Gebührenordnung – Gersthofen

Vollständige Gebührenordnung für Gersthofen.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenarten

(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen werden erhoben:

  1. Bestattungsgebühren (§§ 6 ff.),
  2. Grabnutzungsgebühren (§§ 7 ff.),
  3. Sondergebühren (§ 9),
  4. Sonstige Gebühren und Kostenansätze (§ 10).

(2) Auslagen sind der Stadt Gersthofen zu ersetzen.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Zahlungspflichtig ist, wer

  • zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Gebührenschuld, Vorschusszahlung, Rechnungsstellung

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • bei Bestattungsgebühren, bei Sondergebühren, sonstigen Gebühren und Kostenansätzen mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung,
  • bei Grabnutzungsgebühren mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
  • bei Auslagen, sobald sie von der Stadt Gersthofen geleistet wurden.

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

(2) Bei Bestellung von Leistungen kann ein Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Gebühren und Auslagen verlangt werden.

(3) Der Zahlungspflichtige erhält einen Gebührenbescheid über die städtischen Leistungen.

(4) Sind Zahlungspflichtige nicht vorhanden oder unterbleibt eine Vorschusszahlung innerhalb einer angemessenen Frist, ohne dass die Zahlung der Gebühren und Auslagen ausreichend sichergestellt ist, wird die Bestattung in einfachster Form zu Lasten des Sozialhilfeträgers durchgeführt.

(5) Wird das Grabnutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person oder Urne verlängert, so sind die am Tag der Verlängerung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

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§ 4 Paragraph 4

Erstattung

Wird ein Grabnutzungsrecht vorzeitig aufgegeben, so wird der bezahlte Betrag anteilmäßig unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 v. H. zurück erstattet. Voraussetzung ist, dass die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person abgelaufen ist und dass die Restnutzungsdauer mindestens noch drei Jahre beträgt.

§ 5 II. Bestattungsgebühren

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

II. Bestattungsgebühren

(1) Bei Bestattungen und Überführungen sind entsprechend den Verrichtungen des städtischen Bestattungsdienstes folgende Gebühren zu entrichten:

Benutzung des Leichenhauses

6.1 Erwachsene ab 18 Jahren, je angefangener Tag 25,50 €
6.2 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, je angefangener Tag 20,00 €
6.3 Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag 20,00 €

Benutzung der Aussegnungshalle

6.4 Erwachsene ab 18 Jahren 122,50 €
6.5 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, je angefangener Tag 92,00 €

Erdbestattung

6.6 Erwachsene ab 18 Jahren 595,00 €
6.7 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 363,00 €
6.8 Träger für Beisetzung 98,00 €

Urnenbestattung

6.9 Beisetzung einer Urne 122,50 €
6.10 Beisetzung einer Urne in einer Nischenwand 85,00 €
6.11 Ausgrabung einer Urne 85,00 €
6.12 Träger für die Beisetzung 25,00 €
6.13 Kosten für die Nischenplatte Selbstkosten

(2) Nur in einem begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag eine Bestattung am Samstag durchgeführt werden. Dafür wird ein Zuschlag von 50 v. H. der Gebühr nach Kennziffer 6.6 – 6.12 erhoben.

(3) Leistungen, die nach Art, Zeit oder Umfang über das normale Maß der Beanspruchung der städtischen Bestattungseinrichtungen hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

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III. Grabnutzungsgebühren

§ 7 Allgemeines

(1) Die Grabnutzungsgebühr ist im Voraus auf die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen nach Maßgabe der „Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen“ oder der sie ersetzenden Bestimmungen zu entrichten.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person oder Urne ist ein Wiedererwerb eines Familiengrabes bzw. einer Urnengrabstelle möglich. Die Mindestdauer beträgt drei Jahre, die Höchstdauer 10 Jahre. Wird nicht die Höchstdauer gewählt, ist eine Sondergebühr von 30,50 € zu entrichten.

§ 8 Höhe der Grabnutzungsgebühren

Die Nutzungsgebühr für Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten) beträgt pro Jahr

8.1 innerhalb eines Grabfeldes
8.1.1 2-fach belegbar 30,00 €
8.1.2 4-fach belegbar 53,00 €
8.1.3 6-fach belegbar 64,00 €
8.2 an Hauptwegen
8.2.1 2-fach belegbar 50,00 €
8.2.2 4-fach belegbar 70,00 €
8.2.3 6-fach belegbar 80,00 €
8.3 Die Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten beträgt pro Jahr
8.3.1 für Erwachsene ab 18 Jahren 25,00 €
8.3.2 für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 18,00 €
8.4 Die Nutzungsgebühr für Urnengrabstätten beträgt pro Jahr
8.4.1 2-fach belegbare Grabstelle innerhalb eines Grabfeldes 26,50 €
8.4.2 4-fach belegbare Grabstelle innerhalb eines Grabfeldes 38,00 €
8.4.3 2-fach belegbare Grabstelle an Hauptwegen 35,00 €
8.4.4 4-fach belegbare Grabstelle an Hauptwegen 50,00 €
8.5 Die Nutzungsgebühr für die Urnennische beträgt pro Jahr
8.5.1 2-fach belegbare Urnennische 40,00 €
8.5.2 4-fach belegbare Urnennische 60,00 €
8.6 Die Nutzungsgebühr für die Urnenstele (1-fach belegbar) beträgt pro Jahr 50,00 €

Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

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IV. Sondergebühren

§ 9

Höhe der Sondergebühren

9.1 Die Ausgrabung und anschließende Beisetzung von Leichen und Gebeinen wird nach Aufwand berechnet. 9.2 Beisetzung auswärts ausgegrabener Leichen 9.2.1 Erwachsene ab 18 Jahren 595,00 € 9.2.2 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 363,00 € 9.3 Beisetzung von Gebeinen, Leibesfrüchten und Körperteilen 363,00 €

V. Sonstige Gebühren und Kostenansätze

§ 10

Einzelne Gebührenarten und ihre Höhen

10.1 Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals, einer Abdeckung, Einfassung oder Pultstein 39,00 € 10.2 Gebühr für das Entfernen eines Grabsteins, Abräumen und Einebnen eines Grabes nach Erlöschen, Verzicht oder Entzug eines Grabnutzungsrechts, wenn der Nutzungsberechtigte trotz Mahnung dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Selbstkosten 10.3 Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes und die sonstigen Verwaltungsvorgänge 25,50 € 10.4 Wird durch die Stadt in einem Feld aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein durchgehendes Fundamentband erstellt, so werden die Kosten auf die Grabnutzungsberechtigten anteilsmäßig umgelegt. Selbstkosten 10.5 Verwaltungskostenbeitrag für den Bestattungsdienst 51,00 €

VI. Schlussbestimmungen

§ 11

Übergangsregelung

Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit dieser Grabrechte bei den nach bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren.

Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

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§ 12 Paragraph 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Gebührenbestimmungen der Stadt Gersthofen außer Kraft.

Gersthofen, 16. Dezember 2004 STADT GERSTHOFEN

gez. Siegfried Deffner

  1. Bürgermeister

Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

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Original-Gebührenordnung als PDF

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