Friedhofssatzung – Freiburg_im_Breisgau

Vollständige Friedhofssatzung für Freiburg_im_Breisgau.

Friedhofssatzung

43 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden Gemeindefriedhöfe der Stadt Freiburg i. Br.:

  1. Friedhöfe, die dem Eigenbetrieb Friedhöfe unterstehen:

a) Hauptfriedhof b) Friedhof Bergäcker c) Friedhof Betzenhausen d) Friedhof Günterstal e) Friedhof Haslach f) Friedhof Littenweiler g) Friedhof St. Georgen h) Friedhof Zähringen

  1. Friedhöfe, die der jeweiligen Ortsverwaltung unterstehen:

a) Friedhof Ebnet b) Friedhof Hochdorf c) Friedhof Kappel

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d) Friedhof Lehen e) Friedhof Munzingen f) Friedhof Opfingen g) Friedhof Tiengen h) Friedhof Waltershofen

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Freiburg i. Br. und werden als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben.

(2) Sie dienen der würdigen Bestattung aller in Freiburg i. Br. verstorbenen Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie der in Freiburg i. Br. verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Fehlgeborenen oder Ungeborenen.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden.

(4) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsbezirke

(1) Die Friedhöfe Hauptfriedhof, Bergäcker und St. Georgen unterliegen keinem Bestattungsbezirk.

(2) Der Bestattungsbezirk der übrigen Friedhöfe deckt sich mit dem Gebiet des Stadtteils, in dem der Friedhof liegt.

(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben oder auf den Friedhöfen Hauptfriedhof, Bergäcker und St. Georgen, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Bestattung auf einem anderen Friedhof zulassen. Der/die zuletzt verstorbene Ehegatte/Ehegattin kann

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auf dem Friedhof bestattet werden, auf dem der/die früher verstorbene Ehegatte/Ehegattin ruht. Satz 3 gilt für eingetragene Lebenspartner/innen entsprechend.

§ 4 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Es werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse entwidmet werden. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof, Friedhofsteil und die einzelne Grabstätte seine/ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann unbeschadet von § 10 des Bestattungsgesetzes die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten zugunsten der nutzungsberechtigten Person auch Umbettungen auf Kosten der Stadt möglich. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(6) Schließungen und Entwidmungen sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 5 Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenheiten obliegt dem Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Freiburg i. Br. (Friedhofsverwaltung). Er ist insbesondere für die Erteilung der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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(2) In den Stadtteilen mit Ortschaftsverfassung tritt an die Stelle des Eigenbetriebes Friedhöfe die Ortsverwaltung. Sie untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht des Eigenbetriebes Friedhöfe.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten und an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 7 Paragraph 7

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Personal der Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, des Friedhofs zu verweisen.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
  2. Wege zu befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen und Fahrzeugen, für die eine besondere Genehmigung erteilt wurde;
  3. zu rauchen, zu lärmen, zu singen, zu pfeifen, außerhalb von Bestattungsfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben;
  4. Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen;
  5. Waren aller Art anzubieten und zu verkaufen;
  6. Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Behälter abzuladen
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bzw. von außerhalb des Friedhofes auf das Friedhofsgelände zu verbringen; 7. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen; 8. Grabmale, Anlagen, Einfriedungen, Gebäude oder sonstige Einrichtungen zu beschreiben, zu beschmutzen oder zu beschädigen; 9. Zweige abzureißen; 10. Grabstätten, Einfriedungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten sowie die Friedhofsmauern und -zäune zu übersteigen; 11. Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufzustellen; 12. für jegliche Zwecke zu sammeln sowie 13. Arbeiten in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier auszuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8 Dienstleistungserbringer/innen

Dienstleistungserbringer/innen

(1) Dienstleistungserbringer/innen, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen für ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof die dafür notwendige fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit.

(2) Die Dienstleistungserbringer/innen und ihre Bediensteten haben die Regelungen der Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer/innen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit der Friedhöfe zu beenden.

(4) Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 km/h nicht überschreiten. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen oder vereinbarten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(6) Bei einem Verstoß gegen die für den Friedhöfe geltenden Bestimmungen sowie vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann den Dienstleistungserbringer_innen die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.

III. Benutzung der Leichen- und Trauerhallen

§ 9 Leichenhallen

Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufbahrung der verstorbenen Personen bis zu ihrer Bestattung. Sie dürfen grundsätzlich in Begleitung eines/einer Beschäftigten der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Besuchszeiten betreten werden, es sei denn, dass der Besuch aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt ist.

(2) Die Särge für die Erdbestattung werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier verschlossen.

§ 10 Trauerhallen

Trauerhallen

(1) In den Trauerhallen finden die Trauerfeiern statt.

(2) Der Sarg darf in den Trauerhallen nicht mehr geöffnet werden. Die Aufbahrung Verstorbener in den Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der verstorbenen Person bestehen.

(3) Musik-, Gesangs- oder sonstige Darbietungen außerhalb von Bestattungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie dürfen dem Zweck des Friedhofs nicht entgegenstehen und haben besondere Rücksicht auf die Integrität des Ortes zu nehmen.

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IV. Bestattungsvorschriften

§ 11 Allgemeines

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34, 35 des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht oder das Einverständnis der nutzungsberechtigten Person nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Persönliche Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs kann die Dauer der Trauerfeier zeitlich begrenzt werden.

(3) Bestattungen auf den in § 1 Nummer 1 genannten Friedhöfen werden ausschließlich durch das Personal der Friedhofsverwaltung oder durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personen vorgenommen. In besonderen Fällen kann der Sarg von anderen Personen bis zum Grab getragen werden. Auf den in § 1 Nummer 2 genannten Friedhöfen können Bestattungen auch von Personen vorgenommen werden, die nicht der Friedhofsverwaltung angehören.

(4) Die Bestattungen finden grundsätzlich von der Trauerhalle, auf Friedhöfen ohne Trauerhalle von einem von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehen Platz aus, statt.

§ 12 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und Verwesungsstörungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke, Zusätze und Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargabdichtungen und -

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ausstattung. Die Kleidung der verstorbenen Person darf nur aus leicht zersetzbarem Material bestehen, z. B. Papierstoff und Naturtextilien.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden. Bei Tuchbestattungen sind die Verstorbenen im verschlossenen Sarg zum Grab zu transportieren und erst unmittelbar an der Grabstätte aus dem Sarg zu heben. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass eine verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von ihr eine sonstige Gefahr ausgeht. Tücher müssen aus Naturmaterialien (z. B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein und dürfen keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe enthalten.

(4) Die Überurnen dürfen einen Durchmesser von 0,26 m nicht überschreiten und höchstens 0,32 m hoch sein. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden sollen, müssen so beschaffen sein, dass sie die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern. Ihre Zersetzung im Boden innerhalb der Ruhezeit muss sichergestellt sein.

(5) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und 0,70 m breit sein. Särge zur Erdbestattung von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, sollen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und 0,70 m breit sein.

§ 13 Ausheben und Schließen der Gräber

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Das Personal der Friedhofsverwaltung hebt die Gräber aus und schließt sie unmittelbar nach der Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung.

(2) Zum Ausheben des Grabes muss die nutzungsberechtigte Person oder der/die Antragssteller/Antragstellerin etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen. Sofern beim Ausheben des Grabes Grabmale o.ä. durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person oder den/die Antragssteller/Antragstellerin zu erstatten.

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(3) Erwachsenengräber müssen 1,60 m, Kindergräber 1,20 m und Urnengräber 0,80 m tief ausgehoben werden. Bei doppelter Belegung durch zwei übereinander liegende Särge beträgt die Tiefe 2,20 m.

(4) Die Erdwand zwischen nebeneinander liegenden Särgen muss 0,30 m stark sein.

§ 14 Paragraph 14

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Särge und Aschenurnen beträgt 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit zehn Jahre.

(2) Soweit es Bodenverhältnisse erfordern, können im Benehmen mit dem Gesundheitsamt für bestimmte Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Gräber im Einzelfall längere als in Abs. 1 vorgesehene Ruhezeiten festgesetzt werden. Diese Festsetzungen sind, soweit sie nicht ausschließlich einzelnen Gräber betreffen, öffentlich bekanntzumachen.

(3) Für konservierte Leichen und Leichen in Metallsärgen wird die Ruhezeit im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

§ 15 V. Grabstätten

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Ausgrabung und Umbettung Verstorbener und von Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortspolizeibehörde. Sie wird grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Ausgrabungen und Umbettungen der sterblichen Überreste verstorbener Personen sind nur zulässig, wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund hierfür besteht, welcher die Totenruhe überragt. Die Erlaubnis zur Ausgrabung oder Umbettung Verstorbener vor Ablauf von fünf Jahren seit der Bestattung soll in der Regel nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen nach Ablauf der Mindestruhezeit) und Aschereste können mit vorheriger Genehmigung der Ortspolizeibehörde in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

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V. Grabstätten

§ 16 Allgemeines

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,
  2. Wahlgräber sowie
  3. Ehrengräber und Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Kriegsgräber)

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Freiburg i. Br.; an ihnen können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche oder juristische Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechts zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig. Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Nutzungserlaubnis (Nutzungsurkunde) erteilt. Das Nutzungsrecht steht nur der in der Nutzungsurkunde genannten nutzungsberechtigten Person zu. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Aushändigung der Nutzungsurkunde und Zahlung der festgesetzten Gebühr wirksam.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat unter Maßgabe dieser Satzung das Recht, bei Eintritt eines Sterbefalls über die Bestattung in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(6) Die nutzungsberechtigte Person kann zu Lebzeiten das Nutzungsrecht auf eine von ihr bestimmten Person unter Zustimmung dieser Person übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

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§ 17 Paragraph 17

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich.

(3) Reihengrabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr (Erdreihengrab),
  2. Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr in Feldern, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden (Rasenreihengrab),
  3. Reihengräber für bestattungspflichtige Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (Kinderreihengrab),
  4. die Grabanlage für Fehlgeburten und Ungeborene im anonymen Sternenkinderfeld,
  5. Reihengräber für Aschenbeisetzungen (Urnenreihengrab),
  6. Reihengräber für Aschenbeisetzungen in Baumfeldern (Baumfeldreihengrab) sowie
  7. die Grabanlage für Aschenbeisetzungen im anonymen Feld.

(4) Die Reihengräber haben im Regelfall folgende Maße:

1. für Bestattungen von Erwachsenen 1,20 m x 2,60 m
2. für Bestattungen von Kindern 1,20 m x 1,50 m
3. für Aschenbeisetzungen 1,00 m x 1,00 m

(5) Die Pflanzfläche darf folgende Größen nicht überschreiten:

1. bei Erwachsenengräbern 0,90 m x 2,60 m
2. bei Kindergräbern 0,90 m x 1,50 m

Eine Unterschreitung ist nur in geringfügigem Maße zulässig.

(6) Rasenreihengrabstätten gemäß Absatz 3 Nummer 2 erlauben die Bestattung eines Sarges während der satzungsgemäßen Ruhezeit. Sie werden mit Rasen

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eingesät und von der Friedhofsverwaltung gemäht. Die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Sie können mit einem Holzkreuz, einer Holzstele oder einer bodeneben angebrachten Schrifttafel mit einer maximalen Fläche von 0,40 × 0,40 m und einer Höhe zwischen 0,04 und 0,06 m mit Namen und Daten versehen werden. Als Schrift sind erhabene sowie aufgedübelte Schriftzeichen nicht zulässig. Die Schriftplatte ist durch einen Fachbetrieb zu verlegen. Die Anbringung einer Einfassung oder einer Umrandung jeglicher Art ist nicht zulässig.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Reihengrabstätte innerhalb von drei Monaten unter Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs abzuräumen und einzuebnen. Die Friedhofsverwaltung weist vor Ende der Ruhezeit durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld und durch öffentliche Bekanntmachung auf die Pflicht zur Abräumung hin. Zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere gegen die Erben einer verstorbenen nutzungsberechtigten Person, bleiben unberührt.

(8) Kommt die pflichtige Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nach, wird die Reihengrabstätte von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der pflichtigen Person abgeräumt; eine Aufbewahrungspflicht für Gegenstände besteht nicht. Grabmal und Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

§ 18 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen das Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer verliehen wird, die mindestens der jeweils geltenden Ruhezeit entspricht. Das Nutzungsrecht ist jahresweise verlängerbar. Nutzungsrechte an mehrstelligen Grabstätten sind so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht. Die Lage einer Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.

(2) Wahlgrabstätten werden unterschieden in:

  1. Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr (Erdwahlgrab),
  2. Wahlgrabstätten für bestattungspflichtige Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (Kinderwahlgrab),
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  1. Wahlgrabstätten für Aschenbeisetzungen (Urnenwahlgrab),
  2. Wahlgrabstätten für Aschenbeisetzungen in Baumfeldern (Baumfeldwahlgrab) sowie
  3. Wahlgrabstätten für Aschenbeisetzungen im Paradiesgärtlein.

(3) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können durch Tieferlegung zwei Särge übereinander bestattet werden, sofern im Hinblick auf die Beschaffenheit des Bodens die Verwesung innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Eine Tieferlegung kann nur erfolgen, wenn bereits bei der Erstbelegung die Entscheidung für die Tieferlegung getroffen wurde oder die Mindestruhezeit der Erstbelegung abgelaufen ist.

(4) Je Grabstelle können grundsätzlich vier Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden.

(5) Die Wahlgrabstätten haben im Regelfall folgende Maße:

1. für Erdbestattungen 1,20 m x 2,60 m,
2. für Erdbestattungen von Kindern 1,20 m x 1,50 m sowie
3. für Feuerbestattungen 1,00 m x 1,00 m.

Diese Maße gelten nicht für Grabstätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits vorhanden waren.

(6) Die Pflanzfläche darf in zusammenhängenden Gräberreihen die volle Grabgröße nicht überschreiten. In Gräberreihen mit seitlichen Zwischenwegen darf die Pflanzfläche folgende Größen nicht überschreiten:

1. bei einem Einzelgrab 0,90 m x 2,60 m,
2. bei einem Doppelgrab 2,10 m x 2,60 m,
3. bei einem Dreiergrab 3,30 m x 2,60 m sowie
4. bei einem Kindergrab 0,90 m x 1,50 m.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern kann jederzeit, an belegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(8) Bereits bei Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht mit deren/dessen Zustimmung bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, dann wird auf schriftlichen Antrag

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derjenigen Person das Grabnutzungsrecht übertragen, die für die Bestattung sorgt. Diese Übertragung ist nur möglich, wenn innerhalb von drei Monaten seit dem Tod der nutzungsberechtigten Person kein schriftlicher Antrag eines vorrangig berechtigten Angehörigen nach Absatz 9 eingeht.

(9) Bei mehreren Anträgen innerhalb der Frist gemäß Absatz 8 wird das Grabnutzungsrecht einer Person in der nachstehenden Reihenfolge übertragen:

  1. auf den/die überlebende/n Ehegatten/Ehegattin bzw. den/die überlebende/n Lebenspartner/Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen, Kinder- und Adoptivkinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister sowie
  8. auf die nicht unter Nummern 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt.

(10) Nach Beendigung des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Wahlgrabstätte innerhalb von drei Monaten unter Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs abzuräumen und einzuebnen. Die Friedhofsverwaltung weist vor Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich auf den Ablauf hin. Ist die Anschrift der nutzungsberechtigten Person nicht oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln, wird an der Grabstätte mit Frist von drei Monaten ein Hinweis angebracht, um auf das Ende des Nutzungsrechts hinzuweisen. § 17 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(11) Kommt die pflichtige Person ihrer Verpflichtung aus § 18 Absatz 10 nicht nach, wird die Wahlgrabstätte von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der pflichtigen Person abgeräumt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Grabmal und Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

(12) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte, über ihre Belegung oder über die Verwendung oder Gestaltung der Grabstätte oder des Grabmals kann jede Benutzung der Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen

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Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagt werden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege bleibt unberührt.

§ 19 Ehrengräber und Kriegsgräber

Ehrengräber und Kriegsgräber

(1) Ehrengräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürger/Gemeindebürgerinnen bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab beschließt der Gemeinderat bzw. der Ortschaftsrat.

(2) Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung der Kriegsopfer im Sinne des Gräbergesetzes bestimmt sind. Angehörigen ist nur das Niederlegen von Gebinden gestattet.

§ 20 Grabanlagen für anonyme Bestattungen

Grabanlagen für anonyme Bestattungen

(1) In der Grabanlage für Aschenbeisetzungen im anonymen Feld (§ 17 Abs. 3 Nr. 7) wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Für die in Satz 1 genannten Grabanlage können keine Nutzungsrechte erworben werden. Die Beisetzung findet ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung statt.

(2) Die Grabanlage für Fehlgeburten und Ungeborene im anonymen Sternenkinderfeld (§ 17 Abs. 3 Nr. 4) ist für Fehlgeburten im Sinne des § 30 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes und für Ungeborene im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 1 des Bestattungsgesetzes bestimmt. Für die in Satz 1 genannten Grabanlage können keine Nutzungsrechte erworben werden. Angehörige oder andere Personen können der Beisetzung beiwohnen.

(3) Auf den Grabanlagen dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die verstorbene Person hinweisen, angebracht werden. Anlage und Pflege der Grabanlage erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Für Blumen und Kerzen stehen zentrale Ablagestellen zur Verfügung. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

(4) Ausgrabungen sind nicht zulässig.

(5) Im Übrigen gelten § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.

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§ 21 Baumfeldgräber, Paradiesgärtlein

Baumfeldgräber, Paradiesgärtlein

(1) Baumfeldgräber sind Baumfeldreihengräber und Baumfeldwahlgräber.

(2) In Baumfeldreihengräbern kann eine Urne beigesetzt werden.

(3) In Baumfeldwahlgräbern können zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Gräber im Paradiesgärtlein im Feld 36 des Hauptfriedhofs sind Wahlgräber, in die zwei Urnen beigesetzt werden können. Die Urnen werden auf den ausgewiesenen Grabstellen in Rasenflächen und oberhalb von Trockenmauern beigesetzt.

(5) Baumfeldgräber sowie Gräber im Paradiesgärtlein werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Bewegliche Gegenstände dürfen nicht aufgestellt oder platziert werden. Befinden sich auf oder an der Grabstätte Pflanzen oder bewegliche Gegenstände, so kann die Friedhofsverwaltung deren Entfernung ohne Ankündigung vornehmen.

(6) Die Grabstätte kann mit einer bodeneben angebrachten Schrifttafel mit einer maximalen Fläche von 0,40 × 0,40 m und einer Höhe zwischen 0,04 und 0,06 m mit Namen und Daten versehen werden. Als Schrift sind erhabene sowie aufgedübelte Schriftzeichen nicht zulässig. Die Schriftplatte ist durch einen Fachbetrieb zu verlegen. Die Anbringung einer Einfassung oder einer Umrandung jeglicher Art ist nicht zulässig.

(7) Im Übrigen gelten für Baumfeldreihengräber § 17 Absatz 1, 2, 7 und 8, für Baumfeldwahlgräber und für Gräber im Paradiesgärtlein § 18 Absatz 1, 7 bis 12 entsprechend.

§ 22 Gärtnergepflegte Gräber in Parkfeldern

Gärtnergepflegte Gräber in Parkfeldern

(1) Gärtnergepflegte Gräber werden in Parkfeldern angeboten. Wird eine Bestattung in einem gärtnergepflegten Grab im Parkfeld beantragt, ist ein separater Grabpflegevertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und dem jeweiligen Konzessionär vorzulegen. Die Dauer des Nutzungsrechts und die Dauer des Grabpflegevertrags haben übereinzustimmen.

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(2) Im Übrigen gilt § 17 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 18 entsprechend für Wahlgrabstätten.

§ 23 VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

Grüfte

(1) Grüfte dürfen nicht errichtet oder angelegt, vorhandene nicht erweitert werden.

(2) Für vorhandene Grüfte gilt § 18.

VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 24 Paragraph 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und instand zu halten, dass sie der Würde des Ortes entspricht und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnet.

(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen höchstens bis zur Hälfte der Pflanzfläche mit einem Grabmal, mit Platten oder sonstigen wasser- und sauerstoffundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(3) Das Aufbringen von künstlichen Blumen ist nicht zulässig. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen.

(4) Steinerne Grabeinfassungen dürfen maximal eine Höhe von 0,10 m über dem Erdniveau haben.

§ 25 Paragraph 25

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung, Fundamentierung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung; dies gilt nicht für die Aufstellung eines vorläufigen Grabzeichens aus Holz.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich oder in Textform von der nutzungsberechtigten Person zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

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    1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, des Inhalts, der Form sowie der Anordnung auf der Grabstätte,
    1. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente, der figürlichen Darstellungen und der Symbole unter Angabe des Materials, der Materialfarbe, des Inhalts, der Form sowie der Anordnung auf dem Grabmal sowie
    1. ein Nachweis der Standsicherheit.

Besondere Zeichnungen oder Modelle in größerem Maßstab oder natürlicher Größe können verlangt werden.

(3) Wurden Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, mit einem Fundament versehen oder verändert, kann die bzw. der Nutzungsberechtigte unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr der bzw. des Verpflichteten vorgenommen werden. (4) Es dürfen nur Grabsteinmaterialien und Steineinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind. Ein entsprechender Nachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen (z. B. durch XertifiX-, Fair Stone- oder vergleichbares Zertifizierungssiegel).

§ 26 Aufstellen und Legen der Grabmale, Standsicherheit

Aufstellen und Legen der Grabmale, Standsicherheit

(1) Stehende Grabmale und sonstige Grabmale, die fundamentiert werden sollen, sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie (DENAK e.V.) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die aktuelle Fassung der TA Grabmal ist im Internet unter www.denak.de als PDF-Datei kostenfrei verfügbar und kann bei der Friedhofsverwaltung kostenfrei eingesehen werden.

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(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben der Steinmetzbetrieb oder der/die Dienstleistungserbringer/in eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen, soweit diese vorgeschrieben ist. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die nutzungsberechtigte oder beauftragte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

§ 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

(2) Wird ein mangelhafter Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann diese das Grabmal, Grabmalteile oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen entfernen. Grabmal und Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) durchführen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung oder ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

§ 28 Gestaltung von Grabmalen

Gestaltung von Grabmalen

(1) Zugelassene Materialien für Grabmale sind wetterbeständige Werkstoffe wie Stein, Holz oder Metall sowie unbehauene Steine (Findlinge), nicht jedoch Kunststoff oder ähnliches Material.

(2) Benachbarte und zueinander in Beziehung tretende Grabmale sind nach Größe, Form, Werkstoff und Werkstoffbehandlung aufeinander abzustimmen.

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§ 29 Inschriften und Symbole

Inschriften und Symbole

(1) Die Schrift ist in Form, Größe und Anordnung dem Grabmal anzupassen. Schriften und Symbole dürfen weder die Grabstätte selbst noch das Gesamtbild des Friedhofes stören.

(2) Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie die bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucherinnen bzw. Friedhofsbesucher verletzen können, ist unzulässig.

(3) Grabmale sollen mit einem unauffälligen Kennzeichen der Herstellerin bzw. des Herstellers versehen werden. Dieses darf nicht höher als 0,20 m über dem Erdboden und nicht an der Vorderseite angebracht sein.

§ 30 Entfernen von Grabmalen

Entfernen von Grabmalen

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

§ 31 Grabmalpatenschaften

Grabmalpatenschaften

(1) Für erhaltenswerte Grabmale, für die kein Nutzungsrecht besteht, kann eine Patenschaft angenommen werden. Die jeweilige Übernahme wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Grabmalpatenschaftsvertrag) zwischen der Stadt Freiburg i. Br. und der/dem Grabmalpatin/en geregelt; es besteht kein Anspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrages.

(2) Das Grabmal bleibt im Eigentum der Stadt Freiburg i. Br.

(3) Der/Die Pate/in verpflichtet sich, die Grabstätte mit dem Grabmal zu pflegen, zu unterhalten und Maßnahmen, die der Verkehrssicherung des Grabmals dienen, bei Bedarf durchzuführen. Charakteristische Veränderungen z. B. Farbanstriche etc. bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der ursprüngliche Charakter des Grabmals muss erhalten bleiben.

(4) Auf Antrag kann der/die Pate/in ein Nutzungsrecht an der Grabstätte erwerben. Eine vorhandene Grabinschrift darf nach Erteilung des Nutzungsrechts entfernt

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und durch eine eigene, zum Grabmal passende Inschrift bzw. Platte ersetzt werden.

(5) Rechte und Pflichten des/der Grabmalpaten/in gehen auf dessen Rechtsnachfolger/in über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Allgemeines

Allgemeines

  1. (1) Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise angelegt und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten werden. Dies gilt auch für noch nicht belegte Wahlgrabstätten.
  2. (2) Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung, Reihen- und Wahlgräber für Urnenbestattungen spätestens einen Monat nach der Beisetzung und unbelegte Gräber spätestens einen Monat nach Erwerb des Nutzungsrechts von den nutzungsberechtigten Personen gärtnerisch herzurichten.
  3. (3) Die für die Grabpflege verantwortlichen Personen können die gärtnerische Anlage und Unterhaltung selbst vornehmen oder durch einen Gärtnereibetrieb oder Dritte ausführen lassen.
  4. (4) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sowie störende Vegetation sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in die hierfür aufgestellten Abraumkästen zu verbringen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung den Abraum auf Kosten der bzw. des Verpflichteten nach angemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen.
  5. (5) Gießkannen, größere Gefäße, Spaten, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht hinter Grabmalen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Gegenstände zu entfernen.
  6. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
  7. (7) In der Trauerfloristik dürfen nur Naturprodukte verwendet werden. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und
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bei nicht steinernen Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Die Verwendung von Pestiziden ist untersagt.

§ 33 Paragraph 33

Bepflanzung

(1) Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Grünsteifen und Wege nicht beeinträchtigen. Gewächse, deren Früchte genießbar sind, dürfen nicht gepflanzt werden.

(2) Laub- und Nadelhölzer, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,20 m werden, dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gepflanzt, verändert oder entfernt werden. Es sollen standortheimische Gehölze Verwendung finden.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung großer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen.

(4) Überragende Äste von vorhandenen Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden.

(5) Grabeinfassungen aus Pflanzen sollen höchstens 0,40 m hoch sein.

§ 34 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt die Aufforderung durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte.

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(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen werden. § 17 Abs. 7 und 8 gilt für Reihengrabstätten, § 18 Abs. 10 und 11 gilt für Wahlgrabstätten entsprechend.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Paragraph 35

Haftung

(1) Die Stadt Freiburg i. Br. haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Freiburg i. Br. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Die nutzungsberechtigten Personen haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes ihrer Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Freiburg i. Br. von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden können. Gehen Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese gesamtschuldnerisch.

§ 36 IX. Gebühren

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 die Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten betritt;
  2. entgegen § 7 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder Verboten zuwiderhandelt;
  3. § 8 Abs.1 bis 5 verstößt;
  4. entgegen § 25 Abs. 1, § 30 Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet, anbringt, verändert, versetzt oder
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entfernt oder entgegen § 25 Abs. 4 Grabsteine bzw. Steineinfassungen verwendet, die nicht nachweislich aus fairem Handel stammen oder nicht nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind;

  1. entgegen § 26 Grabmale, Steineinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht standsicher fundamentiert und befestigt oder sie entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

IX. Gebühren

§ 37 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen erhebt die Stadt Freiburg i. Br. Benutzungsgebühren nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Für die Genehmigung von Grabmalen, Grabplatten, Kissensteinen und Grabeinfassungen sowie für sonstige Amtshandlungen erhebt die Stadt Freiburg i. Br. Verwaltungsgebühren nach ihrer Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 38 Gebührenschuldner/in

Gebührenschuldner/in

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:

  1. wer die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen veranlasst hat,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt Freiburg i. Br. durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
  3. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) und
  4. wer kraft Gesetzes oder aufgrund letztwilliger Verfügung der verstorbenen Person die Bestattungskosten zu tragen hat.
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(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen bzw. Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 39 Gebührenhöhe und Auskunftspflicht

Gebührenhöhe und Auskunftspflicht

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren für die Friedhöfe nach § 1 Nummern 1 und 2 richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung die zur Festsetzung der Benutzungsgebühren erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Stadt ist berechtigt, Dritte damit zu beauftragen, die Gebühren zu berechnen, Gebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Gebührenzahlungen entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Gebührenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten den Gebührenberechtigten mitzuteilen.

§ 40 Entstehung, Fälligkeit und Vorauszahlung

Entstehung, Fälligkeit und Vorauszahlung

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Grabnutzungen mit der Einräumung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts und im Übrigen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen.

(2) Die Benutzungsgebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner fällig.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Ausgrabungen und Umbettungen, können die Leistungen der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen von der Vorauszahlung der Benutzungsgebühr abhängig gemacht werden.

X. Schlussvorschriften

§ 41 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestanden haben, richtet sich die Dauer der Nutzungsrechte nach den bisherigen

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Vorschriften.

(2) Werden Nutzungsrechte verlängert, gelten mit Beginn des Verlängerungszeitraums die Vorschriften dieser Satzung.

§ 42 Ausnahmen und Anordnungen im Einzelfall

Ausnahmen und Anordnungen im Einzelfall

(1) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 43 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. Oktober 2011 i. d. F. der Satzungen vom 11. Dezember 2012, vom 15. Dezember 2015, vom 12. Dezember 2017, vom 10. Dezember 2019, vom 14. Dezember 2021 und vom 28. November 2023 außer Kraft.

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 13.04.2024.

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Anlage zur Friedhofssatzung

**Gebührenverzeichnis

für die in § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Friedhofssatzung genannten Friedhöfe**

A. Benutzungsgebühren
1. Erdbestattung
1.1 Grundgebühr
1.1.1 bei Personen über 10 Jahren 1.795,00 €
1.1.2 bei Kindern von 1 bis 10 Jahren 1.121,00 €
Mit der Grundgebühr sind die Tätigkeit der Verwaltung und des Bestattungspersonals, das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bestattung mit vier Trägern, das Verbringen von Kranz- und Blumenschmuck zum Grab sowie die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen abgegolten, soweit in diesem Gebührenverzeichnis keine besonderen Gebührentatbestände ausgewiesen sind.
1.2 Ermäßigungen
bei Trägerleistung in den Ortsteilen ohne Berechnung je Träger 42,00 €
1.3 Gebühr für Tieferlegung 336,00 €
2. Feuerbestattung
2.1 Gebühren für das Beisetzen, Umbetten, Ausgraben, Aufbewahren und den Versand von Urnen
2.1.1 Beisetzen einer Urne 453,00 €
2.1.2 Umbetten einer Urne 679,00 €
2.1.3 Ausgraben einer Urne 396,00 €
2.1.4 Versand einer Urne im Inland (inkl. Porto) 104,00 €
2.1.5 Versand einer Urne ins Ausland/Europa (inkl. Porto) 117,00 €
2.1.6 Versand einer Urne ins Ausland/außerhalb Europa (inkl. Porto) 127,00 €
3. Zusätzliche Leistungen bei Erd- oder Feuerbestattungen
3.1 Gebühren für die Benutzung der Einsegnungshallen
3.1.1 Benutzung der Einsegnungshallen (einschl. Kapelle Mitscherlich) inkl. Urnenzimmer für die Dauer einer halben Stunde 337,00 €
3.1.2 Wandbeleuchtung in der Einsegnungshalle des Hauptfriedhofes (48 Kerzen) 109,00 €
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3.1.3 für Trauerfeiern, die die übliche Dauer von einer halben Stunde überschreiten, je weitere angefangene Viertelstunde 168,00 €
3.1.4 für den Ausfall von Bestattungszeiten (Trauerfeiern) außerhalb der üblichen aneinander anschließenden Termine, je angefangene Viertelstunde 168,00 €
3.2 Gebühr für Benutzung eines Aufbahrungs-/Einstellungs-/Umsargungsraumes je angefangener Tag (Tag der Anlieferung und Tag der Bestattung / Einäscherung gilt als 1 Tag) 44,00 €
3.3 Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes je angefangener Tag 176,00 €
4. Einräumung eines Grabnutzungsrechts
4.1 Einmalige Gebühr für Reihengrab (Nutzungszeit 15/10 Jahre)
4.1.1 Erwachsenengrab für Erdbestattung (NZ 15 Jahre) 346,00 €
4.1.2 Rasenreihengrab Erdbestattung (NZ 15 Jahre) 568,00 €
4.1.3 Kindergrab für Erdbestattung (NZ 10 Jahre) 165,00 €
4.1.4 Grab für anonyme Föten (NZ 10 Jahre) 0,00 €
4.1.5 Grab für Aschenbeisetzung (NZ 15 Jahre) 244,00 €
4.1.6 Grab für Aschenbeisetzung, Baumfeld (NZ 15 Jahre) 614,00 €
4.1.7 Grab für anonyme Aschenbeisetzung (NZ 15 Jahre) 367,00 €
4.2 Jahresgebühr für Wahlgrab zur Erdbestattung
4.2.1 je Einzelgrab an Wegen und in Feldern 74,40 €
4.2.3 je Einzelgrab für Kinder 71,70 €
4.3 Jahresgebühr für Wahlgrab zur Aschenbeisetzung
4.3.1 je Einzelgrab (auch Baumfeld) 71,70 €
5. Sonderleistungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden
5.1 Ausbetten von Leichen oder Gebeinen
5.2 Umbetten von Leichen oder Gebeinen in ein anderes Grab innerhalb der städtischen Friedhöfe
5.3 Wiederbestattung der von auswärts zugeführten Leichen oder Gebeine
5.4 Öffnen des Grabes für einen Sarg, der das Versenken innerhalb der allgemein üblichen Schalelemente ausschließt
5.5 Heben und Tieferlegen anlässlich einer Bestattung
5.6 Stundensätze für die unter 5.1 bis 5.5 genannten Sonderleistungen
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Personal 57,00 €
Personal außerhalb der üblichen Arbeitszeit 74,00 €
Bagger 62,00 €
sonstige Fahrzeuge 19,00 €

Original-Satzung als PDF

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