Friedhofssatzung – Grebenhain

Vollständige Friedhofssatzung für Grebenhain.

Friedhofssatzung

45 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Grebenhain:

a) Friedhof Grebenhain b) Friedhof Bannerod c) Friedhof Bermuthshain d) Friedhof Crainfeld e) Friedhof Hartmannshain f) Friedhof Herchenhain g) Friedhof Heisters h) Friedhof Ilbeshausen-Hochwaldhausen i) Friedhof Metzlos j) Friedhof Metzlos-Gehaag k) Friedhof Nösberts-Weidmoos l) Friedhof Vaitshain m) Friedhof Volkartshain n) Friedhof Wünschen-Moos/Zahmen

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. einem von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Grebenhain waren oder b) Personen, die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) Personen, die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. f) Personen, deren Angehörige in Grebenhain wohnen und die Grabpflege für die Zeit der Ruhefrist gewährleisten. g) Personen, die eine Bestattung in Form eines Baum-, Rasen- oder gärtnerischen Pflegegrabes auf den Friedhöfen der Gemeinde in Drittpflege nutzen möchten. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Grabart eingerichtet ist. (3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (4) Bestattungen in Form eines Baum-, Rasen- oder gärtnerischen Pflegegrabes erfolgen auf einem der Friedhöfe der Gemeinde, der diese Grabart vorhält. Ein Anspruch auf Einrichtung alternativer Grabformen auf allen Friedhöfen der Gemeinde besteht nicht. (5) Die Bestattung anderer Personen als nach Abs. 2 bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Grabstelle (Einzelgrab oder auch Reihengrab genannt) oder zwei Grabstellen (Doppelgrab oder auch Wahlgrab genannt) umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, welcher der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar (z.B. angeleinte Hunde) sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Monate vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. (1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
    1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    2. b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
  3. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
  4. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens, das bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Berechtigungsschreiben wird antragsgemäß für die Ausführung eines Auftrags ausgestellt.
  6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  9. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. (5) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 11 Nutzung der Friedhofshalle

(1) Der Leichenraum der Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Er darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in den Leichenraum der Friedhofshalle oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Friedhofshalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenräume von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in den Leichenraum der Friedhofshalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Friedhofshalle (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen, im Freien, vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte oder Beschäftigte des Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) a) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. (5) Vor einer Zweitbestattung hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör zu entfernen oder entfernen zu lassen.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Sarggrabstätte bzw. einer Urnengrabstätte in eine Sarggrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf allen Friedhöfen der Ortsteile werden folgende Arten von Grabstätten in Eigenpflege zu Verfügung gestellt: a) Erdeinzelgräber (Reihengrabstätten, Sargeinzelgrabstätten) b) Erddoppelgräber (Wahlgrabstätten, Sargdoppelgrabstätten) c) Urneneinzelgräber (Urnenreihengrabstätten) d) Urnendoppelgräber (Urnenwahlgrabstätten) (2) Auf allen Friedhöfen der Ortsteile werden Grabstätten in Kommunalpflege zu Verfügung gestellt, so dies vom Ortsbeirat gewünscht wird und platzlogistisch auf dem Friedhof eingerichtet werden kann: a) Rasengräber als Erdeinzelgräber und Erddoppelgräber b) Rasengräber als Urneneinzelgräber und Urnendoppelgräber c) Baumgräber in Form von Urneneinzelgräber als Gemeinschaftsbaumplatz

d) anonyme Urnengräber für Einzelbestattungen

Die Friedhofsverwaltung entscheidet nach Anhörung des Ortsbeirates über die Einrichtung der Grabarten auf dem jeweiligen Friedhof.

(3) Auf dem Friedhof Grebenhain können zusätzlich gärtnerische Pflegegräber für Leichen- und Aschenbeisetzungen jeweils in der Form der Einzel- und Doppelbestattung eingerichtet werden. Für die Beisetzungsart der gärtnerischen Pflegegräber ist eine gesonderte Vereinbarung bzgl. Einrichtung, Überlassung, Pflege, Nutzung und Auflösung mit der Friedhofsverwaltung, bzw. einem von ihr beauftragten Dritten, im Fall der Einrichtung abzuschließen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. einer bestimmten Grabart auf einem bestimmten Ortsteilfriedhof oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung (auch Sargbestattung genannt) vorgenommen werden.

Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A Einzelgräber für Leichen (Reihengrabstätte)

§ 18 Definition der Erdeinzelgräber

(1) Erdeinzelgräber (auch Reihengrabstätte genannt) sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Ein Erdeinzelgrab bietet nach Vorgabe des § 16 dieser Satzung Platz für eine Bestattung. Die Friedhofsverwaltung kann bei entsprechender Begründung Ausnahmen zu § 4 Abs. 2 zulassen. So kann in einem Erd-Einzelgrab eine Urnenbeisetzung von Angehörigen als Zweitbelegung erfolgen. Die Ruhefrist der als zweites bestatteten Urne darf in diesem Fall, gemäß zu tätigender Erklärung der Hinterbliebenen, 20 Jahre nicht überschreiten. Die Verwendung eines biologisch abbaubaren Urnengefäßes ist Voraussetzung für die Zweitbestattung. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. Kinder

Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 19 Maße der Erdeinzelgräber (Reihengrabstätte)

(1) Es werden eingerichtet: a) Erdeinzelgräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. b) Erdeinzelgräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Erdeinzelgräber haben folgende Maße: a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Länge: 1,50 m Breite: 0,75 m Der Abstand zwischen den Kindergräbern beträgt: seitlich 0,50 m stirnseitig 1,00 m b) Für Erdeinzelgräber (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr) Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Erdeinzelgräbern beträgt: seitlich 0,50 m stirnseitig 1,00 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

B Doppelgrabstätten für Leichen (Wahlgrabstätten)

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Doppelgrabstätten (auch Wahlgrabstätten genannt) sind Grabstätten für Erdstattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) für die gesamte Doppelgrabfläche verliehen wird. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre je Grabhälfte der Doppelgrabstätte. Die Verlängerung des Nutzungsrechts für die Erstbestattung ergibt sich durch Anpassung der Ruhezeit an das Nutzungszeit-Ende der gesamten Doppelgrabstätte.

(2) Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grablage besteht nicht. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte möglich. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Doppelgrabstätte.

(3) Es werden zweistellige Doppelgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Doppelgrabstätten können nur die festgelegten Nutzungsberechtigten erwerben, die zum Zeitpunkt der Erstbestattung einer Doppelgrabstätte das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Bestimmungen des § 3 bleiben unberührt.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Beisetzungsbescheides bzw. einer Urkunde über den Erwerb der Doppelgrabstätte. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer Doppelgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Doppelgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in der Doppelgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.

(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Doppelgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(9) In einer Doppelgrabstätte für Leichen darf die Zweitbelegung einer Asche unter Verwendung eines biologisch abbaubaren Urnengefäßes erfolgen. Die Ruhefrist der als zweites bestatteten Urne kann in diesem Fall, gemäß zu tätigender Erklärung der Hinterbliebenen, auf 20 Jahre verkürzt werden.

§ 22 Maße der Erddoppelgrabstätten (Wahlgrabstätte)

(1) Eine Erddoppelgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m

(2) Der Abstand zwischen den Erddoppelgrabstätten beträgt: seitlich 0,50 m stirnseitig 1,00 m

C Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in: a) Urneneinzelgräber (Urnenreihengrabstätten), b) Urnendoppelgräber (Urnenwahlgrabstätten), c) Grabstätten für Erdbestattungen in der 2. Grabhälfte des Erddoppelgrabes, d) Grabstätten für Erdbestattungen im Erdeinzelgrab, (bis max. 10 Jahre nach der Erstbelegung gem. § 18 Abs. 2) e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, f) Baumgräbern, g) gärtnerischen Pflegegräbern.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urneneinzelgrabstätte (Urnenreihengrab)

(1) Urneneinzelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahre (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urneneinzelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,75 m Breite: 0,75 m Der Abstand zwischen Urnenreihengräbern beträgt: seitlich 0,25 m stirnseitig 1,00 m (3) Alte Grabmaße gelten für eine noch nicht komplett belegte Grabreihe bis zur vollständigen Belegung weiter.

§ 25 Definition der Urnendoppelgrabstätte (Urnenwahlgrab)

(1) Urnendoppelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) je Grabhälfte verliehen wird. (2) Es können zwei Urnen in einer Urnendoppelgrabstätte bestattet werden. (3) Die weiteren Bestimmungen für Urnendoppelgrabstätten entsprechen den Festlegungen für Doppelgrabstätten im § 21 dieser Satzung. (4) Die Urnendoppelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,75 m Breite: 1,50 m Der Abstand zwischen Urnendoppelgrabstätten beträgt: seitlich 0,25 m stirnseitig 1,00 m (5) Alte Grabmaße gelten für eine noch nicht komplett belegte Grabreihe bis zur vollständigen Belegung weiter. (6) In einer Doppelgrabstätte für Aschen darf die Zweitbelegung unter Verwendung eines biologisch abbaubaren Urnengefäßes erfolgen. Die Ruhefrist der als zweites bestatteten Urne kann in diesem Fall, gemäß zu tätigender Erklärung der Hinterbliebenen, auf 20 Jahre verkürzt werden.

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen (auch Sargbestattungen genannt) gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Asche in einem Feld für anonyme Urnenbestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder

Gedenktafel ist nicht gestattet. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D Weitere Grabarten

§ 28 Rasengräber

(Allgemeine Regelung)

(1) Rasengräber werden in gesonderten Grabflächen auf den Friedhöfen gemäß § 14 Abs. 2 dieser Satzung angelegt. (2) Rasengräber sind Grabstätten für Leichen oder Aschen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. (3) Das Nutzungsrecht an Rasengräbern wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist während der Mähzeit nicht gestattet. Der Grabschmuck darf ansonsten nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. (5) Die Anlage und Pflege der Rasengrabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

§ 29 Rasen-Einzelgräber

(1) Die Rasen-Einzelgräber für Leichen (Erdbestattungen) sind komplett mit Rasen versehen und haben einen Abstand von 35 cm zur Gedenkplatte. Sie haben folgende Maße: Länge: 2,00 m (Gesamtlänge: 2,00 + 0,35 + 0,35 = 2,70 m) Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Rasen-Einzelgräbern beträgt: seitlich 0,50 m stirnseitig 1,00 m (2) Die Rasen-Einzelgräber für Aschen (Urnenbestattungen) sind komplett mit Rasen versehen und haben einen Abstand von 15 cm zur Gedenkplatte. Sie haben folgende Maße: Länge: 0,75 m (Gesamtlänge: 0,75 + 0,15 + 0,35 = 1,25 m) Breite: 0,75 m Der Abstand zwischen Rasen-Einzelgräber für Aschen beträgt: seitlich 0,25 m stirnseitig 1,00 m (3) Auf Rasen-Einzelgräbern kann eine Gedenkplatte in der Größe 0,35 m x 0,35 m x mindestens 0,10 m bodengleich abgelegt werden.

§ 30 Rasen-Doppelgräber

(1) Für Rasen-Doppelgräber gelten die Vorschriften des § 21 dieser Satzung entsprechend.

(2) Es können zwei Bestattungen in einem Rasen-Doppelgrab vorgenommen werden. (3) Rasen-Doppelgräber für Leichen sind komplett mit Rasen versehen und haben einen Abstand von 35 cm zur Gedenkplatte. Sie haben folgende Maße: Länge: 2,00 m (Gesamtlänge: 2,00 + 0,35 + 0,35 = 2,70 m) Breite: 2,00 m Der Abstand zwischen Rasen-Doppelgräber für Leichen beträgt: seitlich 0,50 m stirnseitig 1,00 m (4) Rasen-Doppelgräber für Aschen sind komplett mit Rasen versehen und haben einen Abstand von 15 cm zur Gedenkplatte. Sie haben folgende Maße: Länge: 0,75 m (Gesamtlänge: 0,75 + 0,15 + 0,35 = 1,25 m) Breite: 1,50 m Der Abstand zwischen Rasen-Doppelgräber für Aschen beträgt: seitlich 0,25 m stirnseitig 1,00 m (5) Auf Rasen-Doppelgräbern kann für jede Grabhälfte je eine Gedenkplatte in der Größe 0,35 m x 0,35 m x mindestens 0,10 m bodengleich abgelegt werden.

§ 31 Baumgräber

(1) Baumgräber werden in gesonderten Grabflächen gemäß § 14 Abs. 2c) angelegt. (2) Bestattungen von Aschen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnengefäß erfolgen. (3) In einer Baumgrabstätte (ausgewiesener Baum) können bis zu 12 Urnen im Uhrzeigersinn beigesetzt werden. Das gesamte Beisetzungsfeld um die Grabbaumstätte ist optisch abgegrenzt in einem Abstand bzw. Radius von bis zu 5 m vom Baum. (4) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen und beinhaltet einen Bestattungsplatz für eine Asche. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt bzw. verpflichtet. (6) Die Kennzeichnung einer Baumgrabstätte erfolgt durch eine Gedenkplatte in der Größe 35 cm x 35 cm und einer Stärke von mindestens 10 cm, die bodengleich auf dem Beisetzungsplatz der Urne abgelegt wird. (7) Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. (8) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (10) Ein Urnenplatzkataster für jede Baumgrabparzelle wird von der Friedhofsverwaltung geführt.

§ 32 Gärtnerische Pflegegräber

Ein gärtnerisches Pflegegrabfeld kann durch die Gemeinde oder einen beauftragten Dritten auf dem Friedhof Grebenhain eingerichtet werden. Hierzu werden im Fall der Einrichtung gesonderte Vereinbarungen getroffen. Nach Einrichtung eines solchen Grabfelds gelten auch dort die Vorschriften dieser Friedhofsordnung und der dazugehörigen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Grebenhain. Es können Leichen- sowie Aschenbestattungen jeweils in Einzel- und Doppelgrabform unter den gestalterischen Vorgaben der gärtnerischen Pflegegräber durchgeführt werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 34) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. Auf den Grabstätten gemäß § 14 Abs. 1 dieser Satzung dürfen, insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet werden und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
  4. Die Mindeststärke der Grabmale (Grabsteine) beträgt 14 cm bei einer Steinhöhe von 40 cm bis 100 cm.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 34 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale (Grabsteine) mit folgenden Maßen zulässig: a) Erd-Kindergräber (für Verstorbene bis 5 Jahren): stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m Die Ansichtsfläche der Grabmale darf 0,50 qm nicht überschreiten. b) Erd-Einzelgräber stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Die Ansichtsfläche der Grabmale darf 0,70 qm nicht überschreiten. c) Erd-Doppelgräber: stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m Die Ansichtsfläche der Grabmale darf 1,20 qm nicht überschreiten.

(2) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale (Grabsteine) bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnen-Einzelgräber: stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m Die Ansichtsfläche der Grabmale darf 0,50 qm nicht überschreiten. b) Urnen-Doppelgräber: stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m Die Ansichtsfläche der Grabmale darf 0,70 qm nicht überschreiten. (3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind gewünscht, auch wenn zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen. (5) Für Rasengräber gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 30.

§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze zulässig. Diese bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (6) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (8) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend angepasst werden. Die Friedhofsverwaltung kann die oder den für ein Grab Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem bzw. der Verpflichteten zu erstatten.

§ 36 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) und den Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7 festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 35 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 37 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Leichen- und Ascheneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Leichendoppel- und Aschendoppelgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten vorab im Laufe des Jahres der auslaufenden Ruhefrist einen Hinweis (Aufkleber auf dem Grabmal oder Anschreiben) über den Ablauf der Ruhefrist und der Notwendigkeit der Einebnung der Grabstätte. (3) Sollten Grabmale oder Abdeckplatten von Nutzungsberechtigten in eigener Nutzung weiterverwendet werden, so ist dies innerhalb einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Ruhefrist des Grabes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Wird eine Folgenutzung der Grabmale nicht fristgerecht angezeigt, gehen die Grabmale oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und werden kostenpflichtig zu Lasten des Nutzungsberechtigten entsorgt.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Grabstätten in Eigenpflege, mit Ausnahme der Gräber in Kommunalpflege (Baumgräber, Rasengräber und gärtnerischen Pflegegräber, sowie anonyme Urnengräber) sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung kostenpflichtig beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. Sonstiger Abfall ist über die häusliche Müllabfuhr zu entsorgen und vom Friedhofsgelände zu entfernen. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. (2) Einzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Einzelgrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Doppelgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise Instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte ohne nachträgliche Aufbewahrung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für alle erstellten Grabarten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 41 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erdgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten der Baumgrabstätten sowie der gärtnerischen Pflegegräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld. b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 42 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Sammelstellen ablegt, f) entgegen § 7 Abs. 2 h) Tiere (ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde) mitbringt. g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis zu 1.500,- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis zu 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung mit allen Ihren Änderungen außer Kraft. § 40 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Grebenhain, den 8. November 2016

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grebenhain

(Stang) Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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