Friedhofssatzung – Gilching

Vollständige Friedhofssatzung für Gilching.

Friedhofssatzung

51 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung

a) die gemeindlichen Friedhöfe, St. Vitus an der Schulstraße und St. Nikolaus am Kirchenweg (Ortsteil Argelsried), mit den Grabarten (§7-14) b) die gemeindlichen Leichenhäuser auf dem Friedhof St. Vitus und dem Friedhof St. Nikolaus (§ 38)

(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattungen sowie die Beisetzung von Urnen.

(3) Leichenhaus im Sinne dieser Satzung ist die Räumlichkeit, in dem die Verstorbenen oder die Aschenreste der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung verbleiben und auf Wunsch des Auftraggebers aufgebahrt werden.

§ 2 Friedhofsverwaltung

Die gemeindeeigenen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 3 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 4 Benutzungsrecht

Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, ist jedermann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bestattungseinrichtung der Gemeinde zu benutzen. Die Benutzung wird auf Antrag oder aufgrund behördlicher Anordnung gewährt.

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Zweiter Teil - Friedhöfe

Abschnitt I. Allgemeines

§ 5 Recht auf Beisetzung

(1) Die Friedhöfe der Gemeinde sind bestimmt für die Beisetzung

  1. Verstorbener, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Gemeinde waren,
  2. Verstorbener, die in einer Grabstätte beigesetzt werden sollen und können, für die ein Grabrecht (§ 20) besteht,
  3. verstorbene Angehörige, bei denen die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde sind,
  4. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist

(2) die anonymen Urnenfelder, das Gemeinschaftsurnenfeld und die Baumgräber stehen ausschließlich Verstorbenen zur Verfügung, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Gemeinde waren.

(3) In anderen Fällen kann die Gemeinde – Friedhofsverwaltung – die Beisetzung zulassen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(5) Für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten gilt § 6 des Bestattungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

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Abschnitt II. Grabstätten

1. Allgemeines

§ 7 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Familiengräber und 3fach-Familiengräber (§ 8)
  2. Einzelgräber (§9)
  3. Kindergräber (§10)
  4. Urnengräber (§ 11)
  5. Urnennischen (§11)
  6. Urnenfeld für anonyme Urnenbeisetzungen (§12)
  7. Gemeinschaftsurnenfeld – Beisetzung mit Beschriftung an Gedenktafel (§13)
  8. Baumgräber (§14)

§ 8 Familiengräber und 3-fach-Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit vier Grabstellen. Die Beisetzung von Urnen in Familiengräbern ist möglich.

(2) Die bestehenden Familiengräber in Überbreite (3-fach-Familiengräber) sind Gräber für Erdbestattungen mit sechs Grabstellen. Die Beisetzung von Urnen in 3-fach-Familiengräbern ist möglich. Es werden nur die bestehenden 3-fach-Familiengräber belegt.

§ 9 Einzelgräber

Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit zwei Grabstellen. Die Beisetzung von Urnen in Einzelgräbern ist möglich.

§ 10 Kindergräber

Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit zwei Grabstellen. Die Beisetzung von Urnen in Kindergräbern ist möglich.

§ 11 Urnengräber und Urnennischen (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengräber sind Grabstätten mit zwei oder vier Grabstellen für die unterirdische Beisetzung von Urnen. Bestehende Urnenerdgräber mit vier Grabstellen können nach Ablauf der Nutzungsfrist als Urnengrab mit zwei Grabstellen verlängert werden bzw. bei Neuerwerb als Urnengrab mit zwei Grabstellen erworben werden.

(2) Urnennischen sind Grabstätten für die überirdische Beisetzung von Urnen in Urnenmauern In einer Urnennische dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung beschaffen bzw. gekennzeichnet sein.

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§ 12 Anonymes Urnenfeld

(1) Für die anonyme Urnenbeisetzung stehen auf den Friedhöfen St. Vitus und St. Nikolaus Grabfelder zur Verfügung. Die Grabplätze werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht.

(2) Zur Beisetzung in einem anonymen Urnenfeld dürfen nur selbstauflösende Urnen oder Urnen aus unlegiertem Blech verwendet werden. Werden Überurnen verwendet, müssen diese aus verrottbarem Material bestehen.

§ 13 Gemeinschaftsurnenfeld

(1) Auf dem Friedhof St. Nikolaus steht ein Gemeinschaftsurnenfeld zur Verfügung. Die Grabplätze werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist vergeben.

(2) An der Gedenktafel wird der Name des Verstorbenen mit Geburts- und Sterbedatum befestigt. Die Beschriftung ist in Form, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbe vorgegeben und wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

(3) Zur Beisetzung in einem Gemeinschaftsurnenfeld dürfen nur selbstauflösende Urnen oder Urnen aus unlegiertem Blech verwendet werden. Werden Überurnen verwendet, müssen diese aus verrottbarem Material bestehen.

§ 14 Baumgräber

(1) Flächen für Baumgräber werden zur Verfügung gestellt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die für Baumbestattungen in Frage kommenden Bäume

(2) Baumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt im Wurzelbereich in unmittelbarer Nähe eines Baumes; die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Je Baumgrab können fünf Urnen beigesetzt werden.

(3) Innerhalb der Ruhefrist kann an der Baumgrabstelle des verstorbenen Angehörigen auch die Urne des Ehepartners oder des/der eingetragenen Lebenspartner(s)/in beigesetzt werden. In anderen Fällen kann die Gemeinde –Friedhofsverwaltung- die Beisetzung der Urne eines Angehörigen zulassen.

(4) Zur Beisetzung in einem Baumgrab dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden.

(5) Die Grabflächen sind in natur belassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.

Es ist nicht gestattet,

a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten b) Kerzen oder Lampen aufzustellen c) Anpflanzungen vorzunehmen

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§ 15 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Familiengräber Länge: 1,90 m Breite: 1,60 m
b) 3fach-Familiengräber Länge: 2,20 m Breite: 2,50 m
c) Einzelgräber Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m
d) Kindergräber Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
e) Urnengräber Länge: 1,00 m Breite: 0,70 m
f) Urnennischen wie von der Gemeinde errichtet

(2) Die Maße der Grabstätten sind als Außenmaße unter Einschluss der Grabsteine mit Sockel und einer eventuellen Einfassung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten von diesen Maßen abweichen, dürfen sie nicht verändert werden.

(3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 60 cm.

(4) Die Tiefe der Grabstätten bis zur Erddecke beträgt 1,90 m bzw. 2,40 m, bei Kindergräbern (bis zu 12 Jahren) 1,40 m bzw. 2,00 m. Die Beisetzung von Urnen hat in einer Tiefe von mindestens 0,80 m zu erfolgen und ist in allen Gräbern möglich.

§ 16 Ruhefristen

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt:

a) für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre
b) für alle anderen Erdbestattungen und Aschenreste 12 Jahre

Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes für bestimmte Friedhofsteile längere Ruhefristen festsetzen, wenn dies wegen der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.

§ 17 Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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(2) Um der Bestattung von Verstorbenen bestimmter Glaubenszugehörigkeiten, die bei Eintritt Ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, ausreichend Rechnung tragen zu können, ist in Sektion R auf dem Friedhof St. Vitus in Gilching die Ausrichtung der Grabstätten nicht vorgegeben. Von den Gestaltungsvorschriften (§ 24, § 25 und § 34) können aufgrund der Glaubenszugehörigkeit Ausnahmen zugelassen werden. Die Vorschriften des Bayerischen Bestattungsgesetzes sind zu beachten.

2. Grabrechte

§ 18 Eigentumsverhältnisse

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 19 Grabrecht

(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). Über den Erwerb eines Grabrechts wird mit Ausnahme des Grabplatzes im anonymen- und Gemeinschaftsurnenfeld eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Ein Grabrecht kann in der Regel nur anlässlich eines Sterbefalles begründet werden. Im Einzelfall kann das Grabrecht für Familien-, Einzel-, Kinder- und Urnengräbern auch vorher erworben werden. Bei Urnennischen, Baumgräbern und für Beisetzungen im anonymen- und Gemeinschaftsurnenfeld ist ein Vorerwerb nicht möglich. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Fällen gegeben.

(3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, jedoch nicht im anonymen- und Gemeinschaftsurnenfeld kann verlängert werden (in der Regel um sechs Jahre bzw. 12 Jahre), wenn die nutzungsberechtigte Person dies vor Ablauf des Rechts beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs die Verlängerung zulässt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Über die Verlängerung des Nutzungsrechts wird der nutzungsberechtigten Person eine Urkunde ausgestellt.

(5) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist (§ 16) verzichtet werden. Die Freiräumung der bestatteten Urnen aus einem Urnenerdgrab oder einer Urnennische ist bei Ablauf der Ruhefrist und Verzicht auf das Nutzungsrecht zu beantragen.

§ 20 Dauer des Grabrechts

(1) Das Grabrecht an Grabstätten besteht für die Dauer der Ruhefrist (§ 16).

(2) In Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 16) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

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(3) Das Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Über das Nutzungsrecht wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt.

(4) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.

§ 21 Übergang des Grabrechts

(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.

(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden.

(3) Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod des Inhabers in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben;

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

(4) Sind mehrere Inhaber eines Grabrechts vorhanden, so gelten für den Übergang des Grabrechtsanteiles eines Mitinhabers die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grabrecht an die Gemeinde Gilching über.

§ 22 Erlöschen des Grabrechts

Das Grabrecht erlischt durch

1. Verzicht

Der Verzicht auf ein Grabrecht ist nur nach Ablauf der Ruhefrist (§ 16) d.h. in Fällen einer vorherigen Verlängerung des Grabrechts gem. § 19 Abs. 4 möglich. Nach dem Verzicht ist die Gemeinde berechtigt, über die Grabstätte zu

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verfügen. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren ergibt sich aus dem Verzicht nicht.

2. Ablauf des Grabrechts (§ 20 Abs. 1)

§ 23 Neubelegung

(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.

(2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigsten drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.

3. Grabmale

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale oder liegende Grabmale zugelassen.

Stehende Grabmale bis zu einer Höhe von:

1. auf Kindergrabstätten bis zu 1,00 m
2. auf Urnengräbern bis zu 1,00 m
3. im übrigen bis zu 1,70 m

Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz.

§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.

§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnennischen

Für Schriftplatten an Urnennischen bestehen folgende Gestaltungsvorschriften:

(1) Für die Urnenverschlussplatte ist einheitlich die Verwendung von Muschelkalk „KIRCHHEIMER GOLDBANK“, vor die Nische geblendet, mit Stützwinkel als Auflager in der Urnennische, in 48 cm Höhe, 43 cm Breite und 3 cm Stärke vorgegeben.

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Sichtseite geschliffen, Kanten ringsum gefasst. Die Stufenbohrung und die Befestigung an der Urnennische erfolgt mit einer Edelstahl-Sicherheitsschraube.

(2) Die Beschriftung der Platten ist von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Es kann zwischen zwei Schriftarten ausgewählt werden. Die Schrift besteht aus losen Zeichen, in Bronze patiniert, Vorderseite hell geschliffen, seitlich Patina dunkel mit Stiften zur Befestigung.

Hersteller der Schriftarten sind

a) Strassacker, Süssen: Schriftarten „Elegant“ oder „Alblock“ alternativ: b) Anetsberger, Gernlinden: Schriftart „Nr. 76“ oder „Nr. 1“

Die Schrift kann als Einzelbuchstaben oder Schriftzug montiert werden.

Symbole wie Kreuz, Rose etc. sollen ebenfalls in Bronze patiniert von den genannten Herstellern sein.

§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften für Baumgräber

Für Schriftplatten an Baumgräbern bestehen folgende Gestaltungsvorschriften:

(1) Für die Urnenstele ist einheitlich die Verwendung von Muschelkalk, 5-seitig geschnitten und gestrahlt, in 650 bis 700 mm Höhe (tatsächliche Höhe 530 bis 580 mm), 200 mm Breite vorgeschrieben.

(2) Bei einer Baumbestattung wird eine Messingtafel dunkel patiniert 180x180x4 mm mit eingravierter Schrift mit Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen auf die Urnenstele geschraubt.

§ 28 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind von dem ausgewählten Steinmetz des Verfügungsberechtigten zu stellen. Das vorübergehende Abtragen eines Grabmales oder einer Einfassung anlässlich einer Bestattung und das unveränderte Wiederaufrichten bzw. Wiederversetzen bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Dies gilt auch für eine weitere Beschriftung, wenn sie in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne Kinderarbeit hergestellt worden sind und hierfür einen Nachweis vorgelegt wird. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteines bis zum Endprodukt. Einen Nachweis gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.

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(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf in doppelter Ausfertigung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entsprechen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 29 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Insbesondere sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(2) Bei Erdbestattungen ist das Versetzen eines Grabmales und einer Einfassung erst nach 3 Monaten zulässig. Der Antrag auf Versetzen eines Grabmales und/oder einer Einfassung kann erst 3 Monate nach der Erdbestattung zur Genehmigung bei der Friedhofsverwaltung eingereicht werden.

(3) Soweit Fundamente von der Gemeinde errichtet wurden, sind die Fundamentherstellungskosten nach der Gebührensatzung zu erstatten.

§ 30 Beseitigung von Anlagen

Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung, nach erfolgloser vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten, die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.

§ 31 Besonders geschützte Grabmale

Grabmale von geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Ihre Abänderung oder Entfernung bedarf der vorherigen Einwilligung der Gemeinde.

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§ 32 Unterhalt

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel bei der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 33 Entfernung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Anpflanzungen

(1) Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, mit dem Erlöschen des Grabrechts das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen, sowie Anpflanzungen und Gegenstände von der Grabstätte, binnen eines Monats, fachgerecht zu entfernen. Der Zustand der aufgelassenen Grabstelle muss so hergestellt werden, dass kein Nacharbeiten seitens der Friedhofsverwaltung erforderlich ist.

(2) Kommen Nutzungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, kann die Gemeinde nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Entfernung und angemessener Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten selbst treffen, sofern diese der Aufforderung nicht nachkommen. Es gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) über das Verfahren bei Ersatzvornahme. Die Gemeinde ist, sofern die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Entfernung nicht fristgemäß nachkommt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung berechtigt, die Grabmale, baulichen Anlagen, Anpflanzungen und Gegenstände zu beseitigen oder zu verwerfen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht in diesem Falle nicht.

4. Anlegung und Pflege

§ 34 Anlegung und Instandhaltung

(1) Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften des § 17 anzulegen und dauernd instand zu halten. Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales oder die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes oder der sonstigen Graboberfläche.

(2) Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.

(3) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb des Bereiches der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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§ 35 Pflege

(1) Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(3) Für die Ablage von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.

(4) Die Pflege des Gemeinschaftsbereiches (Urnennischen, Anonymes- und Gemeinschaftsurnenfeld, Baumgräber) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 36 Pflanzenschmuck

Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen angelegt und geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.

§ 37 Unzulässiger Schmuck

(1) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.

(2) An Urnennischen sollen keinerlei Gegenstände angebracht werden. Unzulässige Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.

(3) An Urnennischen und dem Gemeinschaftsurnenfeld ist das Ablegen von Blumen, Gestecke, Grablichter etc. nicht gestattet. Hierfür ist ein speziell gekennzeichneter Bereich vorgesehen.

Vor der Urnennische befindet sich eine Ablagestufe zum Niederlegen von Blumen, Lichter, kleine Gestecke etc.

Dem Gemeinschaftsurnenfeld ist eine breitere Stufe zur Ablage von Blumen, Gestecke, Lichter etc. zugewiesen.

Verwelkte Blumen, Gestecke sowie abgebrannte Lichter werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.

(4) Jegliche Ablage an der Stufe vor dem anonymen Urnenfeld und bei Baumgräbern ist nicht gestattet.

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Abschnitt III. Leichenhäuser

§ 38 Benutzung der Aufbewahrungsräume (Leichenhausbenutzungszwang)

(1) Jede Leiche, der im Gebiet der Gemeinde Gilching Verstorbenen, ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 8 Stunden nach dem Tod in eines der gemeindlichen Leichenhäuser zu bringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 06.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in eines der gemeindlichen Leichenhäuser zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Vom Benutzungszwang sind ausgenommen, sofern a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 Stunden überführt wird, c) die Aufbahrung von Verstorbenen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.

§ 39 Aufbahrung

(1) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen lassen.

(2) Die Aufbewahrungsräume dienen zur Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.

(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(4) Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen unverzüglich in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

Abschnitt IV. Bestattungsvorschriften

§ 40 Allgemeines

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind bei der Gemeinde unverzüglich nach Eintritt des Todes anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen

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Unterlagen beizufügen. Die Grabbestellung muss mindestens 36 Stunden vor dem Bestattungstermin erfolgen.

(2) Bei Bestattungen von Gemeindeeinwohnern, bei denen kein Grabnutzungsrecht vorhanden, kein Bestattungspflichtiger bekannt ist oder die verpflichteten Angehörigen der Bestattungspflicht nicht nachkommen (Ersatzvornahme, Erl. VI, Nr. 5 d der BestV) kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung in einer gemeindeeigenen Grabstätte (Sozialgrabstätte) zulassen. Ausnahmen von der Bestattung in einer Sozialgrabstätte sind im besonders begründeten Einzelfall zulässig.

(3) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von dem beauftragten Bestattungsunternehmen und den Hinterbliebenen festgesetzt. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, den Termin in Einzelfällen aus wichtigem Grund zu verschieben.

§ 41 Beschaffenheit der Särge/Sargausstattung/Leichenbekleidung

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Für die Bestattung werden zur Vermeidung von Umweltlasten nur raucharme Vollholzsärge zugelassen, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder in sonstiger Weise umweltgefährdende Lacke oder Zusatzstoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Desinfektionsmittel, Sargzubehör und –ausstattung. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen oder gegen § 20 Abs. 1 und 3 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist auf Kosten des Auftraggebers eine Umsargung vorzunehmen. Für die Leichenbekleidung gilt § 20 Abs. 4 S. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 42 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Bestattungsverordnung genannte Angehörige des Verstorbenen (Bestattungspflichtige), der umgebettet werden soll. Die Umbettung bedarf der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll, falls Antragsteller und

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Inhaber des Grabnutzungsrechtes nicht identisch sind. Die Genehmigung zur Umbettung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 17) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(3) Alle Umbettungen werden von dem durch die Gemeinde bestellten Bestatter durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein.

(4) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig.

(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.

(6) Der Ablauf der Ruhefrist (§ 16) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 43 Verfügung über Urnen

(1) Bei Ablauf des Grabrechts (§ 22) kann die Friedhofsverwaltung eine Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten lassen. Der Grabrechtsinhaber ist in der Mitteilung nach § 23 Abs. 2 darauf hinzuweisen.

(2) Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

Abschnitt V. Ordnungsvorschriften

§ 44 Zugangsrecht

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden jeweils an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. In Einzelfällen ist das Friedhofspersonal berechtigt, bei dringendem Bedürfnis Ausnahmen von den Öffnungszeiten zuzulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 45 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Zustand der Friedhofswege entspricht. Fahrräder dürfen geschoben werden.

(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:

  1. die Wege mit Fahrzeuge aller Art und Sportgeräte (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren,
  2. außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
  4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  5. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
  6. Abfall und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  8. unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf, zwischen oder hinter den Gräbern aufzustellen,
  9. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
  10. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
  11. offenes Kerzenlicht ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen,
  12. die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen sowie zusätzliche Pflanzungen außerhalb der Grabstätten vorzunehmen, oder um die Gräber zu pflastern, oder Platten zu legen.

(4) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 46 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen und Bestatter/innen bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Die Bewilligung wird nur Gewerbetreibenden für ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt, wenn Sie

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit nachweisen können.

Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder

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durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG in der jeweiligen gültigen Fassung finden Anwendung. Die Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen.

(3) Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag für konkrete Einzelfälle erteilt.

(4) Jeder Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Gehilfen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Durchführung der Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigen; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Lagerung von Materialien aller Art auf den Grünflächen oder neben den Gräbern ist untersagt. Sie können in den dafür vorgesehenen Lagerplatz verbracht werden. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(5) Unbeschadet § 45 Abs. 3 Nr. 3 dürfen Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 44 Abs. 2 sind Arbeiten ganz untersagt.

(6) Bewilligungsinhaber/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen, insbesondere gegen die vorgenannten Abs.4 und 5 oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

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Dritter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 Übergangsrecht

Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 48 Haftung der Gemeinde

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlage oder Einrichtungen durch höhere Gewalt oder durch rechtswidrige Handlungen Dritter oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen mit Ausnahme der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde - mit Ausnahme vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Gemeinde ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten ausgeschlossen.

§ 49 Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser auch in Fällen, in denen diese Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -VwZVG- im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden.

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500.- € belegt werden, wer vorsätzlich:

  1. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale, Einfriedungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet oder die in § 15 Abs. 3 vorgeschriebenen Mindestabstände über- bzw. unterschreitet.
  2. bei der Errichtung oder Änderung von Grabmalen die in § 15, 17, 24 bis 2 vorgeschriebenen Maße und gestalterischen Vorschriften nicht einhält.
  3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 29 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt,
  4. gegen § 31 Grabmale mit geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ohne vorheriger Einwilligung der Gemeinde entfernt,

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  1. einer der Vorschriften des § 35 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwiderhandelt,
  2. nicht den in § 41 festgesetzten Voraussetzungen entsprechende Särge, Desinfektionsmittel, Sargzubehör oder Sargausstattungen verwendet,
  3. gegen den § 45 Abs. 1 in den Friedhöfen nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält, insbesondere wer unnötigen Lärm erzeugt,
  4. gegen die Verbote des § 45 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 12 in den Friedhöfen verstößt.

§ 51 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.12.2011 außer Kraft.

Gilching, den 06.06.2018

Manfred Walter

  1. Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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