Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 6 Paragraph 6
Zuschläge zu den Grabstättengebühren
(1) Verlegung von Porphyr-Randplatten in Friedhofsteilen mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.1. Einzelgrab 180,– € 1.2. Doppelgrab 200,– € 1.3. Urnengrab 130,– €
(2) Herstellung von Grabfundamenten 2.1. Einzelgrab und Urnengrab 180,– € 2.2. Doppelgrab 360,– € 2.3. Kindergrab 90,– €
(3) Schrifttafeln für Urnenwandnischen 200,– €
§ 7 Paragraph 7
Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag) 40,– € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Verstorbene ab sechs Jahren pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag) 60,– € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Urnen (bei Urnenbestattungen) pro angefangener Nutzungswoche 50,– €
Bei der Ermittlung der Nutzungstage sind Sams-, Sonn- und Feiertage in vollem Umfang mitzurechnen. Die Höchstgebühr je Nutzungsfall beträgt in den Fällen der Ziffer (1) 280,– €, in den Fällen der Ziffer (2) 420,– € und in den Fällen der Ziffer (3) 250,– €.
§ 8 Paragraph 8
Bestattungsgebühren
(1) Annahme bzw. Herausgabe der / des Verstorbenen oder der Urne, Schließdienst 60,– € (2) Leitung der Trauerfeier mit oder ohne Bestattung 60,– € (3) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes und Beisetzung 850,– € (4) Öffnen und Schließen eines Kinder- bzw. Fötengrabes und Beisetzung kostenfrei (5) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes und Beisetzung 250,– € (6) Umbettung einer Leiche bzw. von Gebeinen, je Grab öffnen und schließen 850,– € (7) Umbettung einer Urne, je Grab öffnen und schließen 120,– € (8) Zuschläge für Mehraufwand für besondere Leistungen, insbesondere bei Dienstleistungen werktags zwischen 17 Uhr und 8 Uhr, am Samstag und an Sonn- und Feiertagen, Sargübergrößen Wasser oder Wurzeln in der Grabstätte Altfundamenten Gesonderter Verabschiedung Tieferlegung" 45,– € je Stunde und Arbeitskraft
§ 9 Paragraph 9
Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühr bei Bestattung in Friedberg 210,– € (2) Verwaltungsgebühr ohne Bestattung in Friedberg 105,– € (3) Ausnahme von der Bestattungs- und Beförderungsfrist 40,– € (4) Erwerb eines Grabnutzungsrechts zur Sicherung einer Grabstätte 40,– € (5) Ausnahme zur Nutzungsdauer (§ 5 Abs. 4 Satz 3) 40,– € (6) Genehmigung von Grabdenkmälern 6.1. Grabstein (liegend oder stehend) 75,– € 6.2. Grabstein mit Einfassung oder Abdeckplatte 100,– € 6.3. Grabstein mit Einfassung und Abdeckplatte 125,– € 6.4. Abdeckplatte oder Einfassung 50,– € 6.5. Urnengrab mit Gedenkplatte oder Urneninsel 40,– € 6.6. Urnenstelen oder Grabmal im Feld XXI-U in Friedberg 50,– € 6.7. Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung (je Ausnahme) 25,– €
Die Gebühren der Ziffern 6.1. bis 6.6 werden einzeln je Genehmigung berechnet. Die Gebühren der Ziffer 6.7. kommen für jede einzelne Abweichung von den Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Friedberg hinzu. Je Genehmigungsfall beträgt die Höchstgebühr 150,- €."
§ 10 Paragraph 10
Gebühren für die Benutzung der Aufbahrungsräume, des Abschiedsraums, der Aussegnungshalle und der Leichenkühlzellen im städtischen Friedhof Herrgottsruh
(1) Benutzung des Aufbahrungsraums 1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80,– € 1.2. Verstorbene ab 6 Jahren 125,– €
(2) Benutzung des Abschiedsraums 115,– € (3) Benutzung der Aussegnungshalle 3.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 135,– € 3.2. Verstorbene ab 6 Jahren 185,– € (4) Benutzung der Leichenkühlzellen 4.1. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzellen beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag) 10,– € 4.2. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzellen beträgt für Verstorbene ab 6 Jahren pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag) 15,– €
Bei der Ermittlung der Nutzungstage sind Sams-, Sonn- und Feiertage in vollem Umfang mitzurechnen.
§ 11 Paragraph 11
Vorauszahlungen
Sind die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, können Vorauszahlungen erhoben werden oder die Bestattung wird mit den Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entspricht.
§ 12 Paragraph 12
Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen und die hierfür notwendigen Beweismittel vorzulegen.
§ 13 Paragraph 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.07.2014 außer Kraft.
Friedberg, den 25.02.2019 Stadt Friedberg

Erster Bürgermeister
Die Änderungsatzung vom 25.02.2020 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 11.03.2020 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.04.2020 in Kraft tritt.
Friedberg, 28.04.2020 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

Die (2.) Änderungsatzung vom 23.04.2021 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 05.05.2021 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.06.2021 in Kraft tritt.
Friedberg, 11.05.2021 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

Die (3.) Änderungsatzung vom 09.11.2021 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 17.11.2021 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.01.2022 in Kraft tritt.
Friedberg, 09.11.2021 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

Die (4.) Änderungsatzung vom 30.01.2023 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 04.02.2023 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 05.02.2023 in Kraft tritt.
Friedberg, 30.01.2023 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

Die (5.) Änderungsatzung vom 29.01.2024 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 03.02.2024 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 05.02.2024 in Kraft tritt.
Friedberg, 29.01.2024 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

Die (6.) Änderungsatzung vom 23.09.2024 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 12.10.2024 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.12.2024 in Kraft tritt.
Friedberg, 23.09.2024 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
