Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt Garbsen verwalteten Friedhöfe
a) Friedhof in Berenbostel, Auf dem Schacht 2A b) Friedhof in Garbsen, Planetenring 5 c) Friedhof in Schloß Ricklingen, Lönsweg 19 d) Friedhof in Stelingen, Hinter der Worth 26
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Garbsen. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Garbsen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt. (3) Die Friedhöfe dienen in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene. Aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung erfüllen die Friedhöfe
2
67.1
außerdem allgemeine Grünflächenfunktionen und sollen umweltfreundlich bewirtschaftet werden. Jeder hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung sowie zur Erholung aufzusuchen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass können alle oder einzelne Friedhofsteile für den Besuch vorübergehend geschlossen oder länger geöffnet werden.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Sport- und Spielgeräten oder mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie der Dienstleister und handgeführten Transportkarren zu befahren, b) ohne Anlass einer Bestattung Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, ausgenommen hiervon ist § 5 Absatz 4, c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt zu betreten, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Hausmüll und batteriebetriebene Gegenstände (zum Beispiel elektronische Grablichter) zu entsorgen, h) zu lärmen, zu spielen, zu essen, Alkohol zu trinken oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, j) Wasserentnahmestellen zu Reinigungszwecken zu gebrauchen, k) ohne Genehmigung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen zu fotografieren oder zu filmen, l) ohne Genehmigung der Stadt für kommerzielle Zwecke Grabmale zu fotografieren oder zu filmen,
3
67.1
m) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist, n) sportliche Aktivitäten auszuüben, ausgenommen Spazierengehen und Wandern.
(3) Kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle sind getrennt in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
§ 5 Dienstleistungserbringung auf den Friedhöfen
(1) Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(2) Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags erbracht werden.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Dienstleister dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Firmenzeichen, Hinweise auf Hersteller oder Betreuer, Schilder an Grabstellen oder Kennzeichen der Dienstleister dürfen eine Größe von 10 cm Länge, 5 cm Breite und 1 cm Tiefe nicht überschreiten. Form, Farbe und Anbringung haben sich in das Gesamtbild der Grabstätte und einer der Würde des Ortes angemessenen Art einzufügen. Die Kennzeichen der Dienstleister dürfen keine QR-Codes enthalten.
(5) Die Stadt kann Dienstleister von einer Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
4
67.1
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sofern Personen, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der Stadt Garbsen waren, beigesetzt werden sollen, ist darauf bei der Anmeldung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Stadt stimmt Ort und Zeit der Bestattungen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten ab. Bestattungen erfolgen nicht an Samstagen und Sonntagen. Sollte keine Einigung erzielt werden, verweigern Angehörige die Teilnahme an der Bestattung oder treffen nicht zur vereinbarten Zeit ein, setzt die Stadt Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest beziehungsweise wird die Beisetzung ohne weiteres auf Anweisung der Stadt vorgenommen. Bestattungen und Einäscherungen sowie Urnenbeisetzungen sollen innerhalb der in § 9 Absatz 2 des BestattG geregelten Fristen erfolgen. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb dieser Fristen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Rasenreihengrab beigesetzt.
§ 7 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Dies gilt nicht für die als muslimische Grabfelder ausgewiesenen Abteilungen. In jedem Fall muss die Überführung der Leiche bis zur Grabstätte in einem Sarg erfolgen. Eine Tuchbestattung ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht. Särge, Urnen, Überurnen und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Überurnen und Leichentücher müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Urnen einschließlich Überurnen dürfen höchstens ein Außenmaß von 0,30 m und eine Höhe von 0,40 m haben. Im Falle der Beisetzung in einer pflegefreien Baumurnengrabstätte (§ 16) beträgt das maximale Außenmaß der Urne einschließlich
5
67.1
Überurne 0,28 m im Durchmesser. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen erforderlich, ist dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Die Särge sind bei Einlieferung in die Kühlzellen mit einer gut lesbaren Sargkarte zu versehen.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,65 m. (3) Die Grabstellen für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat auf seine Kosten Grabanlagen, Pflanzungen und Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes zu entfernen beziehungsweise entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt im Zuge einer Ersatzvornahme entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Nutzungsrechts.
6
67.1
(5) Umbettungen von Aschen werden von der Stadt durchgeführt. Für die Umbettung von Leichen haben sich die Antragsteller nach Genehmigung durch die Stadt eines berufsmäßigen Bestattungsunternehmens zu bedienen. Das Öffnen des Grabes bis auf Sargdeckeltiefe und das Schließen des Grabes erfolgt durch die Stadt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Eine Umbettung aus anonymen Reihengrabstätten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§ 11 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können natürliche Personen Rechte nur nach dieser Satzung erwerben. Die Rechte beziehen sich auf die Nutzung und Gestaltung der verschiedenen Grabstätten.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
-
Reihengrabstätten: a) für Erdbestattungen; b) für Urnenbestattungen; c) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen; d) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen;
-
Wahlgrabstätten: a) für Erdbestattungen; b) für Urnenbestattungen;
-
anonyme Grabstätten: a) für Erdbestattungen; b) für Urnenbestattungen;
-
Kindergrabstätten;
-
pflegefreie Grabstätten in Gartenanlagen: a) für Erdbestattungen; b) für Urnenbestattungen;
7
67.1
- pflegefreie Baumurnengrabstätten.
(3) Die Gräber haben folgende Größe:
- Reihengräber für Erdbestattungen:
a) in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften:
- normal: 0,65 m mal 1,55 m;
- verkürzt: 0,65 m mal 0,50 m;
b) in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:
- normal: 1,00 m mal 2,10 m;
- verkürzt: 1,00 m mal 0,70 m;
- Reihengräber für Urnenbestattungen:
0,70 m mal 0,70 m;
- Wahlgräber für Erdbestattungen:
a) in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften:
- normal: 0,65 m mal 1,55 m (einstellig);
- verkürzt: 0,65 m mal 0,50 m (einstellig);
- normal: 1,55 m mal 1,55 m (zweistellig);
- verkürzt: 1,55 m mal 0,50 m (zweistellig);
b) in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften:
- normal: 1,00 m mal 2,10 m (einstellig);
- verkürzt: 1,00 m mal 0,70 m (einstellig);
- normal: 2,40 m mal 2,10 m (zweistellig);
- verkürzt: 2,40 m mal 0,70 m (zweistellig).
Die Größe von mehr als zweistelligen Gräbern legt die Friedhofverwaltung nach Abstimmung mit den Antragstellern fest.
- Wahlgräber für Urnenbestattungen:
1,00 m mal 1,00 m;
- Kindergrabstätten:
0,60 m mal 1,20 m.
Auf Antrag kann während der Nutzungszeit von den in a) und c) genannten Normalmaßen auf die verkürzten gewechselt werden, dieses bedingt einen Grabartwechsel. Bei mehr als zweistelligen Gräbern legt die Friedhofverwaltung nach Abstimmung mit den Antragstellern das verkürzte Maß fest.
8
67.1
Im Falle einer Verkürzung sind die Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen, Pflanzen und andere individuelle Grabgestaltungen von der Unterschiedsfläche zum Normalmaß vom Nutzungsberechtigten zu entfernen beziehungsweise zurückzubauen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach dem Grabartwechsel, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte auf das verkürzte Maß zurückzubauen. Die Stadt ist nicht verpflichtet die durch den Rückbau anfallenden Gegenstände kostenfrei zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten für den Rückbau und die Entsorgung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte entsprechend des hierfür tatsächlich entstandenen Aufwandes zu tragen.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten im Sinne von Absatz 1, die mit einem liegenden Grabmal zu kennzeichnen sind, für die darüber hinaus aber kein Gestaltungs- und Pflegerecht besteht. Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Zum Freihalten des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Grabschmuck darf außerhalb der Zeit von Anfang November bis Ende Februar des Folgejahres nicht auf den Grabmalen, sondern nur an den dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden.
(3) In einem Reihengrab für Erdbestattung darf nur ein Sarg, in einem Reihengrab für Urnenbestattung nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 13 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber festgelegt wird. Abweichend davon bestimmt die konkrete Lage von pflegefreien Wahlgräbern in Gartenanlagen (§16), bei pflegefreien Baumurnengrabstätten (§17) sowie bei den Grabfeldern für muslimische
9
67.1
Bestattungen die Stadt. Das Nutzungsrecht ist im Falle einer Beisetzung für die gesamte Grabstätte auf volle 30 Jahre anzuheben.
- (2) Das Nutzungsrecht kann für die Zeit von fünf, zehn, fünfzehn, zwanzig, fünfundzwanzig oder dreißig Jahren wiedererworben werden, soweit die ab dem Zeitpunkt des Wiedererwerbs verbleibende Nutzungszeit den Zeitraum von 30 Jahren nicht überschreitet. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
- (3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Normal- oder Tiefengräber vergeben. In einem Normalgrab kann eine Leiche bestattet, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Erst nach Ablauf der Ruhezeit kann auf derselben Stelle eine weitere Bestattung erfolgen.
- (4) Wahlgrabstätten im muslimischen Grabfeld dienen ausschließlich der Bestattung muslimischer Glaubensangehöriger. Sie werden grundsätzlich der Reihe nach in Normaltiefe mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift vergeben.
- (5) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Dies gilt nicht für pflegefreie Urnenwahlgräber in Gartenanlagen. Hier ist lediglich die Beisetzung von einer Urne je Grabstelle zulässig.
- (6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen - außer bei pflegefreien Erdwahlgräbern in Gartenanlagen sowie Wahlgrabstätten im muslimischen Grabfeld- können eine oder mehrere Urnen beigesetzt werden, soweit für jede Urne eine Fläche von mindestens 0,50 m mal 0,50 m zur Verfügung steht.
- (7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde, sofern in der Verleihungsurkunde kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
- (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens drei Monate vorher schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
- (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen beziehungsweise Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) Auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- c) auf die Stiefkinder,
10
67.1
d) auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten übernimmt.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen übertragen, hierfür bedarf es der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Auf Antrag kann zugelassen werden, dass von den im Grababteilungsregister mit „AF“ (Alter Friedhof) gekennzeichneten Grabstätten auch wiederbelegbare Teilflächen zurückgegeben werden können. Ein Wiedererwerb der zurückgegebenen Teilfläche durch den Nutzungsberechtigten ist ausgeschlossen.
§ 14 Anonyme Grabstätten
(1) Grabstätten im Sinne des § 12 werden anonym vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Der Verstorbene beziehungsweise der Bestattungspflichtige bestimmt den Friedhof für die anonyme Bestattung, soweit dort die Möglichkeit zur anonymen Bestattung gegeben ist. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der anonymen Bestattung bestimmt die Stadt. Die anonyme Beisetzung findet ohne die Beteiligung von Angehörigen statt. Anonyme Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Auskunft über die tatsächliche Lage der anonymen Grabstätte darf nicht erteilt werden.
(2) Auf Wunsch des Verstorbenen beziehungsweise der nächsten Angehörigen, kann auf einzelnen Friedhöfen, an hierfür vorgesehenen zentralen Gedenkstellen, eine Plakette zum Gedenken an den anonym Bestatteten angebracht werden. Die Beschaffung, Gravierung und Anbringung der Gedenkplakette erfolgt durch die Stadt. Die Inschrift enthält den Namen, Vornamen, Rufnamen, das Geburts- und / oder Sterbedatum der verstorbenen Person. Satz 1 bis 3 gilt auch für Verstorbene, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden.
11
67.1
(3) Ein Pflege- und Gestaltungsrecht besteht nicht. Die Ablage von Grabschmuck ist ausschließlich an den hierfür ausgewiesenen Stellen gestattet.
§ 15 Kindergrabstätten
Kindergrabstätten sind Gräber im Sinne von § 13, die der Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und von Tot-, Fehl- und Ungeborenen im Sinne des BestattG (§ 2 Absatz 3) dienen.
§ 16 Pflegefreie Grabstätten in Gartenanlagen
(1) Pflegefreie Erdwahlgrabstätten in Gartenanlagen werden als Tiefengrab oder als einbeziehungsweise zweistelliges Grab für Bestattungen in Normaltiefe angeboten. In einem Normalgrab kann eine Leiche bestattet, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. In einer zweistelligen Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen in Gartenanlagen können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Es bestehen keine Gestaltungs- und Pflegerechte. Für die Gestaltung und Pflege innerhalb der Gartenanlage ist ausschließlich die Stadt verantwortlich. Grabschmuck darf in der Gartenanlage außer im Falle der Beisetzung nicht abgelegt werden. Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(3) Innerhalb einer Gartenanlage für Urnenbestattungen nimmt die Stadt auf Antrag eine einheitliche Kennzeichnung der Grabstätte mit dem Namen, Vornamen, Rufnamen, des Geburts- und / oder Sterbedatums der verstorbenen Person mit einer einheitlichen Gedenkplakette vor. Die Beschaffung, Gravierung und Anbringung der Plakette erfolgt durch die Stadt. Individuelle Grabmale und Grabkennzeichnungen sind unzulässig.
(4) Bei ein- und zweistelligen pflegefreien Grabstätten für Erdbestattungen ist die Aufstellung eines stehenden Grabmales ohne Sockel mit einer maximalen Höhe von 0,80 m und einer maximalen Breite von 0,55 m zulässig. Die §§ 21 Absatz 3 Satz 1 und 22 bis 26 finden dabei Anwendung. Es sind nur Natursteine in den Grundfarbtönen beige, ocker oder grau zugelassen.
(5) Im Übrigen findet § 13 mit den dort genannten Ausnahmen Anwendung.
§ 17 Pflegefreie Baumurnengrabstätten
(1) Wahlgrabstätten für Bestattungen unter Bäumen werden ausschließlich für Urnenbestattungen angeboten. Hierbei können bis zu zwei Beisetzungen pro Urnenwahlgrabstätte erfolgen.
12
67.1
(2) Es bestehen keine Gestaltungs- und Pflegerechte. Für die Gestaltung und Pflege innerhalb der Baumanlage ist ausschließlich die Stadt verantwortlich. Grabschmuck darf nur an den dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Das Aufbringen von Gestecken oder Kränzen im Zuge einer Beisetzung ist erlaubt.
(3) Es erfolgt keine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte. Die naturbelassene Umgebung der Bäume soll beibehalten werden.
(4) Die Stadt nimmt auf Antrag eine einheitliche Kennzeichnung der Grabstätte mit dem Namen, Vornamen, Rufnamen, dem Geburts- und / oder Sterbedatum der verstorbenen Person mit einer Gedenkplakette im unmittelbaren Umfeld der Baumanlage vor. Die Beschaffung, Gravierung und Anbringung der Plakette erfolgt durch die Stadt. Individuelle Grabmale und Grabkennzeichnungen sind nicht zulässig.
(5) Sollte ein Baum im Laufe der Nutzungszeit eingehen oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen, schafft die Stadt Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
(6) Im Übrigen findet § 13 mit den dort genannten Ausnahmen Anwendung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen, Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Abteilungen mit pflegefreien Grabstätten eingerichtet. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
(2) Im Rahmen der Festlegungen des Belegungsplanes besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften oder mit pflegefreien Grabstätten zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, entscheidet die Stadt.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder, pflegefreie Grabstätten in Gartenanlagen sowie für pflegefreie Baumurnengrabstätten. Deren Gestaltung obliegt der Stadt. Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich nur in den Grenzen der §§ 14, 16 und 17.
(4) Die §§ 26 bis 29 gelten nicht für Rasenreihengräber. Ihre Gestaltung und Pflege obliegt insoweit allein der Stadt.
(5) Kindergrabstätten (§ 15) unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
13
67.1
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 28) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
(2) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Wahrung des Friedhofszwecks erforderlich ist.
§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind folgende Grabmale zulässig:
a) auf Reihengräbern für Erdbestattungen:
- stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,40 m²;
- liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,40 m²;
b) auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen:
- stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Ansichtsfläche bis 0,60 m²; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern ist auch folgendes Maß zulässig: Ansichtsfläche bis 1,40 m²;
- liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 0,40 m²; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 0,90 m²; cc) bei drei- und mehrstelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis zu einem Drittel der Gesamtfläche;
- Stelen: Grundfläche bis 0,16 m², Höhe bis 1,50 m;
14
67.1
c) auf Reihengrabstätten für Urnenbestattungen:
liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,20 m²;
d) auf Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen:
liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,40 m².
(2) In Abteilungen mit Rasenreihengraßern sind folgende Grabmale innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung zu verlegen:
a) auf Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen:
liegende Grabmale:
Größe 0,60 m mal 0,60 m und mit einer Mindeststärke von 0,06 m;
b) auf Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen:
liegende Grabmale:
Größe 0,40 m mal 0,40 m und mit einer Mindeststärke von 0,06 m.
(3) Grabmale aus Beton, Kunststein, Kunststoff, Glas, Keramik oder Tropenholz sind nicht zugelassen. Soweit nach Absatz 1 keine weitergehende Abdeckung zulässig ist, darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte mit wasser- oder luftundurchlässigem Material abgedeckt werden, dies gilt nicht für die verkürzten Grabstätten. Auf Rasenreihengrabstätten sind nur ebenerdige Grabmale aus einem Stück und ohne aufgesetzte Schrift zulässig.
(4) Neben pflanzlichen Einfassungen sind Einfassungen aus Naturstein in einer Breite von 0,06 m bis 0,08 m und einer sichtbaren Höhe bis 0,10 m zulässig.
(5) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Wahrung des Friedhofszwecks erforderlich ist.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, auch provisorischer Grabeinfassungen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Errichtung provisorischer Grabmale nach Absatz 5 ist lediglich anzuzeigen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Flächenmaßes, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
15
67.1
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Nachbildung in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wird, ist ein erneuter Antrag erforderlich.
(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Bei Anbringung eines QR-Codes übernimmt die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde der Friedhöfe entsprechen.
(7) Der Grabmalantrag ist abzulehnen, soweit:
a) der Antragsteller nicht zugleich auch Nutzungsberechtigter an der Grabstätte ist,
b) der Antrag sowie die nach Absatz 2 Buchstaben a), b) und § 23 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht sind,
c) das Vorhaben nicht den übrigen Bestimmungen dieser Satzung entspricht.
Ausnahmen hiervon können zugelassen werden.
§ 23 Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn:
- glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird
oder
- ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
16
67.1
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzungen: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das Übereinkommen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- Fair Stone
- IGEP
- Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
- Xertifix
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für nicht provisorische Holzkreuze und sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte, im Falle der Anbringung von Gedenkplaketten die Stadt.
17
67.1
(2) Die Stadt führt eine jährliche Standsicherheitskontrolle der Grabmale und baulichen Anlagen durch. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon im Zuge einer Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Nutzungsberechtigten haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 26 Entfernung
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten entsprechend des hierfür tatsächlich entstandenen Aufwandes zu tragen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Rasenreihengräber, der anonymen Grabstätten, der pflegefreien Grabstätten in Gartenanlagen und der pflegefreien Grabstätten für Baumurnenbestattungen - müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
18
67.1
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sowie bei Kindergrabstätten ist um die Grabstätte ein 0,10 m breiter ebenerdiger Streifen frei von Bewuchs zu halten. Jegliches Grabzubehör außerhalb der Grabstätte ist nicht zulässig.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen. Gießkannen sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren.
§ 28 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keinen besonderen Anforderungen.
(2) Bei verkürzten Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften handelt es sich um Grabstätten im Sinne von Absatz 1, die teilpflegefrei sind. Die Unterschiedsfläche zu einer Grabstätte in Normalgröße wird ausschließlich von der Stadt gepflegt, es besteht für sie kein Gestaltungs- und Pflegerecht durch den Nutzungsberechtigten. Jegliche Formen der Grabpflege sind in diesem Bereich untersagt.
§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Stadt kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig sind Bäume oder großwüchsige Sträucher, soweit deren Höhe 1,50 m übersteigt. Dies gilt nicht, solange keine Beeinträchtigung von der Bepflanzung ausgeht.
19
67.1
(3) Nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte darf mit wasser- oder luftundurchlässigem Material abgedeckt werden. Die Abdeckung mit Kies ist innerhalb einer Einfassung auf einer luft- und wasserdurchlässigen Unterlage erlaubt. Der Satz 1 gilt nicht für die verkürzten Grabstätten.
(4) Bei verkürzten Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften handelt es sich um Grabstätten im Sinne von Absatz 1, die teilpflegefrei sind. Die Unterschiedsfläche zu einer Grabstätte in Normalgröße wird ausschließlich von der Stadt gepflegt, es besteht für sie kein Gestaltungs- und Pflegerecht durch den Nutzungsberechtigten. Jegliche Formen der Grabpflege sind in diesem Bereich untersagt.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
VIII. Kühlzellen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Kühlzellen
(1) Die Kühlzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.
20
67.1
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Vorbereitung durch einen von ihnen beauftragten Bestatter während der städtischen Dienstzeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Satz 2 gilt nicht für die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier.
(3) Dienstleister haben der Stadt die Nutzung der Kühlzellen unverzüglich anzuzeigen. Ein- und Umsargungen sind in den Kühlzellen unzulässig.
§ 32 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden.
(2) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden von der Stadt in Abstimmung mit den Angehörigen festgelegt.
(3) Die Grunddekoration für die Ausschmückung der Trauerfeier in der Kapelle mit Ausnahme des Blumenschmuckes stellt die Stadt.
(4) Die Benutzung einer Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
21
67.1
§ 35 Ausnahmen
Soweit es mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist, kann die Stadt in begründeten Fällen von den Regelungen in den §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 4 Sätze 2 und 5, 21 Absatz 1 bis 4 und 29 Ausnahmen zulassen. Für den alten Teil und die Abteilung 19 des Friedhofs Berenbostel kann sie Ausnahmen bezüglich der Größe der Grabstätte bestimmen.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) sich als Besucher entgegen § 4 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder entgegen § 4 Absatz 5 Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 35 entgegen des § 4 Absatz 2 insbesondere auf den Friedhöfen,
- die Wege mit Sport- und Spielgeräten oder mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie der Dienstleister und handgeführten Transportkarren befährt,
- ohne Anlass einer Bestattung Waren aller Art sowie Dienstleistungen anbietet oder diesbezüglich wirbt, ausgenommen hiervon ist § 5 Absatz 4,
- Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt betritt,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- Hausmüll und batteriebetriebene Gegenstände (zum Beispiel elektronische Grablichter) entsorgt,
- lärmt, spielt, isst, Alkohol trinkt oder lagert,
- Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
- Wasserentnahmestellen zu Reinigungszwecken gebraucht,
- ohne Genehmigung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen fotografiert oder filmt,
- ohne Genehmigung der Stadt für kommerzielle Zwecke Grabmale fotografiert oder filmt,
- Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist,
- sportliche Aktivitäten ausübt, ausgenommen Spazierengehen und Wandern,
22
67.1
c) entgegen § 4 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadt durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 5 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 22 Absatz 1 und 3 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
f) Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Absatz 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Absatz 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt,
j) entgegen § 31 Absatz 3 in den Kühlzellen Ein- oder Umsargungen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. November 2004, zuletzt geändert am 18. Juni 2021, außer Kraft.
Der Bürgermeister
Claudio Provenzano
23
67.1
Veröffentlicht:
Amtsblatt für die Region Hannover Nummer 45 vom 18. November 2004
Hinweisbekanntmachung:
Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine Zeitung) Nummer 278 vom 26. November 2004
1. Änderung
Veröffentlicht:
Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nummer 22 vom 12. Juni 2008
Hinweisbekanntmachung:
Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) Nummer 143 vom 20. Juni 2008
2. Änderung
Veröffentlicht:
Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nummer 48 vom 17. Dezember 2009
Hinweisbekanntmachung:
Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) Nummer 300 vom 24. Dezember 2009
3. Änderung
Veröffentlicht:
im Internet am 25. Juni 2021 auf www.garbsen.de
Hinweisbekanntmachung:
Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) vom 25. Juni 2021 Umschau vom 26. Juni 2021
4. Änderung
Veröffentlicht:
im Internet am auf www.garbsen.de
Hinweisbekanntmachung:
Hannoversche Allgemeine Zeitung (Leine-Zeitung) vom Umschau vom
24
67.1
Grabstätten gemäß § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Garbsen
Nummer 1) a)
Erdreihengrab besondere Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 16, 25 | 21, 21A, 22, 34, 38, 39 | 10 | 1 |
Nummer 1) b)
Erdreihengrab allgemeine Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 31 | 41 | 5 |
Nummer 2) a)
Urnenreihengrab besondere Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 12 | 31 |
Nummer 2) b)
Urnenreihengrab allgemeine Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 32 | 42 | 12 | 6 |
Nummer 3) a)
Erdwahlgrab einstellig in Normaltiefe besondere Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 19 | 35, 36 |
Nummer 3) b)
Erdwahlgrab einstellig in Normaltiefe allgemeine Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | AF |
Nummer 3) c)
Erdwahlgrab einstellig im muslimischen Grabfeld allgemeine Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 47 |
Nummer 3) d)
Erdwahlgrab ein.- und mehrstellig in Normaltiefe besondere Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 20 |
Nummer 3) e)
Erdwahlgrab ein.- und mehrstellig in Normaltiefe allgemeine Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | AF | AF, 3, 13 | AF |
25
67.1
Nummer 3) f)
Erdwahlgrab zwei.- und mehrstellig in Normaltiefe besondere Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 8, 9, 11, 12, 14, 33, 37 |
Nummer 3) g)
Erdwahlgrab zwei.- und mehrstellig in Normaltiefe allgemeine Gestaltungsvorschriften
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | AF |
Nummer 3) h)
Erdwahlgrab zweistellig in Normaltiefe besondere Gestaltungsvorschriften
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 17 | 5 |
Nummer 4) a)
Tiefenerdwahlgrab einstellig besondere Gestaltungsvorschriften
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 3, 4, 14, 24, 27, 28 | 20, 23, 24, 25 | 4, 6 | 4 |
Nummer 4) b)
Tiefenerdwahlgrab einstellig allgemeine Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 40 |
Nummer 4) c)
Tiefenerdwahlgrab ein.- und mehrstellig allgemeine Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 33, 37, 45 | 19 |
Nummer 4) d)
Tiefenerdwahlgrab zweistellig besondere Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 1, 2, 2A, 13, 26 | 8 | 2 |
Nummer 4) e)
Tiefenerdwahlgrab zwei.- und mehrstellig besondere Gestaltungsvorschrift
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 3, 6, 16, 28 |
Nummer 4) f)
Tiefenerdwahlgrab zwei.- und mehrstellig allgemeine Gestaltungsvorschriften
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 19 | 2 |
Nummer 5) a)
Urnenwahlgrab besondere Gestaltungsvorschriften
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 6, 6A, 11 | 5 |
26
67.1
Nummer 5) b)
Urnenwahlgrab allgemeine Gestaltungsvorschriften
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 5, 36 | 5/2, 29, 30, 43, 45 | 7, 11 | 3 |
Nummer 6)
Kindergrabstätten allgemeine Gestaltungsvorschriften
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | K | 1 |
Nummer 7)
Erdrasenreihengrab
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 23, 30 | 44 | 7 |
Nummer 8)
Urnenrasenreihengrab
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 29 | 50, 51, 56 | 7 |
Nummer 9)
Anonyme Erdgräber
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | vorhanden | vorhanden |
Nummer 10)
Anonyme Urnengräber
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | vorhanden | vorhanden |
Nummer 11)
Pflegefreie Erdwahlgräber in Gartenanlagen
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung |
Nummer 12)
Pflegefreie Tiefenerdwahlgräber in Gartenanlagen
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 54 |
Nummer 13)
Pflegefreie Urnengrabstätten in Gartenanlagen
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 52 |
Nummer 14)
Pflegefreie Baumurnengrabstätten
| Garbsen | Berenbostel | Stelingen | Schloß Ricklingen | |
|---|---|---|---|---|
| Abteilung | 53 |
27