Friedhofssatzung – Görlitz

Vollständige Friedhofssatzung für Görlitz.

Friedhofssatzung

50 Abschnitte.

§ 1 Grundregel

(1) Mit Leichen und Aschenresten darf nur so verfahren werden, dass die Würde des Verstorbenen nicht verletzt wird.

(2) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gefährdet werden. Insbesondere ist auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 Bestattungspflicht

Innerhalb des Stadtgebietes müssen Verstorbene grundsätzlich auf den kommunalen oder den zugelassenen nichtkommunalen Friedhöfen bestattet werden.

§ 3 Geltungsbereich der Satzung

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Stadtgebiet befindlichen kommunalen Friedhöfe.

§ 4 Trägerschaft

Die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und des Krematoriums Görlitz obliegt dem städtischen Eigenbetrieb „Städtischer Friedhof Görlitz“. Im nachfolgenden Text werden der Friedhof bzw. die Friedhofsverwaltung als verantwortliche Institution genannt.

§ 5 Friedhofszweck

(1) Die kommunalen Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Görlitz. Sie sind eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung und Pflege der Grabstätten im Andenken an die Verstorbenen. Auf dem Friedhof werden diejenigen Personen bestattet, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Görlitz waren oder innerhalb des Gebietes der Stadt Görlitz verstorben sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Es können auch Verstorbene bestattet werden, für die obige Bestimmungen nicht zutreffen, wenn durch geeignete Vorsorge sichergestellt ist, dass alle Verpflichtungen während der Nutzungszeit der Grabstätte abgesichert sind. Die Zustimmung erteilt die Friedhofsverwaltung.

§ 6 Einschränkung der Benutzung, Schließung und Entwidmung

(1) Soweit öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe es zwingend erforderlich machen, können Friedhöfe oder Friedhofsteile in ihrer Benutzung eingeschränkt, geschlossen oder entwidmet werden. Diese Maßnahmen werden öffentlich bekannt gemacht.

(2) Die Friedhofsverwaltung hat jederzeit das Recht zur Ausführung dringend

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erforderlicher Anlagen und Bauten oder zur Erreichung von anderen, dem öffentlichen Interesse und/oder der Anstalt dienenden Zwecken, Gräber und Grabstätten beseitigen zu lassen.

(3) Jeder Friedhof oder Teil eines Friedhofes kann für weitere Beisetzungen geschlossen werden, soweit Beisetzungsrechte an Grabstätten nicht mehr bestehen. Ein geschlossener Friedhof oder Friedhofsteil darf grundsätzlich erst dann entwidmet werden, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind.

(4) Soweit Rechte an Grabstätten noch bestehen oder Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, kann ein Friedhof oder Teil eines Friedhofes geschlossen oder entwidmet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist. In diesem Falle ist die Verwaltung berechtigt, bestehende Rechte an Grabstätten aufzuheben, und verpflichtet, den Betroffenen nach Anhörung die aufgehobenen Rechte an einer anderen, gleichwertigen Grabstätte zu verleihen. Soweit Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, hat die Verwaltung die Leichen- oder Aschenreste der Verstorbenen kostenlos umzubetten und das Zubehör der Grabstätte nach Anhörung des Gestaltungs- oder Pflegeberechtigten kostenlos zu verlegen.

§ 7 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.

II. Rechte an Grabstätten

§ 8 Arten von Grabstätten

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen auf dem Städtischen Friedhof zur Verfügung:

  1. Reihengrabstätten a) für Erdbestattung b) für Urnenbeisetzung
  2. Wahlgrabstätten a) für Erdbestattung b) für Urnenbeisetzung
  3. Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzung
  4. Ehrengrabstätten

(2) Folgende Arten von Grabstätten stehen auf dem Friedhof Hagenwerder zur Verfügung:

  1. Reihengrabstätten für Erdbestattung
  2. Wahlgrabstätten a) für Erdbestattung b) für Urnenbeisetzung
  3. Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzung

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§ 9 Allgemeines über Rechte an Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung verliehen werden und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Rechten an einer bestimmten Grabstätte oder einer bestimmten Grabanlage oder auf eine unveränderte Gestaltung der Umgebung der gewählten Grabstätte besteht nicht.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur nach einem Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Verwaltung Ausnahmen zulassen.

(3) Folgende Rechte an Grabstätten können verliehen werden:

a) Nutzungsrecht: das Recht, über Beisetzungen zu bestimmen und/oder die Grabstelle entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu nutzen, b) Beisetzungsrecht: das Recht, beigesetzt zu werden, c) Gestaltungsrecht: das Recht, über die Gestaltung einer Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden, d) Pflegerecht: das Recht, über die Pflege einer Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden.

(4) Der Inhaber eines Nutzungsrechtes ist Nutzungsberechtigter. Verstirbt der Nutzungsberechtigte ohne Regelung der weiteren Nachfolge, kann das Nutzungsrecht mit dessen Zustimmung umgeschrieben werden auf

  • den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz in jeweils geltender Fassung),
  • die Kinder,
  • die Eltern,
  • die Geschwister,
  • den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  • den sonstigen Sorgeberechtigten,
  • die Großeltern,
  • die Enkelkinder,
  • sonstige Verwandte bis zum 3. Grade,
  • jede andere Person, die dem Verstorbenen nahestand.

Ist niemand bereit oder niemand vorhanden, der das Nutzungsrecht übernimmt, kann die Friedhofsverwaltung weitere Bestattungen ablehnen, wenn dafür ein Recht bestand.

(5) Bürger können Vorsorgeverträge für Leistungen der Gebührensatzung abschließen. Kommt es nach dem dafür notwendigen vorbereitenden Verwaltungsaufwand jedoch nicht zu einem Abschluss, so wird der bis dahin tatsächlich entstandene Aufwand berechnet.

(6) Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Görlitz.

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§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt:

a) für Erdbestattungen 25 Jahre Ausnahme fehl- und totgeborene Kinder, sowie Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres 10 Jahre b) für Urnen 20 Jahre Ausnahme fehl- und totgeborene Kinder, sowie Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres 10 Jahre

§ 11 Reihengrabstätten

(1) Beisetzungen in Reihengrabstätten erfolgen an der von der Friedhofsverwaltung jeweils bestimmten Stelle, und zwar in der Regel der Reihe nach nebeneinander.

(2) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattung darf nur ein Sarg, in einer Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeiten aller Erstbelegungen im Grabfeld bzw. in einem festgelegten Teilstück eines Grabfeldes werden Reihengrabstätten eingeebnet und bei Bedarf für eine neue Verwendung vorbereitet. Dies wird vorher öffentlich bekannt gemacht.

(4) Soll nach Ablauf der Ruhezeit der Bestattung vorzeitig auf den Erhalt der Grabstätte bis zur Einebnung des Gesamtgrabfeldes verzichtet werden, so findet hierauf § 13 (3) entsprechend Anwendung.

§ 12 Wahlgrabstätten

(1) Eine Wahlgrabstätte kann in der Regel durch den Erwerber ausgewählt werden. Sie kann aus mehreren Grabeinheiten bestehen. Als Wahlgrabstätten gelten auch die Themengrabstätten, die Grabstätten mit dem Recht auf Beisetzung von Grabbeigaben und die Grabstätten in und an den Terrassenwänden im Urnenhain.

(2) Mauergrabstätten werden an Nutzungsberechtigte als Grabstätten für Erdbestattungen vergeben. Eine Mauergrabstätte besteht aus 2 Grabeinheiten für Erdbestattung.

(3) In jeder Wahlgrabstätte können mehrere Beisetzungen erfolgen.

(4) In einer Grabeinheit für Erdbestattung dürfen im Rahmen des Nutzungsrechtes 1 Sarg und 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) In einer 2-stelligen Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen, in einer 4-stelligen Urnenwahlgrabstätte 4 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten, deren Nutzungsrechte vor Inkrafttreten der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (14.04.1999) bestanden, haben bezüglich der möglichen Urnenbeisetzungen Bestandsschutz.

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(6) Themengrabanlagen bestehen aus mehreren Wahlgrabstätten zur Beisetzung von jeweils zwei Urnen. Ziel dieser Anlagen ist die themenbezogene Gestaltung mehrerer Grabstätten durch Grabmal und Bepflanzung mit der Verpflichtung für den Nutzungsberechtigten

a) zum Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages über die gesamte Nutzungszeit und b) zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Steinmetz (soweit ein Grabmal bereits auf dem Grab vorhanden ist).

Der Abschluss beider Verträge ist rechtzeitig vor der Urnenbeisetzung nachzuweisen. Andernfalls muss die Urnenbeisetzung zurückgestellt werden, bis der entsprechende Nachweis erfolgt. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist entsprechend zu verfahren. Einzelheiten legt die Friedhofsverwaltung fest.

(7) Wahlgrabstätten mit dem Recht auf Beisetzung von Grabbeigaben werden in einem separaten Grabfeld ausgewiesen und nur dort angeboten. Die Beisetzung von Grabbeigaben ist durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen und erfolgt grundsätzlich durch die Mitarbeiter des Friedhofes. Grabbeigaben können auch Tieraschen in entsprechenden Urnen sein, jedoch keine toten Tierkörper. Verwaltungsaufwand und Vorgang der Beigabe sind gebührenpflichtig. Ein Grab ist jeweils für zwei Urnen und zwei Grabbeigaben vorgesehen. Die Reihenfolge bei der Beisetzung von Urnen oder Grabbeigaben ist unerheblich. Für zu errichtende Grabmale gelten die Regeln dieser Satzung.

(8) An den Terrassenwänden im Urnenhain stehen Urnenwahlgrabstätten zur möglichen Beisetzung von jeweils zwei Urnen in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Sie gelten als pflegevereinfacht. Ein Nutzungsrecht kann nur vergeben werden, solange freie Grabstätten verfügbar sind. Auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten kann die Einzelgrabstätte mit einer Namensplatte versehen werden. Einzelheiten legt die Friedhofsverwaltung fest.

(9) Sowohl Mauergrabstätten als auch Grabstätten in Grabfeldern können durch die Verwaltung als Gemeinschaftsgrabanlage angeboten werden. Die Anzahl der dann möglichen Beisetzungen legt die Friedhofsverwaltung fest.

§ 13 Rechte an Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt für

eine Wahlgrabstätte Erdbestattung 25 Jahre,
eine Wahlgrabstätte Urnenbeisetzung 25 Jahre.

Mit jeder Beisetzung ist das Nutzungsrecht so zu verlängern, dass die volle Ruhezeit gewährleistet ist.

(2) Der Nutzungsberechtigte kann seine Rechte mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung einem beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen (§ 9 (4)) oder - bei einer Grabstätte ohne zu berücksichtigende Ruhezeit bzw. einer nicht belegten Grabstätte, - der Friedhofsverwaltung gegenüber auf die Rechte verzichten. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Gebühren besteht in diesem Fall nicht. Wohnungswechsel sowie Namenswechsel des Nutzungsberechtigten sind in der

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Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Kosten für den anfallenden Verwaltungsaufwand bei notwendigen Nachforschungen durch die Friedhofsverwaltung können mittels Gebührenbescheid geltend gemacht werden.

(3) Soll nach Ablauf der Ruhezeiten aller Bestattungen vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet werden, so ist der Verzicht schriftlich durch den Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum Monatsende zu erklären. Die Einzelheiten zur Beräumung sind einvernehmlich zu regeln. Die jeweiligen Gebühren werden gemäß Gebührensatzung erhoben. Kommt eine einvernehmliche Regelung nach Satz 2 innerhalb von 14 Tagen nach Verzichtserklärung nicht zustande, so ist diese Erklärung unwirksam.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf eines Jahres ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst zu beräumen.

§ 14 Beisetzungsrechte in Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden darf und wer nicht. Das Beisetzungsrecht des Ehegatten eines bereits beigesetzten Verstorbenen darf nicht nachträglich ausgeschlossen werden.

(2) Erklärungen des Nutzungsberechtigten können vom nachfolgenden Nutzungsberechtigten während der ihm überlassenen Nutzungszeit nicht aufgehoben werden.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 15 Verlängerung der Rechte an einer Wahlgrabstätte

(1) Ist die Nutzungszeit abgelaufen, kann das Nutzungsrecht für eine neue Nutzungszeit bis maximal 25 Jahre erworben werden (§ 13 (1)). Wird die Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht innerhalb des Zeitraumes gemäß § 16 beantragt, so verlängert sich das Nutzungsrecht stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Die Gebühr gemäß Satzung wird per Bescheid erhoben. Nutzungsberechtigte können auch eine jährliche Verlängerung beantragen. Die Erhebung der zugehörigen Gebühren kann dann zusammen mit der Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr erfolgen. Auf die Ausstellung von Urkunden zur Verlängerung des Rechts wird in den Fällen der jährlichen Verlängerung verzichtet, es sei denn, der Nutzungsberechtigte wünscht die jährliche Ausstellung. Dies ist gebührenpflichtig.

(2) Die Rechte können nur für die ganze Grabstätte, nicht für einzelne Grabeinheiten, erneuert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Rechte besteht nicht.

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§ 16 Antragsfristen für die Verlängerung von Grabrechten

Anträge auf Verlängerung oder Verzicht der Rechte an einer Wahlgrabstätte können frühestens 3 Monate vor und müssen bis spätestens 3 Monate nach Ablauf der Nutzungsrechte in der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, gilt § 15 (1).

§ 17 Verfügungsrecht der Stadt nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeiten

Wird nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeiten auf die Verlängerung der Rechte nach §§ 15 und 16 verzichtet, so kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen.

§ 18 Gemeinschaftsanlagen

(1) In einer Gemeinschaftsanlage, außer Paargrabstätten, werden Rechte nach § 9 (3) nicht verliehen. Eine Beisetzung findet dort nur statt, wenn sie dem Wunsch der/des Verstorbenen entspricht. Soll eine Urne beigesetzt werden, die vorher bereits an anderer Stelle beigesetzt war, so ist sie zu behandeln wie jede Urne nach aktuellem Sterbefall. Die zu entrichtende Gebühr gilt gemäß Gebührensatzung für 20 Jahre. Eine Verkürzung der Nutzungszeit wegen bereits abgelaufener Jahre der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Die Friedhofsverwaltung legt Regeln für die jeweilige Anlage fest. Je nach Art der Gemeinschaftsanlage kann eine Namensnennung vorgesehen sein. Bei der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung beschränkt sich der Name auf einen Vornamen und den Nachnamen. Auf Titel muss verzichtet werden. Bei Paargräbern kann der Geburtsname enthalten sein.

(3) Paargrabanlagen bestehen aus mehreren Paargrabstätten. Derartige Anlagen können an verschiedenen Orten des Friedhofes eingerichtet sein, so an Bäumen oder Friedhofsmauern. Soweit vorhanden, kann beides parallel angeboten werden. Es besteht kein Anspruch auf Vergabe einer Grabstätte in einer bestimmten Grabanlage sowie vollständige oder zügige Belegung der einzelnen Anlage. Sofern eine konkret gewünschte Anlagenart nicht zur Vergabe vorbereitet ist, steht sie nicht zur Verfügung.

(4) Einzelne Paargrabstätten werden an Nutzungsberechtigte zur Beisetzung von maximal zwei Urnen für die Zeit von 20 Jahren verliehen. Zum Zeitpunkt der Beisetzung der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht gemäß § 13 (1) Satz 2 zu verlängern. Bis zur Beisetzung einer zweiten Urne sind Friedhofsunterhaltungsgebühren jährlich zu entrichten, danach kann die Verwaltung eine hiervon abweichende Fälligkeitsbestimmung auf Antrag hin treffen. Der Nutzungsberechtigte kann die Fläche zwischen Einfassung und Liegestein selbst bepflanzen und pflegen. Wird das Recht auf Beisetzung einer zweiten Urne nicht innerhalb von 20 Jahren in Anspruch genommen, so gilt es als verwirkt. § 13 (5) und (6) finden entsprechende Anwendung.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf ständige Verfügbarkeit der verschiedenen Grabanlagen.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 19 Anmeldung und Terminbestimmung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der Bestattungsunterlagen mindestens zwei Arbeitstage vor dem Bestattungstermin anzumelden.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit dem Auftraggeber der Bestattung den Zeitpunkt der Trauerfeier/der Beisetzung fest.

(3) Die Festlegung des Beisetzungstermins für eine von auswärts angeforderte Urne sollte erst nach Eingang der Urne erfolgen.

(4) Wird von Angehörigen gewünscht, dass sowohl Trauerfeier am Sarg als auch Urnenbeisetzung an einem Tag ausgeführt werden, so kann die Friedhofsverwaltung dies ablehnen, wenn Entsprechendes tatsächlich oder rechtlich nicht realisierbar ist.

§ 20 Annahme von Verstorbenen

(1) Verstorbene müssen ordnungsgemäß eingesargt sein. Für Desinfektion, Konservierung etc. dürfen nur Stoffe verwendet werden, die bei Erdbestattung oder Einäscherung unbedenklich sind. Es gilt die VDI 3891 in der Fassung von 07/2015.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort dauerhaft zu schließen. An nach sonstigen Rechtsvorschriften meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbene müssen sofort in geschlossenen und entsprechend gekennzeichneten Särgen in die Leichenhalle gebracht werden. Auf das Infektionsschutzgesetz in aktueller Fassung wird verwiesen.

(3) Die Bekleidung der Verstorbenen muss aus vergänglichen Stoffen bestehen, die bei Abbau oder bei der Einäscherung keine umweltbelastenden Stoffe freisetzen.

(4) Wertgegenstände sollen den Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Sie sind vor Einlieferung in die Leichenhalle von Angehörigen oder beauftragten Personen zu entnehmen. Beigaben, die bei dem Verstorbenen verbleiben, sollen den Vorschriften nach Absätzen (1) und (3) entsprechen. Der Friedhof haftet nicht für Wertgegenstände oder Sargbeigaben.

§ 21 Särge und Aschekapsein

(1) Särge müssen aus festem, verrottbarem, umweltverträglichem Material bestehen und gut abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Der Boden ist mit einer 5 - 10 cm hohen Schicht aufsaugender, verrottbarer Stoffe zu bedecken. Für Bestattungen in Grüften dürfen nur besonders geeignete Särge, die keine Zersetzungsstoffe austreten lassen, verwendet und zugelassen werden. Särge für Erdbestattungen müssen innerhalb der Ruhezeit entsprechend § 10 verrotten.

(2) Särge für Erdbestattung sollen nicht länger als 2,05 m, nicht breiter als 0,75 m und nicht höher als 0,70 m sein. Für größere Särge wird eine höhere Beisetzungsgebühr erhoben.

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(3) Särge, Sargausstattungen und Sterbewäsche für Feuerbestattung müssen den Vorschriften der VDI 3891 entsprechen. Insbesondere müssen Särge aus Vollholz hergestellt sein. Andere Werkstoffe sind nur zulässig, wenn durch Sachverständigengutachten die Gleichwertigkeit hinsichtlich Emission luftfremder Stoffe, Ascherückständen und allgemeiner Eignungsvoraussetzungen (einschließlich gleicher Einäscherungsbedingungen) nachgewiesen wird. In den Sargwerkstoffen dürfen Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel und halogen-organische Verbindungen nicht vorkommen. Das Material kann naturbelassen, gestrichen, lackiert oder beschichtet sowie verleimt sein. Den Anstrichstoffen, Lacken, Beschichtungen und Klebestoffen dürfen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe beigesetzt sein. Vom Bestatter kann für verwendete Artikel eine Unbedenklichkeitserklärung gefordert werden. Die Maße für Feuerbestattungssärge gelten analog denen für Erdbestattung.

(4) Aschekapeln stellt die Friedhofsverwaltung zur Verfügung. Die Angehörigen sind berechtigt, Schmuckurnen bis zu einer Größe von 20 cm Durchmesser x 30 cm Höhe und bis zu einem Gewicht von 1,5 kg zu verwenden.

(5) Särge und Urnen, einschließlich Schmuckurnen die nicht der VDI-Richtlinie 3891 bzw. den Vorschriften dieser Satzung entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Für Einäscherungssärge wird der Nachweis über die Einhaltung der VDI-Richtlinie durch Kennzeichnung erbracht.

§ 22 Leichenhallen

(1) Nach Einlieferung werden Särge bis zur Bestattung in Kühlzellen eingestellt. Für das vorübergehende Einstellen eines Sarges bis zur Überführung auf einen anderen Friedhof kann eine Kühlzelle in der Alten Feierhalle genutzt werden.

(2) Ein Sarg kann auf Wunsch des Auftraggebers der Bestattung zur Abschiednahme im Verabschiedungsraum durch das Friedhofspersonal geöffnet werden. Hierfür bedarf es der Terminabsprache; mehrere Termine sind möglich.

(3) Besonders gekennzeichnete Särge (§ 20 (2)) werden nicht mehr geöffnet.

(4) Verstorbene, bei denen die Bestattungsfrist nach § 19 SächsBestG überschritten wird, werden in der Tiefkühlzelle gelagert.

§ 23 Trauerfeiern

(1) Trauerzeremonien können in einem der Feierräume oder am Grab durchgeführt werden. Trauerfeiern können auch in dafür geeigneten Freianlagen auf dem Friedhof durchgeführt werden. Konkretes ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet. Für Trauerzeremonien, die länger als die übliche Zeit (30 Minuten) dauern, kann ein Aufschlag erhoben werden.

(2) Die für die Gestaltung einer Trauerzeremonie erforderliche Ausstattung stellt der Friedhof zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden oder Darbietungen, auch Musik, während der

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Trauerzeremonie nicht gestört werden.

(4) Zur Ausgestaltung der Trauerfeier steht in den Feierräumen ein Musikinstrument zur Verfügung. Musiker und Chöre können bei der Trauerfeier nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung bzw. dem Krematoriumsmeister mitwirken.

(5) Das Abspielen von Medien und besondere Darbietungen sind nur auf Veranlassung des nächsten Angehörigen bzw. des Auftraggebers der Bestattung erlaubt und mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. Für das Abspielen mitgebrachter Medien wird eine Gebühr erhoben. Eine Gewährleistung für deren Verwendbarkeit besteht nicht. Bei der Durchführung von Trauerfeiern sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.

§ 24 Beisetzung

(1) Das Ausheben und Schließen eines Grabes, die Überführung eines Sarges/einer Urne vom Krematorium zur Grabstätte und das Beisetzen eines Sarges/einer Urne erfolgt grundsätzlich durch das Friedhofspersonal.

(2) Die Verwaltung kann eine Gesamtleistung nach Absatz 1 oder Teile der Gesamtleistung einem Bestattungsunternehmen für den Einzelfall oder dauerhaft übertragen.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Für das Öffnen und Schließen von Grüften können Steinmetzbetriebe beauftragt werden. Für Grabzubehör, das durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden muss, wird keine Haftung übernommen.

(4) Wird eine Erdbestattung im Zuge der Ersatzvornahme durch das Ordnungsamt beauftragt, so erfolgt die Bestattung in einer Reihengrabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Urnen, die 6 Monate nach der Einäscherung noch nicht beigesetzt sind, kann die Friedhofsverwaltung in einer Reihengrabstätte beisetzen.

(5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 25 Ausbettung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Erdbestattungen dürfen grundsätzlich nur nach Ablauf der Ruhezeit aus- oder umgebettet werden. Ausnahmen sind in Fällen des § 6 (4) oder bei Anordnung eines Richters, Staatsanwalts oder einer Polizeibehörde möglich.

Auf Antrag der Angehörigen des Verstorbenen sind Ausnahmen nur möglich, wenn

b) eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes darüber vorgelegt wird, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettung genehmigt werden

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kann, c) der Grad der Verwesung unter Berücksichtigung aller Umstände eine Durchführung der Arbeiten ermöglicht und d) die Durchführung der laufenden Beisetzungsarbeiten nicht beeinträchtigt wird.

(3) Urnen aus Wahlgrabstätten dürfen nur aus-/umgebettet werden, wenn ein besonderes, dazu berechtigendes Interesse vorliegt.

(4) Bei Ausbettungen aus Gemeinschaftsanlagen muss eine Totenruhestörung für andere Bestattungen ausgeschlossen sein. Gegebenenfalls entstehende Folgekosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(5) Für alle Schäden, die durch eine Aus- oder Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, sowie für notwendige Folgekosten, haftet der Auftraggeber.

IV. Gestaltung der Grabstätte

§ 26 Wahlmöglichkeit der Gestaltung

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 27 Historische Abteilungen

Für bestimmte Friedhofsteile, insbesondere für Abteilungen, die für die historische Entwicklung des Friedhofes von wesentlicher Bedeutung sind und so weit wie möglich in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleiben sollen, erlässt die Friedhofsverwaltung besondere Vorschriften. Für Grabstätten in solchen Abteilungen gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften.

§ 28 Gemeinschaftsanlagen mit besonderer Gestaltung

Neben Grabfeldern mit den durch diese Satzung gegebenen Möglichkeiten zur Einzelgestaltung der Grabstätten kann die Verwaltung Gemeinschaftsanlagen als Ruhestätte für mehrere Verstorbene einrichten. Der Verwaltung obliegt in diesen Anlagen Pflege und Instandhaltung. Angehörige erhalten, außer bei Paargrabstätten, kein Recht zur individuellen Bepflanzung oder Pflege. Die Ablage von Blumen/Grabschmuck ist an vorgegebenen Plätzen möglich. Auf Regelungen in § 18 wird hingewiesen.

§ 29 Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des Gestaltungsrechtes Grabmale aufgestellt werden. Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Stehende Grabmale dürfen die Mindeststärke von 0,12 m nicht unterschreiten. Ausnahme: Holz- und Metallgrabmale

(2) Für Grabmale können Verwendung finden: Naturstein, Holz, Metall.

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(3) Die Verwendung von Ersatzstoffen (Kunststoff, Terrazzo, Gips) sowie von Materialien (z. B. Glas, Blech, Porzellan), soweit sie eine Verkehrsgefährdung hervorrufen können, ist verboten. Ebenso ist eine Gestaltung verboten, die nicht dem Zweck dieser Satzung oder der Würde des Friedhofes entspricht.

(4) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt im Boden nicht zu gefährden, muss der natürliche Zutritt von Wasser und Sauerstoff auf mindestens der Hälfte der Grabfläche möglich sein.

§ 30 Genehmigung

(1) Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder verändert werden. Provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze dürfen, sofern sie der Würde des Ortes entsprechen, ohne Zustimmung aufgestellt werden, müssen aber spätestens 2 Jahre nach dem Sterbefall entfernt werden. Andernfalls kann der Friedhof die Entfernung vornehmen.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig durch den nachweislich Berechtigten in nachfolgender Form zu beantragen.

a) Den Antrag stellt die Firma, die das Grabmal anzufertigen oder zu verändern beabsichtigt, namens und im Auftrag des Antragsberechtigten auf dem dafür vorgesehenen Formular. b) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

  • der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht und Grundriss im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, sowie der konkreten Fundamentierung. Es gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der Fassung von Februar 2019.
  • soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  • auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate).

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres, bei Erdbestattung 2 Jahre, nach der Zustimmung errichtet worden ist,

(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht. Bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften kann sie auch dann versagt werden, wenn bereits Grabmale gleicher oder sehr ähnlicher Ausführung vorhanden sind, deren Wiederholung

a) aus Gründen des Schutzes individueller Gestaltungsmerkmale oder b) bei in der Nähe zu errichtenden Grabmalen aus Gründen einer Vermeidung gleichförmiger Gestaltung

abzulehnen ist.

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(5) Nicht genehmigte Grabmale, außer denen nach Abs. 1 Satz 2, und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Auftraggebers entfernen lassen.

§ 31 Anlieferung von Grabmalen, Fundamentierung, Befestigung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage des genehmigten Grabmalantrages verlangen. Die Friedhofsverwaltung kann jederzeit überprüfen, ob Grabmalgenehmigung und Grabmalausführung übereinstimmen.

(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst so zu gründen und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen können. Die Fundamentierung hat so zu erfolgen, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommen kann und Letztere durch einen geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Durch die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung vorgegeben werden. Für Erstellung, Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e. V. in der Fassung von Februar 2019

§ 32 Erhaltungspflicht

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Reihen- und Wahlgrabstätten sowie bei Paargrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für alle durch mangelnde Standsicherheit schuldhaft verursachten Schäden.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, einen gefahrlosen Zustand herzustellen. Dies kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten erfolgen.

(4) Bei gemauerten Grüften, Grabgewölben und ähnlichen Bauten ist der Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Verwaltung verpflichtet, auf seine Kosten den baulichen Zustand durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, dessen Urteil für die erforderlichen Maßnahmen ausschlaggebend ist. Kommt es zwischen dem Nutzungsberechtigten und Verwaltung nicht zu einer Einigung, sind dort weitere Bestattungen abzulehnen.

§ 33 entfällt

§ 33 entfällt

§ 34 Entfernung von Grabmalen

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(1) Grabmale dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Die Genehmigung wird in der Regel erteilt

a) bei Reihengrabstätten nur für eine Frist von 6 Monaten nach Bekanntgabe über die Einebnung, b) bei Wahlgrabstätten nur für eine Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit. c) bei Paargrabstätten analog b)

(3) Anlagen, die nicht fristgerecht entfernt worden sind oder Anlagen, die nach Ablauf der Nutzungsrechte beräumt werden müssen, ohne dass ein Nutzungsberechtigter bekannt oder erreichbar ist, können im Zuge der Ersatzvornahme gemäß § 24 SächsVwVG nach Ablauf einer angemessenen Frist beseitigt und entsorgt werden.

§ 35 Schutz besonders wertvoller Grabmale und Grabumfassungen

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, Grabanlagen oder Grabumfassungen, Grabanlagen stadtgeschichtlich wichtiger Persönlichkeiten sowie Anlagen, die für die Besonderheit des Friedhofes bedeutsam sind, sollen erhalten bleiben. Sie sollen ohne Genehmigung nicht verändert, ergänzt oder sonst baulich gestaltet werden. Die Verwaltung kann für Grabmale/Grabanlagen, die in der Verfügung des Friedhofes stehen, Patenschaften vergeben.

§ 36 Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Gärtnerische Gestaltung

Innerhalb der zur Bepflanzung freigegebenen Grabbeetfläche bestehen in gestalterischer Hinsicht keine Vorschriften. Es dürfen jedoch nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Nichtbeachtung haftet der Nutzungsberechtigte für entstandene Schäden sowie notwendige Beseitigungskosten.

(2) Grabmalgestaltung

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung unter Maßgabe der §§ 29 und 30 und unter dem Aspekt der Wahrung der Würde der Anlage sowie des Friedhofzweckes keinen besonderen Anforderungen.

§ 37 Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Ziel zusätzlicher Gestaltungsvorschriften ist die differenzierte Gestaltung von Grabfeldern zur besonderen Charakterbildung in Abhängigkeit von natürlichen oder historischen Bedingungen.

(2) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften werden vor Neubelegung, auf das jeweilige Grabfeld bezogen, von der Friedhofsverwaltung erarbeitet. Die Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind in einem Lageplan auszuweisen. Dieser ist in der Friedhofsverwaltung einzusehen.

(3) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften können bezüglich gärtnerischer Gestaltung (z. B. Einfassungen, Belegen der Grabstätten mit Kies, Anpflanzungen etc.) und

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Grabmalgestaltung (z. B. Material, Bearbeitung, Größe, Beschriftung etc.) festgelegt werden. § 36 (1) Satz 3 gilt analog.

§ 38 Pflegepflicht

(1) Die Grabstätten müssen würdig und so hergerichtet und instandgehalten werden, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen vermieden werden.

(2) Verantwortlich hierfür ist bei Reihen- und Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(3) Die Pflegepflichtigen können die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder einen Dienstleistungserbringer nach § 45 beauftragen, soweit nicht in besonderen Fällen die Verwaltung selbst für diese Aufgaben zuständig ist.

(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen und Markierungszeichen.

(5) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Für Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflicht nicht nach, so kann die Verwaltung die Senkungen auf dessen Kosten beseitigen.

§ 39 Beginn der Pflege

(1) Für die Beseitigung der bei Trauerfeier oder Beisetzung niedergelegten Kränze, Gebinde etc. ist bei Reihen- oder Wahlgrabstätten sowie bei Paargrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 40 Unvorschriftsmäßige Anlagen

Die Friedhofsverwaltung kann unvorschriftsmäßige Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten ändern oder beseitigen.

§ 41 Ungepflegte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der

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Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht erreichbar oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte dazu aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung Maßnahmen ergreifen, um

a) einen verkehrssicheren Zustand herzustellen und b) die Beeinträchtigung benachbarter Grab- und Anlagenflächen möglichst zu verhindern.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die entstandenen Kosten zu erheben.

(2) Wird eine Grabstätte von den Angehörigen wieder in Pflege genommen oder für Beisetzungen genutzt, so haben diese die entstandenen Kosten der Friedhofsverwaltung zu ersetzen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht erreichbar oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 42 Dauergewächse und Ersatzpflicht

(1) Dauergewächse, die während der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten oder durch ihn Beauftragten gepflanzt wurden, sind in der Regel durch diesen bei Rückgabe des Nutzungsrechtes zu entfernen. Dies gilt auch für Dauergewächse, die auf der Grabstelle geduldet wurden.

(2) Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Maßnahmen der Verwaltung nach den §§ 40, 41 und 42 (1) beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.

V. Ordnung auf dem Friedhof

§ 43 Öffnungszeiten

(1) Der Städtische Friedhof ist für Besucher geöffnet:

a) vom 01.04. bis 31.10. von 6.30 Uhr bis 21.00 Uhr b) vom 01.11. bis 31.03. von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Der Friedhof Hagenwerder darf betreten werden:

a) vom 01.04. bis 31.10. von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang, b) vom 01.11. bis 31.03. von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.

(2) Bei besonderen Anlässen kann der Friedhof ganz oder teilweise geschlossen oder geöffnet werden.

§ 44 Ordnungsvorschriften

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu

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verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Darüber hinaus gelten die Regelungen der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Görlitz (PolVO).

(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind: Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, Fahrzeuge des Eigenbetriebes Städtischer Friedhof, Arbeits- und Transportfahrzeuge, die im Auftrag der Friedhofsverwaltung arbeiten, genehmigte Arbeits- und Transportfahrzeuge der Dienstleistungserbringer sowie private Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Verwaltung kann Auflagen bezüglich besonderer Zeiten zum Befahren erteilen. b) Waren aller Art und Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, Plakate anzubringen und Sammlungen durchzuführen; f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle, außer an dafür bestimmten Stellen, abzulagern (Abraum und Abfälle müssen mit der auf dem Friedhof verrichteten Tätigkeit in Verbindung stehen); h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen.

(3) Kinder unter 6 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die beabsichtigten Aktivitäten rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen.

(5) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(6) Personen, die den Grundsätzen in Absatz (1), (2) und (3) zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofes verwiesen werden.

(7) Fundsachen sind in der Friedhofsverwaltung 02826 Görlitz, Schanze 11 b abzugeben.

§ 45 Rechte und Pflichten für die Arbeit von Dienstleistungserbringern

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(1) Dienstleistungserbringer, wie z. B. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, dürfen nur solche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausführen, die mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Die Zweckbestimmung des Friedhofes liegt in der Ermöglichung einer angemessenen und geordneten Bestattung, in einer dem pietätvollen Gedenken an die Toten entsprechenden würdigen Ausgestaltung sowie in der Gestaltung der Pflege und des Besuchs der Grabstätten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Zur Aufstellung von Grabmalen ist die Person fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes und der TA Grabmal die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, vom Dienstleistungserbringer nach Abwägung des unmittelbaren und besonderen Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten oder für die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu fordern. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen.

(4) Dienstleistungserbringer müssen sich für Ihre Arbeiten auf dem Friedhof ausweisen können. Dies betrifft sowohl Angaben zur Person als auch zum Namen und Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Mitarbeiter der Dienstleistungserbringer müssen sich als Firmenmitarbeiter ausweisen können. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

(5) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(6) Ungeachtet § 44 (2) c) dürfen Dienstleistungserbringer ihre Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der Öffnungszeiten, § 43 (1), ausführen. In den Fällen des § 43 (2) sind derartige Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Geräte der Dienstleistungserbringer dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Kennzeichen mit Hinweisen auf Dienstleistungserbringer dürfen nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten in unauffälliger und angemessener Form am Grabmal und/oder der Grabstätte angebracht werden.

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(9) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(10) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Grabmalgenehmigungsverfahrens nach § 30 für unvollständige oder nicht den Regeln der TA Grabmal entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, können als unzuverlässig eingestuft werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung des Grabmales ohne Grund nicht an die im Grabmalgenehmigungsverfahren gemachten Angaben halten und/oder dies nicht im Abnahmeprotokoll gemäß TA Grabmal vermerken.

§ 46 entfällt

§ 46 entfällt

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a) entgegen § 34 (1) ein Grabmal ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt;
  2. b) entgegen § 38 (1) Grabstätten so herrichtet und instand hält, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grabstätten und öffentliche Anlagen entstehen;
  3. c) entgegen § 43 (1) sich außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof aufhält;
  4. d) entgegen § 43 (2) den bei besonderen Anlässen geschlossenen oder teilweise gesperrten Friedhof betritt;
  5. e) entgegen § 44 (1) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und/oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  6. f) entgegen § 44 (2) a) den Friedhof mit Fahrzeugen aller Art befährt – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, Fahrzeuge des Eigenbetriebes „Städtischer Friedhof Görlitz“, Arbeits- und Transportfahrzeuge, die im Auftrag der Friedhofsverwaltung arbeiten, genehmigte Arbeits- und Transportfahrzeuge der Dienstleistungserbringer sowie private Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung; nicht in Schrittgeschwindigkeit fährt; entsprechende Auflagen nicht einhält;
  7. g) entgegen § 44 (2) b) Waren aller Art und Dienste anbietet oder dafür wirbt;
  8. h) entgegen § 44 (2) c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  9. i) entgegen § 44 (2) d) und (4) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken.
  10. j) entgegen § 44 (2) e) Druckschriften verteilt, Plakate anbringt oder Sammlungen durchführt – ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
  11. k) entgegen § 44 (2) f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt;

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l) entgegen § 44 (2) g) Abraum und Abfälle, außer an dafür bestimmten Stellen, ablagert (Abraum und Abfälle müssen mit der auf dem Friedhof verrichteten Tätigkeit in Verbindung stehen); m) entgegen § 44 (2) h) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde; diese nicht an der Leine führt; n) bei der Ausübung seiner Dienstleistung gegen die Vorschriften des § 45 verstößt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500,00 € geahndet werden (§ 124 Abs. 2 SächsGemO). Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OwiG ist die Stadtverwaltung Görlitz.

VI. Haftung

§ 48 Haftungsausschluss

Die Stadt Görlitz haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Tiere oder nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe verursacht werden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 49 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 13 (1) der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit von 30 Jahren nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung.

§ 50 Inkrafttreten

(Das Inkrafttreten ergibt sich jeweils aus der eingangs aufgeführten Satzung bzw. den dazugehörigen Änderungssatzungen).

Original-Satzung als PDF

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