Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde Gaißach erhebt für die Benützung des Friedhofs sowie des dazugehörenden Inventars und für die von ihr im Bestattungswesen erbrachten Leistungen Gebühren nach dieser Satzung. (2) Leistungen, die im Einzelltall notwendig werden und die in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführ sind, werden von der Gemeinde Gaißach im Einzelnen festgelegt und besonderss berechnet. (3) Eine Grabgebührenrückerstattung bei Leichenausgrabungen für freiwerdende Grabstätten findet nicht staat.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt. Sofern ein Nachkauf wegen der Beerdigung eines Bestattungsberechtigten notwendig wird, haftet auch der Erbe des Bestatteten nebeneh dem Grabrchschinhaber (Nutzungsrechtsinhaber). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(2) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt beim Erwerb des Nutzungsrechts oder der Verlängerung (Wiedererwerb) eines solchen an einer Grabstätte jährlich:
Einzelgrab 30,– €
Doppelgrab 60,– €
Urnengrab 20,– €
(2) Die Grabgebühren sind bei jedem Erwerb / Wiedererwerb für die gesamte Zeit der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
Erfolgt in einer Grabstelle innerhalb der Ruhefrist eine weitere Bestattung, so ist das Nutzungsrecht an allen Grabstellen des gleichen Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist zu
verlängern. Für den Verlängerungszeitraum ist die entsprechende Gebühr anteilig für volle Monate für alle Grabstellen nachzuentrichten.
§ 5 Paragraph 5
Gebührensätze für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen
(1) Die Verwaltungsgebühren betragen: a) Verwaltungsgebühr pro Bestattung 40,– € b) Ausstellung einer Graburkunde 10,– € c) Umschreibung des Nutzungsrechts 10,– € d) Ausstellung eines Leichenpasses 40,– € e) Bescheinigung über vorschriftsmäßige Einsargung 10,– € f) Genehmigung zur Ausgrabung und Verlegung einer Leiche, Urne oder von Gebeinen 25,– € g) Genehmigung zur Bestattung einer verstorbenen Person, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Hauptwohnsitz nicht in Gaißach hatte (Person gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) 75,– € h) Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen 50,– €
(2) Sonstige Benutzungsgebühren oder Leistungen: a) Friedhofsunterhalt (ab erstmaliger Belegung eines Grabes, jedoch für alle Grabstellen eines Nutzungsrechts) pro Jahr
- Einzelgrab 20,– €
- Doppelgrab 40,– €
- Urnengrab 10,– € Diese Gebühr ist zusammen mit den Grabgebühren (§ 4) für die gesamte Zeit der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Erfolgt in einer Grabstelle innerhalb der Ruhefrist eine weitere Bestattung, so ist die Unterhaltsgebühr für alle Grabstellen des gleichen Nutzungsrechts für den Verlängerungszeitraum zu entrichten. b) Sargträger und Personal Verkehrssicherung (je Person, pro Bestattung) 50,– € c) Graböffnung incl. Schließen
- bis 2,20 Tiefe 850,– €
- bis 1,80 Tiefe 800,– €
- Kindergrab (bis 6 Jahre) 750,– €
- Urnengrab (incl. Grab schließen) 290,– € Exhumierungen Zuschlag
- während der Ruhefrist: 100 %
- nach der Ruhefrist 50% e) allgemeine Bestattungsleistungen
- Erdbestattungen 150,00 €
- Urnenbestattungen 100,00 € f) Benützung der kirchl. Leichenhalle 50,– € g) Fundamentnutzung (Betonstreifenfundament) - Jahresgebühr
- Einzelgrab 10,– €
- Doppelgrab 20,– € h) Pflanzrahmen Urnengrab 50,– €
(3) Sind bei der Berechnung von Gebühren (z.B. durch Zeitüberschneidungen) anteilige Berechnungen erforderlich, bemisst sich die bisherige Gebühr bis Ende des Monats in den das Ereignis fällt, die neue Gebühr ab dem 1. des Folgemonats.
§ 6 Leichenträger, Grabherstellung
Leichenträger, Grabherstellung
Die Bestellung der Leichenträger sowie das Öffnen und Schließen eines Grabes einschließlich der Abfuhr überflüssigen Erdreichs werden durch ein von der Gemeinde Gaißach autorisiertes Bestattungsunternehmen unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 4 der Friedhofssatzung *) vorgenommen.
§ 7 Härtefälle
Härtefälle
Bei besonderen Härtefällen kann die Gemeinde Gaißach auf Antrag einen Erlaß oder eine Ermäßigung der Gebühren aussprechen.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 Kraft.*) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
- *) 1. Änderungssatzung in Kraft seit 19.12.2008
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- Änderungssatzung in Kraft seit 28.07.2010
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- Änderungssatzung in Kraft seit 23.09.2021
Gaißach, den 29. November 2022 Gemeinde Gaißach
Fadinger
- Bürgermeister