Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gemeinde Gleina unterhält ihre Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen in den Ortsteilen a) Gleina b) Baumersroda c) Ebersroda d) Müncheroda
(2) Friedhofsträger der unter Abs. 1 Nr. a (Gleina), b (Baumersroda), c (Ebersroda) und d (Müncheroda) aufgeführten Friedhöfe ist die Gemeinde Gleina. Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung besorgt die Verbandsgemeinde Unstruttal für die Gemeinde Gleina.
(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Verstorbenen, die ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der Gemeinde Gleina hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Gemeinde.
(4) Für die Inanspruchnahme des Friedhofes werden Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere
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Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhöfe sind nur über die Haupteingänge zu betreten. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestattungsinstitute und Dienstleistern gemäß § 5;
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b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten; gewerbsmäßig zu fotografieren; c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; d) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, ausgenommen Grabpflege; e) die Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen oder zu verändern und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten zu betreten; g) während einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen; h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen; i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Gemeinde. Diese sind mindestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, bei Handwerksbetrieben selbst oder deren fachlichen Vertretern die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (§ 37 Ordnungswidrigkeiten) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Nutzungsberechtigten/Auftraggebers, beabsichtigte Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) anzuzeigen.
(3) Die Dienstleistungserbringer dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden.
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(4) Dienstleistungen dürfen auf den Friedhöfen Montag – Freitag während der Öffnungszeiten und samstags von 7:00 bis 13:00 Uhr ausgeführt werden. Einfahrtstore sind nach Benutzung zu schließen. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die einen Verstorbenen zum Friedhof überführen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Erde und sonstige Materialien sind auf die für sie bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten und andere nicht verrottbare Materialien sind vom Friedhof zu entfernen. Wenn auf dem Friedhof ein dafür geeigneter Lagerplatz zur Verfügung steht, kann anlässlich einer Bestattung abzuräumendes Grabzubehör dort vorübergehend abgestellt werden. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege (Hauptwege) mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen (max. 5 t) im Schritttempo befahren. Bei Frostaufbruch, starken Regenfällen und ähnlichen Situationen dürfen die Wege auf den Friedhöfen nicht befahren werden.
(7) Der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleistungserbringers kann verlangt werden.
(8) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(4) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Die Bestattung erfolgt regelmäßig an Werktagen. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(5) Verstorbene dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Die Bestattung oder Einäscherung der Leichen sollte innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Die Beisetzung von Urnen hat gemäß § 17 Abs. (4) BestattG LSA innerhalb eines Monats nach der Einäscherung zu erfolgen. Leichen die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Fristverlängerungen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes.
(6) Werden zusätzlich Überurnen verwendet, gehen diese nach Ablauf der Nutzungszeit in das Eigentum der Gemeinde über, wenn der Nutzungsberechtigte nicht darüber verfügt hat.
§ 7 Zuweisung der Gräber
(1) Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und der Gemeinde. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, so hat der Nutzungsberechtigte das bestehende Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch Dienstleister, die mit der Bestattung beauftragt wurden, ausgehoben und verfüllt.
(2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre (3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Beisetzung.
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettung von Leichen und Aschen sowie Ausgrabungen zum Zwecke der nachträglichen Einäscherung oder Überführung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, in dem ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 2 Abs. (2) und (3) bleiben unberührt. (3) Urnen können unter den in § 16 Abs. (2) und (3) genannten Voraussetzungen in eine Urnengrabstätte für anonyme Beisetzungen umgebettet werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Umbettung eventuell noch vorhandener Leichen- oder Aschereste nicht gestattet. (5) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs. (1) und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. (2) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Bei Ausgrabungen von Erdbeisetzungen ist ein Bestattungsinstitut zu beauftragen. (7) Ausgrabungen von Urnen werden von einem Bestattungsinstitut durchgeführt. (8) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (9) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(11) Das Nutzungsrecht an einem durch Ausgrabung frei gewordenen Wahlgrab bleibt bis zum Ablauf der Nutzungszeit bestehen, sofern der Nutzungsberechtigte nicht darauf verzichtet. Bei einem Reihengrab erlischt das Nutzungsrecht.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnengrabstätte für anonyme Beisetzungen in Gleina; bei Bedarf in den Ortsteilen Baumersroda, Ebersroda und Müncheroda
(2) Die Errichtung von Gruften und Grabgebäuden ist nicht gestattet.
§ 13 Größe der Grabstätte
(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
| Arten der Gräber | Länge^{1} | Breite^{1} | Tiefe^{2} |
|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr | 1,20 m | 0,60 m | 1,50 m |
| Reihen-/ Wahleinzelgrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr | 2,10 m | 0,90 m | 1,50 m |
| Wahldoppelgrabstätte für Erdbeisetzungen | 2,10 m | 2,10 m | 1,50 m |
| Urnengrabstätte | 1,00 m | 0,80 m | 0,50 m |
(2) Die Grabstätten sind jeweils so anzulegen, dass sie in der Flucht bleiben und dementsprechend ein einheitliches Bild ergeben.
$^{1}$ Grabeinfassungen sind in diesen Maßen enthalten. Zusätzliche Einfassungen um die Grabstelle sind nicht zulässig.
$^{2}$ Mindesttiefe von der Oberfläche des gewachsenen Bodens an
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§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Ein Auswahlrecht besteht nicht. Besteht der Wunsch, zwei nebeneinander liegende Reihengräber als Doppelgrab herzurichten, muss dieses bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Die zu entrichtende Gebühr entspricht dann der eines Doppelwahlgrabes.
(2) Es werden ausgewiesen: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In einer Reihengrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn dies gleichzeitig mit der Beisetzung einer Leiche erfolgt. Dies trifft auf den Friedhöfen der Gemeinde Gleina mit Ortsteilen aus Gründen derselben Ruhefristen für Leichen und Aschen nicht zu.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, wenn die Beisetzung gem. Abs. 3 S. 1 gleichzeitig erfolgt.
(5) Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die in den angelegten Grabfeldern ausgewählt werden können. Für diese werden auf den Friedhöfen Gleina, Baumersroda, Ebersroda und Müncheroda ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Dieses darf aber die maximale Nutzungsdauer von 50 Jahren nicht überschreiten.
(2) Es werden ausgewiesen: a.) Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b.) Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche und zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung stattfinden, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wurde.
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(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu entscheiden.
(6) Auf Grabfeldern die Gräber mit alten Größen aufweisen, werden in Absprache mit der Friedhofsverwaltung und er Gemeinde die tatsächlichen Größen beibehalten.
§ 16 Urnengrabstätten
(1) Es werden ausgewiesen: a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Diese können nicht verlängert werden. Mehrere Urnen (max. 4 Stück) können nur bei gleichzeitiger Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, welche im Todesfall auf den Friedhöfen Gleina, Baumersroda, Ebersroda und Müncheroda ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) für die Dauer von 25 Jahren aufweisen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Dieses darf aber die maximale Nutzungsdauer von 50 Jahren nicht überschreiten.
(4) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Aschen bestattet werden. Das Nutzungsrecht ist in diesem Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche zu verlängern.
(5) In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m² je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen/-wahlgrabstätten.
§ 17 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewalt
Die Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
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V. RECHTE AN GRABSTÄTTEN
§ 18 Nutzungsrecht
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Der Erwerb der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte ergeht mit dem Bescheid. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) An Grabstätten für anonyme Beisetzungen kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (5) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf einen Angehörigen i. S. d. § 21 Abs. 1 übertragen. Die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (6) Der Nutzungsberechtigte hat Änderungen seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.
§ 19 Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht für jede nachfolgende Beisetzung um die Zeit zu verlängern, um welche die Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit überschreitet. Das Nutzungsrecht darf aber die maximal angegebene Nutzungsdauer nicht überschreiten. (2) Bei zweistelligen Grabstätten (Doppelgrab) ist die Nutzungszeit jeweils für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
§ 20 Wiedererwerb
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann auf Antrag an den bisherigen Nutzungsberechtigten erneut vergeben werden, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit gewählt werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten zu stellen.
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§ 21 Übergang des Nutzungsrechts
(1) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus seiner früheren Ehe vorhanden sind; b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder; c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder; d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; e) auf die Eltern; f) auf die vollgebürtigen Geschwister; g) auf die Stiefgeschwister; h) auf die nicht unter Ziffer a – g fallenden Erben.
(2) Innerhalb der einzelnen Gruppen b-d und f-h wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigte. Die Angehörigen können sich auch untereinander darüber einigen, wer das Nutzungsrecht übernehmen soll. Sind keine Angehörige i. S. d. Absatzes 1 vorhanden oder haben alle auf das Nutzungsrecht verzichtet, so kann das Nutzungsrecht auch von einer anderen Person übernommen werden.
(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
VI. GESTALTUNG VON GRABSTÄTTEN
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleiben.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderen Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Gleina (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 23 Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Kränze und Blumen sind unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen zu lagern. Kunststoff ist gesondert in den bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
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(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und stark wachsende Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Außerhalb der Grabstätte ist keine Bepflanzung gestattet.
(3) Für das Herrichten und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte bis zum Ende der Nutzungsdauer verantwortlich.
(4) Die Reihen - und Urnengrabstätten müssen sechs Monate nach der Beisetzung und die Reihen - und Wahlgrabstellen innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Es ist nicht gestattet, zusätzliche Einfassungen, Platten oder Ähnliches außerhalb der Grabstätte zu verlegen. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen des Außenbereichs obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Nutzungsberechtigte (§ 23 Abs. (3)) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen und aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. (1) Satz 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder die Nutzungsrechte ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmahl und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. (1) Satz 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht gefolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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VII. GRABMALE UND GRABEINFASSUNGEN
§ 25 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur von zugelassenen Steinmetzbetrieben ausgeführt werden und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung sollte bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie eine Größe von 15 x 30 cm überschreiten oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den ausführenden Steinmetz zu stellen.
(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 26 Material, Form und Inschriften der Grabmale
(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig: a) Gesteine b) Holz c) Eisen und Bronze (in geschmiedeter oder gegossener Form)
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabsteinen, angebracht werden.
(3) Grabmale dürfen nicht errichtet werden: a) aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen (z.B. Gips); b) aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind; c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck; d) mit Farbstrich auf Stein.
(4) Es können errichtet werden: a) stehende Grabmale; b) liegende Grabmale c) liegende Grababdeckungen und Platten;
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(5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht entfernt oder abgeändert werden.
(6) In Absprache mit der Friedhofsverwaltung und der Gemeinde können Ausnahmen gestattet werden.
§ 27 Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Reihengräbern bis zu 1 m² Ansichtsfläche b) auf einstelligen Wahlgräbern bis zu 1 m² Ansichtsfläche c) auf zweistelligen Wahlgräbern bis zu 2 m² Ansichtsfläche
(2) Grabmale einschließlich Sockel sollen für Erwachsene eine Höhe von 1 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
(5) An speziellen Plätzen, wie z. B. den Friedhofmauern, können Grabmale im Rahmen der Gesamtplanung höher sein, dürfen aber die Höhe der Friedhofsmauer nicht übersteigen und benachbarte Grabstätten in ihrer Lage nicht beeinträchtigen.
(6) In Absprache mit der Friedhofsverwaltung und der Gemeinde können Ausnahmen gestattet werden.
§ 28 Grabsteinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.
(2) In Absprache mit der Friedhofsverwaltung und der Gemeinde können Ausnahmen gestattet werden.
§ 29 Anlieferung
(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Anlieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den §§ 25-28 entsprechen.
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§ 30 Standsicherung und Unterhalt der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetzhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrsicherem Zustand zu halten. Der Nutzungsberechtigte ist für den Zustand des Grabmals verantwortlich und hat somit die Verpflichtung für die Standsicherheit des Grabmals Sorge zu tragen.
(3) Die Standsicherheit der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten jährlich überprüft. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung usw.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmahl oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung für die Dauer von einem Monat.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 31 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. (5) kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Grabstätten, die den Anforderungen der §§ 22 – 28 dieser Satzung nicht entsprechen, können nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(3) Falls der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist, genügt eine öffentliche Aufforderung.
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(4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht das nicht binnen drei Monaten, so kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlagen auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen. Wird über die entfernte Anlage nicht innerhalb von drei Monaten von dem Berechtigten verfügt, geht diese entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(5) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, soweit Sie nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.
VIII. LEICHENHALLE UND TRAUERFEIERN
§ 32 Benutzung
(1) Die Andachtshalle steht für Trauerfeiern und allgemeine Totengedenkfeiern zur Verfügung. Die Benutzung ist mindestens 2 Tage vor der Veranstaltung bei der Friedhofsverwaltung und der Gemeinde anzumelden.
(2) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung, sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen. Sie dürfen nur auf Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines von ihr Beauftragten betreten werden.
(3) Sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
§ 33 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
(3) Die Beisetzung von Urnen auf dem anonymen Grabfeld erfolgt durch den Dienstleister (Bestatter).
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IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 34 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. (1) und § 16 (3) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 35 Haftung
(1) Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 Ausnahmen
(1) In besonders gelagerten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zugelassen werden.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 4 und 5 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. (6) der Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Die Friedhofssatzung der Gemeinde Gleina tritt am 01.07.2014 in Kraft.
Gleina, den 22.10.2014
Blankenburg Bürgermeister
(Siegel)
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Ausfertigungsvermerk
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Gleina wurde dem Burgenlandkreis am 14.11.2014 angezeigt und wird hiermit ausgefertigt.
Gleina, den 18.11.2014
Blankenburg Bürgermeister
(Siegel)
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Veröffentlichungsvermerk
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Gleina wurde im Amtsblatt 11/2014 vom 28.11.2014 der Verbandsgemeinde Unstruttal in vollem Wortlaut bekannt gemacht.
Freyburg (Unstrut), den 01.12.2014
Krämer
Hauptamtsleiter
(Siegel)
Tag des Inkrafttretens ist der 01.07.2014
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