Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (3) Unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Schuldner umgelegt.
§ 2 Schuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt bzw. die Inanspruchnahme beantragt hat; außerdem derjenige, der die Schuld gegenüber der Einrichtung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder Kraft Gesetzes für die Bestattung zu sorgen hat. (2) Kostenschuldner ist, wer die Amtshandlung veranlasst; im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Kostenschuldner ist auch, wer die Kosten der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen Kraft des Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebühren- und Kostenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Kosten
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. (2) Die Kostenpflicht entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. (3) Die Gebühren und Kosten werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe zu zahlen. (4) Friedhofsunterhaltungsgebühren sind bis zum 30. Juni des laufenden Jahres und Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme
Wird ein Antrag auf Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen oder Vornahme einer Amtshandlung zurückgezogen bevor die Leistungen erbracht wurden, so wird eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die beantragte Leistung gültigen Gebühr je nach Fortgang der Sachbehandlung, mindestens jedoch in Höhe von 15,00 EUR erhoben.
§ 5 Gebührenverzeichnis
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 6 Auslagen
Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit Amtshandlungen und Leistungen im Sinne von § 1 entstehen. Auslagen sind insbesondere die in § 13 (1) des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) genannten Aufwendungen. Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.
§ 7 Schlussbestimmung
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 27.01.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Görlitz Nr. 2 vom 21.02.2017) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Görlitz, 24.06.2022
veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Görlitz Nr. 07 vom 19. Juli 2022
Octavian Ursu Oberbürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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