Gebührenordnung
Gebührentarif (Anlagen)
Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Göllheim
vom 26.03.2025**
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Göllheim vom 25.10.2016 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 187,50 EUR |
|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 300,00 EUR |
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
| a) Urnenreihengrabstätte (Erdgrab, 20 Jahre) | 150,00 EUR |
|---|---|
| b) Urnenstelenreihengrabstätte Urnenwand (Stele, 20 Jahre) | 700,00 EUR |
| c) Urnenstelenreihengrabstätte Kreuzstele/Urensäule (Stele, 20 Jahre) | 1.100,00 EUR |
| d) Urnenerdröhrenreihengrabstätte | 850,00 EUR |
- Überlassung einer anonymen Grabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 (Erdgrab, 20 Jahre)
125,00 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 400,00 EUR bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 800,00 EUR b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 10,00 EUR bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 20,00 EUR cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 10,00 EUR c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben. 2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a für eine aa) Urnenwahlgrabstätte (Erdgrab) 300,00 EUR bb) Urnenstelenwahlgrabstätte Urnenwand 1.400,00 EUR cc) Urnenstelenwahlgrabstätte Kreuzstele/Urensäule 2.200,00 EUR dd) Urnenerdröhrenwahlgrabstätte 1.700,00 EUR b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Beisetzungen je Jahr für aa) Urnenwahlgrabstätte (Erdgrab) 7,50 EUR bb) Urnenstelenwahlgrabstätte Urnenwand 35,00 EUR cc) Urnenstelenwahlgrabstätte Kreuzstele/Urensäule 55,00 EUR cc) Urnenerdröhrenwahlgrabstätte 42,50 EUR c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben. 3.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine aa) Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) 400,00 EUR bb) Urnenwiesengrabstätte 300,00 EUR b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für eine aa) Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) 10,00 EUR bb) Urnenwiesengrabstätte 7,50 EUR c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.
d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte
nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein Unkostenbeitrag berechnet für
Buchstabe a
aa) Einzelwiesengrabstätte (einfach)
bb) Einzelwiesengrabstätte (tief)
cc) Urnenwiesengrabstätte
1000,00 EUR
1500,00 EUR
400,00 EUR
Buchstabe b je Jahr von
aa) Einzelwiesengrabstätte (einfach)
bb) Einzelwiesengrabstätte (tief)
bb) Urnenwiesengrabstätte
25,00 EUR
37,50 EUR
10,00 EUR
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Für die Bestattung
a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten
- Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit)
780,00 EUR
b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten
- Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung je Grab (einschließlich Handarbeit)
960,00 EUR
c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(einschließlich Handarbeit)
445,00 EUR
- Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne
220,00 EUR
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von
330,00 EUR
- Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch
115,00 EUR
- Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten
60,00 EUR
- Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten
120,00 EUR
- Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten)
0,00 EUR
- Öffnen und Schließen einer Urnenkammer (Urenstele, Urnenerdröhre)
10,00 EUR
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- Für das Ausgraben einer Leiche a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 EUR b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1000,00 EUR
- Für das Ausgraben von Aschen 250,00 EUR
- Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um 330,00 EUR
- Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Rückgabe von Grabstätten
Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die Restnutzungsdauer bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Grab und Jahr 20,00 EUR
VI. Benutzung der Leichenhalle
- Benutzung der Leichenzelle 100,00 EUR
- Benutzung der Aussegnungshalle 100,00 EUR
- Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag 25,00 EUR
- Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung 25,00 EUR
- Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen 40,00 EUR
VII. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von
15,00 EUR
VIII. Sonstige Gebühren
Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.05.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.
Göllheim, 26.03.2025 gez.
DS
Ortsbürgermeister
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
-
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
-
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.