Friedhofssatzung – Gommern

Vollständige Friedhofssatzung für Gommern.

Friedhofssatzung

20 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für die Stadt Gommern und die von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Gommern. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gommern waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

  1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
  2. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
  3. Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Gommern in andere Grabstätten umzubetten.
  4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsfrist bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
  5. Die Schließung eines Teiles des Friedhofs kann nur nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erfolgen. Damit erlöschen alle Nutzungsrechte ohne Anspruch auf Ersatz gezahlter Gebühren.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen – zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

§ 6 Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

  1. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  2. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräten dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  3. Eine Werbung auf dem Friedhof und seinen Nebenanlagen zur Erlangung von Aufträgen für gewerbliche Arbeiten im Friedhofswesen ist nicht gestattet.

Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

  1. Bei der Erdbestattung müssen ab Wahl der Grabstelle durch die Angehörigen bis zur Bestattung mindestens zwei volle Werktage (ohne den Tag der Beerdigung) gewährt werden.
  2. Die Friedhofsverwaltung legt den Ort und Zeit der Bestattung fest.
  3. Beerdigungszeiten:

Montag bis Samstag 9.00 – 11.00/14.00 Uhr

Sonntags und an Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.

Dabei ist zu beachten, dass zwischen Erdbestattungen 2 Stunden und Feuerbestattungen 1 Stunde Abstand zu gewähren sind.

Sondertermine bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Paragraph 8

Särge

  1. Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  2. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sind. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ruhezeit

Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber für Erdbestattungen werden vom jeweiligen Bestattungsunternehmen, für Urnen vom Friedhofspersonal ausgehoben. Dabei anfallende unvermeidliche Schäden an Pflanzen, Steinen und Anlagen sind durch den auftragserteilenden Nutzungsberechtigten zu tragen.
  2. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.
  3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
  2. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Grabstätten

Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften – der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
  3. Alle Umbettungen erfolgen ausschließlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätten.
  4. Umbettungen von Leichen werden von Bestattungsunternehmen und Urnen vom Friedhofspersonal durchgeführt.
  5. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
  6. Das Umbetten aus der Urnengemeinschaftsanlage und Urnengrabstellen (auch Urnenrasenpartnerwahlgrab) mit Kissenstein sowie aus Rasengräbern in eine andere Grabstätte sind nicht erlaubt.

Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten Reihengrab einbettig Anonymes Rasenreihengrab Urnenrasenreihengrab mit Kissenstein Urnengemeinschaftsanlage b) Wahlgrabstätten Erdwahlgrab Urnenwahlgrab zweibettig Urnenwahlgrab vierbettig Urnenrasenpartnerwahlgrab mit Kissenstein c) Ehrengrabstätten
  3. Grabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Durch den Erwerb einer Grabstätte wird ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erlangt. Hierüber wird ein Nachweis ausgestellt.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden.
  2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne beigesetzt werden.
  3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
  4. Eine Übergehung oder Freilassung von Reihengrabern ist nicht möglich.
  5. Eine Aus- oder Umbettung ist bei Reihengrabstätten nicht möglich.
  6. Die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt ausschließlich anonym, durchgeführt vom Friedhofspersonal.
  7. Das Ablegen von Blumen und Trauergrüßen ist nur auf den ausgewiesenen Stellen erlaubt.
  8. Bei der Erdbestattung als anonymes Rasenreihengrab ist das Errichten eines Denkmals nicht gestattet.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, wo ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes auf Antrag möglich ist.

  2. Es besteht die Wahl zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten. Die Vergabe erfolgt nach Eintritt des Sterbefalles durch das Friedhofspersonal.

  3. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgräber kann im Rahmen einer Friedhofsplanung versagt werden.

  4. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte für die Nutzungszeit.

  5. Beim Urnenrasenpartnerwahlgrab mit Kissenstein ist das Ablegen von Blumen und Trauergrüßen nur auf den ausgewiesenen Stellen erlaubt. Eine Aus- oder Umbettung ist nicht möglich.

§ 15 Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Anlage und deren Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Gommern.

Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Paragraph 16

Gestaltungsgrundsätze und Unterhaltung

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. Zur Erreichung einer einheitlichen Gestaltungsform legt die Friedhofsverwaltung die Grundbepflanzung der jeweiligen Grabfelder und die Größe der verfügbaren Pflanzenfläche fest.
  3. Einfassungen aus Holz, Eisen oder Kunststoff sind auf den Friedhöfen nicht gestattet.
  4. Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.
  5. Stehende Grabmale dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
  6. Die Grabstätten mit Kissenstein sind ebenerdig aufzulegen und die Maße sind wie folgt einzuhalten: 0,40x0,35x0,12 m sowie 1,00x0,35x0,12 m.
  7. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung eingeholt werden.
  8. Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
  9. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
  10. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
  11. Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Werden diese von der Friedhofsverwaltung entfernt, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  12. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
  13. Die Pflege der Rasengräber obliegt der Friedhofsverwaltung.
  14. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 17 Paragraph 17

Vernachlässigung von Grabstätten

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung diese innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
  2. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, können diese Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 18 Paragraph 18

Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien (von der Friedhofsverwaltung genehmigten) Stelle abgehalten werden.
  2. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  3. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 19 Paragraph 19

Haftung

Die Stadt Gommern haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 20 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Gommern verwalteten Friedhöfe sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung der Stadt Gommern über die Benutzung der von der Stadt Gommern verwalteten Friedhöfe tritt nach der Bekanntmachung zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Satzung vom 02.12.2009 tritt zum 31.12.2020 außer Kraft.

Gommern, den 07.10.2020

gez. Hünerbein Bürgermeister

Siegel

Original-Satzung als PDF

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