Friedhofssatzung – Gersthofen

Vollständige Friedhofssatzung für Gersthofen.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt Gersthofen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) den Friedhof Gersthofen, Donauwörther Straße,
  • b) den Friedhof Batzenhofen, Sebastianstraße,
  • c) den Friedhof Hirblingen, Pfarrer-Reinauer-Weg,
  • d) das jeweilige Leichenhaus samt Aussegnungshalle,
  • e) das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Stadt Gersthofen verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

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(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt Gersthofen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrrädern sowie Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

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h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, dies gilt insbesondere für die Lagerung von Werkzeugen (z. B. Besen, Rechen, Schaufel, etc.) oder Materialien aller Art (z. B. Graberde), i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 III. Grabstätten und Grabmale

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

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(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.

(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(8) Sämtliche Gewerbetreibende müssen für die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.

(9) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Jede Zuwiderhandlung muss von den Gewerbetreibenden auf eigene Kosten entfernt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofs, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Im Friedhof Hirblingen ist außerdem auf die Gottesdienstzeiten in der Pfarrkirche St. Blasius Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kein Abraum ablagern und keine mitgebrachten Behältnisse entsorgen.

(10) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(11) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof fahrlässig oder schuldhaft verursachen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Paragraph 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Gersthofen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Paragraph 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  • Wahlgrabstätten: zweifach, vierfach (auf Anfrage: sechsfach) belegbar
  • Urnenwahlgrabstätten: zweifach oder vierfach belegbar
  • Urnennischen: zweifach oder vierfach belegbar

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(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In zweifach Erdgrabstätten bzw. zweifach Urnenwahlgrabstätten/Urnennischen können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Zusätzlich können zur Erdbestattung noch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) In vierfach- bzw. sechsfach Grabstätten können maximal vier bzw. sechs Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Zusätzlich können zur Erdbestattung noch bis zu acht (vierfach Grabstätten) bzw. zwölf Urnen (sechsfach Grabstätten) beigesetzt werden. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

§ 11 Paragraph 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Erdgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnennischen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(7) Auf den Verschlussplatten dürfen nur Angaben des Vornamens, Familiennamens, Geburts- und Todesjahres gemacht werden.

(8) Die Kosten der jeweiligen Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte.

(9) Schmuck- und Nutzgegenstände aller Art (Vasen, Grablicter und ähnliches) dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen abgestellt werden und dürfen nicht an der Verschlussplatte oder an der Urnennische angebracht werden.-

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(10) An der Urnenanlage am Friedhof Batzenhofen können Grabkerzen oder Blumen auf der jeweiligen Grabplatte abgelegt werden.

§ 12 Paragraph 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: Für neu anzulegende Grabstätten beträgt die oberirdisch anzulegende Grabfläche bei Familienerdgrabstätten:

  • 2-fach belegbar 2,0 m x 1,0 m
  • 4-fach belegbar 2,0 m x 2,0 m

Urnenerdgrabstätten:

  • 2-fach belegbar 1,0 m x 0,6 m
  • 4-fach belegbar 1,0 m x 1,0 m

Ausnahmeregelung:

Grablängen an Hauptwegen sind grundsätzlich bis zum Weg auszurichten, um eine einheitliche Grabkante an diesen Wegen zu erhalten.

In bereits angelegten Grabfeldern kann auf Grund der Situation vor Ort eine andere Länge bzw. Breite notwendig werden.

(2) Der Abstand zwischen den Gräbern bei Erdbestattungen darf 0,50 m nicht unterschreiten. (3) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges, für Beisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne. (4) Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Vorhandenes Grabzubehör/-schmuck ist ebenfalls vom Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. (5) Grabnachbarn müssen dulden, wenn über ihre Grabstätte ein Erdcontainer oder eine ähnliche Einrichtung aufgestellt wird. Wenn aus technischen Gründen notwendig, kann auch der Grabstein und die Umfassung des Nachbargrabes beseitigt werden. Welches Grab in Anspruch genommen wird und ob und in welchem Ausmaß eine Beseitigung von Zubehör erforderlich ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten für die Beseitigung und Wiedererrichtung der in Anspruch genommenen Grabstätte trägt der Nutzungsberechtigte des Bestattungsgrabes.

§ 13 Paragraph 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer bisher noch nicht belegten Grabstätte kann ein Nutzungsrecht nur erworben werden, sofern ein Todesfall vorliegt. Ohne einen Sterbefall ist ein Ersterwerb nur an Grabstellen möglich, welche bereits belegt waren. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es längstens für 10 Jahre verliehen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Die Lage der zugeteilten Grabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen.

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(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um längstens 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(8) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zurückgegeben, so sind die bereits gezahlten, für die überschüssige Zeit anfallenden Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. Sofern keine Person nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV existiert, ergeht das Nutzungsrecht an die Erben.

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(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

(5) Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Stadt Gersthofen anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Das Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn die Nutzungsgebühr trotz dreimaliger Mahnung mit dem Hinweis auf die Entzugsmöglichkeit nicht bezahlt wird. Die Friedhofsverwaltung ist im Falle einer durchzuführenden Abräunung nicht zur Aufbewahrung der Grabanpflanzung samt Grabmal und der baulichen Anlagen verpflichtet.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabbepflanzungen dürfen die oberirdische Ansichtsfläche nicht überwuchern und sind in der Höhe auf die max. zugelassene Höhe des Grabmals zu beschränken.

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(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht gestattet.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten.

§ 17 a

Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Paragraph 18

Größe und Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale müssen entsprechend der in Anlage 1 Blatt 1 und 2 aufgeführten Angaben hergestellt werden.

(2) Eine Abweichung nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Paragraph 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die jeweilige Grabstätte muss sich in die Umgebung einfügen und darf das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigen.

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§ 20 IV. Bestattungsvorschriften

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst sind die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale in ihrer jeweils geltenden Fassung. Grabmale und bauliche Anlagen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

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IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Paragraph 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung ist der Sarg endgültig zu schließen.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

§ 22 Paragraph 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Paragraph 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

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§ 24 Paragraph 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Paragraph 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal / hoheitliche Tätigkeiten

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 26 Paragraph 26

Bestattung / Trauerfeiern

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist. (2) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Aussegnungshalle und am Grab abgehalten werden. (3) Eventuelle Darbietungen, insbesondere Musikdarbietungen, bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

§ 27 Paragraph 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Die Bestattung soll nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalles vorgenommen werden. (2) Ort und Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen von Montag bis Freitag vorgenommen.

Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen

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§ 28 Paragraph 28

Ruhefrist

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof Gersthofen 15 Jahre auf dem Friedhof Hirblingen 20 Jahre auf dem Friedhof Batzenhofen 25 Jahre

(2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit auf dem Friedhof Gersthofen 5 Jahre auf dem Friedhof Hirblingen 10 Jahre auf dem Friedhof Batzenhofen 10 Jahre

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.

(4) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 V. Schlussbestimmungen

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung festsetzt, vorgenommen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Paragraph 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen

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(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Paragraph 31

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Paragraph 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Anlage 1 zur Friedhofsatzung vom 19.12.2016 (Blatt 1)

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.11.2001 in der Fassung vom 01.01.2005 außer Kraft.

Gersthofen, den 19.12.2016 STADT GERSTHOFEN

gez. Michael Wörle Erster Bürgermeister

Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen

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Anlage 1 zur Friedhofsatzung vom 19.12.2016 (Blatt 1)

gemäß § 18 Größe und Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen

– gilt nicht für Urnenverschlussplatten –

(gilt nicht im Feld 15 und Feld 16 des Gersthofer Friedhofes)

1. Pultsteine

Ansichtsfläche: max. 0,3 m^{2}
Stärke: min. 12 cm
max. 30 cm

2. Einfassungen

Die Höhe der Einfassungen ab Oberkante Gelände ist auf 10 cm im Mittel zu begrenzen.

Einfassungen aus Holz sind nicht erlaubt – ausgenommen sind provisorische Einfassungen gemäß § 17 Abs. 5 dieser Satzung.

3. Materialien für Grabmale

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie – wenn künstlerisch gestaltet – Beton, Glas und Email verwendet werden. Lichtbilder sind bis zu einer Größe von 10 x 10 cm zugelassen. Findlinge sind nicht erlaubt.

4. Bearbeitungsarten

Alle Bearbeitungsarten sind zulässig. Ausgenommen sind Einfassungen aus Metall und Edelstahl poliert bzw. glänzend.

5. Schriften für Grabmale

Schriften, Ornamente und Symbole können aus dem Material des Grabmals herausgearbeitet oder als Metallschrift auf die Vorderfläche aufgesetzt werden.

Farben sind nur zugelassen, soweit dies zur Heraushebung der Schrift und des Ornaments erforderlich ist.

Auf Grabstätten sind Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen gemäß der in Anlage 1 dieser Satzung genannten Maße zulässig. Die Anlage 1 zur Gestaltung der Grabmale ist Bestandteil dieser Satzung.

Anlage 1 zur Friedhofsatzung vom 19.12.2016 (Blatt 2)

Übersicht über die zulässigen maximalen Maße von Grabdenkmälern

Friedhof Feld Reihe Zugelassen sind Familiengräber (Wahlgräber)
Vollab-deckung Steinein-fassung Pultsteine Sockel Breite: max. Grabbreite Breite: max Grabbreite
2-fach belegbar 4-fach belegbar
Höhe m.Sockel bis m Ansichts-fläche m² Mindest-stärke in cm Höhe m Sockel bis m Ansichts-fläche m² Mindest-stärke in cm
Gersthofen 1 - 5 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14
6 2, 13-16 ja ja nein ja 1,20 1,7 14
6 3-5 ja ja ja ja 1,00 0,8 14
6 7,14,21 ja ja nein ja 1,50 1,7 14
6 8 ja ja nein ja 1,70 1,7 14
6 9-12 ja ja nein ja 1,00 0,8 14
6 17-19 ja ja ja ja 1,00 0,8 14
6 6, 20 ja ja ja ja 1,50 0,8 14
7 - 9 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14
10 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14
10 Reihengr. ja ja nein ja 1,70 0,8 14
11 - 14 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14
15 - 16 keine Vorschriften 2,00 1,3 2,00 2,5
Batzenhofen 1-8 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14
Hirblingen 1-2 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14
Urnengräber auf allen Friedhöfen ja ja ja ja 1,00 0,4 14 1,00 0,7 14
  • Feld 6 Reihe 1 und 15 werden nicht belegt
  • Grabmale für 6-fach Grabstellen auf Antrag
  • Mindeststärke gilt nicht für Holz- und Metallkreuze
  • Mindeststärke an der stärksten Stelle des Grabmals
  • Maximalstärke des Grabmals = 30 cm

Original-Satzung als PDF

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