Friedhofssatzung
30 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Bereich der Ortsgemeinde Gipperath gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
- Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde.
- Er dient der Bestattungen von Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann. b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.
- Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde/Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
- Die Bestattung von anderen Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
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§ 3 Schließung und Aufhebung
- Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG.
- Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.
- Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.
- Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.
- Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schliebung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszteiten können an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben werden. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere — ausgenommen Blindenhunde — mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragungen in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
- Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3
- Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 13 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge und Urnen
- Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit erhögbaren.
- Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
- Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material sein. Vorzugsweise sind Bio-Urnen zu verwenden. Alternativ sind auch Urnen aus unbehandeltem Holz gestattet.
§ 9 Grabherstellung
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Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Leistungen können unter Beachtung der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung auch von Angehörigen des/ der Verstorbenen oder in Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Ein Maschineneinsatz bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kindergräber): Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
b) Reihengräber für verstorbene über 5 Jahren Länge: 2,10 m, Breite: 0,80 m
c) Urnengräber
Länge: 0,80 m, Breite: 0,60 m
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
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- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei der Zubettung einer Urne kann die Ruhezeit für diese Urne gemäß § 14 (3) auf 15 Jahre verkürzt werden.
§ 11 Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einascherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.
- Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.
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4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
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Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen, b) Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen c) Ehrengrabstätten d) Grabstätten für Sternenkinder e) *die Ausweisung zusätzlicher Grabstätten steht im gemeindlichen Ermessen und kann an dieser Stelle konkretisiert werden
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Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen
§ 13 Reihengrabstätten
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Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
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In jeder Reihengrabstätte darf — außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 14 nur eine Leiche bestattet werden.
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Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§13a Rasengrabstätten
(1)Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen vergeben.
(2)Die Kenntlichmachung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch eine steinerne Namenstafel (Gedenkplatte) aus einer dunklen Gesteinsart (wie z.B. Basalt oder Granit) in der Größe von 40 cm x 30 cm x bis zu 5 cm (Länge x Breite x Stärke) im Querformat. Die Beschaffung und Beschriftung (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) der Gedenktafel erfolgt durch die Angehörigen. Die Namenstafel darf nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein. Der Einbau der Gedenkplatten erfolgt durch die Ortsgemeinde und zwar in der Form, dass
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nach Verlegung der Platten die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und gepflegt werden kann.
Die Gräber können auch ohne Namenskennung (anonym) bleiben.
(3)Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten zulässig.
Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten. Sollte nach Ostern noch Grabschmuck auf den Gräbern vorhanden sein, ist es dem bediensteten Gemeindearbeiter erlaubt, diesen zu entsorgen.
(4)Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde durchgeführt.
Für die wiederkehrenden Pflegearbeiten erhebt die Ortsgemeinde eine Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit. Die Höhe der Gebühr ist in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
§ 14 Gemischte Grabstätten
- Ein Reihengrab nach § 13 Abs. 1 kann nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung in ein Reihengrab mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
- Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
- Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Ruhezeit der 2. Bestattung auf 25 Jahre verlangert werden.
§ 15 Urnengrabstätten
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Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Reihengrabstätten (§ 13) c) Rasengrabstätten (Sarg- und Urnenbestattungen)
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Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die in der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
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Urnengrabstätten können auch als Urnendoppelgrabstätten genutzt werden. Die zweite Beisetzung einer Asche darf im Regelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Ruhezeit der zweiten Bestattung auf 25 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Grabstätte wird gem. Anlage der aktuellen Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.
- Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die
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Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten/Soldatengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
5. Gestaltung der Grabstätten- und Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale
- Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Material) hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
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Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Porzellan, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben sowie auch Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
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Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Reihengrabstätten
- Stehende Grabmale:
Höhe: 0,70 m – 1,20 m, gemessen ab Fundament; Breite bis 0,70 m; Mindeststärke: 0,16 m
- Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m; Höchstlänge bis 0,70 m; Mindeststärke: 0,14
- Grabeinfassung zu 1. und 2.: 0,80 m x 1,80 m
- Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Urnenreihengrabstätten:
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- Stehende Grabmale: maximale Höhe: 0,70 m, gemessen ab Fundament
- liegende Grabmale: Größe 0,80 m x 0,60 m, Höhe der Hinterkante bis 0,15 m.
- Grabeinfassungen haben die Außenmaße 0,80 m x 0,60 m.
- Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (§ 18) entspricht.
- Der Anzeige ist eine zeichnerische Darstellung des Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Aus dem Antrag müssen alle wesentlichen Teile der Anlage erkennbar sein. Ferner müssen sich die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben und die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung aus den Antragsunterlagen ergeben. Nach der Errichtung oder Veränderung der grabbaulichen Anlage hat der Ausführende der Friedhofsverwaltung unverzüglich eine Abnahmebescheinigung zukommen zu lassen.
- Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Grabanlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
- Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen der benachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. Die TA-Grabmale gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung
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und die jährliche Prüfung (Sicherheitsprüfung/Sicherheitsbeurteilung) der Grabmalanlagen.
- Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen.
Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich damit ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bzw. der Nutzungsberechtigte.
- Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
- Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
- Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
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6. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
- Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 Gestaltung der Grabstätten
Grababdeckungen/ Grabplatten sind zulässig, bei Reihengrabstätten nur bis zu einem Drittel der Gesamtfläche. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten.
- Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
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7. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
- Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen/ Ausgrabungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 17 Abs. 2 und 3),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3)
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 19, 20)
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6)
- Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt
- Grabstätten vernachlüssigt (§25),
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde einzuhalten.
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§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.11.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
54533 Gipperath, den 16.06.2026 Ortsgemeinde Gipperath
Tobias Steffes Ortsbürgermeister

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