Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren (§ 4) b) Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle und Leichenraum (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabgebühr (§ 4) entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Benutzungsgebühr für Aussegnungshalle und Leichenraum (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung (3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für die Ruhefrist (derzeit 20 Jahre) für a) eine Kindergrab 300,00 € b) eine Einzelgrab 500,00 € c) eine Doppelgrab 800,00 € d) eine Dreifachgrab 1.100,00 € e) eine Urnengrab 400,00 € f) eine Rosengartengrab 1.500,00 € g) eine Baumgrab 1.000,00 € (2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Beträge in Abs. 1. (3) Eine Verlängerung der Grabnutzung ist in Fünfjahresschritten möglich. (4) Erstreckt sich die Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (5) Bei vorzeitiger Auflassung erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung der Gebühren.
§ 5 Benutzungsgebühren für Aussegnungshalle und Leichenraum
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Benutzung einer Aussegnungshalle oder des Leichenraums 100,00 € pro angefangenem Benutzungstag.
§ 6 Sonstige Gebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Kosten erhoben:
(1) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern zur Errichtung von Einzel- und Familiengrabstätten (Grabmalgenehmigung) beträgt: 50,00 €. (2) Die Gebühr für die Zulassung Gewerbetreibender beträgt als Jahresgebühr pro Kalenderjahr: 100,00 €. (3) Die Gebühr für die Zulassung Gewerbetreibender beträgt als Einzelgebühr je Bestattung: 50,00 €. (4) Die Gebühr für Ausnahmen und Einzelanordnungen beträgt: 35,00 €. (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung vom 09.02.2007 außer Kraft.
Geroldshausen, den 04.12.2020
Gemeinde Geroldshausen
Gunther Ehrhardt, 1. Bürgermeister

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Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 10.11.2020 beschlossen. Die Satzung wurde am 04.12.2020 ausgefertigt.
Die Satzungsänderung wurde am 07.12.2020 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim, Rathausstr. 2, 97268 Kirchheim und im Rathaus Geroldshausen, Hauptstr. 13, 97256 Geroldshausen, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 07.12.2020 angeheftet und am 08.01.2021 wieder abgenommen.
Geroldshausen, den 08.01.2021
Gemeinde Geroldshausen
Gunther Ehrhardt, 1. Bürgermeister

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