Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen
Satzung (Originalwortlaut)
für den Friedhof der
Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen
in
37130 Gleichen, Ortsteil Gelliehausen
Gem. § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom
13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Apostel-
Kirchengemeinde in Gleichen am 14. Oktober 2020 für den Friedhof Gelliehausen folgende Friedhofsord-
nung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern
ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft
verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben
geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf den Friedhöfen Richtung und
Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§2 Friedhofsverwaltung
§3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Anmeldung einer Bestattung
§8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenreihengrabstätten
§ 14 a Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten mit Namenstafel an einer Stele
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 15 a Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten (mit Grabmal im Rasen)
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 Genehmigungserfordernis
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle Gelliehausen und der Ev.-luth. Kirche Gelliehausen
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
1. Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen in Gel-
liehausen in seiner jeweiligen Größe.
Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 107/63 und 208/64, Flur 3 und 8, Gemarkung Gelliehausen in
Größe von insgesamt 0,36.26 ha.
Eigentümerin der Flurstücke ist die Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen.
2. Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Apos-
tel-Kirchengemeinde in Gleichen, Gemeinde Gleichen, Ortsteil Gelliehausen hatten, sowie derjenigen,
die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des
Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes.
§2
Friedhofsverwaltung
1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet
(Friedhofsverwaltung).
2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und
staatlichen Vorschriften.
3. Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Aus-
schuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
4. Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung
oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals
oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebüh-
ren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be-
schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2. Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Ver-
längerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Be-
stattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung
noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der be-
schränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis
der Bestattungsberechtigten; Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Ein-
zelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
3. Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung
wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind
und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
2. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen
werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen,
die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu un-
terlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Perso-
nen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
2. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwa-
gen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den
Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattungs- oder einer Trauerfeier störende Arbeiten aus-
zuführen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
e) Druckschriften und andere Medien (z. B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu
entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu
verunreinigen,
h) Hunde unangeleint mitzuführen.
3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt wer-
den.
4. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§6
Gewerbliche Arbeiten
1. Die Gewerbebetreibenden haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
2. Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der oder die Gewer-
bebetreibende nach vorheriger Abmahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat.
Bei besonders schweren Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich.
3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend
und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Be-
endigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbre-
chung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Gewerbetrei-
bende dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-
serentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
4. Gewerbetreibende haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für alle Schäden, die sie im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung einer Bestattung
1. Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofs-
verwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung
(einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
2. Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwir-
ken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangeli-
sche Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
3. Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen.
4. Der Kirchenvorstand, vertreten durch das Pfarramt, setzt im Einvernehmen mit der antragstellenden Person
Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt
werden.
§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
1. Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig.
Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu
bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
2. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemi-
sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwe-
sung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
3. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmass 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist
die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
4. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2
entsprechend.
5. Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metal-
leinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
6. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonsti-
gen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemi-
sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§9
Ruhezeiten
1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt seit Inkrafttreten der Friedhofsordnung vom 28.01.2003 ab dem 22.10.2003
20 Jahre. Davor erworbene Nutzungsrechte sind davon ausgenommen und es gilt die Ruhezeit von 30 Jah-
ren.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
1. Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
2. Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Ge-
sundheitsbehörde gem. § 15 Nds. BestattG ausgegraben oder umgebettet werden.
3. Die Durchführung der Umbettung oder Ausgrabung ist von dem oder der Nutzungsberechtigten schriftlich
unter Vorlage der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde nach Abs. 2 beim Kirchenvorstand zu be-
antragen. Zudem hat sich der oder die Nutzungsberechtigte gegenüber dem Kirchenvorstand schriftlich zu
verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung oder Ausgrabung durch Beschädigung und
Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen
entstehen.
4. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit an einer Grabstätte wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung
nicht unterbrochen oder gehemmt. Eine Rückvergütung für nicht genutzte Ruhe- oder Nutzungszeiten an ei-
ner Grabstätte erfolgt nicht. Bei Wiederbeisetzung auf dem Friedhof sind die Gebühren gem. gültiger Fried-
hofsgebührenordnung zu zahlen.
5. Grabmale, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes nicht entgegenstehen. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein ande-
res Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2 nicht zulässig.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
1. Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten
b) Pflegeleichte Wahlgrabstätten (mit Grabmal im Rasen)
c) Kinderwahlgrabstätten für Kinder bis 5 Jahre
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten (mit Grabmal im Rasen).
2. Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nut-
zungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht
kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte
Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
3. Rechte an einer Wahlgrabstätte werden nur im Todesfalle verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah-
men zulassen. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte
in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
4. In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei
gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet wer-
den.
5. Das Nutzungsrecht an einer bereits belegten Wahlgrabstelle kann auf Antrag für die zusätzliche Bestattung
von einer Urne erweitert werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder
der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
oder ein naher Verwandter war.
6. Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge
von Kindern: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
von Erwachsenen: mit 1 Grabstelle: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
mit 2 Grabstellen: Länge: 2,00 m Breite: 2,30 m
b) für Urnenwahlgrabstätten: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
für pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Masse. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für
den jeweiligen Friedhof maßgebend.
7. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m,
von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m.
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt
sein.
8. Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung
bestimmt oder zugelassen sind.
9. Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze
usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die
Friedhofsverwaltung.
10. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Abs. 9 nicht nach und muss beim Ausheben
des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kos-
ten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wieder-
verwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Reihengrabstätten
entfällt
§ 13
Wahlgrabstätten
1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben
werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das
Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
2. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte
um 5 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines
Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Wahl-
grabstätte so zu verlängern, dass eine Nutzungszeit von vollen 30 Jahren (Anzahl der für die Wahlgrabstätte
geltenden Ruhezeit (s. § 9)) besteht. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Ge-
bührenordnung.
3. In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) nicht unter a) bis g) fallende Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen
bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungs-
berechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die
Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung an-
derer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Ge-
nehmigung der Friedhofsverwaltung.
4. Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 3 a) bis h)
genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der
bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofs-
verwaltung erforderlich.
5. Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestat-
tungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einver-
ständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nut-
zungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so
geht das Nutzungsrecht an die nach Abs. 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Rei-
henfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person
zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen
nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechts-
nachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er
oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Abs. 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht
vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsbe-
rechtigt nach Abs. 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Abs. 4.
§ 14
Urnenreihengrabstätten
entfällt
§ 14 a
Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten
(mit Namenstafel an der Stele des Gräberfeldes)
1. Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach einzeln für
die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
In einer pflegeleichten Urnenreihengrabstätte ist nur eine Beisetzung zulässig.
2. Pflegleichte Urnenreihengrabstätten erhalten eine Kennzeichnung des/der Verstorbenen mit Namen, Vorna-
men, Geburtsjahr und Todesjahr des Verstorbenen auf einer Namenstafel, die an der Stele des Gräberfeldes
angebracht wird.
3. Das Abräumen von pflegeleichten Urnenreihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf
der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.
4. Eine Bepflanzung und Blumenschmuck auf der Grabstelle ist nicht erlaubt. Blumensträuße können an der
Stele des Gräberfeldes abgelegt werden. Die Fläche wird mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwal-
tung gepflegt.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
1. Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer von 20 Jahren vergeben. In einer Urnenwahlgrabstätte können
bis zu zwei Urnen bestattet werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
2. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die
Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 15 a
Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten
(Grabmal im Rasen)
1. Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer von 20 Jahren vergeben. In einer pflegefreien
Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Be-
scheinigung ausgestellt.
2. Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten müssen mit einer Namensplatte in der Größe 0,40 m x 0,50 m belegt
werden, die mindestens 2 cm unter der Rasenfläche liegen muss. Die Namensplatte muss mindestens eine
Kennzeichnung des/der Verstorbenen mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Todesjahr aufweisen. Die
Flächen werden mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
3. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung anderes ergibt, gelten die gleichen Vorschriften wie für Urnen-
wahlgrabstätten.
§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten
1. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf
der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
2. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
3. Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten
mit mehr als 3 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen.
Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 17
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an
welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde
des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen und anderen Anlagen
1. Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes
bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Diese dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung
nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 19 entsprechend. Werkstattbezeichnungen
dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
2. Es dürfen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der gesamten
Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
3. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale und anderer Anlagen gilt die
„Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, herausgegeben durch die
Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK).
4. Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür
sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
5. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die
Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzug kann der Kirchenvorstand auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Siche-
rungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu-
stand trotz schriftlicher Aufforderung des Kirchenvorstandes nicht innerhalb einer festzusetzenden angemes-
senen Frist beseitigt, ist der Kirchenvorstand berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf
Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt
oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma-
chung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20
Allgemeines
1. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungs-
rechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten
und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht
gestattet.
2. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die
Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
3. Das Belegen von Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen ist nicht erlaubt. Wahlgrabstätten
dürfen nicht mit einer Grabplatte abgedeckt werden. Urnenwahlgrabstätten können bis zu 50% der Fläche
mit einer Grabplatte belegt werden.
4. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken
und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten
zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
5. Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der
Friedhofsverwaltung.
6. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere
hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 21
Grabpflege, Grabschmuck
1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbauba-
ren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
2. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an
der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
3. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht ge-
stattet.
4. Bei pflegeleichten Urnenwahlgrabstätten ist es nur erlaubt, Blumenschmuck ohne Gefäß auf die Namensplat-
te zu legen. Blumenschalen und sonstiger Grabschmuck sind nicht erlaubt und werden von der Friedhofs-
verwaltung ausnahmslos entfernt.
§ 22
Vernachlässigung
1. Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person
nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist
in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsbe-
rechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter
Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person auf-
gefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Be-
scheides zu entfernen.
2. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird
durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Au-
ßerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufge-
fordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis
drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder
ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfer-
nen lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23
Genehmigungserfordernis
1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und anderer Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen
Genehmigung des Kirchenvorstandes. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung durch die nut-
zungsberechtigte Person oder ihren Bevollmächtigten zu stellen. Wenn der Produktions-/Bearbeitungsort des
Grabmals in Asien, Afrika oder Lateinamerika liegt, ist zudem der Nachweis erforderlich, dass das Grabmal
in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182
hergestellt wurde (s. § 20 Abs. 2). Für den Antrag ist das beim Kirchenvorstand erhältliche Antragsmuster zu
verwenden.
2. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer
weiteren Bestattung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum der oder des
Bestatteten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
3. Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat dem Kirchenvorstand spätes-
tens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung entsprechend den An-
forderungen der TA Grabmal vorzulegen. Die Erstabnahmeprüfung ist von einem Steinmetzmeister, einer
sachkundigen Person oder einer Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen.
4. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass die Grabmalanlage wie im Genehmigungsantrag angege-
ben, errichtet worden ist. Erforderliche Abweichungen sind unter Angabe der neuen Abmessungen zu be-
gründen.
5. Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller anderen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen),
etc. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kirchenvorstandes. Die Abs.1 und 2 gel-
ten entsprechend.
6. Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht der ge-
nehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchenvorstand der nutzungsberechtig-
ten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen.
Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten
der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des
Grabmals und anderer Anlagen gilt § 20 Abs. 5.
§ 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte
1. Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der beste-
henden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3
und 4 entsprechend.
2. Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich,
wenn sich die nutzungsberechtigte Person im schriftlichen Vertrag gegenüber dem Kirchenvorstand ver-
pflichtet, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und
die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen
bzw. die gemauerten Grüfte von der nutzungsberechtigten Person vollständig zu entfernen.
§ 25
Entfernung
1. Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des
Kirchenvorstandes entfernt werden.
2. Nach Ablauf der Nutzungszeit hat die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und die Grabanlage auf
seine Kosten zu entfernen. Soweit es sich um ein Grabmal nach § 26 handelt, bedarf die Entfernung der Zu-
stimmung der Friedhofsverwaltung.
3. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person veranlassen. Die entstehenden Kosten sind von der nutzungsberechtigten Per-
son zu zahlen. Ersatz für ein Grabmal und eine Grabanlage ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu leisten.
Die Friedhofsverwaltung ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und Grabanlagen verpflich-
tet.
Die Verpflichtungen aus dieser vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf bei Inkrafttreten dieses
Absatzes bereits vorhandenen Grabmalen und sonstigen Anlagen.
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27
Leichenhalle/Leichenkammer
entfällt
§ 28
Benutzung der Friedhofskapelle Gelliehausen und der Ev.-luth. Kirche Gelliehausen
1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle Gelliehausen zur Verfügung.
2. Für verstorbene Mitglieder der Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen oder für verstorbene Per-
sonen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in
Deutschland e.V. angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften waren, steht für die Trauerfeier
auch die Ev.-luth. Kirche Gelliehausen zur Verfügung.
3. Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
4. Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes an
einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer
solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes
der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 29
Haftung
1. Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die von ihnen oder in ihrem Auftrage errichteten
Grabmalen, und andere Anlagen entstehen.
2. Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere
hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 30
Gebühren
1. Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Fried-
hofsgebührenordnung zu entrichten.
2. Soweit Gebühren nicht, nicht vollständig und/oder nicht fristgerecht gezahlt werden, werden Verzugszinsen
in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB fällig.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt-
machung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 11. Oktober 2010 außer Kraft.
Gleichen, den 14. Oktober 2020
Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen
Der Kirchenvorstand
gez. U. Nolte
Vorsitzender
(Siegel)
gez. G. Tappe-Seufer
Kirchenvorsteher/in
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 der Kirchenge-
meindeordnung (KGO) in der Fassung vom 28. April 2006 und § 2 Abs. 1 Ziffer 3.2 der Ordnung zur Übertragung
von Genehmigungsbefugnissen des Kirchenkreisvorstandes des Ev.-luth. Kirchenkreises Göttingen auf das Kir-
chenkreisamt Göttingen-Münden vom 12.10.2006 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Göttingen, den 3. November 2020
Ev.-luth. Kirchenkreis Göttingen
Der Kirchenkreisvorstand
Der Beauftragte
(Siegel)
gez. Creydt
Creydt
Verteiler
Kirchenvorstand der Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen (3-fach)
Ev.-luth. Kirchenkreisamt Göttingen-Münden, III.1
Landkreis Göttingen (Veröffentlichung im Amtsblatt)
Gemeinde Gleichen (Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde in vereinfachter Form)
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
für den Friedhof der
Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen
in 37130 Gleichen, Ortsteil Wöllmarshausen
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom
13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Apostel-
Kirchengemeinde in Gleichen in 37130 Gleichen, Ortsteil Wöllmarshausen hat der Kirchenvorstand am
16. Mai 2024 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kir-
chengemeinde bzw. Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1.
wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm
zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2.
wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3.
wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1.
wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2.
wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die
gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der
gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen ge-
bührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausste-
hende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden
ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebühren-
schuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner bzw. die Vollstreckungsschuldnerin zu
tragen.
§ 6
Gebührentarif
I.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1.
Reihengrabstätten
entfällt
2.
Wahlgrabstätten
a)
Wahlgrabstätte für 30 Jahre je Grabstelle
780,00 €
b)
für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle
26,00 €
c)
Kinderwahlgrabstätte für Kinder bis 5 Jahre
für 30 Jahre je Grabstelle
270,00 €
d)
für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle
9,00 €
3.
Urnenreihengrabstätten
Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten für 20 Jahre
640,00 €
4.
Urnenwahlgrabstätten
a)
Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen für 20 Jahre je Urnenbestattung
560,00 €
b)
für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle
28,00 €
5.
Erweiterung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten
(gem. § 11 Nr. 5 der Friedhofsordnung)
a)
Nutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung
400,00 €
b)
eine Gebühr gemäß § 6 I. Nr. 6
6.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13 Abs. 2
der Friedhofsordnung) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/30 der unter
§ 6 I Nr. 2 dieser Ordnung geltenden Gebühren zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die
gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II.
Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes:
1.
für eine Erdbestattung
800,00 €
2.
für eine Urnenbestattung
200,00 €
III.
Verwaltungsgebühren:
1.
Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals ein-
schließlich Standsicherheitsprüfung
2.
Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals
100,00 €
70,00 €
IV.
entfällt
V.
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle Wöllmarshausen und der Ev.-luth. Kirche
Wöllmarshausen
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle Wöllmarshausen
je Trauerfeier
170,00 €
Gebühr für die Benutzung der Ev.-luth. Kirche Wöllmarshausen
je Trauerfeier
250,00 €
§ 7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand
berechnet.
§ 8
Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom
21. März 2024 außer Kraft.
Gleichen, den 16. Mai 2024
Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen
Der Kirchenvorstand
gez. H.-J.-Gerdes, Pastor
Vorsitzender
Siegel
gez. E. Meister
Kirchenvorsteher
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 der Kirchenge-
meindeordnung (KGO) in der Fassung vom 28. April 2006 und § 2 Abs. 1 Ziffer 3.1 der Ordnung zur Übertragung von
Genehmigungsbefugnissen des Kirchenkreisvorstandes des Ev.-luth. Kirchenkreises Göttingen auf das Kirchenkreisamt
Göttingen-Münden vom 12.10.2006 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Göttingen, den 22. Mai 2024
Ev.-luth. Kirchenkreis Göttingen-Münden
Der Kirchenkreisvorstand
Der Beauftragte
gez. Creydt
Creydt
Verteiler:
Kirchenvorstand der Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen (3-fach)
Ev.-luth. Kirchenkreisamt Göttingen-Münden - III.1 -
Landkreis Göttingen (Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Göttingen)
Gemeinde Gleichen (Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gleichen)