Gebührenordnung – Gerolshei

Vollständige Gebührenordnung für Gerolshei.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.04.2025 außer Kraft.

Gerolsheim, den 18.11.2025

Simone Ulrich
Ortsbürgermeisterin

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 EUR b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 660,00 EUR

  1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1 (15 Jahre) 500,00 EUR

  1. Überlassung eines anonymen Wiesenurnenreihengrabes

an Berechtigte nach Nr. 1 (15 Jahre) 737,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte 660,00 EUR ab) eine Doppelgrabstätte 1.320,00 EUR ac) jeder weitere Grabstätte 660,00 EUR ad) eine Urnengrabstätte (15 Jahre) 462,00 EUR ae) eine Wiesenurnengrabstätte (15 Jahre) 737,00 EUR af) eine Baumgrabstätte (15 Jahre) 737,00 EUR

b) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr ergibt sich aus der Division der Gebühr für die Verleihung durch die Nutzungszeit. (Beträge gerundet)

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben. d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen Zeitraum von weniger als 30 Jahren möglich. Sie muss jedoch mindestens 10 Jahre betragen. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. II 1b).

  1. Zusätzliche Gebühr pro Tieferlegung

250,00 EUR

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III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber- 1.013,00 EUR
2. Wahl-/Reihengräber -Tieferlegung- 1.215,00 EUR
3. Urnengräber 338,00 EUR
4. Kindergräber (bis z. vollend. 5. Lebensjahr) 357,00 EUR
5. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand) 108,00 EUR
6. Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand) 75,00 EUR
7. Entsorgung Restaushub 135,00 EUR

Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben unter der Bedingung, dass diese nur im Ausnahmefall und bis spätestens 13.00 Uhr stattfinden.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

1. für die Aufbewahrung einer Leiche
a) bis zu 4 Tagen (inkl. Kühlvitrine) 165,00 EUR
b) für jeden weiteren Tag (inkl. Kühlvitrine) 42,00 EUR
2. nur für die Trauerfeier 75,00 EUR
3. Reinigung der Leichenhalle 60,00 EUR

VI. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und Einfassungen werden erhoben 25,00 EUR

VII. Grabplatten für Wiesenurnengräber

Für den Erwerb einer Grabplatte für ein Wiesenurnengrab werden erhoben 131,00 EUR

VIII. Schriftplatten für Baumgrabstätten

Erwerb und Anbringung einer Schriftplatte 50,00 EUR

IX. Vorzeitige Grabräumungen

Für die vorzeitige Grabräumung vor Ablauf der letzten Ruhefrist wird eine Pflegegebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Jahr bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist

für ein Einzel/o. Urnengrab 25,00 EUR
für jede weitere Grabstelle 25,00 EUR

Original-Gebührenordnung als PDF

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