Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.05.2018 außer Kraft.
Ginsweiler, den 31.10.2020
Gez. Roland Bender, Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 110,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 198,00 €
- Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 350,00 €
- Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 240,00 €
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 198,00 €
- Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 350,00 €
- Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 240,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte 410,00 €
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 410,00 €
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlrasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 410,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) Wahlgrabstätten 15,00 € b) Urnenwahlgrabstätte 15,00 € c) Urnenwahlrasengrabstätte 15,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
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- Für das Entfernen und Entsorgen der Waschbetonplatten durch die Ortsgemeinde Ginsweiler werden folgende Gebühren festgesetzt:
| a) Reihengrabstätte | Kaution | 260,00 € |
|---|---|---|
| b) Wahlgrabstätte | Kaution | 260,00 € |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind mit einem Verwaltungskostenzuschlag von 10 v. H. von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- Für die Aufbewahrung
| a) einer Leiche | 65,00 € |
|---|---|
| b) einer Urne bis zur Beisetzung | 50,00 € |
-
Für die Benutzung der Kühlanlage 30,00 €
-
Nach Benutzung ist die Leichenhalle von den verantwortlichen Personen gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu reinigen.
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Sollte die Reinigung nicht vorgenommen werden, lässt die Ortsgemeinde Ginsweiler auf Kosten der verantwortlichen Personen gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren reinigen und fordert ein Entgelt in Höhe von 60,00 €
VI. Gestellung Leichenträger
-
Bei Stellung eines Leichenträgers durch die Ortsgemeinde Ginsweiler wird von dieser eine Gebühr erhoben von 40,00 €
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Bei Stellung mehrerer Leichenträger erhöht sich die Gebühr um jeweils 40,00 €
VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Gedenkplatten 20,00 €