Friedhofssatzung – Gerlingen

Vollständige Friedhofssatzung für Gerlingen.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für den

a) alten und neuen Teil des Friedhofs im Stadtzentrum b) den Waldfriedhof

§ 2 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Friedhofbezirke werden nicht gebildet. Es besteht ein freies Wahlrecht, soweit die gewünschte Grabart bereitgestellt werden kann.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e

des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofamt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen; die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen werden von der Stadt Gerlingen veranlasst.

(4) Für Beisetzungen müssen vom Bestatter Träger gestellt werden.

§ 7 Benutzung der Abschiedsräume

(1) Die Abschiedsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen.

§ 8 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können am Grab, vor den Abschiedsräumen des alten Friedhofs und des Waldfriedhofs oder in der Feierhalle des Waldfriedhofs stattfinden.

(2) Musiker und Sänger bedürfen für die gewerbsmäßige Mitwirkung an Trauerfeiern in Friedhöfen der Zulassung durch das Friedhofamt. Auf der Orgel in der Feierhalle des Waldfriedhofs darf nur mit Zustimmung der Stadt gespielt werden.

§ 9 Särge/ Aschegefäße

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (Überführung aus dem Ausland, Seuchengefahr usw.), dürfen sie nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie Metall, Kunststoff, Hartholz oder sonstigem schwer verweslichen Holz sein. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten und nicht umweltschädlich sind. Zur Einäscherung bestimmte Särge einschließlich der Sargausstattung, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben, müssen den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. (3) Sämtliche Aschegefäße (Aschekapseln, Urnen und Überurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt Gerlingen lässt die Gräber ausheben und zu füllen. Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller alle auf der Grabfläche vorhandenen Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, werden diese Arbeiten von der Stadt Gerlingen ausgeführt und die dabei anfallenden Kosten den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche

  1. bei der Erdbestattung a) bei Personen über 14 Jahren mindestens 1,80 m b) bei Kindern von 7-14 Jahren mindestens 1,50 m c) bei Kindern unter 7 Jahren mindestens 1,20 m d) bei der erstmaligen Belegung eines Doppelgrabes (übereinander) 2,60 m e) bei Tod infolge ansteckender Krankheit weitere tiefer 0,20 m
  2. bei einer Urnenbeisetzung 0,60 m

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines

wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

(2) Umbettungen erfolgen auf Antrag, in den Fällen des Absatz 3 von Amts wegen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Bei Umbettungen erlischt das Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht, wenn die Grabstätte leer ist. Kosten und Gebühren werden nicht erstattet.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber b) Urnenreihengräber c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) anonyme Urnenstätten in Rasenflächen auf dem Waldfriedhof f) Kolumbarien g) Baumgräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14 Reihengrab

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengräbern wird drei Monate vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Verantwortlichen (§ 23 Absatz 1) sind außerdem schriftlich zu benachrichtigen. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 15 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern bei Verstorbenen im Alter von 10 und mehr Jahren werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern bei Verstorbenen im Alter unter 10 Jahren werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter od. Mütter e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge des Absatz 6 Satz 3 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatz 6 Satz 3 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatz 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 16 Urnenstätten für anonyme Beisetzungen

(1) Es werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (3) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt Gerlingen. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist nur an den ausgewiesenen Ablagestellen zulässig. Die abgestellten Gegenstände und Pflanzen müssen durch den Absteller regelmäßig entsorgt werden. In gewissen Abständen werden die Ablagestellen durch städtische Mitarbeiter geleert. Auf dann entsorgte Gegenstände kann gegenüber der Stadt Gerlingen kein Schadensersatz geltend gemacht werden.

§ 17 Kolumbarien

(1) Im Kolumbarium auf dem Stadtfriedhof können Urnen in Nischen als Reihen- und Wahlgrab beigesetzt werden.

(2) Pflanzen und andere abgestellte Gegenstände müssen durch den Absteller regelmäßig entsorgt werden. In gewissen Abständen werden die Ablagestellen durch städtische Mitarbeiter geleert. Auf dann entsorgte Gegenstände kann gegenüber der Stadt Gerlingen kein Schadensersatz geltend gemacht werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 18 Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. (2) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt Gerlingen. (3) Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist nur an den ausgewiesenen Ablagestellen zulässig. Die abgestellten Gegenstände und Pflanzen müssen durch den Absteller regelmäßig entsorgt werden. In gewissen Abständen werden die Ablagestellen durch städtische Mitarbeiter geleert. Auf dann entsorgte Gegenstände kann gegenüber der Stadt Gerlingen kein Schadensersatz geltend gemacht werden. (4) Name, Geburtsdatum und Sterbedatum der Verstorbenen können als einheitliche Metallschilder von der Stadt Gerlingen angebracht werden. Die Entscheidung über die Platzierung, die Art und Ausgestaltung gibt die Stadt Gerlingen vor. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht erlaubt. (5) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 19 Materialien und Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die Stadt Gerlingen fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Es ist daher von allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit Abstand zu nehmen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 20 Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Stein, Holz oder Metall verwendet werden. Nicht zulässig sind Grabmale

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, b) mit Farbanstrich auf Stein, c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen bei Bestattungen dürfen bei einfachbreiten Erdgrabstätten die Grabmale eine Höhe von 140 cm, bei doppelbreiten Erdgrabstätten eine Höhe von 160 cm und bei Urnengrabstätten eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten. (4) Die Kolumbarien werden von der Stadt mit Verschlussplatten versehen. Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten ausgetauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (6) Grabeinfassungen bei Erdbestattungsgräbern sind nicht zulässig, soweit die Stadt Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. (7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen, in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 22 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

  1. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Fällen möglich.

(3) Einmal jährlich, nach der Frostperiode, wird eine Standsicherheitsprüfung der Grabmale durch die fachkundigen Friedhofsmitarbeiter durchgeführt. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so ist die verantwortliche Person (§ 23 Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch eine zugelassene Fachkraft zu schaffen.

(4) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Verfügungsberechtigt ist, wer sich der Stadt gegenüber als solcher bezeichnet.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist ein Verantwortlicher nicht vorhanden oder ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Stadt gegen Ersatz der Kosten entfernen. Ersatzpflichtig sind die Verantwortlichen nach § 23 Absatz 1.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

  1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
    Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Absatz 6) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, welche nicht über das Grabmaß und die Grabpflegefläche hinauswachsen. Die Gehölze dürfen durch ihre Höhe weder Nachbargräber noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze 160 cm und höher sind.
  3. (3) Für das Herrichten, für die Pflege der Grabstätten und das Zurückschneiden der Gehölze hat der nach § 23 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  4. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
  5. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
    § 24 Absatz 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. (6) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig.
  7. (7) Grababdeckungen mit Kies, Splitt und Schotter sind nicht zulässig.
  8. (8) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.
  9. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
  10. (10) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu einem Drittel mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt geräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In einem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,

  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 4 Absatz 1 und 2),

  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1) oder gegen die Vorschriften des § 5 Absatz 3 und 4 verstößt,

  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbebetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder entfernt (§ 20 Absatz 1 und 5, § 24 Absatz 1),

  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 30 Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Gerlingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung zu entrichten. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen gültigen Fassung entsprechend Anwendung.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01. Oktober 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 01. Juni 1984 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Original-Satzung als PDF

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