Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
- Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.04.2025 außer Kraft.
Gerolsheim, den 18.11.2025
Simone Ulrich
Ortsbürgermeisterin

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 EUR b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 660,00 EUR
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
an Berechtigte nach Nr. 1 (15 Jahre) 500,00 EUR
- Überlassung eines anonymen Wiesenurnenreihengrabes
an Berechtigte nach Nr. 1 (15 Jahre) 737,00 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 660,00 EUR ab) eine Doppelgrabstätte 1.320,00 EUR ac) jeder weitere Grabstätte 660,00 EUR ad) eine Urnengrabstätte (15 Jahre) 462,00 EUR ae) eine Wiesenurnengrabstätte (15 Jahre) 737,00 EUR af) eine Baumgrabstätte (15 Jahre) 737,00 EUR
b) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr ergibt sich aus der Division der Gebühr für die Verleihung durch die Nutzungszeit. (Beträge gerundet)
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben. d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen Zeitraum von weniger als 30 Jahren möglich. Sie muss jedoch mindestens 10 Jahre betragen. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. II 1b).
- Zusätzliche Gebühr pro Tieferlegung
250,00 EUR
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III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber- | 1.013,00 EUR |
|---|---|
| 2. Wahl-/Reihengräber -Tieferlegung- | 1.215,00 EUR |
| 3. Urnengräber | 338,00 EUR |
| 4. Kindergräber (bis z. vollend. 5. Lebensjahr) | 357,00 EUR |
| 5. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand) | 108,00 EUR |
| 6. Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand) | 75,00 EUR |
| 7. Entsorgung Restaushub | 135,00 EUR |
Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben unter der Bedingung, dass diese nur im Ausnahmefall und bis spätestens 13.00 Uhr stattfinden.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
| 1. für die Aufbewahrung einer Leiche | |
|---|---|
| a) bis zu 4 Tagen (inkl. Kühlvitrine) | 165,00 EUR |
| b) für jeden weiteren Tag (inkl. Kühlvitrine) | 42,00 EUR |
| 2. nur für die Trauerfeier | 75,00 EUR |
| 3. Reinigung der Leichenhalle | 60,00 EUR |
VI. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und Einfassungen werden erhoben 25,00 EUR
VII. Grabplatten für Wiesenurnengräber
Für den Erwerb einer Grabplatte für ein Wiesenurnengrab werden erhoben 131,00 EUR
VIII. Schriftplatten für Baumgrabstätten
Erwerb und Anbringung einer Schriftplatte 50,00 EUR
IX. Vorzeitige Grabräumungen
Für die vorzeitige Grabräumung vor Ablauf der letzten Ruhefrist wird eine Pflegegebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Jahr bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist
| für ein Einzel/o. Urnengrab | 25,00 EUR |
|---|---|
| für jede weitere Grabstelle | 25,00 EUR |