzungen, bezogen auf die technische Umsetzung, werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald haftet nicht, wenn die Anlage durch Betriebsstörung, durch Umbau oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend oder für dauernd geschlossen werden muss oder durch höhere Gewalt ausfällt.

§ 33 Einlieferung von Leichen

(1) Leichen werden im Krematorium nur angenommen, wenn der Überbringer sich und die Person des Verstorbenen zweifelsfrei ausweist und die Leichen sich jeweils in einem zur Einäscherung vorgesehenen und zugelassenen Sarg befinden. (2) Zur Feuerbestattung vorgesehene Särge und Sargausstattungen dürfen nur aus Material bestehen, welches zur Feuerbestattung zugelassen ist. Särge für die Feuerbestattung müssen die umweltrelevanten Anforderungen der geltenden VDI-Richtlinie 3891 zur Emissionsminderung erfüllen. (3) Für das Aufsaugen von Nässe im Sarg können naturbelassenes Holz in Form von Holzwolle, Hobelspänen oder Sägemehl sowie Sicherheitstrockenvlies und/oder Sicherheitskristallpulver verwendet werden. Die Sargausstattung (Kissen, Decken, Bespannung) soll nur aus umweltverträglichen Fasern wie Baumwolle, Leinen, Viskose oder Papier sowie Folie aus Polyethylen und

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Polypropylen bestehen. Nicht für die Feuerbestattung zugelassen sind Papierschreddermaterial, Polyestersamtdecken, Watte- und Federkissen. Für die Totenkleidung (Totenwäsche) einschließlich persönlicher Kleidung gelten grundsätzlich die gleichen Materialanforderungen wie für die Sargausstattung. Besonders auszuschließen sind Kleidungsstücke (Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen.

(4) Särge für Feuerbestattungen dürfen eine Länge von 210 cm, eine Höhe von 66 cm, eine Breite von 74 cm in 30 cm Höhe und eine Sohlenbreite von 60 cm nicht überschreiten.

(5) Särge, die in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

(6) Am Fußende des Sargdeckels hat der Einlieferer eine Karte zu befestigen, die Auskunft gibt über

  • den Namen oder Firmennamen des Bestattungsunternehmens,
  • die Vor- und Zunamen des Verstorbenen,
  • den Geburts- und Sterbetag,
  • den Tag und die Stunde der Trauerfeier.

(7) Wertgegenstände dürfen den Leichen grundsätzlich nicht mitgegeben werden.

(8) Die Einlieferung einer Leiche ist in das Einlieferungsbuch mit folgenden Angaben einzutragen:

  • Vor- und Zunamen des Verstorbenen,
  • Tag der Einlieferung,
  • Name und Anschrift des Einlieferers

Der Annehmende und Einlieferer hat die Richtigkeit dieser Angaben im Buch durch Unterschrift zu bescheinigen.

§ 34 Einäscherung

(1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Freigabe der Leiche nach der 2. Leichenschau und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(2) Die Einäscherung darf erst dann durchgeführt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

  • Auftrag des Bestattungspflichtigen
  • Amtsärztliche Bescheinigung oder die diese Bescheinigung ersetzende Genehmigung nach § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung,
  • Standesamtliche Eintragung des Sterbefalls.

(3) Die Leichen sind in den Särgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind.

(4) Bei der Einführung des Sarges in den Einäscherungsofen ist ein unzerstörbares Schamottesteinchen mit der Nummer des Einäscherungsregisters und dem Namen der Feuerbestattungsanlage mitzugeben.

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(5) Die Beobachtung der Einäscherung durch Angehörige ist nicht zulässig.

(6) In der Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leiche eines totgeborenen oder während der Geburt gestorbenen Kindes darf zusammen mit der ebenfalls verstorbenen Mutter eingeäschert werden.

(7) Nach dem Ende der Einäscherung ist die Asche aus dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen, in einem Behältnis (Aschekapsel) zu sammeln und amtlich zu verschließen. Der Betriebsführende hat hierüber die Kontrolle auszuüben. Die Behältnisse sollen der VDI 3198 entsprechen.

(8) Der Deckel der Kapsel ist mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild zu versehen oder muss aus dauerhartem Stoff bestehen, der für eine Schriftprägung geeignet ist.

(9) Die geprägte Schrift im Schild oder Deckel muss folgende Angaben enthalten:

  • die Einäscherungsnummer entsprechend dem Einäscherungsregister,
  • Zu- und Vornamen des Verstorbenen,
  • Tag und Jahr der Geburt,
  • Tag und Jahr des Todes,
  • Tag der Einäscherung.

§ 35 Beisetzung der Urne

(1) Das Behältnis mit der Asche ist in einer Urnengrabstelle oder einer Grabstelle für Erdbestattungen beizusetzen.

(2) Die Übergabe von Urnen erfolgt an die Berechtigten bei Nachweis der Voraussetzung für die Beisetzung gem. § 13 (2) des Bestattungsgesetzes Mecklenburg Vorpommern.

(3) Für den Versand einer Urne zum Zwecke der Beisetzung in einem anderen Ort ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Der Versand darf erst erfolgen, wenn den Mitarbeitern des Krematoriums ein Nachweis gem. § 13 (2) des Bestattungsgesetzes Mecklenburg Vorpommern vorliegt.

IX. Gebühren

§ 36 Gegenstand der Gebühren und Gebührensätze

(1) Für die Nutzung der städtischen Friedhöfe - ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Universitäts- und Hansestadt auf den Friedhöfen und im städtischen Krematorium sowie die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem in Anhang I dieser Satzung angefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Für besondere, zusätzliche Leistungen setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand auf der Grundlage des in Anhang I ausgewiesenen Stundensatzes fest.

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(3) Für die Umsatzsteuerpflichtigen Handlungen des Friedhofes wird zu der Abgabe die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 37 Gebührenschuldner

(1) Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen genutzt sowie Leistungen auf dem Friedhof und im Krematorium erbracht werden.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 38 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung. In Fällen, in denen kein Antrag erfolgt oder erforderlich ist, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistung. Überschreitet die tatsächliche Nutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtung die in dieser Satzung vorgesehene Nutzungszeit, so entsteht die entsprechende Gebühr nochmals.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides festgesetzt und sind binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

X. Schlussbestimmungen

§ 39 Bestehende Nutzungsrechte

Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.

§ 40 Haftung

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof und für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte, Tiere und durch höhere Gewalt. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.

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§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 5 Absatz 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer: a) sich vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung außerhalb der Öffnungszeiten auf den Friedhöfen aufhält, ohne dazu befugt zu sein b) sich nicht gemäß § 6 Abs. 1bis 3 dieser Satzung auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend verhält c) sich entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung als Gewerbetreibender ohne Genehmigung gewerblich auf den Friedhöfen betätigt, d) entgegen § 7 Abs. 6 dieser Satzung als Gewerbetreibender außerhalb der dort genannten Zeiten tätig ist e) entgegen § 7 Abs. 7 dieser Satzung Werkzeuge und Materialien lagert oder gewerbliche Geräte an oder in Wasserentnahmestellen reinigt. f) Särge, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den in § 9 dieser Satzung angegebenen Vorschriften entsprechen, g) die Gestaltungsvorschriften gem. §§ 22ff. dieser Satzung für Grabstellen und Grabmale missachtet, h) Grabmale ohne Genehmigung nach § 27 dieser Satzung aufstellt, i) Grabstätten im Sinne des § 26 dieser Satzung vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5 € bis zu 500 € geahndet werden.

§ 42 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die am 23.12.2008 bekanntgemachte Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung, bekannt gemacht am 24.03.2014, außer Kraft..

(3) Für Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung bereits entstanden waren, gilt weiterhin bisheriges Recht.

Greifswald,

Dr. Stefan Fassbinder Oberbürgermeister

Anhang I – Gebührenverzeichnis

Anhang II – Belegungs- und Gestaltungsregelungen

Anhang III – Liste zulässiger Pflanzen für Grabeinfassungen und Flächenbepflanzung von Grabstellen

Anhang IV - Belegungsplan

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Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Greifswald,

Dr. Stefan Fassbinder Oberbürgermeister

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Anhang 1 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

Anhang I – Gebührenverzeichnis

A. Gebühren für Wahlgrabstätten

  1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
a) Erdwahlgrabstelle einstellig 2.994,43 €
b) Erdwahlgrabstelle zweistellig 5.988,85 €
c) Rasenwahlgrabstelle einstellig 3.593,31 €
  1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren, einstellig 0,00 €
  1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren
a) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) 894,34 €
b) Urnenwahlgrabstelle groß (1-4 Urnen) 1.341,50 €
c) Urnenwahlgrabstelle-Sonderform für 1-2 Urnen (mit Pflege) 1.533,15 €
d) Urnenparkstellen (bis 10 Urnen) 3.577,34 €
e) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) Alter Friedhof 1.492,14 €
f) Urnenparkstelle/klein (1-6 Urnen) Alter Friedhof 3.357,32 €
g) Urnenparkstelle/groß (bis 10 Urnen) Alter Friedhof 5.819,36 €
  1. Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre eine Gebühr, berechnet nach folgendem Gebührensatz je Verlängerungsjahr, erhoben.

Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle auf Antrag wird eine Gebühr, berechnet nach folgendem Gebührensatz je Verlängerungsjahr, erhoben.

a) Erdwahlgrabstelle einstellig 119,78 €
b) Erdwahlgrabstelle zweistellig 239,55 €
c) Erdparkstelle 425,87 €
d) Rasenwahlgrabstelle einstellig 143,73 €
e) Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren 61,22 €
f) Urnenwahlgrabstelle/klein 44,72 €
g) Urnenwahlgrabstelle/groß 67,08 €
h) Urnenwahlgrabstelle Sonderform 76,66 €
i) Urnenparkstelle 178,87 €
j) Urnenwahlgrabstelle/klein Alter Friedhof 74,61 €
k) Urnenparkstelle/klein Alter Friedhof 167,87 €
l) Urnenparkstelle/groß Alter Friedhof 290,97 €

B. Gebühren für Reihengrabstätten

1. Grabstätte für Verstorbene über 6 Jahre 2.395,54 €
2. anonyme Urnengrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage) 1.149,19 €
Gebühr für Gravur auf Platte der Urnengemeinschaftsanlage 20,53 €
3. anonyme Urnengrabstätte für Kinder unter 6 Jahren 0,00 €

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Anhang 1 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

  1. anonyme Urnenstätte - Anatomiefeld Alter Friedhof 777,16 €

Die Gebühren der Pos. A und B beinhalten:

  • die Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen,
  • die Kontrolle der Grabmale auf ihre Standsicherheit entsprechend der Verkehrssicherungspflicht,
  • die Führung des Friedhofsregisters,
  • 25 Jahre Pflege bei Pos. A. 1.c),
  • 20 Jahre Pflege bei Pos. A 3. c); A 3. g) und B 2-4,
  • eine Pflege für die übrigen Positionen ist in der Gebühr nicht enthalten

C. Gebühren für Beisetzungen

1. Erdbestattung

a) für Verstorbene über 6 Jahre 750,06 € b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren 0,00 €

  1. Urnenbeisetzung (Gruft) 122,79 €

3. Zuschlag für Alten Friedhof

Für die Urnenbeisetzung auf dem Alten Friedhof wird zu der Gebühr unter C 2 ein Zuschlag erhoben von 122,79 €

Die Gebühren beinhalten:

  • Ausheben und Zuwerfen des Grabes einschließlich Grabschmuck und Hügeln nach 6 Wochen oder Herrichten der Grabstelle, Verwaltungsaufwand

4. Gebühren für Trägerleistungen

bei Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung je Träger 89,84 €

D. Gebühren für Feuerbestattungen

  1. Einäscherungsgebühr für Verstorbene über 6 Jahre 279,69 €
  2. Einäscherungsgebühr für Verstorbene bis zu 6 Jahren 0,00 €

E. Gebühren für die Ausgestaltung von Trauerfeiern

  1. Benutzung der großen Feierhalle 300,00 € 2. Benutzung des Foyers für Beisetzungen 150,00 €

Die Gebühren beinhalten:

  • die Betreuung der Trauergäste,
  • die Ausgestaltung des Abschiedsraumes und der Feierhallen mit einer Standard-dekoration,
  • die Bereitstellung der Orgel bzw. Tontechnik für die musikalische Umrahmung 3. Sonderleistungen a) Bedienen der Tontechnik 58,97 €

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Anhang 1 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

b) Transport der Kränze zur Gruft je Kranzwagen 73,23 €

F. Gebühren für Umbettungen

  1. Ausbettung eines Sarges 987,81 €
  2. Ausbettung einer Urne aus Urnenstelle 193,97 €
  3. Ausbettung einer Urne aus Erdgrabstelle 193,97 €

Die Gebühren beinhalten:

  • Ausheben und Zuwerfen des Grabes,
  • Überführen innerhalb des Friedhofes

G. Sonstige Gebühren

  1. Hilfe bei amtsärztlicher Untersuchung vor der Feuerbestattung 30,42 €
  2. Versand einer Urne per Post 5,66 € (zuzüglich aktueller Postgebühr)
  3. Öko-Aschekapsel 4,66 €
  4. Seeurne 8,21 €
  5. Öko-Zierkapsel [Ruheforst] 22,19 €
  6. Genehmigung von Grabmalen 11,11 €
  7. Grabstellennachweis 11,11 €
  8. Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen 11,11 €
  9. Erteilung einer Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe 11,11 €
  10. Verwaltungsaufwand/Stunde, Sondergenehmigungen/Archiv 22,23 €

H. Sonderregelungen

  1. Beisetzung der Asche eines Kindes unter 6 Jahren und der Asche einer Tot- oder Fehlgeburt auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage nach § 19 der Satzung 0,00 €
  2. Beisetzung auf dem Gräberfeld der Anatomie, AF 3. 122,79 € Sammelkremierung und Beisetzung bis zu 20 Föten auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage nach § 19 der Satzung 0,00 €

I. Besondere Leistungen

Sofern Leistungen über den unter A – I genannten Umfang hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt:

je Arbeitsstunde 43,55 €

Zu den Gebühren wird eine mögliche Umsatzsteuer erhoben

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Anhang 2 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

Anhang II – Belegungs- und Gestaltungsregelungen

Neuer Friedhof

ABT Neukauf Nachbelegung Verlängerung Hügel Einfassung Abdeckung
1 ja ja ja ja nein nein
2 ja ja ja ja nein nein
3 ja ja ja ja nein nein
4 ja ja ja ja nein nein
5 nein nein ja * ja nein nein
6 ja ja ja ja nein nein
7 nein nein ja * nein nein nein
8 nein nein ja * nein nein nein
9 nein nein ja * nein nein nein
10 nein nein ja * nein nein nein
11 ja ja ja ja nein nein
12 ja ja ja ja nein nein
13 ja ja ja ja nein nein
14 ja ja ja ja nein nein
15 ja ja ja ja nein nein
16 nein ja ja ja nein nein
17 nein nein ja * nein nein nein
18 nein nein ja * nein nein nein
20 ja ja ja nein nein nein
21 ja ja ja ja nein nein
22 ja ja ja ja nein nein
23 ja nein nein nein nein nein Urnengemeinschaft
24 ja ja ja ja nein nein
25 nein nein ja nein nein nein
25/V dN nein nein ja nein nein nein
26 nein nein ja * nein nein nein
26 K nein nein nein nein nein nein
27 K ja ja ja nein ja ja
28 nein ja ja nein ja ja
29 ja ja ja ja ja ja
30 ja ja ja nein ja ja
31 ja ja ja Nein ja ja

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Anhang 2 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

31 ja ja nein nein nein nein Rasenwahlgrab mit Pflege
31 a ja ja ja nein nein nein Rasenwahlgrab mit Pflege
ABT Neukauf Nachbelegung Verlängerung Hügel Einfassung Abdeckung
32 ja ja ja nein ja ja
32 P ja ja ja nein ja ja
36 nein nein nein nein nein nein
39 nein nein nein nein nein nein Reservefläche
40 ja ja ja nein ja ja
41 nein nein nein nein nein nein Kriegsgräber
41 P ja ja ja nein ja ja
42 nein nein nein nein nein nein Reservefläche
42 P ja ja ja nein ja ja
43 nein nein nein nein nein nein Reservefläche
44 nein nein nein nein nein nein Reservefläche
45 ja ja ja nein ja ja
46 ja ja ja nein ja ja
47 nein nein nein nein nein nein Reservefläche
48 nein nein nein nein nein nein Wirtschaftsfläche
49 ja ja ja nein ja ja
50 ja ja ja nein ja ja
51 nein nein nein nein nein nein Reservefläche
52 nein nein nein nein nein nein Wirtschaftsfläche
53 nein nein nein nein nein nein Erdreihengräber

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Anhang 2 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

54 ja nein nein nein nein nein Erdreihengräber
55 ja ja ja nein ja ja
56 nein nein nein nein nein nein Reservefläche
ABT A,B nein nein ja* nein nein nein
ABT A Park ja ja ja nein nein nein
ABT E nein nein ja* nein nein nein
ABT F nein nein ja * nein nein nein
U Neukauf Nachbelegung Verlängerung Einfassung Abdeckung
U 3 ja ja ja nein nein
U 4 ja ja ja nein nein
U 5 ja ja ja nein nein
U 7 ja ja ja ja v. Nr. P 5 - P 12 nein ja v. Nr. P 5 - P 12 nein Sonderform
U 8 ja ja ja ja v. Nr. P 1 - P 58 nein ja v. Nr. P 1 - P 58 nein Sonderform
U 9 ja ja ja ja nein
U 10 ja ja ja ja nein
U 11 ja ja ja ja nein
U 12 ja ja ja ja nein
U 13 ja ja ja ja nein
U 14 ja ja ja nein nein
U 15 ja ja ja nein nein
U 16 ja ja ja nein nein
U 17 ja ja ja nein nein
U 17 S ja ja ja nein nein
U Park 18 ja ja ja ja nein
U 19 ja ja ja nein nein
U 20 ja ja ja nein nein
U 26 S ja ja ja nein nein
U 27a ja ja ja ja ja bei

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Anhang 2 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

bei stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr.1- 132 stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr.1- 132
U 27 b ja ja ja ja bei stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr.1-120 und Nr. 255-260 ja bei stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr.1-120 und Nr. 255-260
U 27 c ja ja ja ja bei stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr. 1- 146 ja bei stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr. 1- 146
U 28 S ja ja ja nein nein
U 28 ja ja ja ja R 2 stehende Steine v. Nr. 5 - 18 ja R 2 stehende Steine v. Nr. 5 - 18
U 28 ja ja ja ja R 21 stehende Steine v. Nr.1 - 26 ja R 21 stehende Steine v. Nr.1 - 26
U 37 ja ja ja ja ja
U 38 ja ja ja ja ja
U7 Kreis ja ja ja nein nein
U 8 Ring ja ja ja nein nein
U28 Ring ja ja ja nein nein
U28Rin g a ja ja ja nein nein

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Anhang 2 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

Alter Friedhof

Urnenbestattungen

U Neukauf Nachbelegung Verlängerung Besonderheit
1 nein nein ja * Grünfläche
2 nein nein ja * Grünfläche
3 nein nein ja * Grünfläche
4 nein nein ja * Grünfläche
5 ja ja ja Kleine Urnenanlage
5 ja ja ja
6 * * ja nein nein * * Urnengemeinschaftsanlage
6 ja ja ja
7 Ja Ja ja Kleine Urnenanlage
7 ja ja ja
8 ja ja ja
8 a ja ja ja
8 b ja ja ja
9 ja ja ja
9 Park nein nein ja * Grünfläche
10 nein nein ja * Grünfläche
11 nein nein ja * Grünfläche
12 nein nein ja * Grünfläche
13 nein nein ja * Grünfläche
14 nein nein ja * Grünfläche

*Verlängerung möglich für einen von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeitraum.

  • *Anonyme Beisetzung für Vermächtnisgeber des Instituts für Anatomie der Universität Greifswald

Abt.= Erdgräber

U = Urnengräber

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Anhang 3 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

Anhang III - Liste zulässiger Pflanzen für Grabeinfassungen und Flächenbepflanzung von Grabstellen

SO = Sonne HS = Halbschatten S = Schatten U = auf Urnengrabstellen zugelassen

Raumbildende Gehölze zur Flächengliederung des Grabes
Bezeichnung /lat. Bezeichnung/Deutsch SO HS S U
Acer palmatum u. japonicum, in Sorten Fächer-Ahorn / Japan-Ahorn X X
Azalea, in Arten u. Sorten Azaleen X X X
Berberis, in Sorten Berberitze X X X X
Buxus-sempervirens „Suffruticosa“ Einfassungs-Buchsbaum X X X
Calluna vulgaris, in Sorten Besenheide X X
Chamaecyparis obtusa „Nana Gracilis“ Zwerg-Muschelzypresse X X
Chamaecyparis „Filifera Aurea Nana“ (gelb) Gelbe und Grüne Fadenzypresse X X
pisifera „Filifera Nana“ (grün)
„Filifera Sungold“ (gelb)
Cotoneaster, in Arten und Sorten Zwergmispel X X
Cytisus, in Sorten Geißklee X X
Daphne mezereum Seidelbast X X X
Erica carnea, in Sorten Glockenheide X X X
Genista, in Arten Ginster X X
Hydrangea, in Arten und Formen Hortensie X X X X
Ilex, in Arten und Sorten Stechpalme X X
Pieris floribunda und japonica Vielblütige u. Japanische Lavendelheide X X X
Pinus mugo „Mops“ Zwergkiefer X
Pinus mugo var. pumilio Zwergkiefer X
Prunus laurocerasus „OttoLuyken“ und „Barmstedt“ Lorbeerkirsche X X
Rhododendron, in Arten und Sorten Rhododendron X (X) X
Rosa, in Arten und Sorten Rose X (X) X
Skimmia japonica Frucht-Skimmie X X X
Bezeichnung /lat. Bezeichnung/Deutsch SO HS S U
Taxus baccata „Repandens“ Tafel-Eibe X X
Taxus cuspidata „Nana“ Zwergform der Japanischen Eibe X X
Thuja occidentalis „Danica“ Zwerg-Lebensbaum X X

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Anhang 3 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

Thuja occidentalis „Recurva Nana „ Zwerg -Lebensbaum X X
Thuja occidentalis „Rheingold“ Zwerg-Lebensbaum X X
Tsuga canadensis „Nana“ Zwerg-Helmlocktanne X X
Tsuga canadensis „Jeddeloh“ Zwerg-Helmlocktanne X X
Bodendeckende Gehölze
Cotoneaster, flachwüchsige Arten u.Sorten Zwergmispel X X
Euonymus fortunei u.minima, in Sorten Kletter- Spindelstrauch X X X
Hedera helix, in Sorten Efeu X X X
Juniperus communis „Repanda „ Gewöhnlicher Wacholder X
Lonicera pileata Heckenkirsche X X X X
Mahonia, in Arten u.Sorten Mahonie X X X X
Pachysandra terminalis und Pachysandra terminalis „Green Carpet“ Schattengrün X X X
Taxus baccata „Repandens“ Tafel-Eibe X X X
Vinca minor Kleinblättriges Immergrün X X X X
Vinca major Großblättriges Immergrün X X X X
Bodendeckende Stauden und Gräser
Bezeichnung /lat. Bezeichnung/deutsch SO HS S U
Acaena Stachelnüßchen X X
Ajuga reptans, in Sorten Kriechgünsel X X
Antennaria, in Arten und Sorten Katzenpfötchen X X
Arabis procurrens Gänsekresse X X
Armeria, in Arten u.Sorten Grasnelke X X
Asarum, europaeum Haselwurz X X
Astilbe, in Arten und Sorten Prachtspiere X X X
Azorella trifurcata Andenpolster X X
Campanula in Arten Glockenblume X X X
Carex in Arten und Sorten Segge X X X
Cerastium tomentosum Hornkraut X X
Cornus canadensis Teppich-Hartriegel X X
Cotula squalida Fliederpolster X X X
Dianthus, in Arten und Sorten Nelke X X
Dryas, in Arten Silberwurz X X
Epimedium, in Arten und Sorten Elfenblume X X
Festuca, in Arten und Sorten Schwingel X X
Fragaria chiloeuse „ Chaval“ Bodendeckererdbeere X X
Geranium, in Arten und Sorten Storchschnabel X X X
Herniaria glabra Bruchkraut X X

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Anhang 3 zur Friedhof- und Friedhofsgebührensatzung

Iberis, in Arten und Sorten Schleifenblume X X
Lamium, in Arten und Sorten Goldnessel X X
Luzula, in Arten und Sorten Marbel X X X
Matricaria caucasica Teppichkamille X X
Polygonum, in Arten und Sorten Knöterich X X
Potentilla, in Arten und Sorten Fingerkraut X X
Bezeichnung /lat. Bezeichnung/deutsch SO HS S U
Sagina subulata Sternmoos X
Saxifraga , in Arten und Sorten Steinbrech X X
Sedum, in Arten und Sorten Fetthenne X
Thymus, in Arten und Sorten Thymian X
Tiarella, in Arten Schaumblüte X X
Veronica, in Arten Ehrenpreis X
Viola cornuta Hornveilchen X X
Waldsteinia ternata Ungarwurz X X

Die unter „U“ aufgeführten Gehölze, Stauden und Gräser dürfen auf Urnengrabstellen verwendet werden.

Es sind neben Lichtverhältnissen auch die Bodenverhältnisse, Wuchsformen, Blatt- und Blütenfarben zu berücksichtigen. Genaue Hinweise erhalten Sie von den Friedhofsgärtnern. Anlage 1

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img-0.jpeg

Universitäts- und Universität Greifswald Der Oberbürgermeister Stadtfakademie / Abt. Vertrieben 27400 Greifswald, Markt 15

Belegungsplan Neuer Friedhof Greifswald

Eingänge Grenze der historischen und nicht historischen Teil Eingangsfelder Gebäude Abteilung Übersicht

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Alter Friedhof / Wogaster Straße Maßstab: 1:1000

gez. I.A. V.Ladwig 115.05.2017

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Original-Satzung als PDF

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