Friedhofssatzung
22 Abschnitte.
§ 3 - Entziehung des Nutzungsrechtes
(1) Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch den Beschluss der Gemeindevertretung ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden.
(2) Von dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte. Entschädigungsansprüche stehen den Nutzungsberechtigten gegen die Gemeinde nicht zu.
(3) Wird infolge einer notwendigen Umgestaltung des Friedhofs die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet, so haben die Grabberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit, auf Überführung der in der alten Grabstätte beigesetzten Leiche oder Asche, des Grabmals und sonstiger Ausstattungsgegenstände sowie auf eine angemessene gärtnerische Anlage der zugewiesenen Grabstätte. Der Anspruch kann nur innerhalb einer von der Gemeinde zu bestimmenden Frist nach Bekanntgabe der Einziehung geltend gemacht werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Ordnung auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof ist für den Besuch geöffnet. Da der Friedhof als Stätte der Ruhe gilt, ist ein Besuch während der Dunkelheit nicht erwünscht.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu be- nehmen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwach- sener betreten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Verboten ist außerdem:
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
- Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,
- Hunde unangeleint laufen zu lassen.
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
§ 5 - Trauerfeiern auf dem Friedhof
Veranstaltungen auf dem Friedhof müssen der Würde des Ortes entsprechend abgehalten werden und dürfen das religiöse und menschliche Empfinden nicht verletzen.
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§ 6 - Umwelt- und Naturschutz auf dem Friedhof
(1) Gestaltung, Pflege und Bewirtschaftung des Friedhofes richten sich nach ökologischen Erfordernissen. Als Orientierung dienen die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche in der jeweils aktuellen Fassung
(2) Es ist verboten:
- Unterlagen aus Kunststoff für Kränze, Trauergebinde und Gestecke, Blumen sowie Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen zu verwenden sowie Pflanzenzuchtbehälter aus Kunststoff an dem ausgepflanzten Gewächs zu belassen.
- Herbizide zu verwenden.
§ 7 - Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher der Friedhofsverwaltung beim Amt Nortorfer Land anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabstelleninhabers nachzuweisen. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
(2) Die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Form des Grabsteines und dessen Aufstellungsort bestimmt die Gemeinde oder deren Beauftragter.
(3) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabnutzungsberechtigten haben Grabmale dauernd im verkehrssicheren Zustand zu halten, d.h. regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmales gefährdet erscheint
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Anmeldung von Bestattungen
Jede Bestattung ist sofort, spätestens 24 Stunden vorher, bei der Gemeinde oder deren Beauftragten anzumelden.
Der standesamtliche Beerdigungsschein bzw. die Einäscherungsurkunde oder die Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde ist vorzulegen.
§ 9 - Zuweisung der Grabstätten
Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Auf Wunsch können auch Grabstellen vorher erworben werden.
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§ 10 - Verleihung des Nutzungsrechtes
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte, die Eigentum der Gemeinde Gnutz bleibt, und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt und mit der Friedhofssatzung übergeben.
§ 11 - Ausheben und Schließen des Grabes
Ein Grab darf nur durch den Gemeindearbeiter oder Beauftragten der Gemeinde ausgehoben werden. Das gleiche gilt für das Schließen des Grabes und für das Herrichten des Kranzhügels.
§ 12 - Größe und Tiefe des Grabes
(1) Für die Gräber sind folgende Mindestmaße einzuhalten: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m und Abstand 0,30 m, als Höchstmaß gilt 3,00 m Länge und 1,50 m Breite für das genutzte Grab.
(2) Die Gräber werden so tief angelegt, dass die Oberkante des Sarges mindestens mit einer Erdschicht von 0,90 m bedeckt ist.
(3) Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.
§ 13 - Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre für Sargbestattungen. Für Kindergräber bis zu einer Sarggröße von 1,20 m und Aschenurnen je 20 Jahre.
§ 14 - Belegung und Pflege
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit wie folgt belegt werden:
- eine Sargbestattung je Grabbreite
- vier Urnen je Grabbreite
- zwei Urnen in einem belegten Grab (Sargbestattung/Wahlgräber)
(2) Wird die Grabstätte nicht gepflegt, so entscheidet der Ausschuss für Umwelt- und Friedhofsangelegenheiten die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstelle. Wir die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstelle auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
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(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle unverzüglich in Ordnung zu bringen.
§ 15 - Umbettungen
Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung der Gemeinde und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.
§ 16 - Registerführung
(1) Die Bestattungen werden vom Friedhofsbeauftragten fortlaufend eingetragen
(2) Die zeichnerischen Unterlagen werden von der Friedhofsverwaltung beim Amt Nortorfer Land nach jeder Bestattung ergänzt. Sie sind in gewissen Abständen mit dem Friedhofsbeauftragten abzustimmen. § 23 gilt entsprechend.
IV. Grabstätten
§ 17 - Einteilung der Gräber
Die Gräber werden angelegt als:
- Wahlgräber für Urnen- und Sargbestattungen
- Wahlgräber in Rasenlage für Urnen- und Sargbestattungen
- Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
Zu 1)
Wahlgräber sind eine oder mehrere (= Familiengräber) Grabstellen, die auf Wunsch für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf erneuert werden. Wird das Nutzungsrecht schon vor Eintritt eines Sterbefalles erworben, dann wird die Nutzungsfrist von dem Tag der ersten Beerdigung angerechnet. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist vor Eintritt eines Sterbefalles ohne Zustimmung der Gemeinde unzulässig.
In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten/Lebenspartner b) Verwandte auf- und absteigender Linie angenommene Kinder und Geschwister c) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen
Zu 2)
Gräber in Rasenlage sind für Urnen- und Sargbestattungen vorgesehen. Sie werden nur mit Rasen und auf Wunsch und Kosten des Grabnutzungsberechtigten mit einer Gedenktafel in einer Größe von maximal 40 x 35 cm angelegt.
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Zu 3)
Die Gemeinde hat eine Urnengemeinschaftsanlage geschaffen, in der nur Urnen beigesetzt werden.
Die Urnen werden vom Beauftragten der Gemeinde beigesetzt.
Blumen und Kränze bzw. Gestecke werden nach der Trauerfeier bei der Urnengemeinschaftsanlage bis zum Verwelken hinterlegt.
Der Gebührenschuldner erhält eine schriftliche Mitteilung über die erfolgte Beisetzung der Urne in der Gemeinschaftsanlage.
Der Friedhofsbeauftragte und die Friedhofsverwaltung führen intern einen Plan über die erfolgten Urnenbeisetzungen.
Alle Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Rasen- bzw. Erdoberfläche wird danach so wieder hergestellt, dass die Lage der Urne nicht erkennbar ist.
§ 18 - Friedhofsgebühren
Für die Benutzung des Friedhofes werden Gebühren (je Grabbreite) nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Mit Erwerb des Nutzungsrechts vor Eintritt eines Sterbefalls verpflichtet sich der Berechtigte eine Friedhofsunterhaltungsgebühr für 10 Jahre zu zahlen. Beim Erwerb des Nutzungsrechts beim Eintritt eines Sterbefalls sind die Nutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der Ruhezeit (unter Anrechnung von möglichen Vorauszahlungen seit Erwerb des Nutzungsrechts) zu zahlen.
§ 19 - Erlöschen des Nutzungsrechtes
- (1) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
- (2) Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Ruhezeit an die Gemeinde zurückgegeben werden. Benutzungsgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. Für die Pflege der Grabstätte durch die Gemeinde bis zum Ablauf der Ruhezeit ist eine Gebühr zu entrichten.
- (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen.
- (4) Das Nutzungsrecht für nicht belegte Grabstellen kann auf Antrag und nach Zustimmung der Gemeinde entschädigungslos an die Gemeinde zurückgegeben werden. Nach Ablauf oder vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes sind Grabmale (einschl. Sockel bzw. Fundament) und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Gemeinde zu entfernen.
- (5) Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
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(6) Sofern Grabmale von der Gemeinde abgeräumt, Grabstellen eingeebnet und ggf. mit Grassaat eingesät werden, kann der oder die Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung herangezogen werden.
§ 20 - Verlängerung des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr um mind. 5 Jahre verlängert werden. (2) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ist auch die Friedhofsunterhaltungsgebühr zu zahlen. (3) Wird bei einer Bestattung die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben. Dasselbe gilt auch für die Friedhofsunterhaltungsgebühren (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden. (5) Für die Aufnahme einer Ascheurne in einer belegten Grabstelle werden besondere Gebühren erhoben.
§ 21 - Wiederbelegung
Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden. Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit überschritten, gilt § 20 sinngemäß.
§ 22 - Beisetzung von Aschenurnen in belegten Sarggräbern
Werden Aschenurnen in einem belegten Grab beigesetzt, gilt § 20 sinngemäß.
Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle werden besondere Gebühren erhoben.
V. Schlussvorschriften
§ 23 - Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorfer Land darf personenbezogene Daten der beigesetzten Verstorbenen, von Antragstellern und Nutzungsberechtigten erheben, verarbeiten, speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben erforderlich ist und im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen steht.
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(2) Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorfer Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Abs. 1 anfallenden oder angefallenen Daten eine Friedhofskartei sowie ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung und zur Friedhofsverwaltung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3) Zur Durchführung dieser Satzung, zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung der gemäß § 18 zu erlassenden Gebührensatzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Meldeamt oder Standesamt durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Bestattung von Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen der Verstorbenen übermittelt worden sind. Das Amt Nortorfer Land als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung der Friedhofssatzung und Abgabenerhebung weiterverarbeiten.
§ 24 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gnutz, den 19.12.2022
Gemeinde Gnutz Der Bürgermeister
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