Friedhofssatzung
40 Abschnitte.
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Grundsätzlich sind die Friedhöfe während der Dunkelheit geschlossen. Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
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- Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
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- Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
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- Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (dies gilt nicht für kleine Handwagen, Rollstühle, Kinderwagen, von städtischem Personal geführte Fahrzeuge und Fahrzeuge von Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 7). Fahrräder müssen geschoben werden. Fußgänger haben immer Vorrang;
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Arbeiten anzubieten;
- c) Werbung irgendwelcher Art zu treiben oder Sammlungen durchzuführen;
- d) gewerbsmäßig zu fotografieren;
- e) Druckschriften zu verteilen;
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Einfassungen zu betreten;
- g) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- h) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern (hierzu zählt auch das Fahren mit Rollbrettern und Rollschuhen);
- i) frei lebende Tiere zu füttern;
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k) mitgeführte Tiere frei laufen zu lassen.
Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Insbesondere kann Gehbehinderten der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs durch die Stadt gestattet werden.
§ 7 Paragraph 7
Gewerbetreibende
- Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen ist nur solchen Personen gestattet, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Bewilligung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
- Bei gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen sind allgemeine Vorschriften (z.B. TA Grabmal, BIV-Richtlinie) einzuhalten. Der gewerblich Tätige muss eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung besitzen. Dies ist auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.
- Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
- Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Das Gießen von Gräbern ist auch außerhalb dieser Zeiten und an Sonn- und Feiertagen zulässig.
- Nicht gestattet sind störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- Das Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur dann gestattet, wenn Beschädigungen der Wege ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang.
- Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung oder ergangene Einzelanordnungen verstoßen haben oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die Gewerbeausübung in den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
§ 8 Paragraph 8
Bestattung
- In den städtischen Friedhöfen werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich von der Stadt oder von einem von der Stadt mit der Bestattung beauftragten Unternehmen durchgeführt.
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- Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Stadt oder ein von der Stadt mit der Bestattung beauftragtes Unternehmen setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen, grundsätzlich montags bis freitags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
- Müssen beim Ausheben von Gräbern Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden, hat die dadurch entstehenden Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen.
- Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte (zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlegen des Grabhügels, Errichtung des Grabdenkmals und der Einfassung, Bepflanzung und Pflege des Grabes usw.) obliegen dem Grabnutzungsberechtigten und sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung auszuführen.
- Wird eine Grabstätte im Rahmen der Bestattungsvorsorge nach § 15 Abs. 1 Satz 3 erworben, gilt Abs. 5 sinngemäß.
- Die Stadt kann im Einzelfall festlegen, dass aus Gründen der Bodenbeschaffenheit ein Bodenaustausch im Rahmen der Bestattung vorzunehmen ist.
§ 9 Paragraph 9
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 10 Paragraph 10
Benutzung der Leichenhäuser, Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume
- Die Leichenhäuser in den Friedhöfen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur während der festgesetzten Zeiten betreten werden.
- Jede menschliche Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich einzusargen und umgehend (spätestens 24 Stunden vor der Bestattung) in das Leichenhaus des Friedhofs zu verbringen, in dem sie bestattet oder von dem sie nach auswärts überführt werden soll. Ausnahmen von diesem Leichenhauszwang kann in begründeten Einzelfällen nur die Stadt genehmigen. Ausnahmen sind insbesondere zu erteilen für in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verstorbene Auswärtige, wenn die Überführung unmittelbar bevorsteht, das Krankenhaus oder die Einrichtung geeignete Räume für die Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist. Ausnahmen sind auch zu erteilen für Leichenräume privater Bestattungsunternehmer, wenn diese geeignete Räume für die Aufbewahrung besitzen und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.
- Die Verstorbenen werden in den Leichenhäusern aufbewahrt. Die Türen zu den Aufbahrungsräumen sind verschlossen zu halten. Der Zutritt ist nur für dienstliche Verrichtungen den damit beauftragten Personen gestattet.
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Die Art der Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg kann der/die Auftraggeber/in bestimmen.
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Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, a) wenn der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des §7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten hat oder b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.
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Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor der Aushändigung an den/die Auftraggeber/in desinfiziert.
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Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist.
§ 11 Paragraph 11
Trauerfeier
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Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggeber/in in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen
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Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen darf nicht entgegenstehen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden.
§ 12 Paragraph 12
Särge, Urnen, Sargausstattungen und Bekleidung
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Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
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Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Die Stadt Friedberg kann auf einzelnen Friedhöfen oder Friedhofsteilen Materialien ausschließen, sofern dies zur Sicherstellung der Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist erforderlich ist. Für die Urnenbeisetzung dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind.
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Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Der Boden des Sarges ist mit einer 5 bis 10 cm starken Schicht aus aufsaugenden Stoffen zu versehen.
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Für die Bestattung in Grüften sind nur Metall oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
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- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und breit sein. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen, sofern nicht in dieser Satzung bei einzelnen Grabarten besondere Vorschriften getroffen sind.
§ 13 Paragraph 13
Grabtiefe
- Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Zwischen zwei Särgen bzw. Urnen muss eine waagrechte Erdschicht von mindestens 10 cm verbleiben.
- Die Grabsohle darf höchstens 2,40 m unter der Erdoberfläche liegen, mindestens jedoch 0,50 m über dem Grundwasserhöchststand.
- Die Gräber sind unmittelbar nach Beendigung der Beisetzungsfeiern zu verfüllen.
§ 14 III. Grabstätten
Umbettungen
- Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten wichtigen Grundes erteilt werden, der die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber hinaus einer Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde.
- Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.
- Die Umbettung erfolgt auf Antrag durch den/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts und des/der Totenfürsorgeberechtigten im gegenseitigen Einvernehmen.
- Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
III. Grabstätten
§ 15 Paragraph 15
Grabarten
- Die Grabstätten werden unterschieden in a) Urnenerdgräber mit Gedenkplatten b) Grabstätten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Embryonen und Föten c) Wahlgrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) Urnenwandnischen f) Ehrengrabstätten
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g) Grabstätten für anonyme Bestattung 2. Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten in einem bestimmten Friedhof, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Paragraph 16
Erwerb von Grabnutzungsrechten
- Ein Grabnutzungsrecht wird nur an eine einzelne natürliche volljährige Person verliehen. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist bei Eintritt eines Bestattungsfalls möglich. Die Stadt Friedberg kann ausnahmsweise auf Antrag auch ein Grabnutzungsrecht zur Sicherung eines entsprechenden Grabplatzes verleihen.
- Jede Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung von Grabnutzungsrechten wird erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und durch Eintragung im Grabbuch wirksam. Der Nutzungsberechtigte erhält hierüber eine Graburkunde ausgestellt.
- Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich das Recht und die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte und zur Errichtung des Grabmals.
§ 17 Paragraph 17
Grabstätten für anonyme Bestattungen
Grabstätten für anonyme Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung belegt und unterhalten. Es kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Gestaltung der Grabstätten und die Art der Beisetzung. Dabei sind diese grundsätzlich nicht als Grabstätten erkennbar.
§ 18 Paragraph 18
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd-, Urnenerd- und Urnenwandbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung zugewiesen wird. Dabei besteht kein Anspruch auf die Zuweisung einer bisher noch nicht belegten Grabstätte. Ein Wiedererwerb ist nach Ablauf des Nutzungsrechts auf Antrag und auf die Dauer von 15 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
§ 19 Paragraph 19
Belegung von Wahlgrabstätten
- In einer Grabstätte kann nur bestattet werden, wenn das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit läuft. Bei kürzerer Dauer muss das Grabnutzungsrecht vor der Bestattung verlängert werden. Fehlt eine notwendige Verlängerung im Bestattungsauftrag, wird sie automatisch zu Lasten des/der Auftraggebers/in veranlasst.
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Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einer Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden sowie im Rahmen der Friedhofssatzung jede von ihm bestimmte Person beisetzen zu lassen. Auf § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung wird hingewiesen.
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In einer einfachen Wahlgrabstätte können zwei Leichen bestattet werden. Erst nach Ablauf beider Ruhezeiten ist eine Neubelegung mit einer oder zwei Leichen möglich. Eine Ausnahme von Satz 1 oder 2 kann nur in ganz begründeten Einzelfällen bewilligt werden, z. B. wenn der/die letzte Angehörige des Inhabers/der Inhaberin des Grabnutzungsrechts dort bestattet werden soll. Darüber hinaus können in einer einfachen Wahlgrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 20 Paragraph 20
Umschreibung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
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Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
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Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann diejenige Person die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf ihren Namen beanspruchen, zu deren Gunsten eine schriftliche Erklärung oder eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen wird nur der Anspruch der zuerst genannten Personen anerkannt.
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Fehlt eine letztwillige Anordnung, so wird die Umschreibung auf Antrag und nach Vorlage der nötigen Beweismittel in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen und angenommenen Kinder, c) auf die nichtehelichen Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste, ohne Rücksicht auf das Geschlecht, Nutzungsberechtigter. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten.
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Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich unter Vorlage des Grabbriefes auf sich umschreiben zu lassen.
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Sind Rechtsnachfolger nach Abs. 2 und 3 nicht vorhanden und ist die Ruhefrist der letzten Beerdigung noch nicht abgelaufen, so kann die Grabstätte auch anderen Personen zur Pflege und Betreuung überlassen werden. Der Pfleger übernimmt alle Pflichten nach dieser Satzung. Die Räumung des Grabes übernimmt auf Antrag und gegen Kostenerstattung die Friedhofsverwaltung. Ein Beerdigungsrecht wird durch die Pflegschaft nicht begründet. Das Pflegerecht endet mit Ablauf der Ruhefrist. Die Friedhofsverwaltung kann einer Verlängerung des Pflegerechts zustimmen.
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Sind Rechtsnachfolger nach Abs. 2 und 3 nicht vorhanden, so kann die Friedhofsverwaltung unabhängig von einer möglichen Ruhefrist die Grabstätte räumen.
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§ 21 Paragraph 21
Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Meldet sich der Nutzungsberechtigte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts trotz vorheriger schriftlicher Benachrichtigung oder durch Hinweis auf der Grabstätte nicht, wird die Grabstätte nach Ablauf von 3 Monaten eingeebnet und anderweitig vergeben.
- Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Recht an unbelegten Grabstätten jederzeit vorzeitig zurückgegeben werden, an teilbelegten Grabstätten jedoch erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist. Die gezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet.
- Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist, die Grabpflege grob vernachlässigt wird oder eine notwendige Umschreibung nicht binnen drei Monaten beantragt wird.
- Der/Die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Aufgabe oder Entzug des Nutzungsrechts das Grabdenkmal zu entfernen und den Grabhügel einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die notwendige Räumung durch die Stadt Friedberg ohne nochmalige Aufforderung. Die Kosten der Räumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
§ 22 Paragraph 22
Urnengrabstätten
- Für Urnenbeisetzungen stehen neben allen Grabstätten für Erdbeisetzungen auch besondere Urnenwahlgrabstätten als Urnenerdgrabstätten und Urnenwandnischen zur Verfügung.
- Die Art und Ausgestaltung der oberirdischen Urnenbeisetzung sowie die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden dürfen, unterliegen der Genehmigung der Stadt Friedberg. In einer Urnenwandnische können 2, 3 oder 4 Urnen beigesetzt werden.
- Wird das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte nicht verlängert, so ist die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhefrist berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Aschenreste werden an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
- Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 23 Gestaltung der Grabstätten
Ehrengräber
Der Entscheidung des Stadtrates der Stadt Friedberg bleibt vorbehalten, aus öffentlichen Mitteln Ehrengräber zuzuerkennen, anzulegen und zu unterhalten.
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Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Paragraph 24
Gestaltungsgrundsätze
- Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
- Nach einer Bestattung darf ohne gesonderte Genehmigung sechs Monate lang ein provisorisches Grabzeichen aufgestellt werden.
§ 25 Paragraph 25
Einteilung der Friedhöfe
- Auf den Friedhöfen werden soweit möglich Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Gestaltungsvorschriften richten sich nach § 26 und § 27 dieser Satzung. Die Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus § 27 dieser Satzung, alle dort nicht aufgeführten Friedhofsteile unterliegen keinen besonderen Gestaltungsvorschriften. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in Satz 1 genannten Abteilungen zu wählen.
§ 26 Paragraph 26
Friedhöfe ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, ebenso nicht hinsichtlich der gärtnerischen Herrichtung und Pflege. Außerhalb der Grabstätte bzw. Abdeckplatte dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
- In bestehenden Friedhöfen oder Friedhofsteilen richten sich die Abmessungen und Werkstoffe nach dem Herkommen, das sich aus den vorhandenen Grabmalen ergibt.
- Die Nutzungsberechtigten von Grabstätten entlang einer Friedhofsmauer dürfen die Umfassungsmauer zur Anbringung einer Gedenktafel benutzen. Stehende Grabmale sind so weit vor der Mauer aufzurichten, dass die Mauer keinen Schaden leidet.
- Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Einzelgräber bis zu 1,0 m² Ansichtsfläche b) Zweistellige Gräber bis zu 2,0 m² Ansichtsfläche c) Kindergräber nicht höher als 1,00 m d) Urnengräber bis zu 0,8 m² Ansichtsfläche und nicht höher als 1,30 m e) Liegende Grabmale bis zur Größe der Fläche der Grabstätte sind zugelassen. f) Stehende Grabmale aus Naturstein bis 1 m² Ansichtsfläche müssen 12 cm, Grabmale über 1 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 15 cm stark sein.
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g) Die Breite des Grabmals darf die oberirdisch angelegte Fläche der Grabstätte und eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. h) Bei mehrstelligen Gräbern werden die Maße im Einzelfall festgesetzt. 5. Grababdeckplatten sind nur bis zur Größe der Fläche der Grabstätte zulässig. Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen, angebracht werden. 7. Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 30. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrecht für die Inhalte verantwortlich.
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften
für den gesamten städt. Friedhof Derching
- Als Grabmale dürfen nur Steinkissen aus Naturstein mit folgenden Maßen verwendet werden: a) Für Einzelgräber + Urnengräber 55 x 60 cm b) Für mehrteilige Gräber 55 x 80 cm oder zwei Einzelkissen c) Die Höhe der hinteren Kante darf 30 cm nicht übersteigen; das Grabmal soll sich nach vorne verjüngen.
- Einfassungen dürfen ausschließlich aus lebenden Pflanzen bestehen und eine Höhe von 30 cm nicht übersteigen.
- Nicht zugelassen sind a) Platten und Abdeckungen, b) Spiegelnd geschliffene Steine, c) Glas, Emaille, Farben und künstliche Blumen.
- Der Grabhügel darf eine maximale Höhe von 20 cm nicht übersteigen und soll mit niedrig wachsenden Pflanzen bedeckt werden. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten.
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für die Grabfelder Nr. XX, XXII und XXIV südlich der alten Friedhofsmauer im Friedhof Herrgottsruh, für die Grabfelder G bis M im Friedhof Ottmaring, für das Grabfeld im städtischen Erweiterungsteil im Friedhof Haberskirch und für das Grabfeld im nördlichen Erweiterungsteil des Friedhofs Rinnenthal
- Die Abmessungen der Grabmale richten sich nach § 26.
- Grababdeckplatten sind nur bis zur Größe der Fläche der Grabstätte zulässig. Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.
- Die Grabstätten werden an beiden Längsseiten und der vorderen Breitseite mit einheitlichen Natursteinplatten eingefasst, deren Erstverlegung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt.
- Müssen einzelne Platten anlässlich von Bestattungen entfernt werden oder haben sich Platten gesenkt, obliegt die ordnungsgemäße Wiederanbringung dem jeweiligen Nutzungsberechtigten auf seine Kosten. Dabei ist der einzelne Grabrechtsinhaber grundsätzlich für die Platten vor seiner Grabstätte und linksseitig zuständig, am rechten Ende einer Grabreihe für alle Platten.
- Die Rasenstreifen zwischen den einzelnen Grabreihen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt.
Besondere Gestaltungsvorschriften für das Urnenfeld Nr. XXI-U im städtischen Friedhof Herrgottsruh
- Als Grabmale dürfen nur Steinkissen aus Naturstein verwendet werden. Findlingsähnliche oder unbearbeitete bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen.
- Die Grabmale dürfen maximal je 60 cm breit und tief und 40 cm hoch sein. Die Oberfläche des Grabmales soll nach vorne geneigt sein.
- Bei der Gestaltung der Grabmale ist jede handwerkliche Bearbeitung möglich. Inschriften sind ebenfalls in handwerklicher Bearbeitung auszuführen.
- Die Rasenflächen zwischen den Gräbern und hinter den Grabmalen müssen erhalten bleiben. Auf den Zugangswegen werden von der Stadt Trittplatten verlegt.
- Der Bereich zwischen vorderen Trittplatten und Denkmal soll mit niedrig wachsenden Pflanzen bedeckt werden. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 60 cm über Gelände nicht überschreiten.
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenwandnischen auf allen Friedhöfen
- Es sind ausschließlich die von der Stadt Friedberg zu erwerbenden Schrifttafeln zugelassen. Andere Schrifttafeln sind ausgeschlossen.
- Inschriften sind ausschließlich als eingearbeitete Blockschrift in den Farben Weiß oder Grau auszuführen. Aufgesetzte Schriften sind nicht zugelassen.
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Ornamente und Symbole müssen eine untergeordnete Ausgestaltung haben. Sie sind ausschließlich eingearbeitet in den Farben Weiß oder Grau auszuführen. Aufgesetzte Ornamente und Symbole sind nicht zugelassen.
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An den Urnenwandnischen dürfen keinerlei dauerhafte Gegenstände wie Vasen oder Kerzenhalter angebracht werden.
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Blumenschmuck, Kerzen oder Ähnliches darf an den Urnenwandnischen nur so angebracht werden, dass andere Nischen nicht verschmutzt oder beeinträchtigt werden.
Besondere Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld Nr. XXIII im städtischen Friedhof bei Herrgottsruh für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Embryonen und Föten
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Die Zur-Ruhe-Bettung von Frühgeburten, Embryonen und Föten erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form ohne individuelle Hinweise.
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Das Grabfeld wird mit Rasen ausgeführt.
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Für Hinterbliebene besteht die Möglichkeit, für die Dauer der Ruhefrist eine Tafel aus Naturstein mit eingearbeiteter Beschriftung bündig mit der Rasenoberfläche anzubringen. Die Tafel darf eine Größe von 30 cm x 30 cm nicht überschreiten.
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Eine Bepflanzung sowie die dauerhafte Anbringung von Grabbeigaben ist nicht zulässig.
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen als Grabmale innerhalb von Grabfeldern auf allen Friedhöfen außer dem städt. Friedhof Derching
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Die Urnenstelen sind auf den vorhandenen Grabfundamenten zu erstellen. Der genaue Standort wird von der Stadt Friedberg festgelegt.
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Die maximale Höhe der Urnenstelen beträgt 1,20 m.
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Die Breite und Tiefe der Urnenstelen beträgt jeweils maximal 25 cm.
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Vor den Urnenstelen kann eine Grabstätte angelegt werden. Die Grabstätte hat eine Länge von 60 cm und eine Breite von 50 cm. Die Stadt Friedberg kann von dieser Größe eine Ausnahme zulassen oder fordern, sofern dies aus den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Außerhalb der Grabstätte bzw. Abdeckplatte dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
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Die Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Gestaltungsvorschriften.
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenerdgräber mit Gedenkplatten auf allen Friedhöfen außer dem städt. Friedhof Derching
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Die Größe der Gedenkplatten beträgt bei einem quadratischen Grundriss einheitlich 60 cm x 60 cm.
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Die Gedenkplatten dürfen ausschließlich aus Naturstein sein.
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Die Gedenkplatten müssen eine Höhe über Gelände von 6 cm bis 12 cm aufweisen. In Grabfeldern, die mit Rasen ausgeführt sind, müssen die Gedenkplatten bodeneben verlegt sein."
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- An Inschriften, Symbole und Ornamente werden keine besonderen Anforderungen gestellt, insbesondere sind sowohl eingearbeitete als auch aufgesetzte Inschriften zulässig.
- Außerhalb der Gedenkplatte dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
- Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Vergabe werden von der Stadt Friedberg festgelegt.
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenbestattungen in einem von Bäumen geprägten Grabfeld
- Das Grabfeld wird mit Rasen ausgeführt
- Die Beisetzung im Grabfeld erfolgt in anonymisierter Form ohne individuelle Hinweise. Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Vergabe werden von der Stadt Friedberg festgelegt.
- Im Grabfeld selbst dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
- Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches dürfen ausschließlich am zentralen Denkmal abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist für das äußere Erscheinungsbild zuständig. Dies bedeutet insbesondere, dass z. B. verblühte Blumen, abgebrannte Kerzen oder Gegenstände, die länger als 3 Monate abgelegt sind, entsorgt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht.
- Am zentralen Denkmal besteht die Möglichkeit, eine Namenstafel für den/die Verstorbenen anzubringen. Die Namenstafel wird von der Stadt Friedberg beschafft, beschriftet und am zentralen Denkmal angebracht. Größe, Gestaltung und Beschriftung der Namenstafeln werden von der Stadt Friedberg festgelegt.
- Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen und Überurnen (Schmuckurnen) zulässig, die einen Durchmesser von maximal 20 cm aufweisen dürfen.
- In einer Grabstätte können maximal 2 Urnen bestattet werden
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenbestattungen in einer besonders gestalteten Grabanlage
- Die Beisetzung erfolgt im Grabfeld in anonymisierter Form ohne individuelle Hinweise. Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Vergabe werden von der Stadt Friedberg festgelegt.
- In der Grabstätte selbst dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
- Am zentralen Denkmal besteht die Möglichkeit eine Namenstafel für den/die Verstorbenen anzubringen. Die Namenstafel wird von der Stadt Friedberg beschafft, beschriftet und am zentralen Denkmal angebracht. Größe, Gestaltung und Beschriftung der Namenstafeln werden von der Stadt Friedberg festgelegt.
- Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen und Überurnen (Schmuckurnen) zulässig, die einen Durchmesser von maximal 20cm aufweisen dürfen.
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- Die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung
für die Grabfelder VIII, X, XII, XIV, XVI und XVII im städtischen Friedhof Herrgottsruh
- Die Abmessungen der Grabmale richten sich nach § 26 (Friedhöfe ohne besondere Gestaltungsvorschriften).
- Die in § 35 (Größe der Grabstätten) festgelegten Maße gelten als Höchstmaße, dürfen jedoch unterschritten werden.
- Die Grabfelder sollen mit Rasen ausgeführt werden. Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt.
- Bei besonderen Grabformen (z.B. Gemeinschaftsgrabanlagen o.ä.) können im Einzelfall weitere Gestaltungsvorschriften hinzutreten."
für das muslimische Grabfeld XV im städtischen Friedhof Herrgottsruh
- Das Grabfeld steht ausschließlich für Verstorbene muslimischen Glaubens zur Verfügung, die bei ihrem Ableben in Friedberg ihren Wohnsitz hatten.
- Die Abmessungen der Grabmale richten sich nach § 26 (Friedhöfe ohne besondere Gestaltungsvorschriften).
- Die in § 35 (Größe der Grabstätten) festgelegten Maße gelten als Höchstmaße, dürfen jedoch unterschritten werden.
- Das Grabfeld wird mit Rasen ausgeführt. Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt.
- Bei einer Beisetzung ist der Leichnam durch das von der Stadt zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben beauftragten Bestattungsunternehmen mit einem Sarg zur Grabstätte zu befördern. Das Zufüllen der Grabstätte obliegt ebenfalls diesem Bestattungsunternehmen.
- Die Friedhofsverwaltung kann allgemein oder im Einzelfall Regelungen für den Ablauf der Bestattung sowie die zu verwendenden Materialien treffen."
§ 28 Paragraph 28
Sonderbestimmungen für Grüfte
- Gruftanlagen sind zulässig, bedürfen jedoch einer Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. Dem Genehmigungsantrag sind genaue Planunterlagen über die Gestaltung der Gruft beizufügen.
- Grüfte können in Beton oder Mauerwerk ausgeführt werden. Die inneren Umfassungswände sind wasserdicht zu glätten; im Boden ist ein Sickerloch anzubringen.
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- Die Bestattung von Leichen in Grüften ist nur in luftdicht verlöteten Metallsärgen oder Holzsärgen mit Metalleinsatz zulässig.
- Geöffnete Grüfte sind noch am Tage der Bestattung einer Leiche luft- und wasserdicht zu verschließen.
§ 29 Paragraph 29
Ausnahmen
- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 26 und 27 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofs unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen und unter Beachtung von § 24 nicht beeinträchtigt wird.
- Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage zusätzliche Anforderungen an Material, Bearbeitung und Ausführung stellen.
§ 30 Paragraph 30
Genehmigungsverfahren
- Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals einschließlich Steineinfassung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ausgenommen hiervon sind ergänzende Beschriftungen und die provisorischen Grabzeichen nach § 24 Abs. 2. Der Antrag ist vom/von der Inhaber/in des Grabnutzungsrecht zu stellen.
- Dem Antrag sind zweifach Pläne im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Sie müssen enthalten: a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe; b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals; c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole; d) Vollständige, schriftliche Offenlegung des Inhaltes des QR-Codes mit schriftlicher Erklärung des Antragstellers, die alleinige Verantwortung für den Inhalt während der gesamten Nutzungsdauer zu tragen.
Reichen diese Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung verlangt werden.
- Die Genehmigung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden. Sie können zum Beispiel baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.
- Das genehmigte Grabmal darf auf dem Friedhof erst errichtet werden, wenn die Stadt die Freigabe schriftlich erteilt hat.
- Bei Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines aufgestellten Grabmals oder der baulichen Anlage angeordnet werden. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme entfernt, findet § 21 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an die Berechtigten herausgegeben.
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- Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung errichtet worden ist.
- Die Aufstellung des Grabmals ist der Stadt Friedberg unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
§ 31 Paragraph 31
Fundamentierung und Befestigung
- Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes nicht umstürzen oder sich senken können.
- Das Herstellen und Ausbessern von Fundamenten obliegt dem Grabrechtsinhaber sofern nicht die Stadt im Einzelfall die erstmalige Herstellung des Fundaments veranlasst.
§ 32 Paragraph 32
Verkehrssicherungspflicht
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen anordnen.
- Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal zu entfernen.
- Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 33 Paragraph 33
Entfernung und Wiederverwendung von Grabmalen
- Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
- Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen. Schrifttafeln von Urnenwandnischen dürfen nicht wieder verwendet werden.
- Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale
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versagen.
§ 34 Herrichtung und Pflege von Grabstätten
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 35 Paragraph 35
Größe der Grabstätten
- Für Grabstätten gelten über der Erdoberfläche (Denkmal und Grabhügel) folgende Maße: a) Wahlgräber einteilig Länge 2,00 m, Breite 0,80 m b) Wahlgräber zweiteilig Länge 2,00 m, Breite 1,60 m c) Wahlgräber dreiteilig Länge 2,00 m, Breite 2,40 m d) Wahlgräber vierteilig Länge 2,00 m, Breite 3,20 m e) Kindergräber Länge 1,20 m, Breite 0,80 m f) Urnenerdgräber einteilig Länge 1,10 m, Breite 0,70 m g) Urnenstelengrab Länge 0,60 m, Breite 0,50 m (ohne Grabmal)
- Der Grabhügel soll bei den Grabstätten a) – d) eine Länge von 1,90 m nicht überschreiten und darf bei allen Grabstätten nicht höher als 20 cm sein.
§ 36 Paragraph 36
Gärtnerische Bepflanzung
- Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und unterhalten werden. Dies gilt auch entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Kränze und Gebinde, die nicht verrottbares Material enthalten, sind unzulässig.
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- Die gärtnerische Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter eines Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nicht mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
- Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
- Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten und absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist
§ 37 Paragraph 37
Verbote
- Es ist untersagt, a) den Grabhügel zu einem Alpinum auszugestalten, b) die Grabplätze mit Platten auszulegen, c) unwürdige Gefäße (Flaschen, Dosen und dgl.) für die Aufnahme von Blumen und des Weihwassers zu verwenden, d) die Gießkannen und Gartengeräte hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen zu verwahren, e) private Ruhebänke aufzustellen und f) künstliche Blumen als Grabschmuck zu verwenden.
§ 38 Paragraph 38
Reinhaltung der Wege
Die Hauptwege werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Wege und die sonstigen Flächen zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten selbst zu pflegen und sauber zu halten.
§ 39 IV. Schlussvorschriften
Abfallbeseitigung
Für eine regelmäßige Leerung der aufgestellten Abfallbehälter und für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls sorgt die Stadt Friedberg. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.
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IV. Schlussvorschriften
§ 40 Paragraph 40
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Dies gilt nicht, soweit ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten städtischer Bediensteter zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
§ 41 Paragraph 41
Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO und § 17 Abs. 1 OWiG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer
- die an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten nicht beachtet (§ 5),
- sich als Besuch nicht entsprechend der Würde des Friedhofs verhält und Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- gegen die Einzelbestimmungen des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- gewerbliche Arbeiten ohne die erforderliche Zulassung vornimmt oder sich nicht an die festgesetzten Arbeitszeiten hält (§ 7),
- die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte nicht rechtzeitig ausführt (§ 8 Abs. 5),
- als Rechtsnachfolger das Grabnutzungsrecht nicht unverzüglich auf sich umschreiben lässt (§ 20 Abs. 4),
- den Gestaltungsvorschriften für Grabstätten (§§ 24, 26 bis 28) zuwiderhandelt,
- die Genehmigungs- und Fundamentierungsvorschriften für Grabmale nicht beachtet (§§ 30 und 31),
- den Verkehrssicherungspflichten des § 32 nicht nachkommt,
- die Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätten (§§ 35 – 39) nicht befolgt.
Strafrechtliche Sondervorschriften bleiben unberührt.
§ 42 Paragraph 42
Anordnungen und Ersatzvornahmen
- Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vor-
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herigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 43 Gebühren
Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung und für die damit verbundenen Verwaltungshandlungen die Gebühren der Kostensatzung.
§44 Zuständigkeiten
Der Vollzug der Friedhofsatzung obliegt den Stadtwerken Friedberg.
§ 45 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung der Stadt Friedberg für das Bestattungswesen vom 19.12.2003 in der Fassung vom 12.06.2017 aufgehoben.
Friedberg, den 22.10.2019
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

Die Verordnung (Neuerlass) vom 22.10.2019 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 30.10.2019 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.11.2019 in Kraft tritt.
Friedberg, 06.11.2019 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

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Die (1.) Änderungssatzung vom 04.07.2022 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 03.08.2022 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Satzung am 01.09.2022 in Kraft tritt.
Friedberg, den 04.07.2022 Stadt Friedberg
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

Die (2.) Änderungssatzung vom 03.07.2025 wurde durch Veröffentlichung im digitalen Amtsblatt der Stadt Friedberg am 07.07.2025 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Satzung am 08.07.2025 in Kraft tritt.
Friedberg, den 03.07.2025 Stadt Friedberg
Roland Eichmann Erster Bürgermeister

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