📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.09.2011, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung (in Kraft seit 25.05.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Freinsheim (Stand: 4. Änderungssatzung 2024)
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Freinsheim vom 28.09.20111
zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 25.4.20242
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benut-zungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Sat-zung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried- hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheids fällig.
Freinsheim, den 25.04.2024
Matthias Weber Stadtbürgermeister
1 Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 07.10.2011 2 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 30.09.2016 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 04.10.2019 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 12.03.2022 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 25.05.2024
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Überlassung von / Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten
- 1. Wahl-/Reihengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Ver- storbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
- 2. Erdgrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
a) Einzel-/Reihengrabstätte 1.175,00 €
b) Doppelgrabstätte 2.175,00 €
c) weitere Grabstätte 1.175,00 €
- 3. Urnengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) Urnenwahl-/Urnenreihengrabstätte 345,00 €
b) Urnenwahlgrabanlage (mit Wegplatten) 450,00 €
c) Anonyme Urnengrabstätte 300,00 €
d) Urnensammelgrabstätte 540,00 €
- Namensschild an Stele
50,00 €
e) Baumgrabstätte 590,00 €
f) Rebengrabstätte 1.370,00 €
g) Rebengrabstätte vertieft 1.500,00 €
h) Urnenhochbeet 2.640,00 €
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 5 Satz 2 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr
a) Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20,00 €
b) Einzelgrabstätte 47,00 €
c) Doppelgrabstätte 87,00 €
d) weitere Grabstätte 47,00 €
e) Urnengrabstätte 23,00 €
f) Urnengrabstätte (mit Wegplatten) 30,00 €
g) Baumgrabstätte 39,33 €
h) Rebengrabstätte 91,33 €
i) Urnenhochbeet 176,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufe-nen Teil des Jahres.
- 5. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wer-den die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 - 3 (ausgenommen Ziffer 3 c) erhoben.
II. Öffnen und Schließen der Gräber
a) Öffnen und Schließen eines Grabes 500,00 €
b) Öffnen und Schließen eines vertieften Grabes 650,00 €
c) Öffnen und Schließen eines Kindergrabes 300,00 €
d) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes 185,00 €
e) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes vertieft 265,00 €
Für Bestattungen und Beisetzungen an Wochenenden wird auf die jeweilige Gebühr ein Zu-schlag in Höhe von 35 % erhoben.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorge-nommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
a) für die Durchführung einer Trauerfeier 225,00 €
b) für die Aufbewahrung einer Leiche pro Tag 50,00 €
c) Reinigung der Leichenhalle 120,00 €
V. Pflege abgeräumter Grabflächen
Für Grabstätten, deren Grabanlagen bereits vor Ablauf der Totenruhefrist geräumt werden, erhebt die Stadt eine Pflegegebühr für jedes angefangene Jahr bis zum Ablauf der Totenru-hefrist.
a) Pflege der Fläche einer Einzelgrabstätte 55,00 €
b) Pflege der Fläche einer Doppelgrabstätte 82,50 €
c) Pflege der Fläche für jede weitere Grabstätte 30,00 €
d) Pflege der Fläche einer Kindergrabstätte 25,00 €
e) Pflege der Fläche einer Urnengrabstätte 20,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 26.09.2019, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 25.04.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Freinsheim vom 26.09.2019 (Stand: 2. Änderungssatzung 2024)
Friedhofssatzung der Stadt Freinsheim vom 26.09.2019
zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 25.04.2024 *
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Eigentum
§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
§ 3 – Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit, Nutzungszeit
§ 11 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Spezielle Wahlgräber
§ 16 – Ehrengrabstätten
- 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung in Kraft getreten am 12.03.2022
2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung in Kraft getreten am 11.05.2024
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
VII. Leichenhalle
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
VII. Schlussvorschriften
§ 27 – Haftung
§ 28 – Karteiführung
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Gebühren
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Eigentum
(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Freinsheim gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhof.
(2) Der Friedhof ist Eigentum der Stadt.
§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ge-meinde und dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu be-statten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen auf-gegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn deren Verwandte Einwohner der Gemeinde sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattun-gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat-tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtig-te einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichti-gung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtig-ten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstät-ten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil herge-richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang bekanntgegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet.
(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und in Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und
Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung
sowie leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden für Arbeiten gem. § 6.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubie-ten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier
Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
i) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-
gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und
Grabeinfassungen zu betreten.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindes-tens 2 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten†
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vor-behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Ver-waltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried-hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzei-gen.
(4) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tä-tigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Ziff. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und La-gerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreiben-den dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen oder die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht mehr zuverlässig sind, kann die Verwaltung die Berechtigungskarte auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
† Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-grabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu be-rücksichtigen. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Eltern-teil mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister in einem Alter bis zu ei-nem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden; sie müssen
a) die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern
b) verrotten.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittel-maß 0,40 m breit sein.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Me-talleinsatz zuzulassen, die luftdicht verschlossen sind. Die Verwendung von Kunststoffen für Sargabdichtungen und Sargausstattungen ist unzulässig.
(4) Urnen für die Beisetzung in der Erde müssen aus biologisch abbaubarem Material be-stehen und frei von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen sein. Überurnen dürfen in der Erde mit beigesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Urnenbeisetzun-gen in Baumgrabstätten sowie anonymen und Urnensammelgrabstätten, Rebengrabstät-ten und dem Urnenhochbeet. In diesen Gräbern können ausschließlich Urnen beigesetzt werden, die einen Durchmesser von weniger als 30 cm haben. Bei der Verwendung von Überurnen muss sich sowohl die eigentliche Urnenkapsel als auch die Überurne inner-halb der Ruhezeit von 15 Jahren zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunst-stoff.
(5) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien her-zustellen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbän-dern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind innerhalb von
sechs Wochen nach der Trauerfeier durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofs-verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.
(3) In einem Wahlgrab können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,40 m Tiefe beizusetzen, sodass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erd-oberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 1,00 m verbleibt.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,25 m starke Erdwand getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit, Nutzungszeit
(1) Die Ruhe- und Nutzungszeit der Leichen beträgt
- 1. in Reihengräbern 25 Jahre
- 2. in Wahlgräbern 25 Jahre
- 3. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
(2) Die Mindestruhe- und Nutzungszeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Abs.3 bleibt unberührt. Aschenurnen, die in Rasenurnengräbern, anonymen oder
halbanonymen Urnenfeldern beigesetzt wurden, können nicht umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettun-gen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 können Leichen oder Aschen, deren Ruhe-zeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Lei-
chen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofs-personal oder durch Beauftragte durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller, im Falle des
§ 25 die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.
(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen kön-nen nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbe-stattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstät-ten) mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
b) Einzelgrabfelder für Erdbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
c) Einzelgrabfelder für Urnenbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte
d) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Ur-nen in einer Fläche von jeweils 0,50 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
e) Urnensammelgräber Urnensammelgräber sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von jeweils 0,50 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Ei-ne namentliche Kennzeichnung ist nur am Rande des Grabfeldes zugelassen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden (Ausnahmen gem. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 3).
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezei-ten, wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an de-nen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) bzw. 15 Jahren bei Kinder- und Urnengräbern verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Wie-dererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit (10, 15, 20, 25 Jahre) gewählt werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tief-gräber (§ 9 Abs. 3) oder in Form des § 15 vergeben. Sie haben die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte (§ 13 Abs. 2 b und c). Bei Erdbestattungen verbreitert sich die Grabstätte für jedes weitere Grab um 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig-ten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nut-zungsrecht nach Feststellung des Friedhofsträgers nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 5 über.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Re-gelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Sollen Grabanlagen nach Rücksprache mit dem Friedhofsträger bereits vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden, ist die Instandhal-tung der abgeräumten Fläche bis zum Ende der Ruhefrist sicherzustellen. Kann der Grabnutzungsberechtigte sich nicht selbst um die Pflege kümmern, ist mit dem Fried-hofsträger eine Pflegevereinbarung zu treffen.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahl-grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der ver-bleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Spezielle Wahlgräber
Bei den folgenden speziellen Wahlgräbern handelt es sich um Urnengrabstätten, für welche die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 19 gelten und der Friedhofsträger oder ein von ihm Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet. Je Grabplatz kann grundsätzlich nur eine Asche beigesetzt werden.
a) Baumurnengrabstätten (0,50 m x 0,50 m)
b) Rebengrabstätten (0,30 m x 0,30 m)
c) Urnenhochbeet (0,50 m x 0,50 m) In einem Rebengrab können auf Antrag zwei Aschen übereinander beigesetzt werden. Das Urnenhochbeet bietet Platz für 2 Aschen, die nebeneinander beizusetzen sind.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus-schließlich der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festge-legt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Ent-scheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderun-gen entsprechen:
a) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in ein-wandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig
- 1. Gesteine
- 2. Holz
- 3. Eisen und Bronze.
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
b) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammenge-setzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, mög-lichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.
c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere:
- 1. Baustoffe, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht ent- sprechen, wie Gips,
- 2. nachgemachtes Mauerwerk und Betonstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. im Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck,
- 4. Farbanstrich auf Stein,
- 5. Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffe in jeder Form,
- 6. Gold, Silber, Bronze.
d) Es können errichtet werden
- 1. stehende Grabmale
- 2. liegende oder flachgeneigte Grabmale.
(3) Grabmale für Erwachsene auf Grabstätten für Erdbestattung sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
(4) Grabmale auf Urnengrabstätten sollen eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen.
(5) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.
(6) Grababdeckungen für die gesamte Grabfläche sind grundsätzlich nur bei Einzel- und Doppelgräbern zulässig. Bei der Abdeckung größerer Grabflächen muss die Abdeckung auf 2/3 der Gesamtgrabfläche beschränkt werden. Die Grabstätten sollen in ihrer ge-samten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten so-wie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind ins-besondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(7) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten sollen die Grabbeete nicht höher als 0,20 m sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Baumurnengrabfeldern, anonymen Urnenfeldern, Urnensammelgräbern und Reben-gräbern sind Grabmale nicht erlaubt. Es können die Namensschilder der beigesetzten Personen vom Friedhofsträger an dafür vorgesehenen Stelen angebracht werden. Diese Schilder werden vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt. Sie haben eine Länge von 15 cm und eine Höhe von 8 cm. Darauf werden der Name sowie Geburts- und Sterbeda-ten der beigesetzten Person eingraviert. Auf dem Urnenhochbeet sind Kissensteine mit abgeschrägter Oberfläche und den Ma-ßen 30 x 21 cm aufzustellen.
(2) Auf dem Urnenhochbeet sind Kissensteine mit abgeschrägter Oberfläche und den Ma-ßen 30 x 21 cm aufzustellen. Die Gesteinsart ist gemäß den Vorgaben des § 18 auszu-wählen.
(3) Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind bei den folgenden Bestattungsformen
nicht zulässig:
- 1. Baumurnengrabstätten
- 2. anonymen Urnengrabstätten
- 3. Urnensammelgräbern
- 4. Rebengräbern
- 5. Urnenhochbeet
(4) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grabstätten sind die bepflanzten Flächen von jeglichem Blumenschmuck, Dekorationen, o.ä. freizuhalten. Das Ablegen von Blumen ist nur unmittelbar nach der Bestattung erlaubt.
(5) Die Baumurnengrabfelder, anonymen Urnenfelder, Urnensammelgräber, Rebengräber und das Urnenhochbeet werden vom Friedhofsträger bepflanzt. Der jeweilige Bestat-tungsplatz einer einzelnen Urne wird ausschließlich beim Urnenhochbeet kenntlich ge-macht.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 a bis c entsprechend.
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung an-zuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung ent-spricht. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfü-gungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen
a) der Grabentwurf mit Grundriss in Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Art der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter An-gabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausfüh-rungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis er-forderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5
oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei-nes Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Überein-stimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An-lage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Werktage vorher in Kenntnis zu setzen. Arbeiten auf dem Friedhof dürfen erst begonnen werden, wenn ein Vertreter des Friedhofsträgers die betreffende Örtlichkeit, die Abmessung des Grabes und den Abstand zu den Nachbargräbern festgelegt hat.
(6) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung prüfen, ob die Grabmale und sonsti-gen baulichen Anlagen den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und auf Wunsch vorzu-legen.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entspre-chend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwort-lich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Inhaber bzw. Nutzungs-berechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonsti-gen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidri-ge Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfer-nen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-
kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab-stätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen inner-halb einer Frist von drei Monaten abzuräumen und Betonfundamente aus dem Boden zu entfernen. Anschließend sind die betroffenen Grabflächen ebenerdig mit Erdreich aufzu-füllen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Be-kanntmachung hingewiesen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Mona-ten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errich-tung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechend den Vorschriften des § 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofsgärtner beauftragen.
Die Pflege der Baumurnengrabfelder, anonymen Urnenfelder, Urnensammelgräber, Re-bengräber und des Urnenhochbeets obliegt der Stadt.
(3) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl-grabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(4) Die Friedhofswege werden durch die Stadt gepflegt. Die Grabzwischenräume und eine Fläche von 20 cm vor und hinter der Grabstätte sind von den jeweiligen Verantwortli-chen instand zu halten. Nachträglich auftretende Absenkungen der Grabstätte und dar-aus folgende Beeinträchtigungen der Friedhofswege sind vom Grabnutzungsberechtig-ten zu beheben. Sofern die Grabzwischenräume und Wege um das Grab mit Platten be-legt sind, ist die konkrete Vorgehensweise mit der Friedhofsverwaltung zu klären.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, ge-nügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII. Leichenhalle
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofs-personals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehö-rigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätes-tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu ver-schließen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tie-re entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten.
§ 28 – Karteiführung
(1) Es wird eine elektronische Friedhofskartei geführt. Diese enthält die Namen der beige-setzten Personen, Grabnummer, Ablauf der Nutzungszeit, Grabgebühren und Grabart sowie die Grabunterhalter.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, sowie Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalent-würfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstaben a-i verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 4-7 nicht beachtet,
- 5. entgegen § 8 Abs. 2-4 Särge oder Urnenkapseln verwendet, die nicht den darin an- gegebenen Vorschriften entsprechen,
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
- 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18, 19),
- 8. Grabstätten entgegen §§ 18, 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabma- le und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert (§ 20 Abs.
- 1. oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1),
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 12. oder Grabschmuck in Form von Plastikblumen, Schalen und sonstigen Behältern aus Kunststoff verwendet (§ 8 Abs. 5).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I, S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Freinsheim, den 25.04.2024 gez. Matthias Weber Stadtbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Freinsheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Freinsheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!