Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgen- den Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf- tet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Be- stattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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Friedhofsgebührensatzung
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§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10. September 1992, zuletzt geändert am 21. Juni 2012, außer Kraft.
Ausgefertigt:
Göppingen, den 28. November 2014
Gez.
Guido Till
Oberbürgermeister
November 2014
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Friedhofsgebührensatzung
73/02
Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung; zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2016):
| Nr . | Gebührenart | in € |
|---|---|---|
| 1-3 | Benutzungsgebühren | |
| 1 | Grundleistungen | |
| 1.1 | Erdbestattung | |
| 1.11 | Grundgebühr für die Erdbestattung | |
| Die Grundgebühr umfasst folgende Leistungen: Die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes, das Personal bei der Trauerfeier und der Beisetzung | ||
| 1.111 | Erwachsene und Kinder über 10 Jahre | 1.150,00 |
| 1.112 | Kinder von 2 bis 10 Jahre | 920,00 |
| 1.113 | Kinder unter 2 Jahre | 580,00 |
| 1.12 | Gebühr für die Grabherstellung in Hohenstaufen Mit der Gebühr ist das Herstellen und Schließen des Grabes in Hohenstaufen einschließlich der Fahrt und Wegekosten abgegolten. | |
| 1.121 | Erwachsene und Kinder über 10 Jahre | 600,00 |
| 1.122 | Kinder von 2 bis 10 Jahre | 480,00 |
| 1.123 | Kinder unter 2 Jahre | 300,00 |
| 1.2 | Feuerbestattung | |
| 1.21 | Grundgebühr für die Tätigkeit der Verwaltung bei Feuerbestattungen | |
| Die Grundgebühr umfasst die Anforderung der Urne, die Überprüfung der Papiere und die Terminvereinbarung. Sie ist in Kombination mit folgenden Vorgängen zu bezahlen: Trauerfeier (1.22 oder 1.23), Beisetzung (2.21.) und Entnahme einer Urne (2.22) | ||
| 1.211 | Erwachsene und Kinder über 10 Jahre | 200,00 |
| 1.212 | Kinder von 2 bis 10 Jahre | 160,00 |
| 1.213 | Kinder unter 2 Jahre | 100,00 |
| 1.22 | Durchführung einer Trauerfeier mit Sarg | 300,00 |
| 1.23 | Durchführung einer Trauerfeier mit Urne | 200,00 |
| 2 | Zusatzleistungen | |
| 2.1 | Erdbestattung | |
| 2.11 | Ermäßigung der Grundgebühr bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger | |
| 2.111 | In einem oder mehreren Gräbern: Für die erste Bestattung die volle höhere Gebühr, für jede weitere Bestattung die halbe Gebühr entsprechend der Altersstufe | |
| 2.112 | In einem Sarg: Für die Bestattung eines Elternteils und eines Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr wird die Gebühr für einen Erwachsenen berechnet. |
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Friedhofsgebührensatzung
73/02
| Nr . | Gebührenart | in € |
|---|---|---|
| 2.12 | Zuschlag für ein doppeltiefes Grab in Hohenstaufen | 250,00 |
| 2.2 | Feuerbestattung | |
| 2.21 | Beisetzen einer Urne | 85,00 |
| 2.22 | Entnahme einer Urne | 135,00 |
| 2.23 | Ermäßigung der Grundgebühr bei gleichzeitiger Bestattung/Trauerfeier mehrerer Familienangehöriger | |
| 2.231 | Bestattung in einem oder mehreren Gräbern: Für die erste Feuerbestattung die volle höhere Gebühr, für jede weitere Bestattung die halbe Gebühr entsprechend der Altersstufe | |
| 2.232 | Bestattung in einer Urne: Für die Bestattung eines Elternteils und eines Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr in einer Urne wird die Gebühr für einen Erwachsenen berechnet. | |
| 2.233 | Für die gleichzeitige Trauerfeier für mehrere Familienangehörige wird für die erste Person die volle höhere Grundgebühr, für jede weitere Person die halbe Gebühr entsprechend der Altersstufe berechnet. | |
| 2.3 | Benutzung der Feierhallen inkl. Orgel- bzw. E-Piano | |
| 2.31 | Für eine Trauerfeier auf dem Hauptfriedhof von 30 Minuten Dauer | 225,00 |
| 2.32 | Für eine Trauerfeier in den Stadtbezirken von 30 Minuten Dauer | 225,00 |
| 2.4 | Benutzung des Leichenhauses pro Tag | 45,00 |
| 2.5 | Musikalische Begleitung der Trauerfeier mit CD | 42,00 |
| 2.6 | Orgelspiel | 75,00 |
| 3 | Rechte an Grabstätten Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeit/Nutzungsdauer | |
| 3.1 | Reihengräber | |
| 3.11 | Erdreihengrab (Ruhezeit 20 Jahre) | 840,00 |
| 3.111 | Verlängerung Erdreihengrab pro Jahr | 42,00 |
| 3.12 | Urnenreihengrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 360,00 |
| 3.121 | Verlängerung Urnenreihengrab pro Jahr | 24,00 |
| 3.13 | Kinderreihengrab | |
| 3.131 | Kinder im Alter von 2 – 10 Jahren (Ruhezeit 15 Jahre) | 360,00 |
| 3.132 | Kinder unter 2 Jahren (Ruhezeit 10 Jahre) | 240,00 |
| 3.133 | Verlängerung Kindergrab pro Jahr | 24,00 |
| 3.14 | Derzeit nicht belegt | |
| 3.15 | Urengemeinschaftsgrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 360,00 |
| 3.16 | Urnenrasengrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 450,00 |
| 3.17 | Urensammelbestattungsplatz (Ruhezeit 15 Jahre) | 140,00 |
Juli 2016
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Friedhofsgebührensatzung
73/02
| Nr . | Gebührenart | in € |
|---|---|---|
| 3.2 | Wahlgräber | |
| 3.21 | Erdwahlgrab (Nutzungszeit 30 Jahre) je Grabstelle | 1.800,00 |
| 3.211 | Verlängerung Erdwahlgrab pro Jahr und Grabstelle | 60,00 |
| 3.22 | Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 30 Jahre) je Grabstelle | 1.650,00 |
| 3.221 | Verlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr und Grabstelle | 55,00 |
| 3.23 | Familienbaum im Bestattungshain (Nutzungszeit 30 Jahre) | 3.750,00 |
| 3.231 | Verlängerung Familienbaum im Bestattungshain pro Jahr | 125,00 |
| 3.24 | Familienbaum im Altbestand (Nutzungszeit 30 Jahre) | 5.400,00 |
| 3.241 | Verlängerung Familienbaum im Altbestand pro Jahr | 180,00 |
| 3.25 | Erhaltenswerte oder denkmalgeschützte Mehrfachgrabstätten: Für die Verlängerung dieser Grabstätten ist bei Wiederbelegung nur die tatsächlich genutzte Grabstelle auf die Dauer der vorgeschriebenen Ruhezeit für ein Wahlgrab zu bezahlen. | |
| 3.26 | Partnergräber als Urnenwahlgräber( Nutzungszeit 15 Jahre) | 600,00 |
| 3.261 | Verlängerung des Partnergrabes pro Jahr | 40,00 |
| 4 | Besondere Leistungen / Verwaltungsgebühren | |
| 4.1 | Verwaltungsgebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten unter 5 Jahre | 25,00 |
| 4.2 | Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals | 55,00 |
| 4.3 | Stundensatz für Sonderleistungen durch Friedhofsarbeiter – Abrechnung je angefangene halbe Stunde - | 42,00 |
| 4.4 | Versand von Urnen | 40,00 |
| 4.41 | Zuschlag europäisches Ausland | 10,00 |
| 4.42 | Zuschlag sonstiges Ausland | 28,00 |
Juli 2016
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