Friedhofssatzung
43 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Städtische Bestattungseinrichtungen
Die Stadt Geretsried stellt die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen zur Verfügung.
Dies sind:
- a) die städtischen Friedhöfe in Geretsried und im Gemeindeteil Gelting mit Aussegnungshalle bzw. Leichenhaus sowie die Urnenwände,
- b) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal,
- c) die zur Durchführung einer Bestattung und zur Pflege eines Friedhofs erforderlichen Gerätschaften.
Soweit die Stadt Geretsried in diesem Zusammenhang Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, erfolgt dies durch von ihr beauftragte Unternehmen.
§ 2 Teil 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
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Teil 2
Friedhöfe
§ 3 Paragraph 3
Benutzungsrecht und Verwaltung
- In den gemeindlichen Friedhöfen werden die Verstorbenen würdig bestattet, die a) zuletzt ihren Wohnsitz in der Stadt Geretsried hatten (Gemeindebürger), b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem gemeindlichen Friedhof besitzen, und deren Familienangehörige, c) im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
- Der Friedhof des Ortsteiles Gelting dient ausschließlich der Bestattung der Einwohner des Ortsteiles Gelting (ohne Schwaigwall).
- Die Bestattung anderer Personen als der in Nr. 1+2 genannten Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
- Die Friedhöfe werden von der Stadt (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
§ 4 Teil 3
Ruhefrist
Die allgemeine Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 12 Jahre.
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Teil 3
Grabstätten
§ 5 Paragraph 5
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgräber b) Doppelgräber c) Kindergräber d) Sternenkinder e) Urnengräber / Urnenwandnischen f) Ruhegemeinschaft g) Urnensammelgrab h) Sozialgräber
§ 6 Paragraph 6
Friedhofspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Stadt. In ihnen sind die einzelnen Gräberfelder bezeichnet und Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 7 Paragraph 7
Einzelgräber
- Einzelgräber werden mindestens für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
- Einzelgräber bestehen aus einer Grabstelle.
- Eine Tieferlegung ist grundsätzlich möglich.
- In einem Einzelgrab dürfen nicht mehr als 4 Urnen beigesetzt werden.
- Urnenkapseln für die Erdbestattung müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 8 Paragraph 8
Doppelgräber
- Doppelgräber werden mindestens für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
- Doppelgräber bestehen aus zwei Grabstellen.
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- Zwei Tieferlegungen sind grundsätzlich möglich.
- In einem Doppelgrab dürfen nicht mehr als 8 Urnen beigesetzt werden.
- Urnenkapseln für die Erdbestattung müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 9 Paragraph 9
Kindergräber
- Kindergräber werden mindestens für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
- Kindergräber bestehen aus einer Grabstelle.
- Einer Tieferlegung ist nicht möglich.
- In einem Kindergrab dürfen nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt werden.
- Urnenkapseln für die Erdbestattung müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 10 Paragraph 10
Sternenkinder
Die Anlage der Sternenkinder ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Kinder, die sterben bevor sie geboren sind und nicht der Bestattungspflicht unterliegen (Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes), sowie für verstorbene Kleinkinder bis einschließlich 12.Lebensmonat, wenn dies dem Willen der Angehörigen entspricht.
§ 11 Paragraph 11
Urnengräber / Urnenwandnischen
- Urnengräber werden mindestens für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
- In einem Urnengrab dürfen nicht mehr als 4 Urnen beigesetzt werden.
- Urnenwandnischen werden mindestens für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
- In einer Urnenwandnische können zwei oder vier Urnen aufgestellt werden.
- Urnenkapseln muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnenkapseln, die über der Erde beigesetzt werden, müssen von einer dauerhaften und wasserdichten Schmuck-/Überurne ummantelt sein.
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§ 12 Paragraph 12
Anonyme Urnenbestattung (Urnensammelgrab)
- Den Ort der anonymen Urnenbestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
- Bei anonymen Urnenbestattungen erfolgt die Bestattung nur in verrottbaren Urnenkapseln.
§ 13 Paragraph 13
Sozialgräber
- Sozialgräber dienen der Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige oder von Verstorbenen, deren Bestattung der Stadt obliegt.
- Sozialgräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.
- Eine Tieferlegung ist grundsätzlich möglich.
- Urnenkapseln für die Erdbestattung müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 14 Paragraph 14
Ruhegemeinschaft
- Die Ruhegemeinschaft besteht als Anlage aus gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgräbern, sowie Urnendoppelgräbern. Die Beisetzung in der Ruhegemeinschaft setzt den Abschluss eines Grabpflegevertrages für die Dauer der Ruhefrist voraus.
- Die Urnendoppelgräber werden nur mit der Erstbeisetzung freigegeben
- Urnenkapseln für die Erdbestattung müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 15 Paragraph 15
Größe der Gräber
- Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße: a) Kindergrab Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Für Personen über 5 Jahre b) Einzelgrab Länge 1,80 m, Breite 1,00 m c) Doppelgrab Länge 1,80 m, Breite 1,50 m d) Urnengrab Länge 0,90 m, Breite 0,90 m e) Urnengrab (Städtischer Friedhof Gelting) Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
- Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt bei einer Neuanlage min. 85 cm.
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- Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges oder zuletzt beerdigten Leiche beträgt: a) bei Kindern bis 5 Jahren wenigstens 0,80 m, b) bei Kindern bis 12 Jahren wenigstens 1,30 m, c) bei erwachsenen Personen wenigstens 1,80 m.
- Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,60 m
§ 16 Paragraph 16
Rechte an Grabstätten
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
- Nach Ablauf des Nutzungsrechts (Ruhefrist) kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen, soweit keine Verlängerung des Nutzungsrechts beantragt wird.
- Vor Ablauf des Nutzungsrechts werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig durch die Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann versagt werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofs dies erfordert.
- Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden Urnen in würdiger Weise in einem Urensammelgrab beigesetzt.
- Die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt gegen die erneute Bezahlung der Grabgebühren in der jeweils geltenden Fassung der Gebührensatzung.
§ 17 Paragraph 17
Übertragung des Nutzungsrechts
- Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag oder testamentarische Verfügung übertragen.
- Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht über a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) auf die Eltern, g) auf die leiblichen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister,
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auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
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Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Übertragung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmling schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Der Übergang des Nutzungsrechts ist der Stadt schriftlich anzuzeigen.
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Nach Übertragung des Nutzungsrechts wird eine neue Graburkunde ausgestellt.
§ 18 Paragraph 18
Verzicht auf Grabnutzungsrecht
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Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf eine bereits erteilte Verlängerung des Nutzungsrechts mit Zustimmung der Stadt verzichtet werden.
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Die anteiligen Grabgebühren für die Restlaufzeit werden nicht erstattet.
§ 19 Paragraph 19
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
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Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist der zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
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Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 20 Paragraph 20
Pflege und Instandhaltung der Gräber
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Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung gepflegt und dauernd instand gehalten werden.
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Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Übertragung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Vorläufige Einfassungen aus Holz sind nicht gestattet.
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Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
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Die Nutzungsberechtigten werden zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstelle verpflichtet.
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Entspricht bei einer Grabstelle, an der ein Nutzungsrecht besteht, der Zustand der Grabstelle oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 38 dieser Satzung
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(Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht erstattet, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, die Grabstelle einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 21 Paragraph 21
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
- Das Bestreuen der Grabplätze mit Sand, Kies und ähnlichen Material sowie auch das Auslegen der Grabplätze mit Steinplatten bedarf der Erlaubnis der Stadt.
- Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes dadurch gestört ist.
- Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
§ 22 Paragraph 22
Erlaubnispflicht für Grabmähler und Einfriedungen
- Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen, Beschriftungen der Urnennischenplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist, und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler Einfriedungen usw. beziehen.
- Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 23 dieser Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 24 dieser Satzung) widersprechen.
- Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals oder Beschriftung der Urnennischenplatten ist rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar: a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, sowie bei vor-
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gesehener Splitt-Streuung oder Anbringung von Trittplatten (Größe und Anordnung der Platten), b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals, c) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Material, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich werden.
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Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 22 dieser Satzung entspricht. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal binnen eines Jahres nach der Genehmigung nicht errichten worden ist.
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Jedes Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche, vom Besucher aus gesehen, möglichst unauffällig, vom Steinmetz zu signieren und mit der Feld und Grabnummer zu versehen.
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Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 23 Paragraph 23
Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
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Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergrab Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m b) Einzelgrab Höhe 1,50 m, Breite 1,00 m c) Sozialgrab Höhe 1,50 m, Breite 1,00 m d) Doppelgrab Höhe 1,50 m, Breite 1,50 m e) Urnengrab Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m
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Grabkreuze aus Holz, Metall oder Stein dürfen einschließlich Sockel die Höhe von 1,90 m nicht überschreiten.
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Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkanten zu Außenkanten gemessen) nicht überschreiten: a) Kindergrab Länge 1,20 m, Breite 0,60 m b) Einzelgrab Länge 1,80 m, Breite 1,00 m c) Sozialgrab Länge 1,80 m, Breite 1,00 m d) Doppelgrab Länge 1,80 m, Breite 1,50 m e) Urnengrab Länge 0,90 m, Breite 0,90 m f) Urnengrab (Städtischer Friedhof Gelting) Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
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Die Dicke der Steine sollte 12 cm nicht unterschreiten
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§ 24 Paragraph 24
Grabmalgestaltung
- Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen dieser Satzung so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Abteilungen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Schmiedeeisen und Holz verwendet werden. Glas, Bronze und Aluminium nur als Gestaltungsgelement.
- Das Anbringen von (Tritt-)Platten ist nur in Abteilungen mit wenig Graswuchs gestattet. Trittplatten in den Abteilungen 9b, 9c, 9d, 14, 15, 18a, 18b, 19a, 19b, 20a, 20b, 20c, 20d, 20e, 20u, 21a, 22, 23 und 24 werden aus praktischen Gründen nicht genehmigt. Das Streuen von Splitt oder ähnlichen Steinen ist in diesen Abteilungen ebenfalls nicht gestattet.
- Nach Absprache und Bedarf kann in einzelnen Abteilungen eine Sondererlaubnis erteilt werden.
- Angebrachte (Tritt-)Platten müssen ebenerdig sein und dürfen nicht über den Boden stehen. Sie sind fest mit der Einfassung zu verbinden. Die Maße der (Tritt-)Platten darf 40cmx40cm nicht überschreiten.
§ 25 Paragraph 25
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
- Jedes Grabdenkmal muss seiner entsprechend dauerhaft gegründet werden.
- Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,00 m Tiefe gründen.
- Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umstürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
- Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 19 dieser Satzung) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
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Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Falls sie nicht mehreren schriftlichen Aufforderung nicht entfernt wurden, kann die die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Grabmäler entfernen oder entfernen lassen. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
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Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
§ 26 Gestaltung der Urnenwandnischen
Gestaltung der Urnenwandnischen
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Die Urnennischenanlage besteht aus rötlich-schwarzen, fein geschliffenen Granitplatten. Es ist nicht gestattet, dass andersartige Frontplatten in die Nische eingesetzt werden.
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Die Verschlussplatten sind und bleiben Eigentum der Stadt Geretsried. Die Beschriftung der Verschlussplatten bedarf der Erlaubnis der Stadt Geretsried.
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Die Schriftzüge müssen ohne Schwierigkeit und Beschädigung der Ansichtsfläche wieder abgenommen werden können, da die Verschlussplatte erneut vermietet und beschriftet werden muss. Vor der weiteren Verwendung müssen die Dübellöcher verkittet und überschliffen werden.
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Alle Urnenplatten sind einheitlich zu beschriften. Es kommt ausschließlich die Schriftart Nr. 65 auf Leiste oben blank, in Größe 25mm zur Ausführung. Vorzugsweise soll der Schriftzug der Firma „Anetsberger und Herb Bronzen“ angebracht werden. Zusätzliche Schmuck wie Blumen, Kreuze, Hände und kleine Keramikbilder werden gestattet, können aber von der Stadt untersagt werden, wenn sie dem Gesamtbild der Urnenwand nicht entsprechen.
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Das Festkleben von Gegenständen oder Anbringen von Laternen etc. ist untersagt.
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Pro beigesetzter Urne stehen max. 4 Zeilen zur Verfügung. Diese können frei genutzt werden. Die Aufteilung der Zeilen, sowie der Achsen muss beiliegender Vorlage entsprechen. Eine Änderung ist nicht möglich. Die Beschriftung soll Vorname (Rufname), Familienname (Geburtsname), Geburts- und Sterbedatum beinhalten.
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Teil 4
Leichenhäuser
§ 27 Paragraph 27
Benutzung der Leichenhäuser (Aufbewahrung der Leichen)
- Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
- Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
- In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. des Jahres sind Leichen für die Dauer der Aufbewahrung im Leichenhaus grundsätzlich in der Kühlung aufzubahren. Außerhalb dieser Zeit erfolgt die Kühlung nur bei Bedarf. Angehörige und Besucher haben zum Kühlraum keinen Zutritt.
- Trauerfeierlichkeiten sind in der dafür vorgesehen Aussegnungshalle durchzuführen.
§ 28 Teil 5
Benutzungszwang
- Jede Leiche ist nach Vornahme der Leichenschau bei Bestattungen im Gemeindegebiet spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus zu überführen. Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altersheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb der Frist von 24 Stunden überführt wird, c) ein entsprechend geeigneter Raum bei einem privaten Bestattungsunternehmen vorhanden ist.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
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Teil 5
Leichentransportmittel
§ 29 Teil 6
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Stadtgebietes ein von der Stadt beauftragtes anerkanntes Bestattungsunternehmen bzw. eines von den Bestattungspflichtigen beauftragtes Bestattungsunternehmen.
Teil 6
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 30 Teil 7
Friedhofs- und Bestattungspersonal
- Die Verrichtung des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
- Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere a) das Ausgeben und Verfüllen des Grabes b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck.) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
- Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs.1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien
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Teil 7
Bestattungsvorschriften
§ 31 Paragraph 31
Allgemeines
- Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder sowie die Beisetzung von Ascheurnen.
- Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.
§ 32 Paragraph 32
Beerdigung
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der von der Stadt Geretsried Beauftragte im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
- Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen am Grab sollen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 33 Ordnungsvorschriften
Leichenausgrabung und Umbettung
- Die Umbettung von Verstorbenen und Aschenurnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
- Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von einer bestattungspflichtigen Person beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die schriftliche Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.
- Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und lässt sie von einem von der Stadt beauftragten Unternehmen durchführen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten November bis März erfolgen.
- Die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller. Ebenso hat er Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten, die durch die Ausgrabung entstehen können, zu tragen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. Die Teilnahme an Exhumierungen und Umbettungen ist nur den Bediensteten der Stadt oder von Amts wegen eingeschalteten Behörden Vertretern gestattet
- Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
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Teil 8
Ordnungsvorschriften
§ 34 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
- Der Zugang zum Friedhof für Besucher ist täglich ab 07.00 Uhr erlaubt. Eine Schließung des Friedhofes zu bestimmten Zeiten erfolgt nicht. Bei Einbruch der Dunkelheit ist der Friedhof jedoch zu verlassen. Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.
- Die Stadt Geretsried kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 35 Arbeiten in den Friedhöfen
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Ermahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zu Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Arbeiten (Auf- und Abbau von Grabdenkmälern) sind dem Friedhofspersonal mind. zwei Tage vorher schriftlich anzukündigen.
- An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für die Entsorgung entstandener Abfälle haben die gewerblich Tätigen selber Sorge zu tragen.
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- Die Grabstellen sind bei Auflösungen vollständig zu räumen. Grabstein, sowie Einfassung und Sockel sind von der ausführenden Person oder der beauftragten Firma zu entfernen und zu entsorgen.
- Grabsteine, die wegen einer Beisetzung von der Grabstelle entfernt werden, dürfen nicht am Friedhof gelagert werden.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus den Friedhöfen verwiesen werden. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
- Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schulhaft verursachen
§ 36 Paragraph 36
Verhalten im Friedhof
- Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe § 37 dieser Satzung)
§ 37 Teil 9
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere, insbesondere Hunde (ausgenommen Blindenhunde), mit zu nehmen,
- zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 36 Nr. 5 dieser Satzung ausgeführt werden,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzuhalten,
- Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
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- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Gräber oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern hinzustellen,
- fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Teil 9
Schlussbestimmungen
§ 38 Paragraph 38
Ersatzvornahme
- Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden.
- Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten und der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist.
§ 39 Paragraph 39
Haftung
- Die Stadt Geretsried haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
- Im Einzelnen haftet die Stadt Geretsried nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
- Für Schäden, die durch das beauftragte Unternehmen gemäß § 1 dieser Satzung verursacht werden, haftet dieses Unternehmen selbst im Rahmen der gesetzliche Vorgaben.
- Für Schäden, die durch höhere Gewalt (Sturmschäden, Hagel, Hochwasser etc.) verursacht werden, übernimmt die Stadt Geretsried keine Haftung.
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§ 40 Paragraph 40
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote im Friedhof - § 37 dieser Satzung – werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
§ 41 Paragraph 41
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der städtischen Friedhofsgebührensatzung und nach dem kommunalen Kostenverzeichnis in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 42 Paragraph 42
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt. Für die Verlängerung dieser Nutzungsrechte findet diese Satzung Anwendung.
§ 43 Paragraph 43
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom am 01. September 2011 außer Kraft.
Geretsried, den 11. Dezember 2015 Stadt Geretsried
Michael Müller Erster Bürgermeister