Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 A) Benutzungsgebühren/Grabstellengebühren
Gebühren
- Zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Friedhöfe einschließlich der Friedhofskapellen werden nachstehende Gebühren erhoben.
- Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
- Die Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt:
A) Benutzungsgebühren/Grabstellengebühren
§ 2 Paragraph 2
Veranlagung
- Gebührenpflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Friedhofsverwaltung tätig wird.
- Die Gebühren werden zu dem in den Gebührenbescheiden genannten Zeitpunkt fällig und sind daher zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
§ 3 Paragraph 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzung der Stadt Gommern über die Gebühren für die Benutzung der von der Stadt Gommern verwalteten Friedhöfe tritt nach der Bekanntmachung zum 01.01.2021 in Kraft. Die Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.2009 tritt zum 31.12.2020 außer Kraft.
Gommern, den 07.10.2020
gez. Hünerbein Bürgermeister
Siegel