Gebührenordnung
1 Abschnitte.
§ 10 Allgemeines
(1) unverändert
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengräber,
- Wahlgräber,
- Urnenwahlgräber,
- Anonymes Rasengrabfeld (Reihengräber).
(3) unverändert
(4) unverändert
Artikel 2
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) wird wie folgt neu gefasst:
| Gemeinde Göggingen | ||
|---|---|---|
| Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis - | ||
| Nr. | Amtshandlung /Gebührentatbestand | Gebühr |
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 10 € |
| 1.2.2 | befristete Zulassung | 25 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | |
| 1.3.1 | Einzelfall | 10 € |
| 1.3.2 | befristete Zulassung | 25 € |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 20 € |
| 1.5 | Ergänzend findet die Satzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend Anwendung. |
| 2. Benutzungsgebühren | |
|---|---|
| 2.1 Für das Herstellen und Schließen der Gräber (Erdgrabstellen) | |
| 2.1.1 | einfachstiefes Grab 790 € |
| 2.1.2 | Kindergrab (durchschnittlich) 480 € |
| 2.1.3 | Urnengrab 260 € |
| 2.1.4 | Zusätzliche Urne in ein vorhandenes Wahlgrab 260 € |
| 2.1.5 | einfachstiefes Grab - handausgehoben, da maschinell nicht möglich 930 € |
| 2.2 Für die Beisetzung von Aschen in einer Urnenwand | |
| 2.2.1 | je Urnenbestattung nach tatsächlichen Kosten |
| 3. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | |
| 3.1 Reihengräber (Erdgrabstellen) | |
| 3.1.1 | Reihengrab für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 2.100 € |
| 3.1.2 | Zubettung einer Urne in ein Reihengrab nach § 11 Abs. 3 (Ausnahmeregelung) 1.500 € |
| 3.1.3 | Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500 € |
| 3.1.4 | Anonymes Urnengrab 2.100 € |
| 3.2 Wahlgräber (Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten) | |
|---|---|
| 3.2.1 | Wahlgrab, doppelbreit, einfachstief 3.800 € |
| 3.2.2 | Urnenerdwahlgrab (15 Jahre) 1.800 € |
| 3.2.3 | Urnenerdwahlgrab (20 Jahre) 2.300 € |
| 3.2.4 | Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (15 Jahre) 2.100 € |
| 3.2.5 | Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (20 Jahre) 2.800 € |
| 3.2.6 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.2.1 bis 3.2.6 für eine davon abweichende Nutzungsdauer werden die Gebühren nach Bruchteilen der Nutzungsdauer erhoben. Die Gebührenberechnung beginnt mit dem nächsten vollen Monat. Verlängerung Wahlgrab, doppelbreit, einfachstief je Monat 13 € Verlängerung Urnenerdwahlgrab je Monat 10 € Verlängerung Urnenwahlgrab in einer Urnenwand je Monat 12 € |
| 4. Sonstige Benutzungsgebühren | ||
|---|---|---|
| 4.1 | Benutzung der Friedhofshalle inkl. Grundausstattung, je Nutzung | 450 € |
| 4.2. | Benutzung weiterer Ausstattungsgegenstände | |
| 4.2.1 | Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen, je angefangener Tag | 50 € |
| 4.3 | Sonstige Leistungen | |
| 4.3.1 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen und Urnen nach tatsächlichen Kosten | |
| 4.3.2 | Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen nach tatsächlichen Kosten | |
| 4.4 | Ein Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu den lfd. Nr. 3.1 bis 3.2 wird nicht erhoben. | |
| 4.5 | Kostenersatz für das Entfernen von Grabeinfassungen bzw. Abräumen einer Grabstätte nach tatsächlichen Kosten | |
| 4.6 | Dienstleistungen des Friedhofaufsehers - Gebühr nach tatsächlichem Aufwand |
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft.
Ausgefertigt:
Göggingen, den 11.03.2021
gez. Walter Weber, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.