Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für den gemeindlichen Friedhof nördlich der Ortschaft Dorf bzw. östlich der Gemeindeverbindungsstraße Gaißach - Bad Tölz.
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner der Gemeinde Gaißach und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Totgeburten (§ 6 Bestattungsgesetz) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden. (4) Das Recht zur Bestattung auf dem Friedhof bei der kath. Pfarrkirche St. Michael bleibt hiervon unberührt.
Der gemeindliche Friedhof
§ 4 Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
§ 5 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für den allgemeinen Besuch täglich von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Handwagen, soweit diese zur Grabpflege benötigt werden, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen,
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b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, gewerbliche und sonstige Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung ruhestörende oder sonst störende Arbeiten auszuführen, d) gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum (Abfälle usw.) abzulagern, g) seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabumrandungen zu betreten, h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j) das Verweilen außerhalb der Öffnungszeiten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Der Friedhofswärter oder besonders beauftragte Personen haben für Ruhe und Ordnung im Friedhof zu sorgen und auf die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Satzung zu achten.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten im Friedhof nicht ausgeführt werden. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher Arbeiten in der Nähe einer Bestattung untersagt. (2) Den Gewerbetreibenden ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Beschädigungen werden kostenpflichtig zu Lasten der Verursacher durch die Gemeinde behoben. (3) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Lagerung von Materialien und Werkzeugen ist im Friedhof nicht gestattet. Ebenso ist das Reinigen der Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs verboten. (4) Wer im Friedhof Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten. Er haftet für alle durch ihn oder seine Bediensteten verursachten Schäden sowohl der Gemeinde als auch Dritten gegenüber. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anweisung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie. (5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bayern abgewickelt werden (Art. 6 DLRL; Art. 71a bis 71d BayVwVfG).
Graberwerb und Nutzungsrechte
§ 8 Eigentum und Recht an Grabstätten
Eigentum und Recht an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten auf dem Friedhof stehen im Eigentum der Gemeinde. (2) An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Über die Grabnutzungsrechte wird von der Gemeinde eine Grabkartei geführt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
§ 9 Nutzungsrecht / Ruhefrist
Nutzungsrecht / Ruhefrist
(1) Das Nutzungsrecht kann für alle Grabarten (§ 13) nur für die Gesamtdauer einer Ruhefrist
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erworben werden. Es erlischt, wenn keine Verlängerung beantragt wird. (2) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. der Urne und endet nach 12 Jahren mit Ablauf des Sterbemonats. Die Ruhefrist ist für Leichen und Aschenreste einheitlich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren und dem Eintrag in die Gräberkartei sowie der Aushändigung der Graburkunde. (4) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte kann nur von einer einzelnen Person erworben werden. (5) In Ausnahmefällen können Personen mit Hauptwohnsitz in Gaißach Nutzungsrechte vor Eintritt eines Todesfalles für die Dauer von 12 Jahren erwerben. Auf den Erwerb besteht kein Rechtsanspruch, die Gemeinde entscheidet über jeden Einzelfall. Das Nutzungsrecht beginnt zum beantragten Termin, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats nach Bewilligung durch die Gemeinde. (6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im erworbenen Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern und ledige Geschwister - sofern diese in Gaißach gewohnt haben) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann über Ausnahmen im Einzelfall entscheiden. (7) Das Nutzungsrecht muß jeweils bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt erfolgte Bestattung verlängert werden.
§ 10 Übertragung des Nutzungsrechts
Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Der Erwerber eines Nutzungsrechts kann für den Fall seines Ablebens einen (1) Nachfolger im Nutzungsrecht schriftlich bestimmen. Verfügungen zugunsten mehr als einer Person sind für die Gemeinde nicht gültig. Wird keine oder eine ungültige Nachfolgeregelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über: a) den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) die leiblichen Kinder, c) die Adoptiv- und Stiefkinder, d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) die Eltern, f) die vollbürtigen Geschwister, g) die Stiefgeschwister, h) auf die sonstigen Erben. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt der Älteste, vorrangig jedoch der Haus- und Hoferbe das Nutzungsrecht. (2) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um schreiben zu lassen.
§ 11 Wiedererwerb des Nutzungsrechts
Wiedererwerb des Nutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühren innerhalb dreier Monate vom Tage des Erlöschens des Rechts ab wiedererwerben. (2) Der Nutzungsberechtigte wird von der Gemeinde bei Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechtes schriftlich mittels Graburkunde davon in Kenntnis gesetzt, daß der Wiedererwerb des Nutzungsrechts fristgerecht zu beantragen ist. (3) Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts beginnt es mit Wirkung des letzten Verfalltages zu laufen.
§ 12 Rückgabe des Nutzungsrechts
Rückgabe des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (2) Eine Rückzahlung von Grabgebühren erfolgt in der Regel nicht. In begründeten Fällen kann die Gemeinde eine Ausnahme zulassen und den Teil der Grabgebühren, der für die restliche Besitzzeit gilt, zurückzahlen.
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§ 13 Paragraph 13
Entziehung des Nutzungsrechts
(3) Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ergeht durch die Gemeinde an den Nutzungsberechtigten schriftliche Aufforderung, das Grab instand zu setzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (4) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Grabarten, Grabgestaltung, Grabpflege
§ 14 Paragraph 14
Grabarten
(1) Im Friedhof werden Einzel-, Doppel- und Urnengräber nach dem Belegungsplan der Gemeinde bereitgestellt. (2) Alle Grabstätten und -felder können nur im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes ausgewählt werden. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert. Die Belegung kann innerhalb der einzelnen Stufenpläne gewählt werden, sofern dies der ordnungsgemäßen Belegung und Bewirtschaftung nicht entgegensteht. (3) Urnen können in den allgemeinen Grababteilungen oder in der Abteilung für Urnengräber beigesetzt werden. (4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnenbeisetzungsstätte verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vorher von der Gemeinde benachrichtigt. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich.
§ 15 Paragraph 15
Größe der Gräber
(1) Die Gräber haben folgende Maße:
| Grabart | Länge | Breite |
|---|---|---|
| Einzelgrab | 2,20 m | 1,00 m |
| Doppelgrab | 2,20 m | 2,00 m |
| Urnengrab | 0,80 m | 0,60 m |
| Urnengrab | 0,90 m | 0,90 m (Bestattungsbereich C) |
| (2) Die Tiefe der Gräber von der Sohle bis zur Erdoberfläche beträgt bei Erstbelegung in Einzel- od. Doppelgräbern (Personen od. Urnen) 2,20 m in Urnengräbern 0,65 m | ||
| (3) Bei Einzel- oder Doppelgräbern kann vor Ablauf der Ruhefrist der Erstbelegung im gleichen Grabfeld die Beerdigung einer weiteren Leiche in einer Tiefe von 1,80 m, oder die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 7.Lebensjahr oder einer Totgeburt in einer Tiefe von 1,10 m, oder von bis zu 6 Urnen in einer Tiefe von 0,65 m erfolgen. |
§ 16 Paragraph 16
Grundsätze Grabgestaltung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zur Grabgestaltung zu treffen. (2) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung so zu gestalten, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 17 Paragraph 17
Erlaubnispflicht für Grabmäler
(1) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen beizufügen und zwar: a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift und Schmuckverteilung,
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b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriß des Grabmals, c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (2) Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich in unauffälliger Weise an den Grabmälern angebracht werden.
§ 18 Grabmalgestaltung
Grabmalgestaltung
(1) Jedes Grabmal muß für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen. (2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder Effekt heischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. (3) Für Grabmale dürfen nur die Materialien Holz, Schmiedeeisen und Naturstein verwendet werden. Bei Grabmälern aus Naturstein sind allseitig handwerklich bearbeitete, jedoch keine polierten und spiegelnden Steine zugelassen. (4) Schrift, Symbole und Ornamente sind dem jeweiligen Material bzw. den handwerklichen Bearbeitungen entsprechend auszuführen und dürfen in Größe und Farbgebung nicht aufdringlich wirken. (5) Figürliche Darstellungen sind innerhalb des Grabsteines zu gestalten und dürfen nicht frei stehen. (6) Grabplatten und liegende Grabsteine sind für Gräber nicht erlaubt.
§ 19 Größe der Grabmäler und Umrandungen
Größe der Grabmäler und Umrandungen
(1) Stehende Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
| Grabart | Höhe | Breite |
|---|---|---|
| Einzelgräber | 1,20 m | 0,70 m |
| Doppelgräber | 1,20 m | 1,20 m |
| Urnengräber | 0,80 m | 0,45 m |
Die Stärke der Grabmäler soll in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen: 0,20 m bis max. 0,40 m Stärke. Bei mehrstelligen Gräbern wird die Höhe und Breite der Grabmäler von der Gemeinde nach der Örtlichkeit festgelegt.
(2) Die maximale Höhe der schmiedeeisernen und hölzernen Kreuze oder Stelen wird bei Einzel-/ Doppelgräbern auf 1,65 m, bei Urnengräber auf 0,80 m, gemessen vom Rasengelände, festgelegt. (3) Grabeinfassungen und Einfriedungen sind in Form von pflanzlichen Einfriedungen von geringer Höhe (max. 0,25 m) oder als Pflegekante bodeneben verlegte, dunkle, nicht glänzende oder grelle Bandstahleinfassungen oder Holzeinfassungen naturbelassen zulässig. Steineinfassungen jeglicher Art sind nicht zulässig. Bei Urnengräbern im Bestattungsbereich C sind maximal 20 cm hohe Bepflanzungen zugelassen, als Pflegekante sind bodeneben verlegte, dunkle, nicht glänzende oder grelle Bandstahleinfassungen zu verwenden. Die Rasenstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind zu belassen. Das Bestreuen der Rasenstreifen mit Sand, Kies oder ähnlichem Material, sowie das Auslegen mit Platten usw. ist nicht erlaubt. Die Grabumrandungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
| Grabart | Länge | Breite |
|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,70 m | 0,90 m |
| b) Doppelgräber | 1,70 m | 1,80 m |
| c) Urnengräber | 0,50 m | 0,50 m |
| d) Urnengräber (Bereich C) | 0,90 m | 0,70 m |
(4) Der Abstand von einer Grabumrandung (Rasenkante) zur anderen beträgt zwischen zwei Doppelgräbern 1,00 m, von einem Doppelgrab zu einem Einzelgrab 0,75 m zwischen Einzelgräbern 0,50 m.
Der Abstand zwischen zwei Grabplatten / Umrandungen (Seitenabstand) bei Urnengräbern beträgt 60 cm / 80 cm (Bereich C), der Abstand zwischen den Urnenreihen beträgt 80 cm.
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§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muß auf dem vorhandenen Betonfundament befestigt werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder in der gestellten Frist durchzuführen. (3) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde geändert oder entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über oder werden auf Kosten des letzten Nutzungsberechtigten beseitigt. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Pflege und Instandsetzung der Grabstätten
Pflege und Instandsetzung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften gepflegt, gärtnerisch angelegt und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sowie alle anderen Abfälle sind unverzüglich von den Grabstätten vom Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Auf dem Friedhofsgelände werden keine Entsorgungsmöglichkeiten bereitgestellt. (2) Über jedem Grab kann ein Grabhügel errichtet werden; er soll nicht höher als 15 cm sein. Die Bepflanzung der Grabstätte darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Das Aufstellen von Bänken ist untersagt. Unwürdige Gefäße (Konservendosen, Tassen usw.) zur Aufnahme von Blumen dürfen nicht verwendet werden. (4) Die Gemeinde kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Sträucher anordnen. Ein Entschädigungsanspruch wird hierdurch nicht begründet. (5) Für die Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts ist der Grabschmuck von der Grabstätte zu entfernen. Grabschmuck geht, falls er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt wird, in das Eigentum der Gemeinde über oder wird auf Kosten des letzten Nutzungsberechtigten beseitigt. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (7) Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Bestattung
§ 22 Anzeigepflicht
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Die Gemeinde setzt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt oder Bestattungsinstitut den Zeitpunkt der Bestattung fest. (3) Bei rasch verwesenden Leichen kann die sofortige Beisetzung im Grab angeordnet werden. Dies gilt auch für Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes gestorben sind.
§ 23 Leichentransport
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der in § 3 genannten Personen übernimmt innerhalb des Gemeindegebiets die Gemeinde. Sie kann sich eines anerkannten einheimischen Leichentransportunternehmens bedienen.
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§ 24 Vorbereitung, Öffnen und Schließen von Gräbern
Vorbereitung, Öffnen und Schließen von Gräbern
(1) Folgende Arbeiten sind von einem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen: a) der Begleitdienst bei Überführungen, b) die Wahrnehmung der sonstigen mit der Bestattung verbundenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Aufbahrung und bei den Beerdigungsfeierlichkeiten. (2) Die in Abs. 1 genannten Arbeiten können mit Erlaubnis der Gemeinde auch von anderen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird. (3) Leichenträger im Bereich des Friedhofes und auf den Weg vom kirchlichen Leichenhaus zum gemeindlichen Friedhof können auch Privatpersonen sein. (4) Die Gräber werden durch die von der Gemeinde Gaißach zugelassenen Personen oder ein von der Gemeinde autorisiertes Bestattungsunternehmen ausgehoben. Das Schließen der Gräber erfolgt durch die Leichenträger oder durch die von der Gemeinde zugelassenen Personen bzw. autorisierte Bestattungsunternehmen.
§ 25 Bestattung
Bestattung
(1) Die Bestattungen finden in der Regel an Werktagen zwischen 09.00 Uhr und 14.00 Uhr statt. (2) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. (3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen vor Beendigung der kirchlichen (religiösen) Handlungen weder Nachrufe gehalten noch Kränze niedergelegt werden.
§ 26 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur vom Nutzungsberechtigten beantragt werden. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung vorzunehmen. (4) Die Teilnahme an Umbettungen ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.
§ 27 Beschaffenheit von Särgen, Urnen
Beschaffenheit von Särgen, Urnen
Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge, Urnen, Sargzubehör und –ausstattung aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material erlaubt.
Schlußvorschriften
§ 28 Haftung
Haftung
(1) Für Schäden, die bei einer Bestattung oder Umbettung an der betreffenden und/oder an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Besorger der Bestattung oder der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Bediensteter der Friedhofsverwaltung vorliegt. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, der Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch höhere Gewalt (Sturm, Hagel usw.) entstehen. Sie haftet auch nicht für das Abhanden kommen von Sachen aus dem Friedhof. Im übrigen haftet die Gemeinde Gaißach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Bei Zuwiderhandlungen gegen nachfolgende Bestimmungen dieser Satzung kann mit Geldbuße bis zu 250 € belegt werden, wer
- die bekanntgegebenen Öffnungszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- die Errichtung oder Änderung von Grabmälern nicht ordnungsgemäß beantragt (§ 17),
- gegen die Vorschriften über die Grabgröße (§ 19), die Gründung und Erhaltung (§ 20), sowie Pflege und Instandhaltung der Grabmäler (§ 21) verstößt,
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26).
§ 30 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 31 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung am 19. April 2002 in Kraft. *)
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
*) 1. Änderungssatzung in Kraft seit 28.07.2010
*) 2. Änderungssatzung in Kraft seit 28.04.2016
*) 3. Änderungssatzung in Kraft seit 23.09.2021
Gaißach, den 23. September 2021
Gemeinde Gaißach
Fadinger
- Bürgermeister
E14 Friedhof - Satzung 2021.doc, 23.09.2021 06:48
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