Gebührenordnung – Gerlingen

Vollständige Gebührenordnung für Gerlingen.

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
  3. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. wer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Bezugsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungs- und Grundgebühren

(1) Die Gebühren betragen:

  1. Grundgebühren für jeden Bestattungsfall 1.1 bei Erdbestattungen von Verstorbenen von 10 und mehr Jahren 290,- € 1.2 bei Erdbestattungen von Verstorbenen unter 10 Jahren 110,- € 1.3 bei Urnenbestattungen von Verstorbenen von 10 und mehr Jahren 290,- € 1.4 bei Urnenbestattungen von Verstorbenen unter 10 Jahren 110,- €
  2. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

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2.1 für den Einzelfall 49,- € 2.2 für eine Dauerzulassung jährlich 195,- € 3. Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege, sie gilt längstens auf die Dauer eines Jahres 195,- € 4. Gebühr für die Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen auf Antrag der Hinterbliebenen 98,- € 5. Gebühr für Grabmalgenehmigung 98,- € 6. Gebühr für Urnenanforderungen 16,- € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung - entsprechend Anwendung.

§ 5 Benutzungsgebühren

Bestattungsgebühren

Es werden erhoben:

  1. für die Benutzung 1.1 des Aufbahrungsraumes inkl. Kühlung je angefangener Tag 150,- € 1.2 der Feierhalle auf dem Waldfriedhof 200,- € 1.3 des Unterstehdaches auf dem Stadtfriedhof 75,- €
  2. für das Ausheben und Zufüllen der Gräber 2.1 einfach tiefes Grab für Erwachsene 1.000,- € 2.2 doppelt tiefes Grab 1.300,- € 2.3 einfach tiefes Kindergrab für Kinder von 7 bis 14 Jahren 380,- € 2.4.doppelt tiefes Kindergrab für Kinder von 7 bis 14 Jahren 520,- € 2.5 Kindergrab für Kinder unter 7 Jahren 220,- € 2.6 Urnengrab 110,- € 2.7 Tot- und Fehlgeburten 70,- €
  3. Öffnen und Schließen der Urnenkammer (Kolumbarienkammer) inklusive Platte ohne Gravur 3.1 Beisetzung 1. Urne 295,- € 3.2 Beisetzung 2. Urne (Platte bereits vorhanden) 140,- €
  4. Baumplakette aus Edelstahl mit Gravur (Standardausführung) inklusive Befestigung auf einem Findling 100,- €

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Grabnutzungsgebühren

§ 6 Auswärtige

Als andere Verstorbene im Sinne des § 2 Absatz 1 der Friedhofsatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Stadt Gerlingen ist. Ausgenommen ist,

  1. wer seine Wohnung in Gerlingen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder ähnliche Einrichtung aufgegeben hat;

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  1. wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehöriger in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf (§ 15 Absatz 6 Seite 3 der Friedhofsatzung).

§ 7 Auslagen

Verauslagte Beträge, die der Stadt bei einer Bestattung oder einer sonstigen Leistung entstehen, hat der Gebührenschuldner zu erstatten. Im Übrigen regeln sich die Auslagen nach § 8 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 8 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 11. April 1984 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Die genannten Euro-Beträge treten zum 01. Januar 2002 in Kraft, gleichzeitig treten die DM-Beträge außer Kraft.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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