Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung nach ihrer Art und ihrem Umfang vorher anzuzeigen.
(2) Die Gewerbetreibenden müssen durch schriftliche Anzeige einen Nachweis über
a) die Zuverlässigkeit in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht;
b) die Eintragung in die Handwerksrolle, das Ablegen der Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation für sich selbst oder für die fachlichen Vertreter sowie
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung
erbringen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Änderungen sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und eine Erneuerung der Anzeige ist alle zwei Jahre erforderlich.
(4) Die Gewerbetreibenden haben einen Antrag auf Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe pro Fahrzeug zu stellen. Änderungen sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und eine Erneuerung der Genehmigung ist alle zwei Jahre erforderlich. Die Genehmigung der Stadt Gotha ist im Fahrzeug gut sichtbar auszulegen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 dieser Satzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 4 bis 6 dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 dieser Satzung ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ebenfalls die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
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§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Gotha und dienen der Bestattung von Verstorbenen sowie der Anlage und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen,
a) die bei ihrem Ableben gemeldete Einwohner der Stadt Gotha waren, oder b) ein Recht auf Benutzung einer bereits vorhandenen Grabstätte (gemäß §§ 15 und 16 dieser Satzung) auf dem Friedhof hatten, bzw. es durch einen Nutzungsberechtigten verfügt wird, oder c) die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden und keinen festen Wohnsitz hatten oder deren Wohnsitz unbekannt ist oder deren Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder deren Bestattung aus der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen muss.
Auch Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen können auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
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§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes Er umfasst das gesamte Stadtgebiet Gotha, ausgenommen die Ortsteile unter b) - e).
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gotha-Boilstädt Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteiles Gotha-Boilstädt.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gotha-Siebleben Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteiles Gotha-Siebleben.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gotha-Sundhausen Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteiles Gotha-Sundhausen.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gotha-Uelleben Er umfasst das gesamte Gebiet des Ortsteiles Gotha-Uelleben.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Ehepartner, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften bestattet werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen, oder d) auf dem Friedhof des maßgeblichen Bestattungsbezirkes die Bestattungsart nicht möglich ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
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§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dies gilt insbesondere aufgrund von hydrologischen oder sonstigen Bodenverhältnissen.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit der weiteren Bestattung ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten (Ersatzgrabstätten) umgebettet.
(4) Die Schließung oder die Entwidmung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung ist in der für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehenen Art und Weise bekanntzumachen. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. Eine schriftliche Mitteilung erfolgt nur, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden zum Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe der Stadt Gotha sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung insbesondere bei besonderen Anlässen getroffen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Zu besonderen Anlässen zählen u. a. Exhumierungen und Baumaßnahmen sowie Gefahren durch Unwetter (z. B. Sturm, Schnee, Eis, usw.). Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist, innerhalb des Friedhofes
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung (für die zugelassenen Fahrzeuge gilt die StVO und Schrittgeschwindigkeit). Fahrräder sind zu schieben;
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten oder für diese zu werben;
- an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten;
- innerhalb eines aus Anlass einer Bestattung gekennzeichneten Gebietes oder Teils des Friedhofes zu arbeiten;
- die Erstellung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
- Druckschriften zu verteilen oder anzubringen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Hinweise und Anschläge der Friedhofsverwaltung;
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; insbesondere ist es untersagt Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu überschreiten und Grabeinfassungen und Vegetations- sowie Rasenflächen unberechtigterweise zu betreten;
- Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen;
- das Ablagern von Fremdabfällen;
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- Tiere jedweder Art zu führen oder mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde;
- wildlebende oder streunende Tiere zu füttern;
- zu lärmen, zu spielen und zu picknicken;
- Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Friedhofsbrunnen zu entnehmen;
- die Ausübung sportlicher und sonstiger störender Aktivitäten.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Bei der Grabanlage und Pflege entstehende Verschmutzungen sind unmittelbar nach Erledigung, auch bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Arbeit, zu beseitigen.
(4) Jegliche Ruhestörungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen können, soweit sie dem Zweck des Friedhofs entsprechen (z.B. Musik bei Totengedenkfeiern oder einer Trauerfeier im Freien), von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(5) Gedenkfeiern, und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. Schäden, die durch Gedenkfeiern und Kranzniederlegungen an Gräbern und Friedhofsanlagen entstehen, sind durch den Veranstalter anzuzeigen und werden durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Veranstalters beseitigt.
(6) Wer gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 5 dieser Satzung verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung zur Durchsetzung der Vorschriften nicht Folge leistet, kann des Friedhofs verwiesen werden. Im Wiederholungsfall kann ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens des Friedhofes verhängt werden. § 31 dieser Satzung wird hierdurch nicht berührt.
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§ 7 a
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen.
(2) Gewerbetreibende dürfen nur mit den für die Arbeit auf den Friedhöfen angezeigten Fahrzeugen das Friedhofsgelände mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Diese Fahrzeuge dürfen die Besucher und notwendige Arbeitsabläufe auf dem Friedhof in keiner Weise behindern.
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 7.00 bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. Die spätere Beendigung der Arbeiten ist nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich. Arbeiten an Samstagen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
(4) Die Wasserentnahmestellen sind nach Gebrauch zu schließen. Gewerbliche Geräte dürfen in den Brunnen und an Wasserentnahmestellen nicht gereinigt werden.
(5) Der Einsatz von Pestiziden (Insektiziden, Fungiziden, Herbiziden, Rodentiziden, u. ä.) ist verboten.
(6) Beschädigungen an Gebäuden, Wegen, Wegekanten, Gräbern und Grünflächen sind unverzüglich durch den Verursacher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anmeldepflicht, Bestattungszeiten
Anmeldepflicht, Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Bestattungspflichtigen und gegebenenfalls mit der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen von Dienstag - Freitag innerhalb der Zeit von 08.00 – 16.00 Uhr.
In Ausnahmefällen ist eine Urnenbestattung auch am Samstag innerhalb der Zeit von 08.00 - 14.00 Uhr möglich.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen beerdigt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage bestattet.
(6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Im Einzelfall, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Gesundheitsbehörde eine Ausnahme für eine Bestattung ohne Sarg zulassen, sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Daraus entstehende zusätzliche Verwaltungskosten hat der Bestattungspflichtige zu tragen. Bei dieser sarglosen Beisetzung muss der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen. Das Öffnen und Schließen des Grabes übernimmt grundsätzlich die Friedhofsverwaltung.
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§ 9 Paragraph 9
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein und müssen den jeweils gültigen Vorschriften entsprechen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (4) Urnen, Urnenkapseln und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen ausschließlich aus speziell dafür vorgesehenen, biologisch vollständig abbaubaren Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. (5) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 müssen durch eine Bestätigung des Herstellers auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nachgewiesen werden.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Bei bestehenden Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör (z.B. Bepflanzungen usw.), gegebenenfalls das Grabmal, die Grabeinfassung und die Fundamente bis spätestens zum Freitag der vorhergehenden Woche einer Bestattung zu entfernen oder entfernen zu lassen. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. Wenn dies nicht möglich ist, erfolgt ersatzweise eine erneute Bestattung in ein von der Friedhofsverwaltung angewiesenes Grabfeld im Bereich des Hauptfriedhofes.
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§ 11 Bestattung und Beisetzung, Ruhezeiten
Bestattung und Beisetzung, Ruhezeiten
(1) Das Ausheben und das Schließen der Gräber für Erdbestattungen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestellung der Sargträger obliegt dem Bestattungspflichtigen. Erdbestattungen sind auf den Friedhöfen Gotha-Uelleben und Gotha-Boilstädt ausgeschlossen.
(2) Bei Urnenbeisetzungen erfolgt das Ausheben und Schließen der Grabstätten sowie der Transport und das Versenken der Urne durch die Friedhofsverwaltung. Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen kann eine Gestellung eines Urnenträgers durch Dritte erfolgen.
(3) Die Beteiligung einer Bestattungskraft der Friedhofsverwaltung ist bei der Bestattung oder Beisetzung unabdingbar.
(4) Die Ruhezeit beträgt für alle Bestattungsarten mindestens 20 Jahre.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettung
Ausgrabungen und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Gotha sind nicht zulässig. Ausgrabungen und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) und anonymen Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung bleiben unberührt.
(3) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Ausgrabungen und Umbettungen aus Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte (mittels Grabnummernkarte), bei Ausgrabungen und Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte (mittels Graburkunde). Der Antragsteller hat den Nachweis der Antragsberechtigung zu führen.
(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen innerhalb der Stadt Gotha werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung und Umbettung. Die Ausgrabung erfolgt ausschließlich in Abwesenheit von Angehörigen.
(5) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen können nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in bereits belegte Grabstätten umgebettet werden. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Ausgrabung und Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(7) Wird eine Grabstätte durch Ausgrabung und Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht, ohne dass der Nutzungsberechtigte weitere Ansprüche gegen den Friedhofsträger erheben kann.
(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Der Versand der Urnen nach außerhalb der Stadt Gotha oder die Übergabe an die Bestattungsinstitute erfolgt nur durch die Friedhofsverwaltung. Der vorherige Nachweis über eine neue Grabstätte ist erforderlich.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabstätten und Nutzungsrechte
Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Stadt Gotha. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Neuanlage von Grüften ist auf allen Friedhöfen nach § 1 dieser Satzung unzulässig. Die Friedhofsverwaltung legt fest, auf welchen Grabfeldern bzw. in welchen Friedhofsteilen die in den nachfolgenden Paragraphen genannten Grabstätten eingerichtet werden.
(2) An den Grabstätten kann ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht beschreibt die Benutzung der Grabstätten und wird von der Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag verliehen. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird je nach Grabart eine Grabnummernkarte oder eine Graburkunde ausgestellt. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine volljährige natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.
(3) Die Neuanlage oder Rekonstruktion von Grüften ist auf allen Friedhöfen nach § 1 dieser Satzung unzulässig. Die Neuanlage oder Rekonstruktion oberirdischer Grabgebäude ist nur auf dem Hauptfriedhof zulässig.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
§ 14 Erdreihengrabstätten
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 4 dieser Satzung (gleich Nutzungszeit) des zu Bestattenden dem Nutzungsberechtigten zugeteilt werden. Über die
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Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
Die Erdreihengrabstätte hat folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,70 m, Breite 1,10 m, b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,20 m, Breite 1,30 m.
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Beräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(5) Muslimische Grabstätten sind als Erdreihengrabstätten eingerichtet.
§ 15 Erdwahlgrabstätten
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber (Nutzungsberechtigter) bestimmt wird. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht für die gesamte Erdwahlgrabstätte kann auf schriftlichen Antrag wiedererworben oder einmalig unter Beachtung der Ruhezeiten verlängert werden, solange des Grabfeld besteht. Die Nutzungszeit bzw. Höchstlaufzeit wird, soweit nicht Gründe des öffentlichen Wohls dem entgegenstehen, von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
Ein Anspruch auf Wiedererwerb bzw. Verlängerung besteht nicht.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pro Stelle darf nur eine Leiche, mit der Möglichkeit der Zubettung von bis zu vier Urnen, bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben bzw. verlängert werden kann.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
(5) Vor dem Ablauf der Nutzungszeit erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung darüber, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Erfolgt innerhalb von drei Monaten keine Rückmeldung seitens des Nutzungsberechtigten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte beräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
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(6) Während der Nutzungszeit dürfen weitere Bestattungen nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert bzw. wiedererworben werden kann.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen gemäß § 18 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g) auf die Großeltern, h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, i) sonstige Beauftragte.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung auf eine andere volljährige Person durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung übertragen. Die Übertragung wird mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung wirksam.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Die einstellige Erdwahlgrabstätte hat folgende Maße:
| Länge | 2,20 m |
|---|---|
| Breite | 1,30 m. |
Für jede weitere Grabstelle verbreitert sich die Grabstätte um 1,30 m. Sofern die vorhandenen Grabstätten berechtigterweise abweichende Grabstättengrößen haben, so gelten diese.
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§ 16 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- Urnenreihengrabstätten,
- Urnenrasengrabstätten,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG),
- Anonymen Urnengemeinschaftsanlagen (UGA),
- Urnenwahlgrabstätten,
- Baumgrabstätten,
- Partnergrabstätten,
- Urnenwand,
- Sternenkindergrabstätten oder
- Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit (entspricht der Ruhezeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.
Die Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Die Pflege, Instandhaltung und Gestaltung der Urnenreihengrabstätten obliegt dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der §§ 18 ff dieser Satzung.
(3) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit (entspricht der Ruhezeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.
Die Urnenrasengrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Die einzelnen Rasengrabstätten werden mit einer Platte versehen, welche ebenerdig auf dem Grabplatz eingelassen wird. Die Größe der Platte beträgt 0,5 m x 0,3 m x 0,06 m. Das Befestigen von Bildern oder ähnlichem auf der Platte ist untersagt. Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Pflege wird durch Aushang bekannt gegeben.
Ein individuelles Bepflanzen der Rasengrabstätten sowie das Aufbringen von Kies oder ähnlichen Materialien ist nicht statthaft. Blumen, Gebinde, Gestecke, Grabbeigaben, Grabkerzen u. ä. können ausschließlich auf den Grabfeldern 5 und 6 im Teil III des Hauptfriedhofes abgestellt werden. Es sind einheitliche Grabvasen zugelassen.
Vor den Pflegegängen sind die abgelegten Blumen, Gebinde oder Gestecke u. ä. von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Anderenfalls werden diese entfernt und entsorgt. Eine Verwahrung findet grundsätzlich nicht statt.
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Die Ablage von Blumen, Gebinden, Gestecken, Grabbeigaben, Grabkerzen u. Ä. ist ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen zulässig. Sie werden in regelmäßigen Abständen durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Einzelbeisetzung von Urnen unter Anwesenheit der Angehörigen. Die Größe eines Urnengemeinschaftsgrabes orientiert sich grundsätzlich an der Größe eines mehrstelligen Erdwahlgrabes, hierbei wird für jede Urne eine Mindestfläche von 0,25 m² vorgesehen. Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit.
Auf jeder Urnengemeinschaftsgrabstätte wird ein Grabmal zur namentlichen Verewigung der Verstorbenen errichtet.
Die Ablage von Blumen, Gebinden, Gestecken, Grabbeigaben, Grabkerzen u. Ä. ist ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen zulässig. Sie werden in regelmäßigen Abständen durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Auswahl, Pflege, Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte und des jeweiligen Grabmals obliegt der Friedhofsverwaltung. Bestimmbare Nutzungsrechte an Urnengemeinschaftsgraben werden nicht vergeben.
(5) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der anonymen Sammelbeisetzung von Urnen in Abwesenheit der Angehörigen. Eine namentliche Erwähnung der Verstorbenen wird nicht vorgenommen. Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit.
Die Größe der Urnengemeinschaftsanlagen und die Anzahl der beizusetzenden Urnen richten sich je nach Ausgestaltung der jeweiligen Anlage und den örtlichen Gegebenheiten.
Die Ablage von Blumen, Gebinden, Gestecken, Grabbeigaben, Grabkerzen u. Ä. ist ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen zulässig. Sie werden in regelmäßigen Abständen durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Pflege, Gestaltung und Instandhaltung der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Friedhofsverwaltung. Bestimmbare Nutzungsrechte an Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht vergeben.
(6) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
Die Maße der Urnenwahlgrabstätte sollen an die jeweilige Umgebung angepasst sein. Die Nutzungsberechtigten werden beim Erwerb der jeweiligen Grabstätte über die Größe informiert. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Die Pflege, Gestaltung und Instandhaltung der Urnenwahlgrabstätten obliegt dem Nutzungsberechtigten gem. § 23 ff dieser Satzung.
(7) Baumgrabstätten sind Grabstätten, die für das Einbringen der Urnen an oder unter einem Baum vorgesehen sind. Für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte verliehen. Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten. Der Baum selbst verbleibt im Eigentum der Stadt Gotha. Es können bis zu sechs Urnen im Abstand von 2,50 m ab Stammaußenkante beigesetzt werden. Ein Vorkauf dieser Grabstätten ist möglich.
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Blumen, Gebinde, Gestecke, Grabbeigaben, Grabkerzen u. ä. können ausschließlich auf den Grabfeldern 3, 4 und 9 im Teil II des Hauptfriedhofes Gotha abgestellt werden. Die Ablage von Blumen, Gebinden, Gestecken, Grabbeigaben, Grabkerzen u. Ä. ist ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen zulässig. Sie werden in regelmäßigen Abständen durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Baumgrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt, ein individuelles Bepflanzen der Baumgrabstätten ist nicht statthaft.
Sollte ein Baum schadhaft sein oder durch höhere Gewalt beschädigt werden, wird eine Ersatzpflanzung vorgenommen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Baumart besteht nicht. Die Pflege der Bäume erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(8) Partnergrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Beisetzung zweier Menschen, die sich partnerschaftlich verbunden fühlten. Dabei hat die rechtliche Form dieser Partnerschaft keine Bedeutung. Eine Partnergrabstätte ist eine Urnenwahlgrabstätte. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist jedoch nicht möglich.
In einer Partnergrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Partnergrabstätte kann auf Wunsch in Verbindung mit Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages erworben werden. Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre vergeben.
(9) Urnengrabstätten in der Urnenwand werden als Nischen für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In einer Nische dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnennischen werden in der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Reihenfolge für eine Nutzungszeit von 25 Jahren von der Friedhofsverwaltung vergeben. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht. Urnengrabstätten in der Urnenwand sind besondere Reihengrabstätten. Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 31 cm, Durchmesser 19 cm nicht übersteigen.
Die Gestaltung, Instandhaltung und Pflege der Urnengrabstätten in der Urnenwand obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Ablage von Blumen, Gebinden, Gestecken, Grabbeigaben, Grabkerzen u. Ä. ist ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen zulässig. Sie werden in regelmäßigen Abständen durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. Eine Verwahrung findet grundsätzlich nicht statt.
Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und Behältnisse in einer Gemeinschaftsanlage unterirdisch beigesetzt.
(10) Sternenkindergrabstätten sind anonyme Sammelgrabstätten für tot- und fehlgeborene Kinder mit weniger als 500 Gramm Körpergewicht, für die der Gesetzgeber keine Beisetzung fordert. Beisetzungen finden zweimal jährlich im Frühjahr und Herbst statt. Die Beisetzung ist gebührenfrei. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
Die Ablage von Blumen, Gebinden, Gestecken, Grabbeigaben, Grabkerzen u. Ä. ist ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen zulässig. Sie werden in regelmäßigen Abständen durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Gestaltung, Instandhaltung und Pflege der Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung.
(11) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengrabstätten (§ 14 dieser Satzung) und für die Erdwahlgrabstätten (§ 15 dieser Satzung) entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
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(12) Eine oberirdische Beisetzung von Urnen ist unzulässig; ausgenommen in der Urnenwand.
§ 17 V. Grabmale und bauliche Anlagen
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Instandhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln, in geschlossenen Feldern oder im Kolumbarium) obliegen der Stadt Gotha. Die Entscheidung hierüber trifft der Stadtrat der Stadt Gotha.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Paragraph 18
Gestaltungsvorschriften der Grabfelder
Auf allen Friedhöfen der Stadt Gotha werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Hauptfriedhof Gotha werden daneben Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Aspekte eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 19 Paragraph 19
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 20 dieser Satzung) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die einzelnen Grabfelder auf den städtischen Friedhöfen werden in Lageplänen ausgewiesen und sind als Anlage 1 bis 5 dieser Satzung beigefügt.
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(3) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften, unbeschadet der Bestimmungen des § 20 dieser Satzung in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, den unten aufgeführten Anforderungen.
Die Mindeststärke der stehenden Grabmale beträgt:
ab 0,40 m bis 0,80 m Höhe 0,12 m; ab 0,81 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,15 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.
Bei Grabmalen, bei denen die Mindeststärke unterschritten wird, ist die Standsicherheit nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig, die sich in die vorhandene Gestaltung des Grabfeldes einfügen. Die Größe des Grabmals muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtgrabstätte stehen. Die Grabmale müssen grundsätzlich gleichmäßig und einheitlich bearbeitet sein (insbesondere einheitliche Schrift und Oberflächenbearbeitung). Die einzelnen Grabanlagen müssen grundsätzlich aus demselben Material hergestellt sein und müssen sich von ihren Größendimensionen den Vorgaben der benachbarten Grabanlagen der einzelnen Felder bzw. Teilbereiche anpassen. Für Grabmale, bauliche Anlagen und Einfassungen sind Betonpflastersteine, Formbeton- und Rasenkanten-steine, Palisaden, Emaille, Kunststoffe und grelle Farben nicht zugelassen.
(5) Es darf nicht mehr als 2/3 einer Erdgrabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden. Ein vollständiges Abdecken von Urnengrabstätten mit einer Grabplatte ist statthaft.
(6) Unzulässig bei der Grabgestaltung sind:
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher, d. h. im ausgewachsenen Zustand größer als 50 cm in Höhe oder 50 cm in Breite; b) der Wuchs von Hecken über 30 cm c) die Einfassung von Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas, Kunststoff, Kunststein oder Ähnlichem; d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen; e) das Umranden der Grabstätte mit Kies, Mulch u. ä.
(7) Sitzgelegenheiten in den Grabfeldern dürfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
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§ 20 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien befinden sich in den Teilen I und II des denkmalgeschützten Hauptfriedhofs und werden im Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Die Grabmale in den Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der denkmalgeschützten Umgebung anpassen, so dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofs in seiner Gesamtanlage gewahrt bleiben. Nachfolgende Anforderungen müssen hierbei berücksichtigt werden: a) Findlinge, findlingsähnliche und naturbelassene Steine als Grabmal müssen in einem angemessenen Größenverhältnis zu den in der Umgebung befindlichen Grabsteinen stehen. b) Bildhauerisch bzw. künstlerisch gestaltete Grabmale sind zulässig, sofern sie sich in die denkmalgeschützte Umgebung einfügen. c) Maßnahmen an bestehenden künstlerisch oder historisch wertvollen, erhaltenswerten Grabmalen sind gesondert mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. d) Zum Auslegen von Schriften und Ornamenten sind gold, silber und gedeckte Farben zulässig. (2) Ein vollständiges Abdecken von Grabstätten mit einer Grabplatte ist untersagt.
§ 21 Zustimmung
Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen (auch Nachschriften) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift sowie die Fundamentierung und Verdübelung ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen; bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten ist sein Nutzungsrecht mittels Graburkunde nachzuweisen. Als provisorische Grabmale sind naturlasierte Holztafeln, Holzkreuze oder beschriftete Metallschilder zulässig. Sie dürfen nicht länger als drei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Die provisorischen Grabmale sind bis zu einer Größe bei
Holztafeln von 0,40 (H) m x 0,50 m (B) (sichtbare Höhe), Holzkreuzen von 1,20 m (H) x 1.00 m (B) (sichtbare Höhe) und Metallschildern von 0,15 m (H) x 0,30 m (B) (sichtbare Höhe)
zustimmungsfrei.
Die Aufstellung von provisorischen Grabmalen bedarf der schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung.
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(2) Die Aufstellung eines Grabmals auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die Grabmalgenehmigung erteilt wurde. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen drei Jahren nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Zustimmung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten bzw. den Inhaber der Grabnummernkarte schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. (6) Die Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung vor Aufstellung eines Grabmales anzuzeigen.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie dauernd standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Friedhofsverwaltung hat das Recht die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente zu bestimmen. Sie darf überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Das Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch fachlich geeignete Firmen durchgeführt werden, die nach § 7 dieser Satzung auf den Friedhöfen zugelassen sind.
§ 23 Herrichtung und Pflege
Herrichtung und Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
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(3) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, selbst verantwortlich oder kann damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Herrichtung und Pflege von muslimischen Erdreihenrasengrabstätten, Urnenrasengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten, anonymen Urnengemeinschaftsanlagen, Baumgrabstätten, der Urnenwand und der Sternenkindergrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Bei Partnergrabstätten erfolgt die Herrichtung und Pflege ausschließlich über den abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrag.
(4) Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet und gepflegt werden.
(5) Die Herrichtung, Pflege und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide, Rodentizide).
(7) Auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe ist möglichst in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, zu verzichten. Die Lagerung von nicht mehr verwendetem Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Gießkannen und sonstigem Zubehör) außerhalb der Grabstätten ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt außerhalb der Grabstätte gelagerte Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.
§ 24 Instandhaltung
Instandhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
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(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung oder durch eine von ihr beauftragte unabhängige fachkundige Person durch eine Druckprobe (Drucklastzeitdiagramm) überprüft.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 Paragraph 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 5 dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Vor dem Ablauf der Nutzungszeit an Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Mitteilung darüber, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Erfolgt innerhalb von drei Monaten keine Rückmeldung seitens des Nutzungsberechtigten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte beräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Alle Grabstätten und baulichen Anlagen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten dafür zu tragen. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte das Grabmal oder Teile der baulichen Anlagen vor Beräumung durch die Friedhofsverwaltung entfernen lassen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Zustimmung zur Entfernung eines Grabmales zu verweigern, wenn dieses in besonderem Maß zur Gestaltung des Friedhofes und zum Gesamteindruck beiträgt.
(4) Die Festlegungen des § 21 Abs. 5 dieser Satzung bleiben davon unberührt.
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§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 23 Abs. 4 dieser Satzung) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Inhabers der Grabnummernkarte a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1-3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
VI. Kühlzelle, Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 27 Überführungen und Benutzung der Kühlzelle und der Trauerhallen
Überführungen und Benutzung der Kühlzelle und der Trauerhallen
(1) Die Überführungen der Verstorbenen erfolgt durch Bestattungsfirmen. Zur Beförderung sind Leichenwagen zu benutzen.
(2) Die Kühlzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Trauerhallen des Hauptfriedhofes und der Friedhöfe Gotha-Siebleben, Gotha-Sundhausen und Gotha-Boilstädt dienen nur der Durchführung von Trauerfeiern, nicht aber der Aufnahme von Leichen bis zur Beerdigung bzw. Einäscherung.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 28 Trauerfeier oder Abschiednahme
Trauerfeier oder Abschiednahme
(1) Die Trauerfeier oder Abschiednahme kann in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle auf den Friedhöfen abgehalten werden. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung.
Trauergäste haben dabei die Möglichkeit gemeinsam feierlich des Verstorbenen zu gedenken und ihm die letzte Ehre zu erweisen. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände außerhalb der Trauerhalle bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Hinterbliebenen können an dem aufgebauten Verstorbenen zu einer von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Zeit, sofern hygienische Vorschriften (z. B. Infektionsschutzgesetz) oder der allgemeine Zustand des Verstorbenen dem nicht entgegenstehen, Abschied nehmen. Die Öffnung des Sarges während der Trauerfeier ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn dies nicht rechtzeitig zuvor ausdrücklich mit der Friedhofsverwaltung vereinbart wurde.
(3) Der Transport und die Trauerfeier am Grab sind nur mit geschlossenem Sarg erlaubt.
(4) Trauerfeiern oder Abschiednahmen finden grundsätzlich innerhalb der Zeit von Dienstag bis Freitag von 08.00 – 16.00 Uhr statt (Beginn der letzten Feier 14.00 Uhr).
In Ausnahmefällen kann die Durchführung der Trauerfeier auch am Samstag innerhalb der Zeit von 08.00 – 14.00 Uhr (Beginn der letzten Feier 12.00 Uhr) von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(5) Die Trauerfeier oder Abschiednahme ist innerhalb von 15 oder 45 Minuten durchzuführen. Eine Überschreitung des vorgegebenen Zeitraumes ist vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Für die Vorbereitung einer Trauerfeier steht den Bestattungspflichtigen ein Zeitfenster von 45 Minuten und für die Nachbereitung einer Trauerfeier von 15 Minuten zur Verfügung.
(6) Die Anlieferung der Särge/Urnen hat rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier zu erfolgen.
(7) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(8) Bei jeder Art der Abschiednahme oder Trauerfeier, unabhängig ob diese in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen freien vorgesehenen Stelle auf den Friedhöfen abgehalten wird, ist die Beteiligung einer Bestattungskraft der Friedhofsverwaltung unabdingbar.
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VII. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht verlängert, wieder erworben oder übertragen werden soll.
Die Gestaltung der Grabstätten richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung, sobald die Grabmale und baulichen Anlagen verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht verlängert, wieder erworben oder übertragen werden soll.
(4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
Haftung
Die Stadt Gotha haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Gotha nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig - im Sinne des § 19 Abs. 2 der gültigen Kommunalordnung für das Land Thüringen - handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) eine Beisetzung von verstorbenen Personen oder Aschen außerhalb der Friedhöfe vornimmt oder vornehmen lässt (§ 2 dieser Satzung); b) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 dieser Satzung betritt; c) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 dieser Satzung);
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d) Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, Waren aller Art sowie Dienstleistungen verkauft, anbietet oder für diese wirbt, an Sonn- und Feiertagen oder in Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, gewerbsmäßig fotografiert, unerlaubt Druckschriften verteilt, den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, Hausmüll auf dem Friedhofsgelände ablegt; unerlaubt Tiere mitbringt oder Plakate anbringt (§ 6 Abs. 2 dieser Satzung);
e) durch Arbeiten an Grabstätten entstehende Verschmutzungen nicht beseitigt (§ 6 Abs. 3 dieser Satzung);
f) Ruhestörung durch Fehlverhalten bewirkt bzw. dem Friedhofszweck entsprechende Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt (§ 6 Abs. 4 dieser Satzung);
g) über den Rahmen von Familienfeiern hinausgehende Gedenkfeiern ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung bzw. Beisetzungen und Trauerfeiern an Sonn- und Feiertagen durchführt (§ 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung);
h) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 7 dieser Satzung);
i) bei einer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen die Ruhe und Würde stört, unberechtigt Fahrzeuge benutzt, die Sauberkeit durch abgelagerte Materialien beeinträchtigt, Wasserentnahmestellen missbräuchlich nutzt, Pestizide einsetzt und Anlagen und Friedhöfe beschädigt (§ 7a dieser Satzung);
j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 7a Abs. 5 und § 23 Abs. 6 dieser Satzung);
k) Särge verwendet, die nicht aus Holz und dem Zweck entsprechend hergestellt sind sowie Stoffe enthalten, die bei einer Feuer- oder Erdbestattung Umweltgifte emittieren (§ 9 Abs. 1 dieser Satzung);
l) Urnen oder Aschekapseln verwendet, die Umweltgifte in den Boden emittieren oder aus nicht zersetzbarem Kunststoff sind (§ 9 Abs. 4 dieser Satzung);
m) Bestattungen, ohne vorherige Zustimmung ausführt oder ausführen lässt (§ 8 dieser Satzung);
n) Ausgrabungen und Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt oder vornehmen lässt (§ 12 dieser Satzung);
o) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 dieser Satzung);
p) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 dieser Satzung);
q) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 24 dieser Satzung);
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r) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 dieser Satzung); s) Grabstätten entgegen §§ 19 und 20 dieser Satzung mit Grababdeckungen versieht oder entgegen dem § 23 dieser Satzung bepflanzt; t) Urnenrasengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten, anonyme Urnengemeinschaftsanlagen, Baumgrabstätten, Sternenkindergrabstätten und Urnenwände herrichtet, bepflanzt und gestaltet (§ 16 dieser Satzung); u) Grabstätten vernachlässigt (§ 26 dieser Satzung). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Gotha verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Paragraph 33
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
§ 34 Lageplan Hauptfriedhof Gotha
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.11.2020 mit allen Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
[Ausfertigungsdatum: 18.12.2024, Fundstelle: elektronische Ausgabe auf der Internetseite der Stadt Gotha unter der Adresse www.gotha.de/oeffentliche-bekanntmachungen; Bereitstellungstag: 19.12.2024]
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Anlage 1

Lageplan Hauptfriedhof Gotha
A Kolumbarium, Trauerhalle
Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in den denkmalgeschützten Teilen
B Ehrenbürgerhain
Feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
C Exponierte Grabmale
Feld mit dauerndem Ruherecht
1…28 Nummerierung der Grabfelder
öffentliche Grünfläche
Anlage 2

Lageplan Friedhof Gotha-Boilstädt
A Trauerhalle
1… Nummerierung der Grabfelder
Feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
öffentliche Grünfläche
Feld mit dauerndem Ruherecht
Anlage 3

Lageplan Friedhof Gotha-Siebleben
A Trauerhalle
1… Nummerierung der Grabfelder
Feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
öffentliche Grünfläche
Feld mit dauerndem Ruherecht
Gotha, den 18.12.2024
Anlage 4

Lageplan Friedhof Gotha-Sundhausen
A Trauerhalle
1… Nummerierung der Grabfelder
Feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
öffentliche Grünfläche
Feld mit dauerndem Ruherecht
Anlage 5

Lageplan Friedhof Gotha-Uelleben
A Trauerhalle
1… Nummerierung der Grabfelder
Feld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
öffentliche Grünfläche
Feld mit dauerndem Ruherecht