Friedhofsgebühren Gemünden a.Main 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Gemünden a.Main · Bayern · PLZ 97737

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzungder​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌‍ Satzungder Stadt Gemünden a.Mainüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowiefür damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Gebührensatzung)

Die Stadt Gemünden a.Main erlässt aufgrund des Stadtratsbeschlusses in öffentlichen Sitzung Nr. 7 vom 20.04.2026 und aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Änderungssatzung der Satzung der Stadt Gemünden a.Main über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

§ 1

§ 4 (Grabplatz- und Leichenhausgebühren) wird wie folgt geändert:

  1. 18. Öffnen und Schließen des Leichenhauses für Entgegennahme oder Übergabe eines Sarges oder einer Urne sowie auf Wunsch von Hinterbliebenen, soweit der Stadt Gemünden a.Main hierfür Aufwendungen entstehen

60,00 €

§ 5 (Bestattungsgebühren) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Herstellung eines Erdgrabes (Sargbestattung) für Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres (Öffnen und Wiederverfüllen des Grabes, Abtransport überschüssiger Erde und Herrichten der Grabstände) a. in Normallage 950,00 € b. in Tieflage 1.200,00 €
  2. 2. Herstellung eines Erdgrabes (Sargbestattung) für Verstorbene bis Vollendung des 10. Lebensjahres (Öffnen und Wiederverfüllen des Grabes, Abtransport überschüssiger Erde und Herrichten der Grabstände) a. Grablänge bis 1,00 m 410,00 € b. Grablänge 1,20 m - 1,60 m 659,97 €
  1. 3. Herstellung eines Erdgrabes für Urnen (Urnenerdgrabbestattung) (Öffnen des Grabes, Einstellung der Urne in das Urnenerdgrab, Wiederverfüllen des Grabes, Abtransport überschüssiger Erde sowie Verschließen des Urnenerdgrabes und Herrichten der Grabstände) 155,00 €
  2. 4. Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand (Öffnen der Urnennische, Einstellung der Urne in der Urnennische, Verschlieben der Urnennische) 85,00 €
  3. 5. Beisetzung einer Urne in einer Urnenerdrohre (Öffnen der Urnenerdrohre, Einstellung der Urne in der Urnenerdrohre, Verschlieben der Urnenerdrohre) 105,01 €
  4. 6. Beisetzung einer Urne in einem Urnenbaumgrab (Öffnen der Urnenbaumgrabstände, Einstellung der Urne in der Urnenbaumgrabstände, Verschlieben der Urnenbaumgrabstände) 185,00 €

§ 6 (Gebühren für Ausgrabungen und Umsargungen) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Normalgrab im 1.-10. Jahr nach der Beisetzung 1.240,00 €
  2. 2. Normalgrab im 11.-20. Jahr nach der Beisetzung 1.155,00 €
  3. 3. Normalgrab ab dem 21. Jahr nach der Beisetzung 1.070,00 €
  4. 4. Tiefgrab im 1.-10. Jahr nach der Beisetzung 1.426,00 €
  5. 5. Tiefgrab im 11.-20. Jahr nach der Beisetzung 1.328,25 €
  6. 6. Tiefgrab ab dem 21. Jahr nach der Besetzung 1.230,50 €

§ 7 (Gebühren für Umbettungen von Urnen) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Urne aus einem Urnenerdgrab innerhalb der Ruhefrist 160,01 €
  2. 2. Urne aus einer Urnenwand innerhalb der Ruhefrist 91,42 €
  3. 3. Urne aus einer Urnenerdrohre innerhalb der Ruhefrist 95,01 €
  4. 4. Urne aus einem Urnenbaumgrab innerhalb der Ruhefrist 195,01 €
  5. 5. Urne aus einer Urnenwand nach Ablauf der Ruhefrist 60,01 €
  6. 6. Urne aus einer Urnenerdrohre nach Ablauf der Ruhefrist 60,01 €

§ 8 (Sonstige Gebühren) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Anwesenheit des Bestatters während der Beisetzungoder Aussegnungsfeier einschließlich Öffnen und Schließender Leichenhalle aus diesem Anlass 85,00 €

§ 2

  1. 1. Die Änderungssatzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft.

Gemünden a.Main, 23.04.2026 STADT GEMÜNDEN A.MAIN

Lippert

Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Gemünden a.Main

Die Stadt Gemünden a.Main erlässt aufgrund des Stadtratsbeschlusses in der öffentlichen Sitzung Nr. 1 vom 14.01.2019 und aufgrund der Art. 23 und 24 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

Inhalt:

§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und

I. Allgemeine Vorschriften 2 bauliche Anlagen 10

§ 1 Geltungsbereich 2

§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 2 Widmungszweck 2 11

§ 3 Friedhofsverwaltung 2 § 20 Grabgestaltung 11

§ 4 Bestattungsanspruch 2 § 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von

§ 5 Schließung und Entwidmung 3 Grabmalen 12

II. Ordnungsvorschriften 3 IV. Bestattungsvorschriften 13

§ 6 Öffnungszeiten 3 § 22 Leichenhäuser 13

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof 3 § 23 Leichentransport 14

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof § 24 Leichenbesorgung 14

4 § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal 14

§ 9 Verkauf vor dem Friedhof 5 § 26 Bestattung 14

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

III. Grabstätten und Grabmale 5 14

§ 10 Grabstätten 5 § 28 Ruhefrist 15

§ 11 Grabarten 5 § 29 Exhumierung und Umbettung 15

§ 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen 6

§ 13 Größe der Grabstätten 7 V. Schlussvorschriften 16

§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten 7 § 30 Anordnungen und Ersatzvornahme 16

§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten 8 § 31 Haftungsausschluss 16

§ 16 Pflege und Instandhaltung der § 32 Zuwiderhandlungen 16

Grabstätten 9 § 33 Inkrafttreten 17

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Zum Zweck der geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt und unterhält die Stadt Gemünden a.Main als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die städtischen Friedhöfe in Gemünden a.Main (Kernstadt) sowie in den Stadtteilen Adelsberg, Aschenroth, Harrbach, Hofstetten, Langenprozelten, Massenbuch, Neutzenbrunn, Schaippach, Seifriedsburg und Wernfeld (§ 10),
  2. 2. die städtischen Leichenhäuser in Gemünden a. Main (Kernstadt) sowie in den Stadtteilen Adelsberg, Aschenroth, Harrbach, Hofstetten, Langenprozelten, Neutzenbrunn, Schaippach, Seifriedsburg und Wernfeld (§ 22),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 25).

§ 2 – Widmungszweck

Die städtischen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

(1) Die Friedhöfe und Leichenhäuser sind im Eigentum der Stadt. (2) Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

  1. 1. Verstorbene aus einem anderen Stadtteil ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in einem anderen Friedhof haben und ihre Angehörigen (§1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
  2. 2. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
  3. 3. Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden sollen und solche Grabstätten auf dem Friedhof ihres Stadtteils nicht zur Verfügung stehen.
  4. 4. bei im Stadtgebiet Verstorbenen und tot Aufgefundenen eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  5. 5. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetzes zu bestatten sind. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs.1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (01.10 – 31.03.) in der Zeit von 08:00 – 17:00 Uhr, im Sommerhalbjahr (01.04. – 30.09.) von 07:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. An Allerheiligen, Allerseelen, am Totensonntag und am 24. Dezember bleiben die Friedhöfe bis 20:00 Uhr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass, z.B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen vorübergehend untersagen. (3) In dringenden Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen bzw. anordnen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals oder des beauftragten Unternehmens haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  2. 2. zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, Inline-Skates, Skateboards u.ä. zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie von der Stadt zugelassene Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. abgetragene Erde und Abfälle außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen abzulagern,
  7. 7. Friedhofseinrichtungen und –anlagen sowie Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten, zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  8. 8. Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße oder Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  9. 9. außerhalb der Öffnungszeiten in den Friedhöfen zu verweilen,
  10. 10. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
  11. 11. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  12. 12. Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach §7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) An Nachmittagen vor und an Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind von diesen Regelungen ausgenommen. (4) Während der Bestattungen ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Die gewerblich Tätigen sind verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen, sowohl gegenüber der Stadt als auch gegenüber Dritten. (6) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung auf Dauer oder für bestimmte Zeit versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn der Gewerbetreibende trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Bei einem scherwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 9 – Verkauf vor dem Friedhof

(1) Auf den der Stadt gehörenden Vorplätzen ist jeglicher gewerbsmäßiger Verkauf ohne Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung) untersagt. (2) Erteilte Genehmigungen sind dem mit der Aufsicht betrauten Personal unaufgefordert vorzuzeigen. (3) Der Verkehr darf durch den Verkauf nicht behindert werden.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 10 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 11 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Kindergrabstätten (2 Grabstellen)
  2. 2. Einzelgrabstätten (2 Grabstellen)
  3. 3. Familiengrabstätten
    • a) 2-fach (4 Grabstellen)
    • b) 3-fach (6 Grabstellen)
    • c) 4-fach (8 Grabstellen)
    • d) 5-fach (10 Grabstellen)
  4. 4. Gruften (8 Grabstellen)
  5. 5. Wieseneinzelgrabstätten (2 Grabstellen) 6. Wiesenfamiliengrabstätten (4 Grabstellen)
  6. 7. Urnenerdgrabstätten (6 Grabstellen)
  7. 8. Urnenwandgrabstätten (1 Grabstelle)
  8. 9. Urnenerdröhrengrabstätte (3 Grabstellen)
  9. 10. Baumgrabstätten (1 Grabstelle)
  10. 11. Urnengrabstätten (1 Grabstelle) (2) Die Friedhöfe sind in Grabfelder aufgeteilt. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten, Kindergrabstätten und Wieseneinzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in 2-fach, 3-fach, 4-fach und 5-fach- Grabstätten. In einer Familiengrabstätte 2-fach und einer Wiesenfamiliengrabstätte beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen vier, bei den 3-fachen 6, bei den 4-fachen 8 und bei den 5-fachen 10 Verstorbene bei gleichzeitig laufender Ruhefristen. (5) Die Einzelgrabstätten, Kindergrabstätten, Familiengrabstätten, Wieseneinzelgrabstätten und Wiesenfamiliengrabstätten sind für die Tieferlegung vorgesehen. (6) Der Ausbau eines Grabes zur Gruft oder die Neuanlage einer Gruft bedarf der Genehmigung der Stadt. In einer Gruft beizusetzende Särge müssen mit einem dicht schließenden Metalleinsatz versehen sein. (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 12 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen Vorschriften der §§17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten (6 Urnenplätze), Urnenwandgrabstätten (1 Urnenplatz), in Urnenerdröhrengrabstätten (3 Urnenplätze), in Urnengrabstätten (1 Urnenplatz) oder in Baumgrabstätten (1 Urnenplatz) beigesetzt werden. Ebenfalls ist eine Beisetzung statt eines Sarges in den sonstigen Grabarten möglich. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§14 und 15 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 13 – Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben die folgenden Ausmaße (Länge x Breite):

  1. 1. Kindergrabstätten (2 Grabstellen): ...................................... 1,20 m x 0,60 m
  2. 2. Einzelgrabstätten (2 Grabstellen): ...................................... 2,25 m x 1,00 m
  3. 3. Familiengrabstätten:
    • a) 2-fach (4 Grabstellen) ..................................................... 2,25 m x 2,00 m
    • b) 3-fach (6 Grabstellen) ..................................................... 2,25 m x 3,00 m
    • c) 4-fach (8 Grabstellen) ..................................................... 2,25 m x 4,00 m
    • d) 5-fach (10 Grabstellen) ................................................... 2,25 m x 5,00 m
  4. 4. Gruftgrabstätten (8 Grabstellen): ........................................ 2,25 m x 4,00 m
  5. 5. Wieseneinzelgrabstätten (2 Grabstellen): ........................... 2,25 m x 1,00 m
  6. 6. Wiesenfamiliengrabstätten (4 Grabstellen): ........................ 2,25 m x 2,00 m
  7. 7. Urnenerdgrabstätten (6 Grabstellen): ................................. 0,80 m x 0,60 m
  8. 8. Urnenwandgrabstätten (1 Grabstelle): ................................ 0,40 m x 0,40 m
  9. 9. Urnenröhrengrabstätten (3 Grabstellen): ............................ 0,30 m x 0,30 m
  10. 10. Baumgrabstätten (1 Grabstelle): ......................................... 0,30 m x 0,30 m
  11. 11. Urnengrabstätten (1 Grabstelle) ......................................... 0,30 m x 0,30 m (2) Der Grabzwischenraum zwischen Erdgräbern für Sargbestattungen muss mindestens 0,50 m betragen. (3) Für Bestattungen im Sarg beträgt die Mindesttiefe für Verstorbene über 10 Jahre von der Sohle bis zur Erdoberfläche 1,80 Meter, bei Tieferlegung 2,30 Meter, bei Kindergrabstätten 1,30 Meter. Die Erdschicht über dem Sarg des zuletzt bestatteten Verstorbenen muss mindestens 0,90 Meter zum Friedhofsniveau betragen. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,90 Meter. (4) Tieferlegungen können bei solchen Gräbern untersagt werden, bei denen es die örtlichen Platzverhältnisse nicht zulassen und eine Gefährdung benachbarter Grabstätten besteht.

§ 14 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr – auch wiederholt – um weitere 5 Jahre, 10 Jahre oder für die Dauer einer weiteren Ruhefrist verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 15 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in §1 Abs.1 Ziff.1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des §1 Abs.1 Ziff.1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs.2 oder das Betreuungsrecht nach Abs.4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 16 – Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten. (2) Die Wiesengrabstätten werden durch die Stadt nach der Beisetzung eingeebnet und mit Rasen angesät. Die Pflege der Wiesengrabstätten, Urnengrabstätten sowie der Urnenerdröhrengrabstätten obliegt der Stadt. (3) Bei allen sonstigen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtige oder der sonst Verpflichtete (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §30). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, niedrige Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabanpflanzung und Bedeckung muss nach Material und Art der Würde des Friedhofes entsprechen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Anpflanzungen dürfen nicht höher als 1,30 Meter werden. Bereits stehende Anpflanzungen sind auf Anordnung der Friedhofsverwaltung zu entfernen bzw. auf die zulässige Höhe zu kürzen. Die Bepflanzung darf bei Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten im vorderen Bereich der Grabstätte (etwa 2/3 der Fläche vom Fußende gesehen) eine maximale Höhe von 0,70 Meter nicht überschreiten. (4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigen gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §30). (6) Bei Wiesengrabstätten, Urnenerdröhrengrabstätten, Urnengrabstätten sowie Baumgrabstätten ist kein Grabschmuck zugelassen.

§ 18 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

  1. 1. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
  2. 2. maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweiligen Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Einen Nachweis bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 19 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale bei Einzelgrabstätten dürfen eine Höhe von 1,30 Meter und eine Breite von 0,80 Meter nicht überschreiten. Die Grabmale bei Familiengräbern dürfen eine Höhe von 1,30 Meter und eine Breite von 1,40 Meter nicht überschreiten. Die Grabmale für Kinder- und Urnenerdgrabstätten dürfen eine Höhe von 1,00 Meter und eine Breite von 0,60 Meter nicht überschreiten. (2) Die Größe der Einfriedungen der einzelnen Grabstätten nach Abs. 1 entspricht der Größe der Grabstätten aus § 13 Abs. 1. (3) Als Grabmale für Wiesengrabstätten sind nur Steinplatten in der Größe von 0,50 x 0,50 Meter zugelassen. Diese sind an einer hinter der Grabstätte befindlichen Mauer oder Wand zu befestigen. Sollte keine Mauer oder Wand vorhanden sein, sind diese ebenerdig und erdbündig auf der Grabstätte zu verlegen. Die Steinplatten sind in der Höhe einheitlich wie die Steinplatten der benachbarten Grabstätten zu befestigen. Als Grabmale für Urnenerdröhrengrabstätten, Urnengrabstätten und Baumgrabstätten sind nur ebenerdig und erdbündig verlegte Steinplatten in der Größe von 0,30 x 0,30 Meter zugelassen. Die Beschriftung hat nur auf den verlegten Grabplatten bzw. an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu erfolgen. Insbesondere die Errichtung von Stelen auf den Grabstätten ist nicht zugelassen. (4) Der Friedhofsträger kann von den Gestaltungsvorschriften nach Abs. 1 und 2 in begründeten Einzelfällen, Ausnahmen zulassen.

§ 20 – Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck (§ 2) entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Grabmale genau in Reihenflucht gesetzt werden. Grabstellen für Urnenerdröhren sind von dieser Bestimmung ausgenommen. (3) Die Stadt haftet nicht für Veränderungen an Grabeinfassungen und Einzelgrabsteinfundamenten, die an einer Grabstätte infolge von Beisetzungen oder Erdsetzungen auftreten. Unbeschadet sonstiger Vorschriften obliegt die Behebung solcher Schäden dem Grabnutzungsberechtigten.

§ 21 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), der Deutschen Naturstein-Akademie e.V., Mayen, Ausgabe Juli 2012. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrs- und standsicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Person instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 19 und 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden (Ersatzvornahme,

§ 30 ). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die

Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. IV. Bestattungsvorschriften

§ 22 – Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofpersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Leichenöffnungen dürfen in Leichenhäusern nicht vorgenommen werden. (4) Lichtbildaufnahmen im Leichenhaus bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt. Lichtbildaufnahmen von Leichen bedürfen zusätzlich des Einverständnisses des Auftraggebers der Bestattung. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der § 30 BestV. (6) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (7) Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  2. 2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
  3. 3. die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des §17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
  4. 4. die Leiche in gewerblichen Räumen privater Bestattungsunternehmen untergebracht ist, soweit diese den sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. § 23 Leichentransport (1) Die Beförderung Verstorbener zu den Friedhöfen und die Aufbewahrung in den Leichenhäusern sind von den Angehörigen zu veranlassen. (2) Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind dafür zugelassene Fahrzeuge (DIN 77300) zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhöfen werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere

  1. 1. das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  2. 2. das Versenken des Sarges,
  3. 3. die Beisetzung von Urnen,
  4. 4. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
  5. 5. das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Die hoheitlichen Tätigkeiten werden von dem durch die Stadt vertraglich bestellten Bestattungsinstitut durchgeführt. (3) Mit der Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte sowie der erforderlichen Träger hat das Trauerhaus einen Bestatter zu beauftragen. In Absprache mit dem Bestatter und entsprechender Genehmigung sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich (Überführung durch Vereine etc.). (4) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme der Ausschmückung nach Abs. 1 Ziff. 5 befreien.

§ 26 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandgrabstätten und Baumgrabstätten. Die Bestattung ist durchgeführt, wenndas Grab verfüllt oder die Urnenwand bzw. die Urnenröhre geschlossen ist.

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Der Beisetzungstermin wird von der Stadt Gemünden a. Main bzw. dem von der Stadt Gemünden a. Main durch Vertrag zur Durchführung der Bestattung verpflichteten Bestattungsunternehmer festgesetzt. Der Bestattungstermin ist in Absprache mit den Angehörigen und im Falle einer konfessionellen Beisetzungsfeierlichkeit auch mit den zuständigen Geistlichen abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt. (3) Ein Anspruch auf Beisetzung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (4) Bei Sargbestattungen ist der Sarg spätestens 30 Minuten vor Beginn der Beisetzungsfeier zu schließen und aufzubahren. Auf Wunsch von Hinterbliebenen kann von der Regelung des Satzes 1 Ausnahme erteilt werden und der Sarg während der Trauerfeier geöffnet bleiben, sofern der Verstorbene bei seinem Tode nicht unter einer Krankheit litt, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden und auch nicht der Verdacht einer solchen Krankheit besteht. Ist dies aber der Fall, ist der Sarg geschlossen aufzubahren und darf bis zur Beisetzung in der Erde nicht mehr geöffnet werden. Bei rasch verwesenden Leichen kann die sofortige Beisetzung im Grab angeordnet werden. Dies gilt auch für Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gestorben sind. (5) Ohne den Nachweis der Beurkundung des Sterbefalles darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden. Bei unnatürlichen Sterbefällen muss die Leichenfreigabe durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht vorliegen.

§ 28 – Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Kindergrabstätten wird auf 10 Jahre, für Gruften auf 40 Jahre, für alle anderen Sarggrabstätten auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. (2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs durchgeführt werden. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (4) Die Teilnahme an Exhumierungen und Umbettungen ist nur den Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Anwesenheit anderer Personen zugelassen werden. (5) Für Schäden, die bei einer Exhumierung oder Umbettung an Grabstätten verursacht werden, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Bestattungsdienstes vorliegt. (6) Im Übrigen gilt §21 BestV.

V. Schlussvorschriften

§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Gemünden a. Main die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 – Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragtedritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße vonmindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  2. 2. die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
  3. 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach §§ 16 – 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  4. 4. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),
  5. 5. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§§ 8, 9),
  6. 6. den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30). § 33 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.02.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.12.2013 außer Kraft.

Gemünden a.Main, den 14.01.2019 STADT GEMÜNDEN A.MAIN

Lippert Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk Bekanntmachung durch Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden a.Main Nr. 4 vom 25.01.2019

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzungder Satzungder Stadt Gemünden a.Mainüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowiefür damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Gebührensatzung)

Die Stadt Gemünden a.Main erlässt aufgrund des Stadtratsbeschlusses in öffentlichen Sitzung Nr. 7 vom 20.04.2026 und aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Änderungssatzung der Satzung der Stadt Gemünden a.Main über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

§ 1

§ 4 (Grabplatz- und Leichenhausgebühren) wird wie folgt geändert:

  1. 18. Öffnen und Schließen des Leichenhauses für Entgegennahme oder Übergabe eines Sarges oder einer Urne sowie auf Wunsch von Hinterbliebenen, soweit der Stadt Gemünden a.Main hierfür Aufwendungen entstehen

60,00 €

§ 5 (Bestattungsgebühren) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Herstellung eines Erdgrabes (Sargbestattung) für Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres (Öffnen und Wiederverfüllen des Grabes, Abtransport überschüssiger Erde und Herrichten der Grabstände) a. in Normallage 950,00 € b. in Tieflage 1.200,00 €
  2. 2. Herstellung eines Erdgrabes (Sargbestattung) für Verstorbene bis Vollendung des 10. Lebensjahres (Öffnen und Wiederverfüllen des Grabes, Abtransport überschüssiger Erde und Herrichten der Grabstände) a. Grablänge bis 1,00 m 410,00 € b. Grablänge 1,20 m - 1,60 m 659,97 €
  1. 3. Herstellung eines Erdgrabes für Urnen (Urnenerdgrabbestattung) (Öffnen des Grabes, Einstellung der Urne in das Urnenerdgrab, Wiederverfüllen des Grabes, Abtransport überschüssiger Erde sowie Verschließen des Urnenerdgrabes und Herrichten der Grabstände) 155,00 €
  2. 4. Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand (Öffnen der Urnennische, Einstellung der Urne in der Urnennische, Verschlieben der Urnennische) 85,00 €
  3. 5. Beisetzung einer Urne in einer Urnenerdrohre (Öffnen der Urnenerdrohre, Einstellung der Urne in der Urnenerdrohre, Verschlieben der Urnenerdrohre) 105,01 €
  4. 6. Beisetzung einer Urne in einem Urnenbaumgrab (Öffnen der Urnenbaumgrabstände, Einstellung der Urne in der Urnenbaumgrabstände, Verschlieben der Urnenbaumgrabstände) 185,00 €

§ 6 (Gebühren für Ausgrabungen und Umsargungen) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Normalgrab im 1.-10. Jahr nach der Beisetzung 1.240,00 €
  2. 2. Normalgrab im 11.-20. Jahr nach der Beisetzung 1.155,00 €
  3. 3. Normalgrab ab dem 21. Jahr nach der Beisetzung 1.070,00 €
  4. 4. Tiefgrab im 1.-10. Jahr nach der Beisetzung 1.426,00 €
  5. 5. Tiefgrab im 11.-20. Jahr nach der Beisetzung 1.328,25 €
  6. 6. Tiefgrab ab dem 21. Jahr nach der Besetzung 1.230,50 €

§ 7 (Gebühren für Umbettungen von Urnen) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Urne aus einem Urnenerdgrab innerhalb der Ruhefrist 160,01 €
  2. 2. Urne aus einer Urnenwand innerhalb der Ruhefrist 91,42 €
  3. 3. Urne aus einer Urnenerdrohre innerhalb der Ruhefrist 95,01 €
  4. 4. Urne aus einem Urnenbaumgrab innerhalb der Ruhefrist 195,01 €
  5. 5. Urne aus einer Urnenwand nach Ablauf der Ruhefrist 60,01 €
  6. 6. Urne aus einer Urnenerdrohre nach Ablauf der Ruhefrist 60,01 €

§ 8 (Sonstige Gebühren) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Anwesenheit des Bestatters während der Beisetzungoder Aussegnungsfeier einschließlich Öffnen und Schließender Leichenhalle aus diesem Anlass 85,00 €

§ 2

  1. 1. Die Änderungssatzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft.

Gemünden a.Main, 23.04.2026 STADT GEMÜNDEN A.MAIN

Lippert

Erster Bürgermeister