Gebührenordnung – Geretsried

Vollständige Gebührenordnung für Geretsried.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Gebührenarten

Die Stadt Geretsried erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe diese Satzung

a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist,

a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, b) wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung gemäß der Gebührensatzung erteilt hat.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei den Grabgebühren mit dem Ersterwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechts und zwar in voller Höhe für die gesamte Dauer des eingeräumten Benutzungsrechts,
  2. bei den Bestattungsgebühren jeweils mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen bzw. Leistungen.

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(2) Die Berechnung der Gebühren und die Ausstellung des Gebührenbescheides erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebühren sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren werden für die 12 – jährige Nutzungsdauer wie folgt festgesetzt:

1. Einzelgrab 776,00 €
2. Doppelgrab 1.164,00 €
3. Kindergrab 310,40 €
4. Urnengrab (Erdgrab) 349,00 €
5. Urnengrab (Wand 2-stellig) 496,80 €
6. Urnengrab (Wand 4-stellig) 993,60 €
7. Anlagengrab 3-stellig 1.552,00 €
8. Anlagengrab 4-stellig 1.940,00 €
9. Gruft (Einzel) 1.164,00 €
10. Gruft (Doppel) 1.552,00 €
11. Gruft (3-stellig) 1.940,00 €
12. Gruft (4-stellig) 2.328,00 €
13. Sozialgrab (Erdbestattung) 426,80 €

(2) Die Gebührensätze gelten für die Verlängerung des Nutzungsrechts entsprechend.

(3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auch für 6 Jahre möglich, es wird dann die Hälfte der Gebühren nach Abs. 1 erhoben.

(4) Erfolgt während der ursprünglichen Nutzungsdauer in einer Grabstelle eine weitere Beisetzung, so verlängert sich die Nutzungsdauer wiederum auf 12 Jahre.

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§ 6 Bestattungsgebühren

1. Benutzung des Leichenhauses (Schauraum) 71,00 €
2. Benutzung des Leichenkühlraumes (pro angefangenen Tag) 15,00 €
3. Benutzung der Aussegnungshalle 192,00 €
4. Leichenhausdienst (Annahme der Leiche) 119,00 €
5. Aufbahrung im Schauraum 0,00 €
6. Transport des Sarges/ der Urne zum Grab und Absenken des Sarges/ der Urne in das Grab 65,00 € (je Träger)
7. Öffnen und Schließen eines Erwachsenenerdgrabes (Normallegung) 833,00 €
8. Tieferlegung (Zuschlag zu 7.) 178,50 €
9. Verschalung (Zuschlag zu 7.) 0,00 €
10. Öffnen und Schließen eines Sternenkindergrabes 60,00 €
11. Öffnen und Schließen eines Kindererdgrabes inkl. Verschalung 150,00 €
12. Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes 215,00 €
13. Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes / Urnenbeisetzung 60,00 €
14. Grabmacherarbeiten an einem Samstag (Zuschlag zu 7. – 12.) 300,00 €
15. Grabmacherarbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit pro Person pro Stunde (Zuschlag zu 7. – 12.) 0,00 €
16. Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab (Zuschlag zu 7. – 11.) 654,50 €
17. Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste aus einem Erdgrab (Zuschlag zu 7. – 11.) 654,50 € (mit Sarg) 654,50 € (mit Gebeinkiste)
18. Umbettung einer Urne (Freilegung, Ausgrabung und Säuberung der Urne) 180,00 €
19. Öffnen und Schließen eines Sozialgrabes 416,50 €
20. Leistungsumfang Sozialbestattung 773,50 €

§ 7 Übergangsvorschrift

Für bestehende Nutzungsrechte werden Gebühren nach dieser Satzung nur im Falle einer Verlängerung erhoben.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.05.2021 außer Kraft.

Geretsried, den 28.03.2023 Stadt Geretsried

Erster Bürgermeister

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Original-Gebührenordnung als PDF

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