Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
Grabnutzungsgebühr
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte | 36 € |
|---|---|
| b) eine Doppelgrabstätte | 74,50 € |
| c) eine Dreifachgrabstätte | 110,50 € |
| d) eine Vierfachgrabstätte | 147 € |
| e) eine Sechsfachgrabstätte | 221,50 € |
| f) eine Achtfachgrabstätte | 329 € |
| g) eine Urnengrabstätte für zwei Urnen pro weitere Urne | 80 € 38,50 € |
| h) eine Urneneinzelgrabstätte | 38,50 € |
| i) eine Urneneinzelgrabstätte (bei Baum) | 38,50 € |
| j) ein Urnenfach für zwei Urnen in der Urnenwand oder Stele pro weitere Urne | 76 € 38 € |
| k) eine anonyme Urnenbestattung | 20,50 € |
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag 66 €
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt je angefangenem Benutzungstag 20 €
Die Gebühr für das Ausschmücken der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt 20 €
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
| a) bei einer Einzelgrabstätte | 357 € |
|---|
| b) bei einer Kindergrabstätte vor Vollendung des 10. Lebensjahres | 115,50 € |
|---|---|
| c) bei einer Urnenbestattung (Erd- oder Baumgrabstätte) | 105 € |
| d) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt | |
| bei einer Einzelgrabstätte | 71 € |
| bei einer Kindergrabstätte | 57,50 € |
| 5. | |
| Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt | 200 € |
| 6. | |
| Die Gebühr für das Versenken des Sarges beträgt | 20 € |
| 7. | |
| Die Gebühr für den Transport einer Urne auf dem Friedhof einschließlich Träger beträgt | 20,50 € |
| 8. | |
| Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt | 105 € |
| 9. | |
| Die Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen beträgt bei | |
| a) Ausgrabung einer Leiche | 459,50 € |
| b) Ausgrabung von Gebeinen | 250,50 € |
| c) Ausgrabung einer Urne | 125 € |
| d) Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis | 83,50 € |
| e) Umbettung von Urnen und Aschenresten nach Ablauf des Nutzungsrechtes (§ 11 Nr. 5 FS) | 167 € |
| 10. | |
| Zuschläge bei Gebühren bei Bestattungsleistungen an einem Samstag von 13 bis 24 Uhr | 20% |
| Sonntag ab 0 bis 24 Uhr | 25% |
| Gesetzlichen Feiertag von 0 bis 24 Uhr | 35% |
| 11. | |
| Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und beträgt je Stunde | |
| 41,80 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
-
Die Gebühr für das Ausstellen einer Graburkunde beträgt 23,60 €
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Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts beträgt 47,20 €
Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, beträgt 47,20 €
Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, beträgt 23,60 €
Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhof zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 47,20 €
§ 7 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsgebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Furth im Wald vom 18.03.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.12.2015 außer Kraft. außer Kraft
Furth im Wald, den 05.11.2021
Stadt Furth im Wald
Erster Bürgermeister**