Friedhofssatzung – Geroldshausen

Vollständige Friedhofssatzung für Geroldshausen.

Friedhofssatzung

28 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. die gemeindlichen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Geroldshausen und Moos mit den einzelnen Grabstätten und
  2. die gemeindlichen Aussegnungshallen und Leichenräume.

ZWEITER TEIL Die Friedhöfe

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen gestattet. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

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ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen.

§ 6 Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende wie z.B. Kunstschmiede, Glaser, Schreiner usw. bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und der Friedhofsverwaltung oder dem gemeindlichen Bauhof auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

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(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der auf den Friedhöfen gewerblich Tätigen, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Bestattungsunternehmer haben außerdem unverzüglich nach der Bestattung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, der Gemeinde die genaue Lage des Sargs bzw. der Urne schriftlich anzuzeigen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL Grabstätten und Grabmäler

ABSCHNITT 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs(belegungs)plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Kindergrab
  2. Einzelgrab
  3. Doppelgrab
  4. Dreifachgrab
  5. Urnengrab
  6. Rosengartengrab
  7. Baumgrab. (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 10 Kinder-, Einzel-, Doppel- und Dreifachgräber

(1) Kinder-, Einzel-, Doppel- und Dreifachgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit, längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) In Einzel-, Doppel- und Dreifachgräbern erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Kindergrab kann maximal ein Sarg, in einem Einzelgrab können maximal zwei Särge mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten bestattet werden. In einem Doppelgrab können je nach Breite vier Särge mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten bestattet werden. In einem Dreifachgrab können maximal 6 mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten bestattet werden.

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(3) In Kinder-, Einzel-, Doppel- und Dreifachgräbern sind auch Urnenbeisetzungen zulässig. In einem Kindergrab können maximal zwei Urnen, in Einzelgräbern können maximal vier Urnen, in Doppel- und Dreifachgräbern bis zu acht Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zusätzlich beigesetzt werden. Die Überurnen müssen aus vergänglichem Material bestehen. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einem Einzel- oder Doppel- oder Dreifachgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Jede Beisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Der Nutzungsberechtigte hat vor Bestattung eine Beisetzungserklärung vorzulegen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 5 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 5 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 5 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend. (8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Gemeinde.

§ 11 Urnengräber, Rosengartengräber und Baumgräber (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengräber, Rosengartengräber und Baumgräber sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In einem Urnengrab können maximal zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Die Überurnen müssen aus vergänglichem Material bestehen. (3) In einem Rosengartengrab oder Baumgrab können maximal zwei Urnen übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung (BestV) gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Bei Beisetzungen unter der Erde müssen die Überurnen aus vergänglichem Material bestehen. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel-, Doppel- und Dreifachgräber für Urnengräber, Rosengartengräber, Baumgräber entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Gemeinde bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte berechtigt, Aschenreste an einer von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art ohne Kostenersatz zu entsorgen.

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§ 12 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: Kindergräber Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m

  1. Einzelgräber Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m
  2. Doppelgräber Länge: 2,20 m, Breite: 1,80 m
  3. Dreifachgräber Länge 2,20 m, Breite: 2,70 m
  4. Urnenreihen Länge 1,00 m, Breite: 0,70 m Abweichungen sind möglich. (2) Rosengartengräber und Baumgräber haben individuell unterschiedliche Größen. (3) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt (gemessen von Außenkante zu Außenkante) 0,30 m. (4) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindergräbern wenigstens 1,00 m, ansonsten wenigstens 1,30 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,50 m bis zur Oberkante Urne.

§ 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu erhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Weiterverwertung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. (4) Anpflanzungen dürfen nicht höher als 1,50 m sein. (5) Bei Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet.

ABSCHNITT 2 Grabmäler

§ 14 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern (z.B. Grababdeckplatte) bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

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§ 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Kindergräbern … Höhe: 0,80 m, Breite: 0,50 m
  2. bei Einzel- oder Reihengräbern … Höhe: 1,50 m, Breite: 0,90 m
  3. bei Doppelgräbern … Höhe: 1,50 m, Breite: 1,80 m
  4. bei Dreifachgräbern … Höhe: 1,50 m, Breite: 2,70 m
  5. bei Urnengräbern (gilt nicht für Baum- oder Rosengräber) … Höhe: 0,85 m, Breite: 0,70 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breiten (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. bei Kindergräbern … 0,80 m
  2. bei Einzel- oder Reihengräbern … 0,90 m
  3. bei Doppelgräbern … 1,80 m
  4. bei Dreifachgräbern … 2,70 m
  5. bei Urnengräbern (gilt nicht für Baum- oder Rosengräbern) … 0,70 m

§ 16 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich der Werkstoffe, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen. Die Gemeinde ist berechtigt, Anforderungen hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung der Inschrift zu stellen.

§ 17 Gestaltungsvorschriften für Rosengartengräber und Baumgräber

(1) Die Verschlussplatten der Urnenkammern verbleiben im Eigentum der Gemeinde. (2) Schmuck- und Nutzungsgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter und Ähnliches) dürfen weder an den Rosengartengräbern und Baumgräbern angebracht oder abgelegt werden. (3) Auf den Verschlussplatten dürfen nur Angaben des Vornamens, Familiennamens, Geburts- und Todesdatums gemacht werden. Für die Beschriftung ist die von der Gemeinde vorgegebene Schriftart, Schriftfarbe und Form der Beschriftung zu verwenden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

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§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler (inkl. Einfassung) nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vormals Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 6 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Kommt der vormals Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Gemeinde unter erneuter Fristsetzung dazu auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. (3) Kommt der vormals Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete der Aufforderung nach Abs. 2 Satz 2 nicht fristgerecht nach, so können die zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder des sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 27) Grabmäler, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Aussegnungshallen und Leichenräume

§ 20 Widmungszweck

(1) Die Leichenräume dienen - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der Bestattungsverordnung) -

  1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Aussegnungshallen dienen zur Aufbahrung von Särgen und Urnen im Rahmen der Bestattung.

§ 21 Benutzung der Aussegnungshallen und Leichenräume

(1) Leichen- und Aschereste von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen vor der Beisetzung in eine Aussegnungshalle und bei Bedarf in einen Leichenraum gebracht werden. (2) Die Toten werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber hinaus keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Leichenraum eines Leichenhauses. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum unterbracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum eines Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

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FÜNFTER TEIL Bestattungsunternehmer

§ 22 Bestattungsunternehmer

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen und
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegen dem vom Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) für diese Tätigkeiten zu beauftragenden Bestattungsunternehmer. Der Bestattungsunternehmer bedarf für seine Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen einer Zulassung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und hat dabei insbesondere die Pflicht zur schriftlichen Anzeige der genauen Lage des Sarges bzw. der Urne (§ 7 Abs. 7 Satz 2) zu beachten.

SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 23 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 24 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Ascheresten beträgt die Ruhezeit zehn Jahre.

§ 25 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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SIEBTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten (§ 5) missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt,
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen (§ 6) zuwiderhandelt,
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen (§ 7) nicht beachtet,
  4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 23),
  5. den Bestimmungen über Umbettungen (§ 25) zuwiderhandelt.

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.11.2020 außer Kraft.

Geroldshausen, den 11.06.2025

Gemeinde Geroldshausen

Gunther Ehrhardt, 1. Bürgermeister

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