Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 1 - Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für
| a) | Wahlgräber (Einzelgrabstellen) für Särge bis 1,20 m Länge und Urnen für die Dauer von 20 Jahren | 230,00 € |
|---|---|---|
| b) | Wahlgräber (Einzelgrabstellen) für Särge über 1,20 m Länge für die Dauer von 30 Jahren | 310,00 € |
| c) | Wahlgräber (Mehrfachgrabstellen) für Särge und Urnen für die Dauer von 30 Jahren | 260,00 € |
| d) | die Beisetzung einer Urne auf einer bereits belegten Grabstelle | 50,00 € |
(2) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt jährlich 1/20 bzw. 1/30 der Grabnutzungsgebühr. Dies gilt sinngemäß für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Beisetzung einer weiteren Urne.
(3) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Anonymen Grabgemeinschaftsanlage (Urnen und Särge) richtet sich nach Abs. 1.
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§ 2 - Beerdigungsgebühren
- Für die Nutzung der Kapelle zur Durchführung von Trauerfeiern wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben.
- Für die Grabherstellung beträgt die Gebühr : a) Sargbestattungen 350,00 € b) Urnenbestattung 125,00 €
§ 3 - Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen beträgt bei Särgen das fünffache, bei Urnen das dreifache der Gebühr nach § 2 Abs. 2. (2) Die Gebühr für die Umbettung von auswärtigen Friedhöfen zum Friedhof der Gemeinde wird nach § 2 Abs. 2 berechnet. (3) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Anonymen Grabgemeinschaftsanlage richtet sich nach Abs. 1
§ 4 - Gebühr für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes
(1) Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes ist je Grabbreite bzw. je Urnengrabstelle eine Gebühr zu zahlen. Sie beträgt a) bei Erwerb eines Grabnutzungsrechtes für 20 Jahre 155,00 € b) bei Erwerb eines Grabnutzungsrechtes für 30 Jahre 230,00 € (2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes weitere Jahr 1/20 bzw. 1/30 des in Abs. 1 genannten Betrages. (3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt bei Gräbern in der Anonymen Gemeinschaftsanlage 515,00 €. (4) Für zusätzliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Räumung und Neuansaat pro Grabstelle 150,00 € b) Rasenpflege pro Grabstelle (jährlich) 35,00 € c) Rasenpflege pro „Halbes Grab“ (jährlich) 20,00 €
§ 5 - Verwaltungsgebühren
(1) Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde einschließlich Aushändigung der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr 20,00 €
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(2) Genehmigung eines Grabmals
| a) | Grabplatte | 16,00 € |
|---|---|---|
| b) | Steine bis zu 1 m Höhe oder Breite | 26,00 € |
| c) | Steine über 1 m Höhe oder Breite | 46,00 € |
(3) Zulassung eines Gewerbetreibenden (Gärtner, Steinmetz) zu gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof
| a) | für die Dauer von 10 Jahren | 55,00 € |
|---|---|---|
| b) | für einmalige Arbeiten | 15,00 €. |
§ 6 - Sonderleistungen
Für zusätzliche Leistungen der Gemeinde zugunsten der Friedhofsbenutzer werden besondere Entgelte nach vorheriger Vereinbarung erhoben.
§ 7 - Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller oder diejenigen, verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 8 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenpflicht entsteht mit Vollendung der Leistungen der Gemeinde. Sie sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und zugunsten der Gemeinde Gnutz an die Amtskasse Nortorf-Land zu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.
§ 9 - Gebührenermäßigung
(1) Wenn die Einziehung der Gebühren nach Lage des Falles unbillig wäre, können Gebühren auf Antrag von der Gemeindevertretung ermäßigt oder erlassen werden.
(2) Für die Bestattung von Sozialhilfeempfängern werden die mit dem zuständigen Sozialamt vereinbarten Entgelte anstelle der in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren erhoben.
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§ 10 - Inkrafttreten
Die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Gnutz tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gnutz, den 19.12.2022
Gemeinde Gnutz
Der Bürgermeister
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